Briefwechsel vom 27. Januar/26. Februar 2009 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik über die gegenseitige Versorgungssicherheit mit Erdgas

Typ Andere
Veröffentlichung 2009-02-26
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Übersetzung[^1]

Der Vorsteher des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK

Bern, 26. Februar 2009

Bundeshaus Nord

3003 Bern

An Herrn Jean-Louis Borloo

Staatsminister, Minister für Ökologie, Energie, nachhaltige Entwicklung und Raumplanung (MEEDDAT)

Französische Regierung

Herr Staatsminister

«Herr Bundesrat,

Aufgrund der Gespräche, die die Vertreter unserer beiden Staaten zum Thema gegenseitige Erdgasversorgungssicherheit geführt haben, beehre ich mich, Ihnen namens meiner Regierung folgende Regelung für unsere zwischenstaatlichen Beziehungen in diesem Bereich vorzuschlagen:

Zunächst möchte ich betonen, dass Frankreich der Zusammenarbeit und der Solidarität zwischen unseren beiden Ländern in der Erdgasversorgung einen hohen Stellenwert beimisst. Diese Solidarität kommt in den zahlreichen Beziehungen zum Ausdruck, die die Erdgasversorger Frankreichs (Gaz de France) und der Schweiz (Gaznat und Gasverbund Mittelland) im Laufe der Jahre aufgebaut haben. Sowohl die französischen als auch die schweizerischen Gasversorger konnten sich bei der Planung und dem Aufbau ihrer Netze auf diese enge Zusammenarbeit stützen, die durch mehrere langfristige Bezugsverträge konkretisiert wurde. So haben beispielsweise die Westschweizer Verbraucherinnen und Verbraucher Zugang zu den unterirdischen französischen Speicheranlagen. Bei Versorgungsengpässen sehen die Bezugsverträge Einschränkungen und Unterbrüche für die schweizerische Partei vor, die mit jenen vergleichbar sind, die für die öffentlichen Erdgasversorger in Ostfrankreich gelten. Umgekehrt werden mehrere französische Gemeinden ausschliesslich über das Schweizer Versorgungsnetz versorgt; Frankreich liegt demnach ebenso viel an der Versorgungssicherheit wie der Schweiz.

Die Entwicklung des rechtlichen Rahmens in Frankreich im Zuge der Umsetzung der Richtlinie 2003-55/EG über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt bedingte die Schaffung eines transparenten und diskriminierungsfreien Zugangs Dritter zu den unterirdischen Erdgasspeichern. Diese Anpassung erfolgte im Gesetz vom 3. Januar 2003 und dessen Durchführungsdekret 2006-1034 vom 21. August 2006 über den Zugang Dritter zu den Erdgasspeichern. Diese Regelung fällt in einen Bereich, in dem die europäischen Behörden besonders stark auf ein gutes Funktionieren des Marktes und auf Nichtdiskriminierung achten, aber auch die Versorgungssicherheit und die internationale Solidarität als oberste Gebote anerkennen.

Vor diesem Hintergrund bekräftigen die Regierungen der Schweiz und Frankreichs ihren Willen, die Solidarität und die Zusammenarbeit zwischen beiden Staaten im Bereich der Gasversorgung fortzusetzen und dabei die gesetzliche Regelung Frankreichs, die sich aus den Anforderungen der EU ableitet, zu berücksichtigen. Das Dekret vom 21. August 2006 bezieht sich auf Abkommen zwischen Frankreich und den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation. In diesem Zusammenhang ist auch dieses Schreiben zu sehen; es bekräftigt den Grundsatz, wonach die französischen Behörden bei einem Versorgungsengpass dafür sorgen würden, dass die schweizerischen und französischen Verbraucherinnen und Verbraucher bei einem unterbrochenen oder eingeschränkten Zugang zu den Gasspeichern gleich behandelt werden. Bei allfälligen Engpässen würde aufgrund einer Ad-hoc-Situationsanalyse nach Artikel 18 des Gesetzes vom 3. Januar 2003, der sichernde Massnahmen vorsieht, ermittelt, welche Bestimmungen zur Anwendung kommen sollen. Im Sinne des oben genannten Grundsatzes würden allfällige Unterbrechungen oder Einschränkungen des Zugangs zu den Speicherbeständen, welche die Schweizer Vertragspartei träfen, unabhängig von ihrer Ursache ebenso für die französischen Verbraucherinnen und Verbraucher gelten.

Obwohl die oben erwähnten Lieferanten der Schweizer Verbraucherinnen und Verbraucher in Frankreich zurzeit selber kein Erdgas vermarkten, beeinflussen sie den französischen Markt sowohl im Bereich des Transports wie der Speicherung de facto dennoch. Nach den Bestimmungen des Dekrets 2006-1034 vom 21. August 2006 kann der Zugang zu einem bestimmten Volumen an Speicherkapazitäten zur Deckung des Bedarfs der betroffenen Schweizer Verbraucherinnen und Verbraucher gewährleistet werden, da vereinbart wurde, dass die Erdgasversorger dieses Volumen tatsächlich reservieren. Es ist demnach unerlässlich, im Rahmen des vorliegenden Abkommens transparente Rahmenbedingungen zu schaffen, damit die französischen und schweizerischen Behörden sowie die Erdgasversorger einen Gesamtüberblick über die vorbestellten Speicherkapazitäten haben.

Der Bedarf, der sich aus dem vorgenannten Dekret ableitet, und die Einzelheiten der Zuteilung dieser Kapazitäten werden im Anhang zu diesem Schreiben, das im gegenseitigen Einvernehmen vom Bundesamt für Energie und der Direction générale de l’énergie et du climat verfasst wurde, eingehender dargelegt. Im Anhang wird der Bedarf der Schweiz auf einen Höchstwert festgelegt, der der gegenwärtigen vertraglichen Abmachung entspricht und der nicht überschritten werden darf.

Was die Geltungsdauer der vorangehenden Bestimmungen anbelangt und unabhängig der Entwicklung der Geschäftsbeziehungen zwischen den involvierten Unternehmen kann ich Ihnen aus verständlichen Gründen keine grössere zeitliche Zusicherung bezüglich des Zugangs zu den französischen Erdgasspeichern einräumen, als diejenige, die die französische Regierung ihren eigenen Verbraucherinnen und Verbrauchern geben kann.

Ich biete Ihnen deshalb an, diese Bestimmungen mit einer Geltungsdauer bis zum 30. September 2016 (Ende des Gasjahres) abzuschliessen, mit Ausnahme derjenigen über den Grundsatz der Gleichbehandlung von schweizerischen und französischen Kundinnen und Kunden, die bis zum 30. September 2030 Gültigkeit haben. Ich schlage Ihnen vor, dass die Bestimmungen ab dem 30. September 2016 beziehungsweise 2030 stillschweigend um sieben Jahre verlängert werden können, es sei denn, eine der beiden Vertragsparteien löst das Abkommen vorher unter Einhaltung der schriftlichen Kündigungsfrist von zwölf Monaten auf.

Ferner schlage ich Ihnen vor, dass die Vertreter der mit dem Energiedossier betrauten französischen und schweizerischen Minister im Bedarfsfall auf Ersuchen der einen oder anderen Vertragspartei die Bestimmungen im Anhang zu diesem Schreiben überprüfen und sie bei dieser Gelegenheit im gegenseitigen Einverständnis ändern, falls sich dies als notwendig erweist.

Ich bitte Sie, mir mitzuteilen, ob Ihre Regierung mit den obigen Bestimmungen einverstanden ist. Ist dies der Fall, so bildet dieses Schreiben zusammen mit Ihrer Antwort ein Abkommen zwischen unseren beiden Regierungen. Dieses tritt am ersten Tag des auf Ihr Antwortschreiben folgenden Monats in Kraft.»

Ich beehre mich, Ihnen mitteilen zu können, dass die Schweizer Regierung die vorstehenden Bestimmungen sowie den in diesem Schreiben enthaltenen Anhang genehmigt hat. Das vorliegende Abkommen tritt somit am 1. März 2009 in Kraft.

Genehmigen Sie, Herr Staatsminister, die Versicherung meiner vorzüglichen Hochachtung.

Fussnoten

[^1]: Der französische Originaltext fndet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechenden Ausgabe dieser Sammlung.

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