Protokoll Nr. 14 vom 13. Mai 2004 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Änderung des Kontrollsystems der Konvention

Typ Andere
Veröffentlichung 2004-05-13
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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1 Übersetzung Protokoll Nr. 14 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Änderung des Kontrollsystems der Konvention (Stand am 1. Juni 2010)

Die Mitgliedstaaten des Europarats, die dieses Protokoll zu der am 4. November

4 in Rom unterzeichneten Konvention zum Schutz der Menschenrechte und 1950 Grundfreiheiten (im Folgenden als «Konvention» bezeichnet) unterzeichnen, im Hinblick auf die Entschließung Nr. 1 und die Erklärung, die auf der in Rom am 3. und 4. November 2000 abgehaltenen Europäischen Ministerkonferenz über Menschenrechte angenommen wurden; im Hinblick auf die Erklärungen, welche das Ministerkomitee am 8. November 2001, 7. November 2002 und 15. Mai 2003 auf seiner 109., 111. und 112. Tagung angenommen hat; im Hinblick auf die Stellungnahme Nr. 251 (2004) der Parlamentarischen Versammlung des Europarats vom 28. April 2004; in der Erwägung, dass es dringend erforderlich ist, einzelne Bestimmungen der Konvention zu ergänzen, um insbesondere in Anbetracht der stetigen Zunahme der Arbeitslast des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Ministerkomitees des Europarats die langfristige Wirksamkeit des Kontrollsystems zu wahren und zu verbessern; insbesondere in der Erwägung, dass es notwendig ist zu gewährleisten, dass der Gerichtshof weiterhin seine herausragende Rolle beim Schutz der Menschenrechte in Europa spielen kann, haben Folgendes vereinbart: Art. 1–17

5 … Schlussund Übergangsbestimmungen

Art. 18
1.

Dieses Protokoll liegt für die Mitgliedstaaten des Europarats, welche die Konvention unterzeichnet haben, zur Unterzeichnung auf; sie können ihre Zustimmung, gebunden zu sein, ausdrücken: a) indem sie es ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen; oder b) indem sie es vorbehaltlich der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen und später ratifizieren, annehmen oder genehmigen. 2. Die Ratifikations-, Annahmeoder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt.

Art. 19

Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach dem Tag folgt, an dem alle Vertragsparteien der Konvention nach Artikel 18 ihre Zustimmung ausgedrückt haben, durch das Protokoll gebunden zu sein.

Art. 20
1.

Mit Inkrafttreten dieses Protokolls sind seine Bestimmungen auf alle beim Gerichtshof anhängigen Beschwerden und auf alle Urteile, deren Vollzug das Ministerkomitee überwacht, anzuwenden. 2. Auf Beschwerden, die vor Inkrafttreten dieses Protokolls für zulässig erklärt worden sind, ist die neue Zulässigkeitsvoraussetzung, die durch Artikel 12 dieses Protokolls in Artikel 35 Absatz 3 Buchstabe b der Konvention eingefügt wird, nicht anzuwenden. In den ersten zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Protokolls darf die neue Zulässigkeitsvoraussetzung nur von Kammern und der Grossen Kammer des Gerichtshofs angewendet werden.

Art. 21

Mit Inkrafttreten dieses Protokolls verlängert sich die Amtszeit der Richter, deren erste Amtszeit zu jenem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen ist, ohne weiteres auf insgesamt neun Jahre. Die übrigen Richter bleiben für ihre restliche Amtszeit, die sich ohne weiteres um zwei Jahre verlängert, im Amt.

Art. 22

Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Europarats: a) jede Unterzeichnung; b) jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahmeoder Genehmigungsurkunde; c) den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls nach Artikel 19; und d) jede andere Handlung, Notifikation oder Mitteilung im Zusammenhang mit diesem Protokoll. Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben. Geschehen zu Strassburg am 13. Mai 2004 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt allen Mitgliedstaaten des Europarats beglaubigte Abschriften. (Es folgen die Unterschriften)

Fussnoten

[^2]: Von der Bundesversammlung genehmigt am 16. Dezember 2005 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 25. April 2006 Teilweise provisorisch angewendet ab 1. Juni 2009

[^3]: In Kraft getreten für die Schweiz am 1. Juni 2010 AS 2009 3067; BBl 2005 2119

[^1]: Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechen- den Ausgabe dieser Sammlung.

[^2]: AS 2009 3065

[^3]: AS 2010 1241

[^4]: SR 0.101

[^5]: Die Änderungen der Konvention können in AS 2009 3067 konsultiert werden.

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