Abkommen vom 21. November 2008 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Bulgarien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (mit Durchführungsprotokoll)
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Republik Bulgarien
nachfolgend als «die Vertragsparteien» bezeichnet,
in der Absicht, ihre Zusammenarbeit auszubauen und zu fördern,
im Rahmen der internationalen Anstrengungen zur Bekämpfung der illegalen Migration,
in Übereinstimmung mit internationalen Verträgen und Abkommen,
auf der Grundlage der Gegenseitigkeit,
haben Folgendes vereinbart:
Kapitel I Rückübernahme von Staatsangehörigen der Vertragsparteien
Art. 1
1. Jede Vertragspartei übernimmt in ihr Hoheitsgebiet auf Antrag der anderen Vertragspartei ohne andere als die in diesem Abkommen vorgesehenen Formalitäten jede Person, die im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei die geltenden Voraussetzungen für die Einreise oder den Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllt, wenn nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass sie die Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertragspartei besitzt.
2. Die Staatsangehörigkeit gilt als nachgewiesen oder kann glaubhaft gemacht werden auf der Grundlage eines der aufgeführten Dokumente in Artikel 2 des Durchführungsprotokolls, das von den zuständigen Ministerien beider Vertragsparteien gestützt auf Artikel 17 dieses Abkommens abgeschlossen wurde und nachfolgend als «Durchführungsprotokoll» bezeichnet wird.
3. Die ersuchende Vertragspartei nimmt in Absatz 1 genannte Person unter denselben Voraussetzungen wieder zurück, wenn Nachprüfungen ergeben, dass sie zum Zeitpunkt der Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei die Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertragspartei nicht besass.
Art. 2
1. Wird die Staatsangehörigkeit der betroffenen Person nach Artikel 2 Absatz 2 des Durchführungsprotokolls glaubhaft gemacht, stellt die diplomatische Mission oder das Konsularbüro der ersuchten Vertragspartei auf Antrag der ersuchenden Vertragspartei unverzüglich das für die Rückübernahme erforderliche Passersatzpapier aus.
2. Werden die zur Glaubhaftmachung der Staatsangehörigkeit vorgelegten Dokumente bestritten oder sind keine derartigen Dokumente vorhanden, führt die im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei niedergelassene diplomatische Mission oder das Konsularbüro der ersuchten Vertragspartei innerhalb von drei (3) Arbeitstagen nach Entgegennahme des Gesuchs eine Anhörung der betroffenen Person durch. Die ersuchende Vertragspartei organisiert die Anhörung im Einvernehmen mit der diplomatischen Mission oder dem Konsularbüro der ersuchten Vertragspartei. Nötigenfalls können Sachverständige zur Feststellung der Staatsangehörigkeit beigezogen werden.
3. Lässt sich, als Ergebnis der Anhörung, nachweisen, dass die betroffene Person die Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertragspartei besitzt, stellt die diplomatische Mission oder das Konsularbüro unverzüglich, spätestens aber innerhalb von vier (4) Arbeitstagen nach der Anhörung der betroffenen Person, ein Passersatzpapier aus.
Art. 3
1. Die Angaben, die das schriftliche Rückübernahmegesuch enthalten muss, sind im Durchführungsprotokoll aufgeführt.
2. Die Kosten für die Beförderung der rückzuübernehmenden Person bis zum Flughafen der ersuchten Vertragspartei trägt die ersuchende Vertragspartei.
Kapitel II Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen
Art. 4
1. Jede Vertragspartei übernimmt in ihr Hoheitsgebiet auf Antrag der anderen Vertragspartei ohne andere als die in diesem Abkommen vorgesehenen Formalitäten Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, die im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei die geltenden Voraussetzungen für die Einreise oder den Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllen, wenn nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass die Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen direkt in das Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei eingereist sind, nachdem sie sich im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei aufgehalten hatten, dort gewohnt hatten oder durch dieses Gebiet durchgereist waren. Direkte Einreise bezeichnet in diesem Abkommen die Einreise in das Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei innerhalb von drei (3) Tagen nach der Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei.
2. Absatz 1 ist anwendbar, wenn die Einreise von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in das Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei oder ihr dortiger Aufenthalt namentlich mit einem der in Artikel 5 des Durchführungsprotokolls aufgeführten Dokumente nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird.
3. Jede Vertragspartei übernimmt auf Antrag der anderen Vertragspartei ohne Formalitäten Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, die im Hoheitsgebiet der ersuchenden Partei die geltenden Voraussetzungen für die Einreise oder den Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllen, wenn sie ein gültiges Visum oder einen gültigen Aufenthaltstitel besitzen, das oder der von der zuständigen Behörde der ersuchten Vertragspartei ausgestellt worden ist.
4. Die ersuchende Vertragspartei nimmt Drittstaatsangehörige oder Staatenlose wieder auf ihr Hoheitsgebiet zurück, wenn nach deren Rückübernahme in das Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei zusätzliche Abklärungen ergeben, dass diese Personen zum Zeitpunkt ihrer Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei die in diesem Artikel festgelegten Voraussetzungen nicht erfüllten.
Art. 5
Die Rückübernahmeverpflichtung nach Artikel 4 dieses Abkommens gilt nicht gegenüber Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen:
- a) denen die ersuchende Vertragspartei ein Visum, das kein Transit- oder Flughafenvisum ist, oder irgendeinen Aufenthaltstitel ausgestellt hat, es sei denn, die ersuchte Vertragspartei hat ein gültiges Visum oder einen gültigen Aufenthaltstitel mit einer längeren Gültigkeitsdauer ausgestellt;
- b) deren Rückübernahme die ersuchende Vertragspartei nicht innerhalb von zwölf (12) Monaten nach Bekanntwerden ihres illegalen Aufenthalts im Hoheitsgebiet beantragt hat, es sein denn, sie sind im Besitz eines von der zuständigen Behörde der ersuchten Vertragspartei ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels;
- c) welche die ersuchende Vertragspartei in Anwendung des Genfer Abkommens vom 28. Juli 1951[^1] über die Rechtsstellung der Flüchtlinge in der Fassung des New Yorker Protokolls vom 31. Januar 1967[^2] als Flüchtlinge oder in Anwendung der Konvention von New York vom 28. September 1954[^3] über die Rechtsstellung der Staatenlosen als Staatenlose anerkannt hat;
- d) die aus einem benachbarten Drittstaat stammen, in den sie die ersuchende Vertragspartei in Anwendung der in einem bilateralen Rückübernahmeabkommen festgehaltenen Bestimmungen rückführen kann;
- e) die von der ersuchten Vertragspartei in ihr Herkunftsland oder in einen Drittstaat weggewiesen wurden, sofern sie nicht in das Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei eingereist sind nachdem sie sich im Anschluss an eine Rückführung auf dem Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei aufgehalten haben;
- f) die im Besitz eines gültigen Transitvisums für das Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei sind.
Art. 6
1. Die Angaben, die das schriftliche Rückübernahmegesuch enthalten muss, sind im Durchführungsprotokoll aufgeführt.
2. Die Kosten für die Beförderung der Drittstaatsangehörigen und der Staatenlosen bis zum Flughafen der ersuchten Vertragspartei trägt die ersuchende Vertragspartei.
Kapitel III Durchbeförderung
Art. 7
1. Jede Vertragspartei gestattet auf Antrag der anderen Vertragspartei die Durchbeförderung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, die von einem Wegweisungsentscheid oder einer Einreiseverweigerung der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei betroffen sind, durch ihr Hoheitsgebiet. Die Durchbeförderung erfolgt auf dem Luftweg.
2. Die ersuchende Vertragspartei übernimmt die volle Verantwortung während der gesamten Durchbeförderung eines Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen bis zum Zielstaat, und sie nimmt diese Personen wieder zurück, wenn die Reise aus irgendeinem Grund nicht fortgesetzt werden kann.
3. Die ersuchende Vertragspartei hat der ersuchten Vertragspartei mitzuteilen, ob die durchzubefördernden Personen von Beamten begleitet werden müssen. Die ersuchte Vertragspartei kann:
- a) die Begleitung selber übernehmen;
- b) die Begleitung in Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei sicherstellen;
- c) die zuständige Behörde der ersuchenden Vertragspartei ermächtigen, die Begleitung in ihrem Hoheitsgebiet sicherzustellen.
Art. 8
Das Gesuch um Bewilligung der Durchbeförderung zur Rückführung oder der Durchbeförderung im Anschluss an eine Einreiseverweigerung wird gemäss den im Durchführungsprotokoll festgelegten Modalitäten direkt von der zuständigen Behörde der einen Vertragspartei an diejenige der anderen Vertragspartei übermittelt.
Art. 9
1. Erfolgt die Durchbeförderung unter Polizeibegleitung, führen die Begleitbeamten der ersuchenden Vertragspartei ihren Auftrag in Zivilkleidung, unbewaffnet und mit einer Transitbewilligung aus.
2. Während der Durchbeförderung stellen die Begleitbeamten die Überwachung der Drittstaatsangehörigen oder der Staatenlosen sicher und sorgen dafür, dass diese an Bord des Flugzeugs gehen. Dabei erhalten sie Unterstützung von den zuständigen Behörden der ersuchten Vertragspartei und sind dieser unterstellt.
3. Falls notwendig kann die ersuchte Vertragspartei die Verantwortung für die Überwachung und das Anbordgehen der Drittstaatsangehörigen oder der Staatenlosen selber übernehmen.
4. Die ersuchende Vertragspartei muss alle erforderlichen Massnahmen treffen, damit die Drittstaatsangehörigen oder der Staatenlosen im Flughafen der ersuchten Vertragspartei so rasch wie möglich durchbefördert werden.
5. Die Vertragsparteien unterrichten sich gegenseitig in allen verfügbaren Einzelheiten über Zwischenfälle, die während der Durchbeförderung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen eintraten.
Art. 10
Wenn bei einer Durchbeförderung das Anbordgehen der Personen, die von einem Wegweisungsentscheid oder einer Einreiseverweigerung betroffen sind, verweigert wird oder aus irgendeinem Grund nicht möglich ist, nimmt die ersuchende Vertragspartei diese Personen unverzüglich, spätestens aber innerhalb von vierundzwanzig (24) Stunden nach deren Ankunft am Flughafen wieder zurück.
Art. 11
Begleitbeamten der ersuchenden Vertragspartei, die gestützt auf dieses Abkommen im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei eine Durchbeförderung vornehmen, müssen während der Durchbeförderung jederzeit in der Lage sein, ihre Identität, die Art ihres Auftrags und ihre Diensteigenschaft zu belegen, indem sie die von der zuständigen Behörde der ersuchten Vertragspartei ausgestellte Transitbewilligung vorzeigen.
Art. 12
1. Das Gesuch um Bewilligung der Durchbeförderung zur Rückführung oder der Durchbeförderung im Anschluss an eine Einreiseverweigerung kann insbesondere abgelehnt werden:
- a) wenn ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser Gefahr läuft, im Zielstaat wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung verfolgt zu werden;
- b) wenn ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser Gefahr läuft, im Zielstaat wegen Handlungen, die vor der Durchbeförderung begangen wurden, angeklagt oder verurteilt zu werden;
- c) aus Gründen der öffentlichen Gesundheit, der inneren Sicherheit, der öffentlichen Ordnung oder sonstiger nationaler Interessen der ersuchten Vertragspartei.
2. Ein durchzubefördernder Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser kann in das Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei zurückgeführt werden, wenn die in Absatz 1 genannten Umstände nachträglich festgestellt werden.
Art. 13
1. Die Angaben, die das schriftliche Durchbeförderungsgesuch enthalten muss, sind im Durchführungsprotokoll aufgeführt.
2. Die Kosten für die Durchbeförderung bis zur Grenze des Zielstaates sowie die mit einer allfälligen Rückkehr verbundenen Kosten trägt die ersuchende Vertragspartei.
Kapitel IV Datenschutz
Art. 14
1. Personendaten, die im Zusammenhang mit der Rückübernahme von Personen übermittelt werden, dürfen ausschliesslich betreffen:
- a) die Personalien der rückzuübernehmenden Person (Name, Vorname(n), sämtliche früheren Namen, Beinamen oder Pseudonyme, Decknamen, Name der Mutter, Name des Vaters, Geburtsdatum und Geburtsort, Geschlecht, derzeitige und etwaige frühere Staatsangehörigkeit);
- b) Identitätskarte oder Pass;
- c) weitere Einzelheiten, die für die Identifizierung der rückzuübernehmenden Person erforderlich sind; sowie
- d) Zwischenaufenthalte und Reisewege.
2. Personendaten dürfen nur von den für die Durchführung dieses Abkommens zuständigen Behörden und ausschliesslich für die Zwecke dieses Abkommens bearbeitet werden. Die übermittelnde Vertragspartei muss sich vergewissern, dass die übermittelten Daten richtig, für den mit der Übermittlung verbundenen Zweck erforderlich und diesem angemessen sind. Sind die übermittelten Daten unrichtig oder war deren Übermittlung widerrechtlich, muss die empfangende Vertragspartei unverzüglich benachrichtigt werden; sie muss die betreffenden Daten entweder berichtigen oder vernichten. Personendaten dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung der übermittelnden Vertragspartei an andere Stellen weitergegeben werden. Die übermittelten Personendaten dürfen nur so lange aufbewahrt werden, wie es der Zweck, zu dem sie übermittelt wurden, erfordert.
3. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, Personendaten wirksam vor Löschung, unbefugtem Zugang, Änderung oder Bekanntgabe zu schützen.
4. Die Vertragsparteien führen schriftliche Aufzeichnungen über die Übermittlung und den Empfang von solchen Daten und sind für jede nachfolgende Handhabung dieser Daten verantwortlich.
5. Jede Vertragspartei unterrichtet die andere Vertragspartei auf Antrag über die Verwendung der Daten und die dadurch erzielten Ergebnisse.
6. Betreffend die Bearbeitung von Personendaten und die Rechte der von der Bearbeitung betroffenen Personen bleibt das nationale Datenschutzrecht jeder Vertragspartei anwendbar.
Kapitel V Fristen
Art. 15
1. Die ersuchte Vertragspartei beantwortet ein Rückübernahmegesuch für einen ihrer Staatsangehörigen unverzüglich, spätestens aber innerhalb von sieben (7) Arbeitstagen nach Eingang des Gesuchs. Im Falle von Artikel 2 Absatz 2 dieses Abkommens kann diese Frist um bis zu zehn (10) Arbeitstage verlängert werden. Die Ablehnung des Gesuchs ist schriftlich zu begründen.
2. Ein rückzuübernehmender Staatsangehöriger der ersuchten Vertragspartei kann erst übergeben werden, nachdem die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei dem Rückübernahmegesuch zugestimmt und dies der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei mitgeteilt hat. Die Zustimmung zur Rückübernahme gilt in der Regel dreissig (30) Kalendertage lang. Diese Frist kann um so viel verlängert werden, als dies nach vernünftigem Ermessen für die Beseitigung gesetzlicher oder praktischer Hindernisse notwendig ist.
3. Die ersuchte Vertragspartei beantwortet ein Rückübernahmegesuch für einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen unverzüglich, spätestens aber innerhalb von fünfzehn (15) Arbeitstagen nach Eingang des Gesuchs. Die Ablehnung des Gesuchs ist schriftlich zu begründen.
4. Ein rückzuübernehmender Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser kann erst übergeben werden, nachdem die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei dem Rückübernahmegesuch zugestimmt und dies der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei mitgeteilt hat. Die Zustimmung zur Rückübernahme gilt in der Regel dreissig (30) Kalendertage lang. Diese Frist kann um so viel verlängert werden, als dies nach vernünftigem Ermessen für die Beseitigung gesetzlicher oder praktischer Hindernisse notwendig ist.
5. Die zuständige Behörde der ersuchenden Vertragspartei teilt der zuständigen Behörde der ersuchten Vertragspartei die Ankunftszeit der rückzuübernehmenden Person mindestens drei (3) Arbeitstage vorher mit.
6. Die zuständige Behörde der ersuchenden Vertragspartei übermittelt ein Durchbeförderungsgesuch an Arbeitstagen mindestens achtundvierzig (48) Stunden vor der Durchbeförderung oder, wenn die Durchbeförderung auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fällt, mindestens zweiundsiebzig (72) Stunden vorher auf einem sicheren Übermittlungsweg, insbesondere per Telefax.
7. Die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei beantwortet ein Durchbeförderungsgesuch unverzüglich, an Arbeitstagen aber spätestens innerhalb von achtundvierzig (48) Stunden oder, wenn das Durchbeförderungsgesuch an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag eingereicht wird, am nächstfolgenden Arbeitstag.
8. Die Kosten, welche der ersuchten Vertragspartei infolge der Anwendung dieses Abkommens entstehen, werden, soweit sie zu Lasten der ersuchenden Vertragspartei gehen, innerhalb von dreissig (30) Tagen nach Rechnungseingang rückerstattet.
Kapitel VI Allgemeine Bestimmungen und Schlussbestimmungen
Art. 16
Jedes Rückübernahme- oder Durchbeförderungsgesuch wird der zuständigen Behörde auf einem sicheren Übermittlungsweg, insbesondere per Telefax, direkt übermittelt.
Art. 17
Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement der Schweizerischen Eidgenossenschaft und das Ministerium für Inneres der Republik Bulgarien schliessen zu diesem Abkommen ein Durchführungsprotokoll ab. Darin werden unter anderem die für die Rückübernahme und Durchbeförderung zu benutzenden Flughäfen sowie die für die Durchführung und Anwendung dieses Abkommens zuständigen Behörden festgelegt.
Art. 18
1. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien arbeiten zusammen und beraten sich, soweit dies für die Durchführung und Anwendung dieses Abkommens erforderlich ist.
2. Jede Vertragspartei kann die Einberufung von Sachverständigen beider Vertragsparteien zu Expertentreffen verlangen, um Fragen zur Durchführung und Anwendung dieses Abkommens zu klären.
3. Die Vertragsparteien regeln Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Durchführung und Anwendung dieses Abkommens auf diplomatischem Weg.
Art. 19
Von den Bestimmungen dieses Abkommens unberührt bleiben die Verpflichtungen, die sich für die Vertragsparteien aus den anderen für sie verbindlichen internationalen bilateralen oder multilateralen Abkommen ergeben, insbesondere:
- a) das Genfer Abkommen vom 28. Juli 1951[^4] über die Rechtsstellung der Flüchtlinge in der Fassung des New Yorker Protokolls vom 31. Januar 1967[^5];
- b) die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten[^6] (Rom, 4. November 1950);
- c) internationale Rechtshilfe- und Auslieferungsabkommen;
- d) das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags[^7] nach dessen Inkraftsetzung und Anwendung.
Art. 20
1. Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit abgeschlossen.
2. Dieses Abkommen tritt dreissig (30) Tage nach Eingang der letzten Notifikation in Kraft, mit welcher die Vertragsparteien einander mitteilen, dass die für das Inkrafttreten dieses Abkommens erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
3. Das am 18. Juli 1994[^8] in Sofia gezeichnete Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Bulgarien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt sowie das Protokoll zur Durchführung des Abkommens zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Bulgarien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt, werden zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens beendet.
4. Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen aus wichtigen Gründen durch schriftliche Benachrichtigung der anderen Vertragspartei ganz oder teilweise kündigen. Die Suspendierung des Abkommens tritt nach Eingang der betreffenden Notifikation bei der anderen Vertragspartei in Kraft. Die Vertragsparteien benachrichtigen einander auf diplomatischem Weg über die weitere Anwendung dieses Abkommens.
5. Jede Vertragspartei kann Modifikationen zu diesem Abkommen und seinem Durchführungsprotokoll vorschlagen. Diese treten gemäss der Bestimmung von Absatz 2 in Kraft.
6. Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen schriftlich auf diplomatischem Weg kündigen. Das Abkommen tritt neunzig (90) Tage nach Eingang der Notifikation der Kündigung bei der anderen Vertragspartei ausser Kraft.
Geschehen zu Sofia, am 21. November 2008 in je zwei Urschriften in deutscher, bulgarischer und englischer Sprache. Bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung dieses Abkommens ist der englische Wortlaut massgebend.
| Für den Schweizerischen Bundesrat: / Eveline Widmer-Schlumpf | Für die Regierung der Republik Bulgarien: / Mihail Mikov | | --- | --- |
Fussnoten
[^1]: SR 0.142.30
[^2]: SR 0.142.301
[^3]: SR 0.142.40
[^4]: SR 0.142.30
[^5]: SR 0.142.301
[^6]: SR 0.101
[^7]: SR 0.142.392.68
[^8]: [AS 1994 1852]