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Verordnung des SBFI vom 5. Dezember 2008 über die berufliche Grundbildung Holzhandwerkerin/Holzhandwerker mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ)

Geltender Text a fecha 2008-12-05

30203

Holzhandwerkerin EFZ/Holzhandwerker EFZ

Artisane du bois CFC/Artisan du bois CFC

Artigiana del legno AFC/Artigiano del legno AFC

30204

Drechslerei

30205

Weissküferei

Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI), im Einvernehmen mit dem Staatssekretariat für Wirtschaft,

gestützt auf Artikel 19 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002[^1] (BBG) und auf Artikel 12 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 2003[^2] (BBV), und auf Artikel 4 Absatz 4 der Jugendarbeitsschutzverordnung 5 vom 28. September 2007[^3] zum Arbeitsgesetz (ArGV 5),

verordnet:

1. Abschnitt: Gegenstand, Fachrichtungen und Dauer

Art. 1 Berufsbezeichnung und Berufsbild

1 Die Berufsbezeichnung ist Holzhandwerkerin EFZ oder Holzhandwerker EFZ.

2 Holzhandwerkerinnen und Holzhandwerker EFZ beherrschen namentlich folgende Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Haltungen aus:

3 Innerhalb des Berufs der Holzhandwerkerinnen EFZ oder der Holzhandwerker EFZ gibt es folgende Fachrichtungen:

4 Die Fachrichtung wird vor Beginn der beruflichen Grundbildung im Lehrvertrag festgehalten.

Art. 2 Dauer und Beginn

1 Die berufliche Grundbildung dauert 4 Jahre.

2 Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zuständigen Berufsfachschule.

3 Die Zusatzausbildung dauert für Holzhandwerkerin/Holzhandwerker EFZ der anderen Fachrichtung in der Regel 1 Jahr. Die Prüfung beschränkt sich auf den Qualifikationsbereich praktische Arbeit.

2. Abschnitt: Ziele und Anforderungen

Art. 3 Kompetenzen

1 Die Ziele und Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form von Handlungskompetenzen nach den Artikeln 4–6 beschrieben.

2 Sie gelten für alle Lernorte.

Art. 4 Fachkompetenz

Die Fachkompetenz umfasst Kenntnisse und Fähigkeiten in folgenden Bereichen:

Art. 5 Methodenkompetenz

Die Methodenkompetenz umfasst Kenntnisse und Fähigkeiten in folgenden Bereichen:

Art. 6 Sozial- und Selbstkompetenz

Die Sozial- und Selbstkompetenz umfasst Kenntnisse und Fähigkeiten in folgenden Bereichen:

3. Abschnitt: Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz

Art. 7

1 Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn der Bildung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz ab und erklären sie ihnen.

2 Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.

3 In Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 ArGV 5 können die Lernenden entsprechend ihrem Ausbildungsstand herangezogen werden gemäss Artikel 1 Buchstabe g der Verordnung des WBF[^4] über gefährliche Arbeiten für Jugendliche vom 4. Dezember 2007[^5] für:

4 Voraussetzung dafür ist eine den erhöhten Gefährdungen angepasste verstärkte Ausbildung, Anleitung und Überwachung; diese sollen sich in Leistungszielen zu Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz im Bildungsplan niederschlagen.

4. Abschnitt: Anteile der Lernorte und Unterrichtssprache

Art. 8 Anteile der Lernorte

1 Die Bildung in beruflicher Praxis erfolgt über die ganze Dauer der beruflichen Grundbildung im Durchschnitt an 4 Tagen pro Woche.

2 Die schulische Bildung im obligatorischen Unterricht erfolgt in 1440 Lektionen. Davon entfallen auf den Sportunterricht 160 Lektionen.

3 Die überbetrieblichen Kurse umfassen insgesamt mindestens 22 und höchstens 26 Tage zu 8 Stunden. Im letzten Semester der beruflichen Grundbildung finden keine überbetrieblichen Kurse mehr statt.

Art. 9 Unterrichtssprache

1 Unterrichtssprache ist in der Regel die Landessprache des Schulortes.

2 Zweisprachiger Unterricht in der Landessprache des Schulortes und in einer weiteren Landessprache oder in Englisch ist empfohlen.

3 Die Kantone können andere Unterrichtssprachen zulassen.

5. Abschnitt: Bildungsplan und Allgemeinbildung

Art. 10 Bildungsplan

1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt ein Bildungsplan vor, der von der verantwortlichen Organisation der Arbeitswelt erarbeitet und vom SBFI genehmigt ist.

2 Der Bildungsplan führt die Handlungskompetenzen nach den Artikeln 4–6 wie folgt näher aus:

3 Der Bildungsplan legt überdies fest:

4 Dem Bildungsplan angefügt ist die Liste der Unterlagen zur Umsetzung der beruflichen Grundbildung für Holzhandwerkerinnen und Holzhandwerker EFZ mit Titel, Datum und Bezugsquelle.

Art. 11 Allgemeinbildung

Für den allgemein bildenden Unterricht gilt die Verordnung des SBFI vom 27. April 2006[^6] über die Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.

6. Abschnitt: Anforderungen an die Anbieter der betrieblich organisierten

Grundbildung

Art. 12 Fachliche Mindestanforderungen an Berufsbildnerinnen

und Berufsbildner

Die fachlichen Mindestanforderungen im Sinne von Artikel 44 Absatz 1 Buchstaben a und b BBV an eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt:

Art. 13 Höchstzahl der Lernenden

1 In einem Betrieb darf eine lernende Person ausgebildet werden, wenn:

2 Tritt eine lernende Person in das letzte Jahr der beruflichen Grundbildung ein, so kann eine weitere lernende Person ihre Bildung beginnen.

3 Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu 100 Prozent oder von 2 Fachkräften zu je mindestens 60 Prozent darf eine weitere lernende Person im Betrieb ausgebildet werden.

4 Als Fachkraft gilt, wer über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis im Fachbereich der lernenden Person oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt.

5 In besonderen Fällen kann die kantonale Behörde einem Betrieb, der seit mehreren Jahren Lernende mit überdurchschnittlichem Erfolg ausgebildet hat, die Überschreitung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen.

7. Abschnitt: Lern- und Leistungsdokumentation

Art. 14 Im Betrieb

1 Die lernende Person führt eine Lerndokumentation, in der sie laufend alle wesentlichen Arbeiten, die erworbenen Fähigkeiten und ihre Erfahrungen im Betrieb festhält.

2 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner kontrolliert und unterzeichnet die Lerndokumentation quartalsweise. Sie oder er bespricht sie mindestens einmal pro Semester mit der lernenden Person.

3 Sie oder er hält den Bildungsstand in einem Bildungsbericht fest und bespricht diesen mindestens einmal pro Semester mit der lernenden Person.

Art. 15 In der schulischen Bildung und in der schulisch organisierten Grundbildung

Die Anbieter der schulischen Bildung und die Anbieter schulisch organisierter Grundbildungen dokumentieren die Leistungen der Lernenden in den unterrichteten Bereichen und stellen ihnen am Ende jedes Semesters ein Zeugnis aus.

Art. 16 Im überbetrieblichen Kurs

1 Die Anbieter der überbetrieblichen Kurse dokumentieren nach jedem überbetrieblichen Kurs die Leistungen der Lernenden in der Form von Kompetenznachweisen.

2 Die Kompetenznachweise der bewerteten überbetrieblichen Kurse werden in Noten ausgedrückt und fliessen ein in die Berechnung der Erfahrungsnote nach Artikel 19 Absatz 3.

8. Abschnitt: Qualifikationsverfahren

Art. 17 Zulassung zum Qualifikationsverfahren

1 Zum Qualifikationsverfahren wird zugelassen, wer die berufliche Grundbildung erworben hat:

2 Von der beruflichen Praxis, die nach Artikel 32 BBV für die Zulassung zu einem Qualifikationsverfahren verlangt ist, müssen mindestens 3 Jahre im Bereich der Holzhandwerkerinnen EFZ/Holzhandwerker EFZ erworben worden sein.

Art. 18 Gegenstand, Umfang und Durchführung

des Qualifikationsverfahrens

1 Im Qualifikationsverfahren ist nachzuweisen, dass die Handlungskompetenzen nach den Artikeln 4–6 erworben worden sind.

2 In der Abschlussprüfung werden die nachstehenden Qualifikationsbereiche wie folgt geprüft:

Art. 19 Bestehen, Notenberechnung, Notengewichtung

1 Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn:

2 Die Gesamtnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel der gewichteten Noten der einzelnen Qualifikationsbereiche der Abschlussprüfung sowie der gewichteten Erfahrungsnote.

3 Die Erfahrungsnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der Noten für:

4 Die Note für den berufskundlichen Unterricht ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe aller Semesterzeugnisnoten des berufskundlichen Unterrichts.

5 Die Note für die überbetrieblichen Kurse ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der benoteten Kompetenznachweise.

6 Für die Berechnung der Gesamtnote werden die einzelnen Noten wie folgt gewichtet:

Art. 20 Wiederholungen

1 Die Wiederholung des Qualifikationsverfahrens richtet sich nach Artikel 33 BBV. Muss ein Qualifikationsbereich wiederholt werden, so ist er in seiner Gesamtheit zu wiederholen.

2 Wird das Qualifikationsverfahren ohne erneuten Besuch des berufskundlichen Unterrichts und der überbetrieblichen Kurse wiederholt, so werden die bisherigen Noten für die Berechnung der Erfahrungsnote beibehalten. Werden der berufskundliche Unterricht während mindestens 2 Semestern sowie die letzten zwei überbetrieblichen Kurse wiederholt, so zählen nur die neuen Noten.

Art. 21 Spezialfall

Hat eine lernende Person die Vorbildung ausserhalb der geregelten beruflichen Grundbildung nach dieser Verordnung erworben, so wird statt der Erfahrungsnote der Qualifikationsbereich Berufskenntnisse eingesetzt.

9. Abschnitt: Ausweise und Titel

Art. 22

1 Wer das Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat, erhält das eidgenössische Fähigkeitszeugnis EFZ.

2 Das Fähigkeitszeugnis berechtigt, den gesetzlich geschützten Titel «Holzhandwerkerin EFZ/Holzhandwerker EFZ» zu führen.

3 Im Notenausweis werden aufgeführt:

10. Abschnitt: Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität

für Holzhandwerkerin/Holzhandwerker EFZ

Art. 23

1 Die Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für Holzhandwerkerin/Holzhandwerker EFZ setzt sich zusammen aus:

2 Die Sprachregionen müssen gebührend vertreten sein.

3 Die Kommission fällt nicht in den Geltungsbereich der Kommissionenverordnung vom 3. Juni 1996[^8]. Sie konstituiert sich selbst.

4 Die Kommission hat folgende Aufgaben:

11. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 24 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Es werden aufgehoben:

2 Die Genehmigung des Reglements vom 2. Juni 1995 über die Einführungskurse für Drechslerin/Drechsler wird widerrufen.

Art. 25 Übergangsbestimmungen

1 Lernende, die ihre Bildung als Drechslerin/Drechsler bzw. Weissküferin/Weissküfer vor dem 1. Januar 2009 begonnen haben, schliessen sie nach bisherigem Recht ab.

2 Wer die Lehrabschlussprüfung für Drechslerin/Drechsler bis zum 31. Dezember 2014 wiederholt, kann verlangen, nach bisherigem Recht beurteilt zu werden.

3 Wer die Lehrabschlussprüfung für Weissküferin/Weissküfer bis zum 31. Dezember 2013 wiederholt, kann verlangen, nach bisherigem Recht beurteilt zu werden.

Art. 26 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.

2 Die Bestimmungen über Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel (Art. 17 bis 22) treten am 1. Januar 2013 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 412.10

[^2]: SR 412.101

[^3]: SR 822.115

[^4]: Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) auf den 1. Jan. 2013 angepasst.

[^5]: SR 822.115.2

[^6]: SR 412.101.241

[^7]: SR 412.101.241

[^8]: SR 172.31

[^9]: BBl 1998 2725

[^10]: BBl 1998 2725

[^11]: BBl 1952 I 593–608