Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (mit Anlagen)
(Stand am 9. Februar 2016) Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens, von dem Bestreben geleitet, alle das Seerecht betreffenden Fragen im Geiste gegenseitiger Verständigung und Zusammenarbeit zu regeln, und eingedenk der historischen Bedeutung dieses Übereinkommens als eines wichtigen Beitrags zur Erhaltung von Frieden, Gerechtigkeit und Fortschritt für alle Völker der Welt; im Hinblick darauf, dass die Entwicklungen seit den 1958 und 1960 in Genf abgehaltenen Seerechtskonferenzen der Vereinten Nationen die Notwendigkeit eines neuen allgemein annehmbaren Seerechtsübereinkommens verstärkt haben; in dem Bewusstsein, dass die Probleme des Meeresraums eng miteinander verbunden sind und als Ganzes betrachtet werden müssen; in der Erkenntnis, dass es wünschenswert ist, durch dieses Übereinkommen unter gebührender Berücksichtigung der Souveränität aller Staaten eine Rechtsordnung für die Meere und Ozeane zu schaffen, die den internationalen Verkehr erleichtern sowie die Nutzung der Meere und Ozeane zu friedlichen Zwecken, die ausgewogene und wirkungsvolle Nutzung ihrer Ressourcen, die Erhaltung ihrer lebenden Ressourcen und die Untersuchung, den Schutz und die Bewahrung der Meeresumwelt fördern wird; in dem Bewusstsein, dass die Erreichung dieser Ziele zur Verwirklichung einer gerechten und ausgewogenen internationalen Wirtschaftsordnung beitragen wird, welche die Interessen und Bedürfnisse der gesamten Menschheit und vor allem die besonderen Interessen und Bedürfnisse der Entwicklungsländer, ob Küstenoder Binnenländer, berücksichtigt; in dem Wunsch, durch dieses Übereinkommen die in der Resolution 2749 (XXV) vom 17. Dezember 1970 enthaltenen Grundsätze weiterzuentwickeln, in der die Generalversammlung der Vereinten Nationen feierlich unter anderem erklärte, dass das Gebiet des Meeresbodens und des Meeresuntergrunds jenseits der Grenzen des Bereichs nationaler Hoheitsbefugnisse sowie seine Ressourcen gemeinsames Erbe der Menschheit sind, deren Erforschung und Ausbeutung zum Nutzen der gesamten Menschheit ungeachtet der geographischen Lage der Staaten durchgeführt werden; überzeugt, dass die in diesem Übereinkommen verwirklichte Kodifizierung und fortschreitende Entwicklung des Seerechts zur Festigung des Friedens, der Sicherheit, der Zusammenarbeit und der freundschaftlichen Beziehungen zwischen allen Nationen in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Gerechtigkeit und Gleichberechtigung beitragen und den wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt aller Völker der Welt in Übereinstimmung mit den Zielen und Grundsätzen der Vereinten
3 Nationen fördern werden, wie sie in deren Satzung verkündet sind; in Bekräftigung des Grundsatzes, dass für Fragen, die in diesem Übereinkommen nicht geregelt sind, weiterhin die Regeln und Grundsätze des allgemeinen Völkerrechts gelten, haben Folgendes vereinbart: Teil I Einleitung
Art. 1 Begriffsbestimmungen und Geltungsbereich
(1) Im Sinne dieses Übereinkommens: 1. bedeutet «Gebiet» den Meeresboden und den Meeresuntergrund jenseits der Grenzen des Bereichs nationaler Hoheitsbefugnisse; 2. bedeutet «Behörde» die Internationale Meeresbodenbehörde; 3. bedeutet «Tätigkeiten im Gebiet» alle Tätigkeiten zur Erforschung und Ausbeutung der Ressourcen des Gebiets; 4. bedeutet «Verschmutzung der Meeresumwelt» die unmittelbare oder mittelbare Zuführung von Stoffen oder Energie durch den Menschen in die Meeresumwelt einschliesslich der Flussmündungen, aus der sich abträgliche Wirkungen wie eine Schädigung der lebenden Ressourcen sowie der Tierund Pflanzenwelt des Meeres, eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit, eine Behinderung der maritimen Tätigkeiten einschliesslich der Fischerei und der sonstigen rechtmässigen Nutzung des Meeres, eine Beeinträchtigung des Gebrauchswerts des Meerwassers und eine Verringerung der Annehmlichkeiten der Umwelt ergeben oder ergeben können; 5. a) bedeutet «Einbringen» (dumping): i) jede vorsätzliche Beseitigung von Abfällen oder sonstigen Stoffen von Schiffen, Luftfahrzeugen, Plattformen oder sonstigen auf See errichteten Bauwerken aus, ii) jede vorsätzliche Beseitigung von Schiffen, Luftfahrzeugen, Plattformen oder sonstigen auf See errichteten Bauwerken; b) umfasst «Einbringen» nicht: i) die Beseitigung von Abfällen oder sonstigen Stoffen, die mit dem normalen Betrieb von Schiffen, Luftfahrzeugen, Plattformen oder sonstigen auf See errichteten Bauwerken sowie mit ihrer Ausrüstung zusammenhängen oder davon herrühren, mit Ausnahme von Abfällen oder sonstigen Stoffen, die durch zur Beseitigung dieser Stoffe betriebene Schiffe, Luftfahrzeuge, Plattformen oder sonstige auf See errichtete Bauwerke befördert oder auf sie verladen werden, sowie von Abfällen oder sonstigen Stoffen, die aus der Behandlung solcher Abfälle oder sonstigen Stoffe auf solchen Schiffen, Luftfahrzeugen, Plattformen oder Bauwerken herrühren, ii) das Absetzen von Stoffen zu einem anderen Zweck als dem der blossen Beseitigung, sofern es nicht den Zielen dieses Übereinkommens widerspricht. (2) 1. «Vertragsstaaten» bedeutet Staaten, die zugestimmt haben, durch dieses Übereinkommen gebunden zu sein, und für die es in Kraft ist. 2. Dieses Übereinkommen gilt sinngemäss für die in Artikel 305 Absatz 1 Buchstaben b, c, d, e und f bezeichneten Rechtsträger, die zu den jeweils für sie geltenden Bedingungen Vertragsparteien des Übereinkommens werden, und insoweit bezieht sich der Begriff «Vertragsstaaten» auf diese Rechtsträger. Teil II Küstenmeer und Anschlusszone Abschnitt 1: Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 Rechtsstatus des Küstenmeers, des Luftraums über dem Küstenmeer
und des Meeresbodens und Meeresuntergrunds des Küstenmeers 1. Die Souveränität eines Küstenstaats erstreckt sich jenseits seines Landgebiets und seiner inneren Gewässer sowie im Fall eines Archipelstaats jenseits seiner Archipelgewässer auf einen angrenzenden Meeresstreifen, der als Küstenmeer bezeichnet wird. 2. Diese Souveränität erstreckt sich sowohl auf den Luftraum über dem Küstenmeer als auch auf den Meeresboden und Meeresuntergrund des Küstenmeers. 3. Die Souveränität über das Küstenmeer wird nach Massgabe dieses Übereinkommens und der sonstigen Regeln des Völkerrechts ausgeübt. Abschnitt 2: Grenzen des Küstenmeers
Art. 3 Breite des Küstenmeers
Jeder Staat hat das Recht, die Breite seines Küstenmeers bis zu einer Grenze festzulegen, die höchstens zwölf Seemeilen von den in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen festgelegten Basislinien entfernt sein darf.
Art. 4 Seewärtige Grenze des Küstenmeers
Die seewärtige Grenze des Küstenmeers ist die Linie, auf der jeder Punkt vom nächstgelegenen Punkt der Basislinie um die Breite des Küstenmeers entfernt ist.
Art. 5 Normale Basislinie
Soweit in diesem Übereinkommen nichts anderes bestimmt wird, ist die normale Basislinie für die Messung der Breite des Küstenmeers die Niedrigwasserlinie entlang der Küste, wie sie in den vom Küstenstaat amtlich anerkannten Seekarten grossen Massstabs eingetragen ist.
Art. 6 Riffe
Bei Inseln, die sich auf Atollen befinden oder von Riffen gesäumt sind, ist die Basislinie für die Messung der Breite des Küstenmeers die seewärtige Niedrigwasserlinie des Riffes, wie sie durch das entsprechende Symbol auf den vom Küstenstaat amtlich anerkannten Seekarten angegeben ist.
Art. 7 Gerade Basislinien
Wo die Küste tiefe Einbuchtungen und Einschnitte aufweist oder wo sich eine Inselkette entlang der Küste in ihrer unmittelbaren Nähe erstreckt, kann zur Festlegung der Basislinie, von der aus die Breite des Küstenmeers gemessen wird, die Methode der geraden Basislinien angewandt werden, die geeignete Punkte miteinander verbinden. 2. Wo wegen eines Deltas oder anderer natürlicher Gegebenheiten die Küstenlinie sehr veränderlich ist, können die geeigneten Punkte auf der am weitesten seewärts verlaufenden Niedrigwasserlinie gewählt werden; diese geraden Basislinien bleiben ungeachtet eines späteren Rückgangs der Niedrigwasserlinie so lange gültig, bis sie vom Küstenstaat in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen geändert werden. 3. Der Verlauf gerader Basislinien darf nicht erheblich von der allgemeinen Richtung der Küste abweichen; die innerhalb dieser Linien gelegenen Seegebiete müssen mit dem Landgebiet so eng verbunden sein, dass sie der Ordnung der inneren Gewässer unterstellt werden können. 4. Gerade Basislinien dürfen nicht zu und von trockenfallenden Erhebungen gezogen werden, es sei denn, dass Leuchttürme oder ähnliche ständig über den Wasserspiegel hinausragende Anlagen auf ihnen errichtet sind oder dass die Ziehung der Basislinien zu und von solchen Erhebungen allgemeine internationale Anerkennung gefunden hat. 5. Wo die Methode der geraden Basislinien nach Absatz 1 anwendbar ist, können bei der Festlegung bestimmter Basislinien die dem betreffenden Gebiet eigenen wirtschaftlichen Interessen, deren Vorhandensein und Bedeutung durch lange Übung eindeutig erwiesen sind, berücksichtigt werden. 6. Ein Staat darf das System der geraden Basislinien nicht so anwenden, dass dadurch das Küstenmeer eines anderen Staates von der Hohen See oder einer ausschliesslichen Wirtschaftszone abgeschnitten wird.
Art. 8 Innere Gewässer
Soweit in Teil IV nichts anderes bestimmt ist, gehören die landwärts der Basislinie des Küstenmeers gelegenen Gewässer zu den inneren Gewässern des Staates. 2. Wo die Festlegung einer geraden Basislinie nach der in Artikel 7 bezeichneten Methode dazu führt, dass Gebiete, die vorher nicht als innere Gewässer galten, in diese einbezogen werden, besteht in solchen Gewässern das in diesem Übereinkommen vorgesehene Recht der friedlichen Durchfahrt.
Art. 9 Flussmündungen
Mündet ein Fluss unmittelbar ins Meer, so ist die Basislinie eine Gerade, die quer über die Mündung des Flusses zwischen den Punkten gezogen wird, die auf der Niedrigwasserlinie seiner Ufer liegen.
Art. 10 Buchten
Dieser Artikel bezieht sich nur auf Buchten, deren Küsten zu einem einzigen Staat gehören. 2. Eine Bucht im Sinne dieses Übereinkommens ist ein deutlich erkennbarer Einschnitt, dessen Länge in einem solchen Verhältnis zur Breite seiner Öffnung steht, dass er von Land umschlossene Gewässer enthält und mehr als eine blosse Krümmung der Küste bildet. Ein Einschnitt gilt jedoch nur dann als Bucht, wenn seine Fläche so gross oder grösser ist als die eines Halbkreises, dessen Durchmesser eine quer über die Öffnung dieses Einschnitts gezogene Linie ist. 3. Für Messungszwecke ist die Fläche eines Einschnitts jene Fläche, die innerhalb der Niedrigwasserlinie entlang der Küste des Einschnitts und einer die Niedrigwassermarken seiner natürlichen Öffnungspunkte verbindenden Linie liegt. Hat ein Einschnitt wegen vorhandener Inseln mehr als eine Öffnung, so hat der Durchmesser des Halbkreises eine Länge, die der Summe jener Strecken gleich ist, die über die verschiedenen Öffnungen führen. Inseln innerhalb eines Einschnitts werden seiner Wasserfläche zugerechnet. 4. Ist die Entfernung zwischen den Niedrigwassermarken der natürlichen Öffnungspunkte einer Bucht nicht grösser als 24 Seemeilen, so kann eine Abschlusslinie zwischen diesen beiden Niedrigwassermarken gezogen werden; die so eingeschlossenen Gewässer gelten als innere Gewässer. 5. Ist die Entfernung zwischen den Niedrigwassermarken der natürlichen Öffnungspunkte einer Bucht grösser als 24 Seemeilen, so wird eine gerade Basislinie von
24 Seemeilen innerhalb der Bucht in der Weise gezogen, dass mit einer Linie dieser Länge die grösstmögliche Wasserfläche eingeschlossen wird. 6. Die vorstehenden Bestimmungen finden weder auf so genannte «historische» Buchten noch auf Fälle Anwendung, in denen das in Artikel 7 vorgesehene System der geraden Basislinien angewandt wird.
Art. 11 Häfen
Für die Abgrenzung des Küstenmeers gelten die äussersten ständigen Hafenanlagen, die Bestandteil des Hafensystems sind, als Teil der Küste. Anlagen vor der Küste und künstliche Inseln gelten nicht als ständige Hafenanlagen.
Art. 12 Reeden
Reeden, die üblicherweise zum Laden, Entladen und Ankern von Schiffen dienen, werden in das Küstenmeer einbezogen, wenn sie ganz oder teilweise ausserhalb der seewärtigen Grenze des Küstenmeers gelegen wären.
Art. 13 Trockenfallende Erhebungen
Eine trockenfallende Erhebung ist natürlich entstandenes Land, das bei Ebbe von Wasser umgeben ist und über den Wasserspiegel hinausragt, bei Flut jedoch unter Wasser liegt. Ist eine trockenfallende Erhebung ganz oder teilweise um nicht mehr als die Breite des Küstenmeers vom Festland oder von einer Insel entfernt, so kann die Niedrigwasserlinie dieser Erhebung als Basislinie für die Messung der Breite des Küstenmeers verwendet werden. 2. Ist die gesamte trockenfallende Erhebung um mehr als die Breite des Küstenmeers vom Festland oder einer Insel entfernt, so hat die Erhebung kein eigenes Küstenmeer.
Art. 14 Kombination von Methoden zur Festlegung von Basislinien
Der Küstenstaat kann Basislinien nach einer oder mehreren der in den vorstehenden Artikeln vorgesehenen Methoden festlegen, um unterschiedlichen Gegebenheiten gerecht zu werden.
Art. 15 Abgrenzung des Küstenmeers zwischen Staaten
mit gegenüberliegenden oder aneinander angrenzenden Küsten Liegen die Küsten zweier Staaten einander gegenüber oder grenzen sie aneinander an, so ist mangels einer gegenteiligen Vereinbarung zwischen diesen beiden Staaten keiner von ihnen berechtigt, sein Küstenmeer über die Mittellinie auszudehnen, auf der jeder Punkt gleich weit von den nächstgelegenen Punkten der Basislinien entfernt ist, von denen aus die Breite des Küstenmeers jedes der beiden Staaten gemessen wird. Diese Bestimmung findet jedoch keine Anwendung, wenn es auf Grund historischer Rechtstitel oder anderer besonderer Umstände erforderlich ist, die Küstenmeere der beiden Staaten abweichend davon gegeneinander abzugrenzen.
Art. 16 Seekarten und Verzeichnisse geographischer Koordinaten
Die in Übereinstimmung mit den Artikeln 7, 9 und 10 festgelegten Basislinien zur Messung der Breite des Küstenmeers oder die daraus abgeleiteten Grenzen sowie die in Übereinstimmung mit den Artikeln 12 und 15 gezogenen Abgrenzungslinien werden in Seekarten eingetragen, deren Massstab oder Massstäbe zur genauen Feststellung ihres Verlaufs ausreichen. Stattdessen kann auch ein Verzeichnis der geographischen Koordinaten von Punkten unter genauer Angabe der geodätischen Daten verwendet werden. 2. Der Küstenstaat veröffentlicht diese Seekarten oder Verzeichnisse geographischer Koordinaten ordnungsgemäss und hinterlegt jeweils eine Ausfertigung davon beim Generalsekretär der Vereinten Nationen. Abschnitt 3: Friedliche Durchfahrt im Küstenmeer Unterabschnitt A: Regeln für alle Schiffe
Art. 17 Recht der friedlichen Durchfahrt
Vorbehaltlich dieses Übereinkommens geniessen die Schiffe aller Staaten, ob Küstenoder Binnenstaaten, das Recht der friedlichen Durchfahrt durch das Küstenmeer.
Art. 18 Bedeutung der Durchfahrt
«Durchfahrt» bedeutet die Fahrt durch das Küstenmeer zu dem Zweck: a) es ohne Einlaufen in die inneren Gewässer oder Anlaufen einer Reede oder Hafenanlage ausserhalb der inneren Gewässer zu durchqueren; oder b) in die inneren Gewässer einzulaufen oder sie zu verlassen oder eine solche Reede oder Hafenanlage anzulaufen oder zu verlassen. 2. Die Durchfahrt muss ohne Unterbrechung und zügig erfolgen. Die Durchfahrt schliesst jedoch das Anhalten und Ankern ein, aber nur insoweit, als dies zur normalen Schifffahrt gehört oder infolge höherer Gewalt oder eines Notfalls oder zur Hilfeleistung für Personen, Schiffe oder Luftfahrzeuge in Gefahr oder Not erforderlich wird.
Art. 19 Bedeutung der friedlichen Durchfahrt
Die Durchfahrt ist friedlich, solange sie nicht den Frieden, die Ordnung oder die Sicherheit des Küstenstaats beeinträchtigt. Die Durchfahrt hat in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen und den sonstigen Regeln des Völkerrechts zu erfolgen. 2. Die Durchfahrt eines fremden Schiffes gilt als Beeinträchtigung des Friedens, der Ordnung oder der Sicherheit des Küstenstaats, wenn das Schiff im Küstenmeer eine der folgenden Tätigkeiten vornimmt: a) Drohung mit Gewalt oder Gewaltanwendung, die gegen die Souveränität, die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit des Küstenstaats gerichtet ist oder sonst die in der Satzung der Vereinten Nationen niedergelegten Grundsätze des Völkerrechts verletzt; b) eine Übung oder ein Manöver mit Waffen jeder Art; c) eine Handlung, die auf das Sammeln von Informationen zum Schaden der Verteidigung oder Sicherheit des Küstenstaats gerichtet ist; d) eine Propagandahandlung, die auf die Beeinträchtigung der Verteidigung oder Sicherheit des Küstenstaats gerichtet ist; e) das Starten, Landen oder Anbordnehmen von Luftfahrzeugen; f) das Aussetzen, Landen oder Anbordnehmen von militärischem Gerät; g) das Laden oder Entladen von Waren, Zahlungsmitteln oder Personen entgegen den Zollund sonstigen Steuergesetzen, Einreiseoder Gesundheitsgesetzen und diesbezüglichen sonstigen Vorschriften des Küstenstaats; h) eine vorsätzliche schwere Verschmutzung entgegen diesem Übereinkommen; i) Fischereitätigkeiten; j) Forschungsoder Vermessungsarbeiten; k) eine Handlung, die auf die Störung eines Nachrichtenübermittlungssystems oder anderer Einrichtungen oder Anlagen des Küstenstaats gerichtet ist; l) eine andere Tätigkeit, die nicht unmittelbar mit der Durchfahrt zusammenhängt.
Art. 20 Unterseeboote und andere Unterwasserfahrzeuge
Unterseeboote und andere Unterwasserfahrzeuge müssen im Küstenmeer über Wasser fahren und ihre Flagge zeigen.
Art. 21 Gesetze und sonstige Vorschriften des Küstenstaats
über die friedliche Durchfahrt 1. Der Küstenstaat kann in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen und den sonstigen Regeln des Völkerrechts Gesetze und sonstige Vorschriften über die friedliche Durchfahrt durch das Küstenmeer in Bezug auf alle oder einzelne der folgenden Bereiche erlassen: a) Sicherheit der Schifffahrt und Regelung des Seeverkehrs; b) Schutz der Seezeichen und Navigationseinrichtungen und anderer Einrichtungen oder Anlagen; c) Schutz von Kabeln und Rohrleitungen; d) Erhaltung der lebenden Ressourcen des Meeres; e) Verhütung von Verstössen gegen die Fischereigesetze und diesbezüglichen sonstigen Vorschriften des Küstenstaats; f) Schutz der Umwelt des Küstenstaats und Verhütung, Verringerung und Überwachung ihrer Verschmutzung; g) wissenschaftliche Meeresforschung und hydrographische Vermessungen; h) Verhütung von Verstössen gegen die Zollund sonstigen Steuergesetze, Einreiseoder Gesundheitsgesetze und diesbezüglichen sonstigen Vorschriften des Küstenstaats. 2. Diese Gesetze und sonstigen Vorschriften dürfen sich nicht auf den Entwurf, den Bau, die Bemannung oder die Ausrüstung von fremden Schiffen erstrecken, sofern sie nicht allgemein anerkannten internationalen Regeln oder Normen Wirksamkeit verleihen. 3. Der Küstenstaat veröffentlicht diese Gesetze und sonstigen Vorschriften ordnungsgemäss. 4. Fremde Schiffe, die das Recht der friedlichen Durchfahrt durch das Küstenmeer ausüben, müssen diese Gesetze und sonstigen Vorschriften sowie alle allgemein anerkannten internationalen Vorschriften über die Verhütung von Zusammenstössen auf See einhalten.
Art. 22 Schifffahrtswege und Verkehrstrennungsgebiete im Küstenmeer
Der Küstenstaat kann, wo es die Sicherheit der Schifffahrt erfordert, von fremden Schiffen, die das Recht der friedlichen Durchfahrt durch sein Küstenmeer ausüben, verlangen, dass sie diejenigen Schifffahrtswege und Verkehrstrennungsgebiete benutzen, die er zur Regelung der Durchfahrt von Schiffen festlegen oder vorschreiben kann. 2. Insbesondere kann von Tankschiffen, Schiffen mit Kernenergieantrieb und Schiffen, die nukleare oder sonstige ihrer Natur nach gefährliche oder schädliche Stoffe oder Materialien befördern, verlangt werden, bei der Durchfahrt nur diese Schifffahrtswege zu benutzen. 3. Wenn der Küstenstaat auf Grund dieses Artikels Schifffahrtswege festlegt und Verkehrstrennungsgebiete vorschreibt, hat er Folgendes zu berücksichtigen: a) die Empfehlungen der zuständigen internationalen Organisation; b) alle üblicherweise für die internationale Schifffahrt benutzten Fahrwasser; c) die besonderen Merkmale bestimmter Schiffe und Fahrwasser; und d) die Verkehrsdichte. 4. Der Küstenstaat trägt diese Schifffahrtswege und Verkehrstrennungsgebiete deutlich in Seekarten ein und veröffentlicht diese ordnungsgemäss.
Art. 23 Fremde Schiffe mit Kernenergieantrieb und Schiffe,
die nukleare oder sonstige ihrer Natur nach gefährliche oder schädliche Stoffe befördern Fremde Schiffe mit Kernenergieantrieb und Schiffe, die nukleare oder sonstige ihrer Natur nach gefährliche oder schädliche Stoffe befördern, müssen bei der Ausübung des Rechts der friedlichen Durchfahrt durch das Küstenmeer die Dokumente mitführen und die besonderen Vorsichtsmassnahmen beachten, die in internationalen Übereinkünften für solche Schiffe vorgeschrieben sind.
Art. 24 Pflichten des Küstenstaats
Der Küstenstaat darf, ausser in den von diesem Übereinkommen vorgesehenen Fällen, die friedliche Durchfahrt fremder Schiffe durch das Küstenmeer nicht behindern. Insbesondere darf der Küstenstaat bei der Anwendung des Übereinkommens oder der in Übereinstimmung mit ihm erlassenen Gesetze oder sonstigen Vorschriften nicht: a) fremden Schiffen Auflagen machen, die im Ergebnis eine Verweigerung o- der Beeinträchtigung der Ausübung des Rechts der friedlichen Durchfahrt bewirken; oder b) die Schiffe eines bestimmten Staates oder Schiffe, die Ladung nach oder von einem bestimmten Staat oder in dessen Auftrag befördern, rechtlich oder tatsächlich diskriminieren. 2. Der Küstenstaat macht alle in seinem Küstenmeer für die Schifffahrt bestehenden und ihm zur Kenntnis gelangten Gefahren in geeigneter Weise bekannt.
Art. 25 Schutzrechte des Küstenstaats
Der Küstenstaat kann in seinem Küstenmeer die erforderlichen Massnahmen ergreifen, um eine nichtfriedliche Durchfahrt zu verhindern. 2. Der Küstenstaat ist ferner berechtigt, in Bezug auf Schiffe, die in seine inneren Gewässer einlaufen oder eine Hafenanlage ausserhalb der inneren Gewässer anlaufen wollen, die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen, um jede Verletzung der Bedingungen zu verhindern, die für das Einlaufen solcher Schiffe in die inneren Gewässer oder für ihr Anlaufen solcher Anlagen bestehen. 3. Der Küstenstaat kann, ohne fremde Schiffe untereinander rechtlich oder tatsächlich zu diskriminieren, in bestimmten Gebieten seines Küstenmeers die friedliche Durchfahrt fremder Schiffe vorübergehend aussetzen, sofern dies für den Schutz seiner Sicherheit, einschliesslich Waffenübungen, unerlässlich ist. Eine solche Aussetzung wird erst nach ordnungsgemässer Bekanntmachung wirksam.
Art. 26 Gebühren, die von fremden Schiffen erhoben werden können
Für die blosse Durchfahrt durch das Küstenmeer dürfen von fremden Schiffen keine Abgaben erhoben werden. 2. Von einem das Küstenmeer durchfahrenden fremden Schiff dürfen Gebühren nur als Vergütung für bestimmte, dem Schiff geleistete Dienste erhoben werden. Diese Gebühren sind ohne Diskriminierung zu erheben. Unterabschnitt B: Regeln für Handelsschiffe und für Staatsschiffe, die Handelszwecken dienen
Art. 27 Strafgerichtsbarkeit an Bord eines fremden Schiffes
Die Strafgerichtsbarkeit des Küstenstaats soll an Bord eines das Küstenmeer durchfahrenden fremden Schiffes nicht ausgeübt werden, um wegen einer während der Durchfahrt an Bord des Schiffes begangenen Straftat eine Person festzunehmen oder eine Untersuchung durchzuführen, ausser in folgenden Fällen: a) wenn sich die Folgen der Straftat auf den Küstenstaat erstrecken; b) wenn die Straftat geeignet ist, den Frieden des Landes oder die Ordnung im Küstenmeer zu stören; c) wenn die Hilfe der örtlichen Behörden vom Kapitän des Schiffes oder von einem Diplomaten oder Konsularbeamten des Flaggenstaats erbeten worden ist; oder d) wenn solche Massnahmen zur Unterdrückung des unerlaubten Verkehrs mit Suchtstoffen oder psychotropen Stoffen erforderlich sind. 2. Absatz 1 berührt nicht das Recht des Küstenstaats, alle nach seinen Gesetzen zulässigen Massnahmen zur Festnahme oder Untersuchung an Bord eines fremden Schiffes zu ergreifen, das nach Verlassen der inneren Gewässer das Küstenmeer durchfährt. 3. In den in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Fällen hat der Küstenstaat, bevor er irgendwelche Massnahmen ergreift, auf Ersuchen des Kapitäns einen Diplomaten oder Konsularbeamten des Flaggenstaats zu benachrichtigen und die Verbindung zwischen diesem Diplomaten oder Konsularbeamten und der Besatzung des Schiffes zu erleichtern. In dringenden Fällen kann diese Benachrichtigung erfolgen, während die Massnahmen durchgeführt werden. 4. Bei der Prüfung der Frage, ob oder auf welche Weise eine Festnahme erfolgen soll, tragen die örtlichen Behörden den Interessen der Schifffahrt gebührend Rechnung. 5. Abgesehen von der Anwendung des Teiles XII oder von Fällen von Verstössen gegen die in Übereinstimmung mit Teil V erlassenen Gesetze und sonstigen Vorschriften darf der Küstenstaat an Bord eines sein Küstenmeer durchfahrenden fremden Schiffes keine Massnahmen ergreifen, um wegen einer Straftat, die vor der Einfahrt des Schiffes in das Küstenmeer begangen wurde, eine Person festzunehmen oder eine Untersuchung durchzuführen, wenn dieses Schiff aus einem fremden Hafen kommt und das Küstenmeer nur durchfährt, ohne in die inneren Gewässer einzulaufen.
Art. 28 Zivilgerichtsbarkeit in Bezug auf fremde Schiffe
Der Küstenstaat soll ein das Küstenmeer durchfahrendes fremdes Schiff weder anhalten noch umleiten, um seine Zivilgerichtsbarkeit gegenüber einer an Bord des Schiffes befindlichen Person auszuüben. 2. Der Küstenstaat darf Vollstreckungsoder Sicherungsmassnahmen in Zivilsachen gegen das Schiff nur wegen Verbindlichkeiten oder der Haftung ergreifen, die für das Schiff selbst während oder wegen seiner Durchfahrt durch die Gewässer des Küstenstaats entstanden sind. 3. Absatz 2 berührt nicht das Recht des Küstenstaats, in Übereinstimmung mit seinen Rechtsvorschriften Vollstreckungsoder Sicherungsmassnahmen in Zivilsachen gegen ein fremdes Schiff zu ergreifen, das in seinem Küstenmeer liegt oder dieses nach Verlassen der inneren Gewässer durchfährt. Unterabschnitt C: Regeln für Kriegsschiffe und sonstige Staatsschiffe, die anderen als Handelszwecken dienen
Art. 29 Definition der Kriegsschiffe
Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet «Kriegsschiff» ein zu den Streitkräften eines Staates gehörendes Schiff, das die äusseren Kennzeichen eines solchen Schiffes seiner Staatszugehörigkeit trägt; es muss unter dem Befehl eines Offiziers stehen, der sich im Dienst des jeweiligen Staates befindet und dessen Name in der entsprechenden Rangliste der Streitkräfte oder in einer gleichwertigen Liste enthalten ist; die Besatzung muss den Regeln der militärischen Disziplin unterliegen.
Art. 30 Nichteinhaltung der Gesetze und sonstigen Vorschriften
des Küstenstaats durch Kriegsschiffe Wenn ein Kriegsschiff die Gesetze und sonstigen Vorschriften des Küstenstaats über die Durchfahrt durch das Küstenmeer nicht einhält und eine ihm übermittelte Aufforderung, sie einzuhalten, missachtet, kann der Küstenstaat von dem Kriegsschiff verlangen, das Küstenmeer sofort zu verlassen.
Art. 31 Verantwortlichkeit des Flaggenstaats für Schäden,
die ein Kriegsschiff oder ein sonstiges Staatsschiff, das anderen als Handelszwecken dient, verursacht Der Flaggenstaat ist völkerrechtlich verantwortlich für jeden dem Küstenstaat zugefügten Verlust oder Schaden, der sich aus der Nichteinhaltung der Gesetze und sonstigen Vorschriften des Küstenstaats über die Durchfahrt durch das Küstenmeer oder der Bestimmungen dieses Übereinkommens oder der sonstigen Regeln des Völkerrechts durch ein Kriegsschiff oder ein sonstiges Staatsschiff, das anderen als Handelszwecken dient, ergibt.
Art. 32 Immunitäten der Kriegsschiffe und der sonstigen Staatsschiffe,
die anderen als Handelszwecken dienen Vorbehaltlich der in Unterabschnitt A und in den Artikeln 30 und 31 vorgesehenen Ausnahmen berührt dieses Übereinkommen nicht die Immunitäten der Kriegsschiffe und der sonstigen Staatsschiffe, die anderen als Handelszwecken dienen. Abschnitt 4: Anschlusszone
Art. 33 Anschlusszone
In einer an sein Küstenmeer angrenzenden Zone, die als Anschlusszone bezeichnet wird, kann der Küstenstaat die erforderliche Kontrolle ausüben, um: a) Verstösse gegen seine Zollund sonstigen Steuergesetze, Einreiseoder Gesundheitsgesetze und diesbezüglichen sonstigen Vorschriften in seinem Hoheitsgebiet oder in seinem Küstenmeer zu verhindern; b) Verstösse gegen diese Gesetze und sonstigen Vorschriften, die in seinem Hoheitsgebiet oder in seinem Küstenmeer begangen worden sind, zu ahnden. 2. Die Anschlusszone darf sich nicht weiter als 24 Seemeilen über die Basislinien hinaus erstrecken, von denen aus die Breite des Küstenmeers gemessen wird. Teil III Meerengen, die der internationalen Schifffahrt dienen Abschnitt 1: Allgemeine Bestimmungen
Art. 34 Rechtsstatus der Gewässer von Meerengen,
die der internationalen Schifffahrt dienen 1. Die in diesem Teil festgelegte Durchfahrtsordnung für Meerengen, die der internationalen Schifffahrt dienen, berührt im Übrigen nicht den Rechtsstatus der solche Meerengen bildenden Gewässer oder die Ausübung der Souveränität oder der Hoheitsbefugnisse über diese Gewässer und deren Luftraum, Meeresboden und Meeresuntergrund durch die Meerengenanliegerstaaten. 2. Die Souveränität oder die Hoheitsbefugnisse der Meerengenanliegerstaaten werden nach Massgabe dieses Teiles und der sonstigen Regeln des Völkerrechts ausgeübt.
Art. 35 Geltungsbereich dieses Teiles
Dieser Teil berührt nicht: a) die Gebiete innerer Gewässer innerhalb einer Meerenge, es sei denn, die Festlegung einer geraden Basislinie nach der in Artikel 7 bezeichneten Methode führt dazu, dass Gebiete, die vorher nicht als innere Gewässer galten, in diese einbezogen werden; b) den Rechtsstatus der Gewässer ausserhalb der Küstenmeere der Meerengenanliegerstaaten als ausschliessliche Wirtschaftszone oder als Hohe See oder c) die Rechtsordnung in Meerengen, in denen die Durchfahrt ganz oder teilweise durch lange bestehende und in Kraft befindliche internationale Übereinkünfte geregelt ist, die sich im Besonderen auf diese Meerengen beziehen.
Art. 36 Durch Hohe See oder ausschliessliche Wirtschaftszonen führende
Seewege in Meerengen, die der internationalen Schifffahrt dienen Dieser Teil gilt nicht für eine Meerenge, die der internationalen Schifffahrt dient, wenn ein in navigatorischer und hydrographischer Hinsicht gleichermassen geeigneter, durch die Hohe See oder eine ausschliessliche Wirtschaftszone führender Seeweg durch die Meerenge vorhanden ist; auf diesen Seewegen finden die anderen diesbezüglichen Teile dieses Übereinkommens einschliesslich der Bestimmungen über die Freiheit der Schifffahrt und des Überflugs Anwendung. Abschnitt 2: Transitdurchfahrt
Art. 37 Geltungsbereich dieses Abschnitts
Dieser Abschnitt gilt für Meerengen, die der internationalen Schifffahrt zwischen einem Teil der Hohen See oder einer ausschliesslichen Wirtschaftszone und einem anderen Teil der Hohen See oder einer ausschliesslichen Wirtschaftszone dienen.
Art. 38 Recht der Transitdurchfahrt
In den in Artikel 37 bezeichneten Meerengen geniessen alle Schiffe und Luftfahrzeuge das Recht der Transitdurchfahrt, die nicht behindert werden darf; jedoch gilt in einer Meerenge, die durch eine Insel eines Meerengenanliegerstaats und sein Festland gebildet wird, das Recht der Transitdurchfahrt nicht, wenn seewärts der Insel ein in navigatorischer und hydrographischer Hinsicht gleichermassen geeigneter Seeweg durch die Hohe See oder eine ausschliessliche Wirtschaftszone vorhanden ist. 2. «Transitdurchfahrt» bedeutet die in Übereinstimmung mit diesem Teil erfolgende Ausübung der Freiheit der Schifffahrt und des Überflugs lediglich zum Zweck des ununterbrochenen und zügigen Transits durch die Meerenge zwischen einem Teil der Hohen See oder einer ausschliesslichen Wirtschaftszone und einem anderen Teil der Hohen See oder einer ausschliesslichen Wirtschaftszone. Jedoch schliesst das Erfordernis des ununterbrochenen und zügigen Transits die Durchfahrt durch die Meerenge zu dem Zweck nicht aus, einen Meerengenanliegerstaat unter Beachtung seiner Einreisebedingungen aufzusuchen, zu verlassen oder von ihm zurückzukehren. 3. Jede Tätigkeit, die keine Ausübung des Rechts der Transitdurchfahrt durch eine Meerenge ist, unterliegt den anderen anwendbaren Bestimmungen dieses Übereinkommens.
Art. 39 Pflichten der Schiffe und Luftfahrzeuge
während der Transitdurchfahrt 1. Schiffe und Luftfahrzeuge müssen, wenn sie das Recht der Transitdurchfahrt ausüben: a) die Meerenge unverzüglich durchfahren oder überfliegen; b) sich jeder Drohung mit Gewalt oder Gewaltanwendung enthalten, die gegen die Souveränität, die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Meerengenanliegerstaats gerichtet ist oder sonst die in der Satzung der Vereinten Nationen niedergelegten Grundsätze des Völkerrechts verletzt; c) sich jeder Tätigkeit enthalten, die nicht mit ihrem normalen ununterbrochenen und zügigen Transit zusammenhängt, sofern sie nicht durch höhere Gewalt oder einen Notfall erforderlich wird; d) die anderen einschlägigen Bestimmungen dieses Teiles befolgen. 2. Schiffe in der Transitdurchfahrt müssen: a) die allgemein anerkannten internationalen Vorschriften, Verfahren und Gebräuche für die Sicherheit auf See einschliesslich der Internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstössen auf See befolgen; b) die allgemein anerkannten internationalen Vorschriften, Verfahren und Gebräuche zur Verhütung, Verringerung und Überwachung der Verschmutzung durch Schiffe befolgen. 3. Luftfahrzeuge in der Transitdurchfahrt müssen: a) die von der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation aufgestellten Regeln für die Luftfahrt einhalten, soweit sie auf zivile Luftfahrzeuge Anwendung finden; Staatsluftfahrzeuge halten sich in der Regel an solche Sicherheitsmassnahmen und fliegen jederzeit mit der gebotenen Rücksicht auf die Sicherheit der Luftfahrt; b) jederzeit die von der zuständigen international bestimmten Luftverkehrskontrollbehörde zugewiesene Funkfrequenz oder die entsprechende internationale Notfunkfrequenz abhören.
Art. 40 Forschungsund Vermessungsarbeiten
Während der Transitdurchfahrt dürfen fremde Schiffe, einschliesslich solcher für wissenschaftliche Meeresforschung oder hydrographische Vermessung, ohne vorherige Genehmigung der Meerengenanliegerstaaten keine Forschungsoder Vermessungsarbeiten durchführen.
Art. 41 Schifffahrtswege und Verkehrstrennungsgebiete in Meerengen,
die der internationalen Schifffahrt dienen 1. In Übereinstimmung mit diesem Teil können Meerengenanliegerstaaten für die Schifffahrt in Meerengen Schifffahrtswege festlegen und Verkehrstrennungsgebiete vorschreiben, wo es die sichere Durchfahrt der Schiffe erfordert. 2. Wenn es die Umstände erfordern, können diese Staaten nach ordnungsgemässer Bekanntmachung vorher von ihnen festgelegte Schifffahrtswege oder vorgeschriebene Verkehrstrennungsgebiete durch andere Schifffahrtswege oder Verkehrstrennungsgebiete ersetzen. 3. Diese Schifffahrtswege und Verkehrstrennungsgebiete haben den allgemein anerkannten internationalen Vorschriften zu entsprechen. 4. Bevor die Meerengenanliegerstaaten Schifffahrtswege festlegen oder ersetzen oder Verkehrstrennungsgebiete vorschreiben oder ersetzen, unterbreiten sie der zuständigen internationalen Organisation Vorschläge zur Annahme. Die Organisation darf nur solche Schifffahrtswege und Verkehrstrennungsgebiete annehmen, die mit den Meerengenanliegerstaaten vereinbart werden konnten; danach können diese Staaten sie festlegen, vorschreiben oder ersetzen. 5. Werden für eine Meerenge Schifffahrtswege oder Verkehrstrennungsgebiete durch die Gewässer von zwei oder mehr Meerengenanliegerstaaten vorgeschlagen, so arbeiten die betreffenden Staaten bei der Ausarbeitung der Vorschläge in Konsultation mit der zuständigen internationalen Organisation zusammen. 6. Die Meerengenanliegerstaaten tragen alle von ihnen festgelegten Schifffahrtswege und vorgeschriebenen Verkehrstrennungsgebiete deutlich in Seekarten ein und veröffentlichen diese ordnungsgemäss. 7. Schiffe in der Transitdurchfahrt müssen die in Übereinstimmung mit diesem Artikel festgelegten Schifffahrtswege und Verkehrstrennungsgebiete beachten.
Art. 42 Gesetze und sonstige Vorschriften der Meerengenanliegerstaaten
zur Transitdurchfahrt 1. Vorbehaltlich dieses Abschnitts können die Meerengenanliegerstaaten Gesetze und sonstige Vorschriften zur Transitdurchfahrt durch Meerengen für folgende Bereiche erlassen: a) Sicherheit der Schifffahrt und Regelung des Seeverkehrs nach Artikel 41; b) Verhütung, Verringerung und Überwachung der Verschmutzung, indem sie den anwendbaren internationalen Vorschriften über das Einleiten von Öl, ölhaltigen Abfällen und anderen schädlichen Stoffen in der Meerenge Wirksamkeit verleihen; c) für Fischereifahrzeuge ein Fischereiverbot einschliesslich des Verstauens von Fischfanggerät; d) das Laden oder Entladen von Waren, Zahlungsmitteln oder Personen entgegen den Zollund sonstigen Steuergesetzen, Einreiseoder Gesundheitsgesetzen und diesbezüglichen sonstigen Vorschriften der Meerengenanliegerstaaten. 2. Diese Gesetze und sonstigen Vorschriften dürfen fremde Schiffe untereinander weder rechtlich noch tatsächlich diskriminieren, und ihre Anwendung darf im Ergebnis nicht eine Verweigerung, Behinderung oder Beeinträchtigung des Rechts der Transitdurchfahrt nach diesem Abschnitt bewirken. 3. Die Meerengenanliegerstaaten veröffentlichen diese Gesetze und sonstigen Vorschriften ordnungsgemäss. 4. Fremde Schiffe, die das Recht der Transitdurchfahrt ausüben, müssen diese Gesetze und sonstigen Vorschriften einhalten. 5. Verletzt ein Staatenimmunität geniessendes Schiff oder Luftfahrzeug diese Gesetze und sonstigen Vorschriften oder andere Bestimmungen dieses Teiles, so trägt der Flaggenstaat des Schiffes beziehungsweise der Eintragungsstaat des Luftfahrzeugs die völkerrechtliche Verantwortlichkeit für jeden den Meerengenanliegerstaaten zugefügten Verlust oder Schaden.
Art. 43 Navigationshilfen, Sicherheitsanlagen
und andere Einrichtungen sowie Verhütung, Verringerung und Überwachung der Verschmutzung Benutzerstaaten und Meerengenanliegerstaaten sollen einvernehmlich zusammenarbeiten: a) um in einer Meerenge die erforderlichen Navigationshilfen und Sicherheitsanlagen oder andere Einrichtungen zur Erleichterung der internationalen Schifffahrt einzurichten und zu unterhalten; und b) um Verschmutzung durch Schiffe zu verhüten, zu verringern und zu überwachen.
Art. 44 Pflichten der Meerengenanliegerstaaten
Meerengenanliegerstaaten dürfen die Transitdurchfahrt nicht behindern und machen alle ihnen bekannten Gefahren für die Schifffahrt in der Meerenge oder den Überflug über der Meerenge in geeigneter Weise bekannt. Die Ausübung des Rechts der Transitdurchfahrt darf nicht ausgesetzt werden. Abschnitt 3: Friedliche Durchfahrt
Art. 45 Friedliche Durchfahrt
Die Ordnung der friedlichen Durchfahrt nach Teil II Abschnitt 3 gilt in den der internationalen Schifffahrt dienenden Meerengen: a) die nach Artikel 38 Absatz 1 von der Anwendung der Ordnung der Transitdurchfahrt ausgeschlossen sind; oder b) die das Küstenmeer eines Staates mit einem Teil der Hohen See oder mit der ausschliesslichen Wirtschaftszone eines anderen Staates verbinden. 2. Die Ausübung des Rechts der friedlichen Durchfahrt durch solche Meerengen darf nicht ausgesetzt werden. Teil IV Archipelstaaten
Art. 46 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Übereinkommens: a) bedeutet «Archipelstaat» einen Staat, der vollständig aus einem oder mehreren Archipelen und gegebenenfalls anderen Inseln besteht; b) bedeutet «Archipel» eine Gruppe von Inseln einschliesslich Teilen von Inseln, dazwischenliegende Gewässer und andere natürliche Gebilde, die so eng miteinander in Beziehung stehen, dass diese Inseln, Gewässer und anderen natürlichen Gebilde eine wirkliche geographische, wirtschaftliche und politische Einheit bilden, oder die von alters her als solche angesehen worden sind.
Art. 47 Archipelbasislinien
Ein Archipelstaat kann gerade Archipelbasislinien ziehen, welche die äussersten Punkte der äussersten Inseln und trockenfallenden Riffe des Archipels verbinden, sofern davon die Hauptinseln und ein Gebiet umschlossen sind, in dem das Verhältnis der Wasserfläche zur Landfläche einschliesslich der Atolle zwischen 1:1 und 9:1 beträgt. 2. Die Länge derartiger Basislinien darf 100 Seemeilen nicht überschreiten; jedoch dürfen bis zu 3 Prozent der Gesamtzahl der einen einzelnen Archipel umschliessenden Basislinien diese Länge überschreiten, wobei die Länge nicht mehr als 125 Seemeilen betragen darf. 3. Der Verlauf dieser Basislinien darf nicht erheblich vom allgemeinen Umriss des Archipels abweichen. 4. Derartige Basislinien dürfen nicht zu und von trockenfallenden Erhebungen gezogen werden, es sei denn, dass Leuchttürme oder ähnliche ständig über den Wasserspiegel hinausragende Anlagen auf ihnen errichtet sind oder dass die trockenfallende Erhebung ganz oder teilweise um nicht mehr als die Breite des Küstenmeers von der nächstgelegenen Insel entfernt ist. 5. Ein Archipelstaat darf das System derartiger Basislinien nicht so anwenden, dass dadurch das Küstenmeer eines anderen Staates von der Hohen See oder einer ausschliesslichen Wirtschaftszone abgeschnitten wird. 6. Liegt ein Teil der Archipelgewässer eines Archipelstaats zwischen zwei Teilen eines unmittelbar angrenzenden Nachbarstaats, so gelten die bestehenden Rechte und alle sonstigen berechtigten Interessen, die der letztgenannte Staat herkömmlicherweise in diesen Gewässern ausgeübt hat, sowie alle vertraglich zwischen beiden Staaten vereinbarten Rechte fort und sind zu beachten. 7. Zum Zweck der Berechnung des Verhältnisses der Wasserzur Landfläche nach Absatz 1 können zu Landflächen auch Gewässer gezählt werden, die innerhalb der Saumriffe von Inseln und Atollen liegen, einschliesslich desjenigen Teiles eines steil abfallenden Ozeanplateaus, der von einer Kette am Rand des Plateaus liegender Kalksteininseln und trockenfallender Riffe ganz oder fast ganz umschlossen ist. 8. Die nach diesem Artikel gezogenen Basislinien werden in Seekarten eingetragen, deren Massstab oder Massstäbe zur genauen Feststellung ihres Verlaufs ausreichen. Stattdessen können auch Verzeichnisse der geographischen Koordinaten von Punkten unter genauer Angabe der geodätischen Daten verwendet werden. 9. Der Archipelstaat veröffentlicht diese Seekarten oder Verzeichnisse geographischer Koordinaten ordnungsgemäss und hinterlegt jeweils eine Ausfertigung davon beim Generalsekretär der Vereinten Nationen.
Art. 48 Messung der Breite des Küstenmeers, der Anschlusszone,
der ausschliesslichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels Die Breite des Küstenmeers, der Anschlusszone, der ausschliesslichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels wird von den in Übereinstimmung mit Artikel 47 gezogenen Archipelbasislinien aus gemessen.
Art. 49 Rechtsstatus der Archipelgewässer, des Luftraums
über den Archipelgewässern sowie ihres Meeresbodens und Meeresuntergrunds 1. Die Souveränität eines Archipelstaats erstreckt sich auf die Gewässer, die von den in Übereinstimmung mit Artikel 47 gezogenen Archipelbasislinien umschlossen sind; sie werden unabhängig von ihrer Tiefe oder ihrer Entfernung von der Küste als Archipelgewässer bezeichnet. 2. Diese Souveränität erstreckt sich sowohl auf den Luftraum über den Archipelgewässern als auch auf deren Meeresboden und Meeresuntergrund und die darin enthaltenen Ressourcen. 3. Diese Souveränität wird nach Massgabe dieses Teiles ausgeübt. 4. Die in diesem Teil festgelegte Ordnung der Durchfahrt auf Archipelschifffahrtswegen berührt im Übrigen nicht den Rechtsstatus der Archipelgewässer einschliesslich der Schifffahrtswege oder die Ausübung der Souveränität des Archipelstaats über diese Gewässer und deren Luftraum, Meeresboden und Meeresuntergrund sowie die darin enthaltenen Ressourcen.
Art. 50 Abgrenzung der inneren Gewässer
Innerhalb seiner Archipelgewässer kann der Archipelstaat in Übereinstimmung mit den Artikeln 9, 10 und 11 Abschlusslinien zur Abgrenzung der inneren Gewässer ziehen.
Art. 51 Bestehende Übereinkünfte, herkömmliche Fischereirechte
und vorhandene unterseeische Kabel 1. Unbeschadet des Artikels 49 beachtet ein Archipelstaat bestehende Übereinkünfte mit anderen Staaten und erkennt herkömmliche Fischereirechte sowie andere rechtmässige Tätigkeiten der unmittelbar angrenzenden Nachbarstaaten in bestimmten Gebieten innerhalb der Archipelgewässer an. Die Bedingungen der Ausübung solcher Rechte und Tätigkeiten, einschliesslich ihrer Natur, ihres Ausmasses und ihres Anwendungsbereichs, werden auf Ersuchen eines der betroffenen Staaten durch zweiseitige Übereinkünfte zwischen ihnen geregelt. Solche Rechte dürfen dritten Staaten oder ihren Angehörigen nicht übertragen und nicht mit ihnen geteilt werden. 2. Ein Archipelstaat nimmt Rücksicht auf die vorhandenen von anderen Staaten gelegten unterseeischen Kabel, die durch seine Gewässer führen, ohne das Ufer zu berühren. Ein Archipelstaat gestattet die Unterhaltung und den Ersatz dieser Kabel, nachdem ihm ihre Lage und die Absicht, sie zu reparieren oder zu ersetzen, ordnungsgemäss mitgeteilt worden sind.
Art. 52 Recht der friedlichen Durchfahrt
Vorbehaltlich des Artikels 53 und unbeschadet des Artikels 50 geniessen die Schiffe aller Staaten das Recht der friedlichen Durchfahrt durch die Archipelgewässer, wie es in Teil II Abschnitt 3 geregelt ist. 2. Der Archipelstaat kann, ohne fremde Schiffe untereinander rechtlich oder tatsächlich zu diskriminieren, in bestimmten Gebieten seiner Archipelgewässer die Ausübung des Rechts der friedlichen Durchfahrt fremder Schiffe vorübergehend aussetzen, sofern dies für den Schutz seiner Sicherheit unerlässlich ist. Eine solche Aussetzung wird erst nach ordnungsgemässer Bekanntmachung wirksam.
Art. 53 Recht der Durchfahrt auf Archipelschifffahrtswegen
Ein Archipelstaat kann in seinen Archipelgewässern und seinem angrenzenden Küstenmeer Schifffahrtswege und darüber liegende Flugstrecken festlegen, die für die ununterbrochene und zügige Durchfahrt fremder Schiffe sowie den ununterbrochenen und zügigen Durchflug fremder Luftfahrzeuge geeignet sind. 2. Alle Schiffe und Luftfahrzeuge geniessen auf diesen Schifffahrtswegen und Flugstrecken das Recht der Durchfahrt auf Archipelschifffahrtswegen. 3. «Durchfahrt auf Archipelschifffahrtswegen» bedeutet die in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen erfolgende Ausübung des Rechts auf Schifffahrt und Überflug in normaler Weise lediglich zum Zweck des ununterbrochenen, zügigen und unbehinderten Transits zwischen einem Teil der Hohen See oder einer ausschliesslichen Wirtschaftszone und einem anderen Teil der Hohen See oder einer ausschliesslichen Wirtschaftszone. 4. Diese Schifffahrtswege und Flugstrecken müssen durch die Archipelgewässer und das angrenzende Küstenmeer führen und alle üblichen Durchfahrtswege einschliessen, die der internationalen Schifffahrt oder dem internationalen Überflug durch beziehungsweise über die Archipelgewässer dienen; diese Schifffahrtswege müssen den Fahrwassern folgen, die von der Schifffahrt üblicherweise genutzt werden, wobei jedoch die Einrichtung mehrerer gleichermassen geeigneter Wege zwischen denselben Eingangsund Ausgangspunkten nicht erforderlich ist. 5. Diese Schifffahrtswege und Flugstrecken werden durch eine Reihe fortlaufender Mittellinien bestimmt, die von den Eingangspunkten zu den Ausgangspunkten der Durchfahrtswege führen. Bei der Durchfahrt auf Archipelschifffahrtswegen dürfen Schiffe und Luftfahrzeuge nicht mehr als 25 Seemeilen nach jeder Seite von diesen Mittellinien abweichen; sie dürfen sich dabei aber den Küsten höchstens bis zu einer Entfernung nähern, die 10 Prozent der Gesamtentfernung zwischen den nächstgelegenen Punkten der Inseln beiderseits des Schifffahrtswegs beträgt. 6. Ein Archipelstaat, der Schifffahrtswege auf Grund dieses Artikels festlegt, kann auch Verkehrstrennungsgebiete für die sichere Durchfahrt von Schiffen durch enge Fahrwasser innerhalb solcher Schifffahrtswege vorschreiben. 7. Wenn es die Umstände erfordern, kann ein Archipelstaat nach ordnungsgemässer Bekanntmachung die vorher von ihm festgelegten Schifffahrtswege oder vorgeschriebenen Verkehrstrennungsgebiete durch andere Schifffahrtswege oder Verkehrstrennungsgebiete ersetzen. 8. Diese Schifffahrtswege und Verkehrstrennungsgebiete haben den allgemein anerkannten internationalen Vorschriften zu entsprechen. 9. Wenn ein Archipelstaat Schifffahrtswege festlegt oder ersetzt oder Verkehrstrennungsgebiete vorschreibt oder ersetzt, unterbreitet er der zuständigen internationalen Organisation Vorschläge zur Annahme. Die Organisation darf nur solche Schifffahrtswege und Verkehrstrennungsgebiete annehmen, die mit dem Archipelstaat vereinbart werden konnten; danach kann er sie festlegen, vorschreiben oder ersetzen. 10. Der Archipelstaat trägt die Mittellinien der von ihm festgelegten Schifffahrtswege und vorgeschriebenen Verkehrstrennungsgebiete deutlich in Seekarten ein und veröffentlicht diese ordnungsgemäss. 11. Bei der Durchfahrt auf Archipelschifffahrtswegen müssen Schiffe die in Übereinstimmung mit diesem Artikel festgelegten Schifffahrtswege und Verkehrstrennungsgebiete beachten. 12. Wenn ein Archipelstaat keine Schifffahrtswege oder Flugstrecken festgelegt hat, kann das Recht der Durchfahrt auf Archipelschifffahrtswegen auf den Wegen und Strecken ausgeübt werden, die üblicherweise der internationalen Schifffahrt und Luftfahrt dienen.
Art. 54 Pflichten der Schiffe und Luftfahrzeuge während ihrer Durchfahrt,
Forschungsund Vermessungsarbeiten, Pflichten des Archipelstaats und Gesetze und sonstige Vorschriften des Archipelstaats zur Durchfahrt auf Archipelschifffahrtswegen Die Artikel 39, 40, 42 und 44 gelten sinngemäss für die Durchfahrt auf Archipelschifffahrtswegen. Teil V Ausschliessliche Wirtschaftszone
Art. 55 Besondere Rechtsordnung der ausschliesslichen Wirtschaftszone
Die ausschliessliche Wirtschaftszone ist ein jenseits des Küstenmeers gelegenes und an dieses angrenzendes Gebiet, das der in diesem Teil festgelegten besonderen Rechtsordnung unterliegt, nach der die Rechte und Hoheitsbefugnisse des Küstenstaats und die Rechte und Freiheiten anderer Staaten durch die diesbezüglichen Bestimmungen dieses Übereinkommens geregelt werden.
Art. 56 Rechte, Hoheitsbefugnisse und Pflichten des Küstenstaats
in der ausschliesslichen Wirtschaftszone 1. In der ausschliesslichen Wirtschaftszone hat der Küstenstaat: a) souveräne Rechte zum Zweck der Erforschung und Ausbeutung, Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden und nicht lebenden natürlichen Ressourcen der Gewässer über dem Meeresboden, des Meeresbodens und seines Untergrunds sowie hinsichtlich anderer Tätigkeiten zur wirtschaftlichen Erforschung und Ausbeutung der Zone wie der Energieerzeugung aus Wasser, Strömung und Wind; b) Hoheitsbefugnisse, wie in den diesbezüglichen Bestimmungen dieses Übereinkommens vorgesehen, in Bezug auf: i) die Errichtung und Nutzung von künstlichen Inseln, von Anlagen und Bauwerken, ii) die wissenschaftliche Meeresforschung, iii) den Schutz und die Bewahrung der Meeresumwelt; c) andere in diesem Übereinkommen vorgesehene Rechte und Pflichten. 2. Der Küstenstaat berücksichtigt bei der Ausübung seiner Rechte und der Erfüllung seiner Pflichten aus diesem Übereinkommen in der ausschliesslichen Wirtschaftszone gebührend die Rechte und Pflichten anderer Staaten und handelt in einer Weise, die mit dem Übereinkommen vereinbar ist. 3. Die in diesem Artikel niedergelegten Rechte hinsichtlich des Meeresbodens und seines Untergrunds werden in Übereinstimmung mit Teil VI ausgeübt.
Art. 57 Breite der ausschliesslichen Wirtschaftszone
Die ausschliessliche Wirtschaftszone darf sich nicht weiter als 200 Seemeilen von den Basislinien erstrecken, von denen aus die Breite des Küstenmeers gemessen wird.
Art. 58 Rechte und Pflichten anderer Staaten in der ausschliesslichen
Wirtschaftszone 1. Alle Staaten, ob Küstenoder Binnenstaaten, geniessen in der ausschliesslichen Wirtschaftszone vorbehaltlich der diesbezüglichen Bestimmungen dieses Übereinkommens die in Artikel 87 genannten Freiheiten der Schifffahrt, des Überflugs und der Verlegung unterseeischer Kabel und Rohrleitungen sowie andere völkerrechtlich zulässige, mit diesen Freiheiten zusammenhängende Nutzungen des Meeres, insbesondere im Rahmen des Einsatzes von Schiffen und Luftfahrzeugen sowie des Betriebs unterseeischer Kabel und Rohrleitungen, die mit den anderen Bestimmungen des Übereinkommens vereinbar sind. 2. Die Artikel 88–115 und sonstige diesbezügliche Regeln des Völkerrechts gelten für die ausschliessliche Wirtschaftszone, soweit sie mit diesem Teil nicht unvereinbar sind. 3. Die Staaten berücksichtigen bei der Ausübung ihrer Rechte und der Erfüllung ihrer Pflichten aus diesem Übereinkommen in der ausschliesslichen Wirtschaftszone gebührend die Rechte und Pflichten des Küstenstaats und halten die von ihm in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen und den sonstigen Regeln des Völkerrechts erlassenen Gesetze und sonstigen Vorschriften ein, soweit sie mit diesem Teil nicht unvereinbar sind.
Art. 59 Grundlage für die Lösung von Konflikten über die Zuweisung
von Rechten und Hoheitsbefugnissen in der ausschliesslichen Wirtschaftszone In Fällen, in denen dieses Übereinkommen weder dem Küstenstaat noch anderen Staaten Rechte oder Hoheitsbefugnisse innerhalb der ausschliesslichen Wirtschaftszone zuweist und ein Konflikt zwischen den Interessen des Küstenstaats und denen eines oder mehrerer anderer Staaten entsteht, soll dieser Konflikt auf der Grundlage der Billigkeit und unter Berücksichtigung aller massgeblichen Umstände gelöst werden, wobei der Bedeutung dieser Interessen für die einzelnen Parteien sowie für die internationale Gemeinschaft als Ganzes Rechnung zu tragen ist.
Art. 60 Künstliche Inseln, Anlagen und Bauwerke in der ausschliesslichen
Wirtschaftszone 1. In der ausschliesslichen Wirtschaftszone hat der Küstenstaat das ausschliessliche Recht zur Errichtung sowie zur Genehmigung und Regelung der Errichtung, des Betriebs und der Nutzung von: a) künstlichen Inseln; b) Anlagen und Bauwerken für die in Artikel 56 vorgesehenen und für andere wirtschaftliche Zwecke; c) Anlagen und Bauwerken, welche die Ausübung der Rechte des Küstenstaats in der Zone beeinträchtigen können. 2. Der Küstenstaat hat über diese künstlichen Inseln, Anlagen und Bauwerke ausschliessliche Hoheitsbefugnisse, einschliesslich derjenigen in Bezug auf Zollund sonstige Steuergesetze, Gesundheits-, Sicherheitsund Einreisegesetze und diesbezügliche sonstige Vorschriften. 3. Die Errichtung solcher künstlichen Inseln, Anlagen oder Bauwerke ist ordnungsgemäss bekannt zu machen, und es sind ständige Warneinrichtungen zu unterhalten. Alle aufgegebenen oder nicht mehr benutzten Anlagen oder Bauwerke sind zu beseitigen, um die Sicherheit der Schifffahrt zu gewährleisten; dabei sind die allgemein anerkannten internationalen Normen zu berücksichtigen, die in dieser Hinsicht von der zuständigen internationalen Organisation festgelegt sind. Bei der Beseitigung ist auch auf die Fischerei, den Schutz der Meeresumwelt sowie auf die Rechte und Pflichten anderer Staaten gebührend Rücksicht zu nehmen. Tiefe, Lage und Ausdehnungen nicht vollständig beseitigter Anlagen oder Bauwerke sind in geeigneter Weise bekannt zu machen. 4. Der Küstenstaat kann, wo es notwendig ist, um diese künstlichen Inseln, Anlagen und Bauwerke angemessene Sicherheitszonen einrichten, in denen er geeignete Massnahmen ergreifen kann, um die Sicherheit der Schifffahrt sowie der künstlichen Inseln, Anlagen und Bauwerke zu gewährleisten. 5. Die Breite der Sicherheitszonen wird vom Küstenstaat unter Berücksichtigung der geltenden internationalen Normen festgelegt. Diese Zonen sind so anzulegen, dass sie in sinnvoller Weise der Art und Aufgabe der künstlichen Inseln, Anlagen oder Bauwerke entsprechen; sie dürfen sich nicht über eine Entfernung von 500 Metern hinaus erstrecken, gemessen von jedem Punkt des äusseren Randes der künstlichen Inseln, Anlagen oder Bauwerke, sofern nicht allgemein anerkannte internationale Normen etwas anderes gestatten oder die zuständige internationale Organisation etwas anderes empfiehlt. Die Ausdehnung der Sicherheitszonen ist ordnungsgemäss bekannt zu machen. 6. Alle Schiffe müssen diese Sicherheitszonen beachten und die allgemein anerkannten internationalen Normen über die Schifffahrt in der Nähe von künstlichen Inseln, Anlagen, Bauwerken und Sicherheitszonen einhalten. 7. Künstliche Inseln, Anlagen und Bauwerke und die sie umgebenden Sicherheitszonen dürfen dort nicht errichtet werden, wo dies die Benutzung anerkannter und für die internationale Schifffahrt wichtiger Schifffahrtswege behindern kann. 8. Künstliche Inseln, Anlagen und Bauwerke haben nicht den Status von Inseln. Sie haben kein eigenes Küstenmeer, und ihr Vorhandensein berührt nicht die Abgrenzung des Küstenmeers, der ausschliesslichen Wirtschaftszone oder des Festlandsockels.
Art. 61 Erhaltung der lebenden Ressourcen
Der Küstenstaat legt die zulässige Fangmenge für die lebenden Ressourcen in seiner ausschliesslichen Wirtschaftszone fest. 2. Der Küstenstaat sorgt unter Berücksichtigung der besten ihm zur Verfügung stehenden wissenschaftlichen Angaben durch geeignete Erhaltungsund Bewirtschaftungsmassnahmen dafür, dass der Fortbestand der lebenden Ressourcen in der ausschliesslichen Wirtschaftszone nicht durch übermässige Ausbeutung gefährdet wird. Zur Erreichung dieses Zieles arbeiten der Küstenstaat und die zuständigen internationalen Organisationen, gleichviel ob subregionaler, regionaler oder weltweiter Art, soweit angemessen, zusammen. 3. Diese Massnahmen müssen auch darauf gerichtet sein, die Populationen befischter Arten auf einem Stand zu erhalten oder auf diesen zurückzuführen, der den grösstmöglich erreichbaren Dauerertrag sichert, wie er sich im Hinblick auf die in Betracht kommenden Umweltund Wirtschaftsfaktoren, einschliesslich der wirtschaftlichen Bedürfnisse der vom Fischfang lebenden Küstengemeinden und der besonderen Bedürfnisse der Entwicklungsstaaten, ergibt, wobei die Fischereistrukturen, die gegenseitige Abhängigkeit der Bestände sowie alle allgemein empfohlenen internationalen Mindestnormen, gleichviel ob subregionaler, regionaler oder weltweiter Art, zu berücksichtigen sind. 4. Beim Ergreifen dieser Massnahmen berücksichtigt der Küstenstaat die Wirkung auf jene Arten, die mit den befischten Arten vergesellschaftet oder von ihnen abhängig sind, um die Populationen dieser vergesellschafteten oder abhängigen Arten über einem Stand zu erhalten oder auf diesen zurückzuführen, auf dem ihre Fortpflanzung nicht ernstlich gefährdet wird. 5. Die verfügbaren wissenschaftlichen Informationen, die statistischen Angaben über Fänge und Fischereiaufwand und andere für die Erhaltung der Fischbestände wesentliche Daten werden regelmässig mitgeteilt und ausgetauscht, gegebenenfalls im Rahmen der zuständigen internationalen Organisationen, gleichviel ob subregionaler, regionaler oder weltweiter Art, sowie unter Beteiligung aller betroffenen Staaten einschliesslich derjenigen, deren Angehörige in der ausschliesslichen Wirtschaftszone fischen dürfen.
Art. 62 Nutzung der lebenden Ressourcen
Der Küstenstaat setzt sich zum Ziel, die optimale Nutzung der lebenden Ressourcen in der ausschliesslichen Wirtschaftszone zu fördern; dies gilt unbeschadet des Artikels 61. 2. Der Küstenstaat legt seine Kapazität zum Fang der lebenden Ressourcen in der ausschliesslichen Wirtschaftszone fest. Hat der Küstenstaat nicht die Kapazität zum Fang der gesamten zulässigen Fangmenge, so gewährt er anderen Staaten durch Abkommen oder andere Vereinbarungen und entsprechend den in Absatz 4 vorgesehenen Bedingungen, Gesetzen und sonstigen Vorschriften Zugang zum Überschuss der zulässigen Fangmenge; dabei sind vor allem die Artikel 69 und 70 zu berücksichtigen, insbesondere in Bezug auf die dort erwähnten Entwicklungsstaaten. 3. Gewährt ein Küstenstaat anderen Staaten nach diesem Artikel Zugang zu seiner ausschliesslichen Wirtschaftszone, so berücksichtigt er dabei alle in Betracht kommenden Faktoren, unter anderem die Bedeutung der lebenden Ressourcen des jeweiligen Gebiets für die Wirtschaft des betreffenden Küstenstaats und seine sonstigen nationalen Interessen, die Bestimmungen der Artikel 69 und 70, die Bedürfnisse der Entwicklungsstaaten der Subregion oder Region am Fang eines Teiles des Überschusses und die Notwendigkeit, wirtschaftliche Störungen in Staaten auf ein Mindestmass zu beschränken, deren Angehörige gewohnheitsmässig in dieser Zone gefischt haben oder die wesentliche Bemühungen zur Erforschung und Bestimmung der Bestände unternommen haben. 4. Angehörige anderer Staaten, die in der ausschliesslichen Wirtschaftszone fischen, haben die Erhaltungsmassnahmen und die anderen Bedingungen einzuhalten, die in den Gesetzen und sonstigen Vorschriften des Küstenstaats festgelegt sind. Diese Gesetze und sonstigen Vorschriften müssen mit diesem Übereinkommen vereinbar sein; sie können sich insbesondere auf Folgendes beziehen: a) die Erteilung von Genehmigungen für Fischer, Fischereifahrzeuge und -ausrüstung, einschliesslich der Zahlung von Gebühren und anderen Formen des Entgelts, die im Fall von Küstenstaaten, die Entwicklungsstaaten sind, aus einer angemessenen Gegenleistung im Bereich der Finanzierung, Ausrüstung und technischen Entwicklung der Fischereiwirtschaft bestehen können; b) die Bestimmung der Arten, die gefangen werden dürfen, und die Festlegung von Fangquoten entweder in Bezug auf einzelne Bestände oder Gruppen von Beständen oder in Bezug auf den Fang durch jedes Schiff während eines bestimmten Zeitabschnitts oder in Bezug auf den Fang durch Angehörige eines Staates während eines bestimmten Zeitabschnitts; c) die Regelung der Fangzeiten und -gebiete, der Art, Grösse und Anzahl von Fanggerät und der Art, Grösse und Anzahl der Fischereifahrzeuge, die eingesetzt werden dürfen; d) die Festlegung des Alters und der Grösse von Fischen und anderen Arten, die gefangen werden dürfen; e) die Bestimmung der Angaben, die von Fischereifahrzeugen zu machen sind, einschliesslich statistischer Angaben über Fänge und Fischereiaufwand sowie Positionsmeldungen der Schiffe; f) die Verpflichtung, bestimmte Fischereiforschungsprogramme mit Genehmigung und unter Kontrolle des Küstenstaats durchzuführen, und die Regelung der Durchführung dieser Forschungsaufgaben einschliesslich der Probenentnahme aus den Fängen, der Verwendung der Proben sowie der Mitteilung damit verbundener wissenschaftlicher Daten; g) die Entsendung von Beobachtern oder Praktikanten an Bord dieser Schiffe durch den Küstenstaat; h) die Anlandung des gesamten oder eines Teiles des Fanges dieser Schiffe in den Häfen des Küstenstaats; i) die Bedingungen für gemeinschaftliche Unternehmungen oder sonstige Formen der Zusammenarbeit; j) die Erfordernisse für die Ausbildung von Personal und die Weitergabe von Fischereitechnologie einschliesslich der Verbesserung der Fähigkeit des Küstenstaats, Fischereiforschung zu betreiben; k) die Durchsetzungsverfahren. 5. Die Küstenstaaten geben ihre Gesetze und sonstigen Vorschriften über Erhaltung und Bewirtschaftung ordnungsgemäss bekannt.
Art. 63 Bestände, die innerhalb der ausschliesslichen Wirtschaftszonen
mehrerer Küstenstaaten oder sowohl innerhalb der ausschliesslichen Wirtschaftszone als auch in einem seewärts an sie angrenzenden Gebiet vorkommen 1. Kommen derselbe Bestand oder Bestände miteinander vergesellschafteter Arten innerhalb der ausschliesslichen Wirtschaftszonen von zwei oder mehr Küstenstaaten vor, so bemühen sich diese Staaten entweder unmittelbar oder im Rahmen geeigneter subregionaler oder regionaler Organisationen, die erforderlichen Massnahmen zu vereinbaren, um unbeschadet der anderen Bestimmungen dieses Teiles die Erhaltung und Entwicklung dieser Bestände zu koordinieren und zu gewährleisten. 2. Kommen derselbe Bestand oder Bestände miteinander vergesellschafteter Arten sowohl innerhalb der ausschliesslichen Wirtschaftszone als auch in einem seewärts an sie angrenzenden Gebiet vor, so bemühen sich der Küstenstaat und die Staaten, die diese Bestände in dem angrenzenden Gebiet befischen, entweder unmittelbar oder im Rahmen geeigneter subregionaler oder regionaler Organisationen, die zur Erhaltung dieser Bestände in dem angrenzenden Gebiet erforderlichen Massnahmen zu vereinbaren.
Art. 64 Weit wandernde Arten
Der Küstenstaat und andere Staaten, deren Angehörige in der Region die in Anlage I aufgeführten weit wandernden Arten befischen, arbeiten unmittelbar oder im Rahmen geeigneter internationaler Organisationen zusammen, um die Erhaltung dieser Arten zu gewährleisten und ihre optimale Nutzung in der gesamten Region sowohl innerhalb als auch ausserhalb der ausschliesslichen Wirtschaftszone zu fördern. In Regionen, für die es keine geeignete internationale Organisation gibt, arbeiten der Küstenstaat und die anderen Staaten, deren Angehörige diese Arten in der Region befischen, bei der Errichtung einer solchen Organisation zusammen und beteiligen sich an ihrer Arbeit. 2. Absatz 1 gilt zusätzlich zu den anderen Bestimmungen dieses Teiles.
Art. 65 Meeressäugetiere
Dieser Teil schränkt nicht das Recht eines Küstenstaats oder gegebenenfalls die Zuständigkeit einer internationalen Organisation ein, die Ausbeutung von Meeressäugetieren stärker als in diesem Teil vorgesehen zu verbieten, zu begrenzen oder zu regeln. Die Staaten arbeiten zusammen, um die Meeressäugetiere zu erhalten; sie setzen sich im Rahmen der geeigneten internationalen Organisationen insbesondere für die Erhaltung, Bewirtschaftung und Erforschung der Wale ein.
Art. 66 Anadrome Bestände
Staaten, aus deren Flüssen anadrome Bestände stammen, haben das vorrangige Interesse an diesen Beständen und sind für sie in erster Linie verantwortlich. 2. Der Ursprungsstaat anadromer Bestände gewährleistet ihre Erhaltung durch die Einführung geeigneter Massnahmen zur Regelung der Fischerei in allen Gewässern landwärts der äusseren Grenzen seiner ausschliesslichen Wirtschaftszone und der in Absatz 3 Buchstabe b genannten Fischerei. Der Ursprungsstaat kann nach Konsultationen mit den anderen in den Absätzen 3 und 4 bezeichneten Staaten, die diese Bestände befischen, die zulässigen Gesamtfangmengen für die aus seinen Flüssen stammenden Bestände festlegen. 3. a) Die Fischerei nach anadromen Beständen darf nur in den Gewässern landwärts der äusseren Grenzen der ausschliesslichen Wirtschaftszonen ausgeübt werden; ausgenommen sind Fälle, in denen diese Bestimmung zu wirtschaftlichen Störungen für einen anderen als den Ursprungsstaat führen würde. Hinsichtlich der Fischerei ausserhalb der äusseren Grenzen der ausschliesslichen Wirtschaftszonen konsultieren die beteiligten Staaten einander, um Einvernehmen über die Bedingungen dieser Fischerei unter gebührender Berücksichtigung der Erhaltungserfordernisse und der Bedürfnisse des Ursprungsstaats in Bezug auf diese Bestände zu erzielen. b) Der Ursprungsstaat trägt dazu bei, wirtschaftliche Störungen in anderen Staaten, die diese Bestände befischen, auf ein Mindestmass zu beschränken, wobei er die übliche Fangmenge und die Fangmethoden dieser anderen Staaten sowie alle Gebiete berücksichtigt, in denen diese Fischerei ausgeübt wird. c) Die unter Buchstabe b bezeichneten Staaten, die durch Vereinbarung mit dem Ursprungsstaat an Massnahmen zur Erneuerung anadromer Bestände, insbesondere durch Aufwendungen für diesen Zweck, teilnehmen, werden vom Ursprungsstaat bei der Befischung der aus seinen Flüssen stammenden Bestände besonders berücksichtigt. d) Die Durchsetzung der Vorschriften über anadrome Bestände ausserhalb der ausschliesslichen Wirtschaftszone erfolgt auf der Grundlage von Vereinbarungen zwischen dem Ursprungsstaat und den anderen beteiligten Staaten. 4. In Fällen, in denen anadrome Bestände in die Gewässer landwärts der äusseren Grenzen der ausschliesslichen Wirtschaftszone eines anderen als des Ursprungsstaats wandern oder durch diese Gewässer wandern, arbeitet dieser andere Staat mit dem Ursprungsstaat bei der Erhaltung und Bewirtschaftung dieser Bestände zusammen. 5. Der Ursprungsstaat anadromer Bestände und die anderen Staaten, die diese Bestände befischen, schliessen Vereinbarungen zur Durchführung dieses Artikels, gegebenenfalls im Rahmen regionaler Organisationen.
Art. 67 Katadrome Arten
Ein Küstenstaat, in dessen Gewässern katadrome Arten den grösseren Teil ihres Lebenszyklus verbringen, ist für die Bewirtschaftung dieser Arten verantwortlich und gewährleistet den Einund Austritt der wandernden Fische. 2. Die Fischerei auf katadrome Arten darf nur in Gewässern landwärts der äusseren Grenzen der ausschliesslichen Wirtschaftszonen ausgeübt werden. Wird die Fischerei in ausschliesslichen Wirtschaftszonen ausgeübt, so erfolgt sie nach Massgabe dieses Artikels und der anderen Bestimmungen dieses Übereinkommens über die Fischerei in diesen Zonen. 3. In Fällen, in denen katadrome Fische durch die ausschliessliche Wirtschaftszone eines anderen Staates wandern, sei es als Jungfisch oder als heranreifender Fisch, wird die Bewirtschaftung einschliesslich des Fanges dieser Fische durch Vereinbarung zwischen dem in Absatz 1 genannten Staat und dem anderen beteiligten Staat geregelt. Diese Vereinbarung muss die rationelle Bewirtschaftung der Arten gewährleisten und die Verantwortung des in Absatz 1 genannten Staates für den Fortbestand dieser Arten berücksichtigen.
Art. 68 Sesshafte Arten
Dieser Teil findet keine Anwendung auf sesshafte Arten, wie sie in Artikel 77 Absatz 4 definiert sind.
Art. 69 Recht der Binnenstaaten
Binnenstaaten haben das Recht, auf der Grundlage der Billigkeit an der Ausbeutung eines angemessenen Teiles des Überschusses der lebenden Ressourcen der ausschliesslichen Wirtschaftszonen von Küstenstaaten derselben Subregion oder Region teilzunehmen; dabei sind die in Betracht kommenden wirtschaftlichen und geographischen Gegebenheiten aller beteiligten Staaten zu berücksichtigen und die Bestimmungen dieses Artikels und der Artikel 61 und 62 zu beachten. 2. Die Umstände und Einzelheiten für diese Teilnahme werden von den beteiligten Staaten durch zweiseitige, subregionale oder regionale Übereinkünfte festgelegt, wobei unter anderem Folgendes zu berücksichtigen ist: a) die Notwendigkeit, schädliche Auswirkungen auf Fischergemeinden oder auf die Fischereiwirtschaft des Küstenstaats zu vermeiden; b) der Umfang, in dem der Binnenstaat in Übereinstimmung mit diesem Artikel auf Grund geltender zweiseitiger, subregionaler oder regionaler Übereinkünfte an der Ausbeutung der lebenden Ressourcen der ausschliesslichen Wirtschaftszonen anderer Küstenstaaten teilnimmt oder teilzunehmen berechtigt ist; c) der Umfang, in dem andere Binnenstaaten und geographisch benachteiligte Staaten an der Ausbeutung der lebenden Ressourcen der ausschliesslichen Wirtschaftszone des Küstenstaats teilnehmen, und die daraus folgende Notwendigkeit, eine besondere Belastung für einen einzelnen Küstenstaat oder einen Teil davon zu vermeiden; d) die Nahrungsmittelbedürfnisse der Bevölkerung der betreffenden Staaten. 3. Nähert sich die Fangkapazität eines Küstenstaats einem Zustand, der ihn in die Lage versetzen würde, die gesamte zulässige Fangmenge der lebenden Ressourcen in seiner ausschliesslichen Wirtschaftszone zu fischen, so arbeiten der Küstenstaat und die anderen beteiligten Staaten bei der Festlegung ausgewogener Vereinbarungen auf zweiseitiger, subregionaler oder regionaler Grundlage zusammen, um die Teilnahme von Binnenstaaten derselben Subregion oder Region, die Entwicklungsstaaten sind, an der Ausbeutung der lebenden Ressourcen der ausschliesslichen Wirtschaftszonen von Küstenstaaten der Subregion oder Region zu ermöglichen, soweit dies unter den gegebenen Umständen angemessen ist, und zu Bedingungen, die für alle Parteien zufriedenstellend sind. Bei der Durchführung dieser Bestimmung sind die in Absatz 2 genannten Faktoren ebenfalls zu berücksichtigen. 4. Entwickelte Binnenstaaten sind nach diesem Artikel berechtigt, an der Ausbeutung der lebenden Ressourcen nur in den ausschliesslichen Wirtschaftszonen entwickelter Küstenstaaten derselben Subregion oder Region teilzunehmen, wobei zu berücksichtigen ist, in welchem Umfang der Küstenstaat, der anderen Staaten Zugang zu den lebenden Ressourcen seiner ausschliesslichen Wirtschaftszone gewährt, der Notwendigkeit Rechnung getragen hat, schädliche Auswirkungen auf Fischergemeinden und wirtschaftliche Störungen in Staaten, deren Angehörige gewohnheitsmässig in der Zone Fischfang betrieben haben, auf ein Mindestmass zu beschränken. 5. Die vorstehenden Bestimmungen berühren nicht die in Subregionen oder Regionen vereinbarten Regelungen, in denen die Küstenstaaten den Binnenstaaten derselben Subregion oder Region gleiche Rechte oder Vorzugsrechte für die Ausbeutung der lebenden Ressourcen in den ausschliesslichen Wirtschaftszonen gewähren.
Art. 70 Recht der geographisch benachteiligten Staaten
Geographisch benachteiligte Staaten haben das Recht, auf der Grundlage der Billigkeit an der Ausbeutung eines angemessenen Teiles des Überschusses der lebenden Ressourcen der ausschliesslichen Wirtschaftszonen von Küstenstaaten derselben Subregion oder Region teilzunehmen; dabei sind die in Betracht kommenden wirtschaftlichen und geographischen Gegebenheiten aller beteiligten Staaten zu berücksichtigen und die Bestimmungen dieses Artikels und der Artikel 61 und 62 zu beachten. 2. Im Sinne dieses Teiles bedeutet «geographisch benachteiligte Staaten» diejenigen Küstenstaaten – einschliesslich Staaten, die an umschlossenen oder halbumschlossenen Meeren liegen –, deren geographische Lage sie von der Ausbeutung der lebenden Ressourcen der ausschliesslichen Wirtschaftszonen anderer Staaten in der Subregion oder Region für die angemessene Versorgung mit Fisch zu Nahrungszwecken für ihre gesamte oder einen Teil ihrer Bevölkerung abhängig macht, sowie jene Küstenstaaten, die keine eigene ausschliessliche Wirtschaftszone beanspruchen können. 3. Die Umstände und Einzelheiten für diese Teilnahme werden von den beteiligten Staaten durch zweiseitige, subregionale oder regionale Übereinkünfte festgelegt, wobei unter anderem Folgendes zu berücksichtigen ist: a) die Notwendigkeit, schädliche Auswirkungen auf Fischergemeinden oder auf die Fischereiwirtschaft des Küstenstaats zu vermeiden; b) der Umfang, in dem der geographisch benachteiligte Staat in Übereinstimmung mit diesem Artikel auf Grund geltender zweiseitiger, subregionaler oder regionaler Übereinkünfte an der Ausbeutung der lebenden Ressourcen der ausschliesslichen Wirtschaftszonen anderer Küstenstaaten teilnimmt o- der teilzunehmen berechtigt ist; c) der Umfang, in dem andere geographisch benachteiligte Staaten und Binnenstaaten an der Ausbeutung der lebenden Ressourcen der ausschliesslichen Wirtschaftszone des Küstenstaats teilnehmen, und die daraus folgende Notwendigkeit, eine besondere Belastung für einen einzelnen Küstenstaat oder einen Teil davon zu vermeiden; d) die Nahrungsmittelbedürfnisse der Bevölkerung der betreffenden Staaten. 4. Nähert sich die Fangkapazität eines Küstenstaats einem Zustand, der ihn in die Lage versetzen würde, die gesamte zulässige Fangmenge der lebenden Ressourcen in seiner ausschliesslichen Wirtschaftszone zu fischen, so arbeiten der Küstenstaat und die anderen beteiligten Staaten bei der Festlegung ausgewogener Vereinbarungen auf zweiseitiger, subregionaler oder regionaler Grundlage zusammen, um die Teilnahme von geographisch benachteiligten Staaten derselben Subregion oder Region, die Entwicklungsstaaten sind, an der Ausbeutung der lebenden Ressourcen der ausschliesslichen Wirtschaftszonen von Küstenstaaten der Subregion oder Region zu ermöglichen, soweit dies unter den gegebenen Umständen angemessen ist, und zu Bedingungen, die für alle Parteien zufriedenstellend sind. Bei der Durchführung dieser Bestimmung sind die in Absatz 3 genannten Faktoren ebenfalls zu berücksichtigen. 5. Entwickelte geographisch benachteiligte Staaten sind nach diesem Artikel berechtigt, an der Ausbeutung der lebenden Ressourcen nur in den ausschliesslichen Wirtschaftszonen entwickelter Küstenstaaten derselben Subregion oder Region teilzunehmen, wobei zu berücksichtigen ist, in welchem Umfang der Küstenstaat, der anderen Staaten Zugang zu den lebenden Ressourcen seiner ausschliesslichen Wirtschaftszone gewährt, der Notwendigkeit Rechnung getragen hat, schädliche Auswirkungen auf Fischergemeinden und wirtschaftliche Störungen in Staaten, deren Angehörige gewohnheitsmässig in der Zone Fischfang betrieben haben, auf ein Mindestmass zu beschränken. 6. Die vorstehenden Bestimmungen berühren nicht die in Subregionen oder Regionen vereinbarten Regelungen, in denen die Küstenstaaten den geographisch benachteiligten Staaten derselben Subregion oder Region gleiche Rechte oder Vorzugsrechte für die Ausbeutung der lebenden Ressourcen in den ausschliesslichen Wirtschaftszonen gewähren.
Art. 71 Nichtanwendbarkeit der Artikel 69 und 70
Die Artikel 69 und 70 finden keine Anwendung auf einen Küstenstaat, dessen Wirtschaft weitestgehend von der Ausbeutung der lebenden Ressourcen seiner ausschliesslichen Wirtschaftszone abhängig ist.
Art. 72 Einschränkungen der Übertragung von Rechten
Die in den Artikeln 69 und 70 vorgesehenen Rechte zur Ausbeutung von lebenden Ressourcen dürfen, sofern die beteiligten Staaten nichts anderes vereinbaren, nicht unmittelbar oder mittelbar durch Verpachtung oder Lizenzerteilung, durch Schaffung gemeinschaftlicher Unternehmungen oder auf andere eine solche Übertragung bewirkende Weise auf dritte Staaten oder ihre Angehörigen übertragen werden. 2. Der vorstehende Absatz schliesst nicht aus, dass die beteiligten Staaten von dritten Staaten oder internationalen Organisationen technische oder finanzielle Hilfe erhalten, die ihnen die Ausübung ihrer Rechte nach den Artikeln 69 und 70 erleichtern soll, sofern dies nicht die in jenem Absatz genannte Wirkung hat.
Art. 73 Durchsetzung der Gesetze und sonstigen Vorschriften
des Küstenstaats 1. Der Küstenstaat kann bei der Ausübung seiner souveränen Rechte zur Erforschung, Ausbeutung, Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden Ressourcen in der ausschliesslichen Wirtschaftszone die erforderlichen Massnahmen einschliesslich des Anhaltens, der Überprüfung, des Festhaltens und gerichtlicher Verfahren ergreifen, um die Einhaltung der von ihm in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen erlassenen Gesetze und sonstigen Vorschriften sicherzustellen. 2. Festgehaltene Schiffe und ihre Besatzung werden nach Hinterlegung einer angemessenen Kaution oder anderen Sicherheit sofort freigegeben. 3. Die vom Küstenstaat vorgesehenen Strafen für Verstösse gegen die Fischereigesetze und diesbezüglichen sonstigen Vorschriften in der ausschliesslichen Wirtschaftszone dürfen Haft nicht einschliessen, sofern die beteiligten Staaten nichts Gegenteiliges vereinbart haben, und auch keine sonstige Form der körperlichen Bestrafung. 4. Wird ein fremdes Schiff festgehalten oder zurückgehalten, so setzt der Küstenstaat sofort den Flaggenstaat auf geeigneten Wegen von den ergriffenen Massnahmen sowie von allen später verhängten Strafen in Kenntnis.
Art. 74 Abgrenzung der ausschliesslichen Wirtschaftszone zwischen Staaten
mit gegenüberliegenden oder aneinander angrenzenden Küsten 1. Die Abgrenzung der ausschliesslichen Wirtschaftszone zwischen Staaten mit gegenüberliegenden oder aneinander angrenzenden Küsten erfolgt durch Übereinkunft auf der Grundlage des Völkerrechts im Sinne des Artikels 38 des Statuts des
4 Internationalen Gerichtshofs , um eine der Billigkeit entsprechende Lösung zu erzielen. 2. Kommt innerhalb einer angemessenen Frist keine Übereinkunft zustande, so nehmen die beteiligten Staaten die in Teil XV vorgesehenen Verfahren in Anspruch. 3. Bis zum Abschluss der in Absatz 1 vorgesehenen Übereinkunft bemühen sich die beteiligten Staaten nach besten Kräften und im Geist der Verständigung und Zusammenarbeit, vorläufige Vereinbarungen praktischer Art zu treffen und während dieser Übergangszeit die Erzielung der endgültigen Übereinkunft nicht zu gefährden oder zu verhindern. Diese Vereinbarungen lassen die endgültige Abgrenzung unberührt. 4. Ist zwischen den beteiligten Staaten eine Übereinkunft in Kraft, so werden Fragen der Abgrenzung der ausschliesslichen Wirtschaftszone in Übereinstimmung mit dieser Übereinkunft geregelt.
Art. 75 Seekarten und Verzeichnisse geographischer Koordinaten
Vorbehaltlich dieses Teiles werden die seewärtigen Grenzlinien der ausschliesslichen Wirtschaftszone und die in Übereinstimmung mit Artikel 74 gezogenen Abgrenzungslinien in Seekarten eingetragen, deren Massstab oder Massstäbe zur genauen Feststellung ihres Verlaufs ausreichen. Gegebenenfalls können statt dieser seewärtigen Grenzlinien oder Abgrenzungslinien auch Verzeichnisse der geographischen Koordinaten von Punkten unter genauer Angabe der geodätischen Daten verwendet werden. 2. Der Küstenstaat veröffentlicht diese Seekarten oder Verzeichnisse geographischer Koordinaten ordnungsgemäss und hinterlegt jeweils eine Ausfertigung davon beim Generalsekretär der Vereinten Nationen. Teil VI Festlandsockel
Art. 76 Definition des Festlandsockels
Der Festlandsockel eines Küstenstaats umfasst den jenseits seines Küstenmeers gelegenen Meeresboden und Meeresuntergrund der Unterwassergebiete, die sich über die gesamte natürliche Verlängerung seines Landgebiets bis zur äusseren Kante des Festlandrands erstrecken oder bis zu einer Entfernung von 200 Seemeilen von den Basislinien, von denen aus die Breite des Küstenmeers gemessen wird, wo die äussere Kante des Festlandrands in einer geringeren Entfernung verläuft. 2. Der Festlandsockel eines Küstenstaats erstreckt sich nicht über die in den Absätzen 4–6 vorgesehenen Grenzen hinaus. 3. Der Festlandrand umfasst die unter Wasser gelegene Verlängerung der Landmasse des Küstenstaats und besteht aus dem Meeresboden und dem Meeresuntergrund des Sockels, des Abhangs und des Anstiegs. Er umfasst weder den Tiefseeboden mit seinen unterseeischen Bergrücken noch dessen Untergrund. 4. a) Wenn sich der Festlandrand über 200 Seemeilen von den Basislinien, von denen aus die Breite des Küstenmeers gemessen wird, hinaus erstreckt, legt der Küstenstaat die äussere Kante des Festlandrands für die Zwecke dieses Übereinkommens fest, und zwar entweder: i) durch eine Linie, die nach Absatz 7 über die äussersten Festpunkte gezogen wird, an denen die Dicke des Sedimentgesteins jeweils mindestens 1 Prozent der kürzesten Entfernung von diesem Punkt bis zum Fuss des Festlandabhangs beträgt; oder ii) durch eine Linie, die nach Absatz 7 über Festpunkte gezogen wird, die nicht weiter als 60 Seemeilen vom Fuss des Festlandabhangs entfernt sind. b) Solange das Gegenteil nicht bewiesen ist, wird der Fuss des Festlandabhangs als der Punkt des stärksten Gefällwechsels an seiner Basis festgelegt. 5. Die Festpunkte auf der nach Absatz 4 Buchstabe a Ziffern i und ii gezogenen und auf dem Meeresboden verlaufenden Linie der äusseren Grenzen des Festlandsockels dürfen entweder nicht weiter als 350 Seemeilen von den Basislinien, von denen aus die Breite des Küstenmeers gemessen wird, oder nicht weiter als 100 Seemeilen von der 2500-Meter-Wassertiefenlinie, einer die Tiefenpunkte von 2500 Metern verbindenden Linie, entfernt sein. 6. Ungeachtet des Absatzes 5 darf auf unterseeischen Bergrücken die äussere Grenze des Festlandsockels 350 Seemeilen von den Basislinien, von denen aus die Breite des Küstenmeers gemessen wird, nicht überschreiten. Dieser Absatz bezieht sich nicht auf unterseeische Erhebungen, die natürliche Bestandteile des Festlandrands sind, wie seine Plateaus, Anstiege, Gipfel, Bänke und Ausläufer. 7. Wo sich der Festlandsockel über 200 Seemeilen von den Basislinien hinaus erstreckt, von denen aus die Breite des Küstenmeers gemessen wird, legt der Küstenstaat die äusseren Grenzen seines Festlandsockels durch gerade Linien fest, die nicht länger als 60 Seemeilen sind und die Festpunkte verbinden, welche durch Koordinaten der Breite und Länge angegeben werden. 8. Der Küstenstaat übermittelt der Kommission zur Begrenzung des Festlandsockels, die nach Anlage II auf der Grundlage einer gerechten geographischen Vertretung gebildet wird, Angaben über die Grenzen seines Festlandsockels, sofern sich dieser über 200 Seemeilen von den Basislinien hinaus erstreckt, von denen aus die Breite des Küstenmeers gemessen wird. Die Kommission richtet an die Küstenstaaten Empfehlungen in Fragen, die sich auf die Festlegung der äusseren Grenzen ihrer Festlandsockel beziehen. Die von einem Küstenstaat auf der Grundlage dieser Empfehlungen festgelegten Grenzen des Festlandsockels sind endgültig und verbindlich. 9. Der Küstenstaat hinterlegt beim Generalsekretär der Vereinten Nationen Seekarten und sachbezogene Unterlagen, einschliesslich geodätischer Daten, welche die äusseren Grenzen seines Festlandsockels dauerhaft beschreiben. Der Generalsekretär veröffentlicht diese ordnungsgemäss. 10. Dieser Artikel berührt nicht die Frage der Abgrenzung des Festlandsockels zwischen Staaten mit gegenüberliegenden oder aneinander angrenzenden Küsten.
Art. 77 Rechte des Küstenstaats am Festlandsockel
Der Küstenstaat übt über den Festlandsockel souveräne Rechte zum Zweck seiner Erforschung und der Ausbeutung seiner natürlichen Ressourcen aus. 2. Die in Absatz 1 genannten Rechte sind insoweit ausschliesslich, als niemand ohne ausdrückliche Zustimmung des Küstenstaats den Festlandsockel erforschen oder seine natürlichen Ressourcen ausbeuten darf, selbst wenn der Küstenstaat diese Tätigkeiten unterlässt. 3. Die Rechte des Küstenstaats am Festlandsockel sind weder von einer tatsächlichen oder nominellen Besitzergreifung noch von einer ausdrücklichen Erklärung abhängig. 4. Die in diesem Teil genannten natürlichen Ressourcen umfassen die mineralischen und sonstigen nicht lebenden Ressourcen des Meeresbodens und seines Untergrunds sowie die zu den sesshaften Arten gehörenden Lebewesen, das heisst solche, die im nutzbaren Stadium entweder unbeweglich auf oder unter dem Meeresboden verbleiben oder sich nur in ständigem körperlichen Kontakt mit dem Meeresboden oder seinem Untergrund fortbewegen können.
Art. 78 Rechtsstatus der Gewässer und des Luftraums über dem
Festlandsockel sowie Rechte und Freiheiten anderer Staaten 1. Die Rechte des Küstenstaats am Festlandsockel berühren weder den Rechtsstatus der darüber befindlichen Gewässer noch den des Luftraums über diesen Gewässern. 2. Die Ausübung der Rechte des Küstenstaats über den Festlandsockel darf die Schifffahrt sowie sonstige Rechte und Freiheiten anderer Staaten nach diesem Übereinkommen weder beeinträchtigen noch in ungerechtfertigter Weise behindern.
Art. 79 Unterseeische Kabel und Rohrleitungen auf dem Festlandsockel
Alle Staaten haben das Recht, in Übereinstimmung mit diesem Artikel auf dem Festlandsockel unterseeische Kabel und Rohrleitungen zu legen. 2. Der Küstenstaat darf das Legen oder die Unterhaltung dieser Kabel oder Rohrleitungen nicht behindern, vorbehaltlich seines Rechts, angemessene Massnahmen zur Erforschung des Festlandsockels, zur Ausbeutung seiner natürlichen Ressourcen und zur Verhütung, Verringerung und Überwachung der Verschmutzung durch Rohrleitungen zu ergreifen. 3. Die Festlegung der Trasse für das Legen solcher Rohrleitungen auf dem Festlandsockel bedarf der Zustimmung des Küstenstaats. 4. Dieser Teil berührt nicht das Recht des Küstenstaats, Bedingungen für Kabel oder Rohrleitungen festzulegen, die in sein Hoheitsgebiet oder sein Küstenmeer führen, oder seine Hoheitsbefugnisse über Kabel und Rohrleitungen zu begründen, die im Zusammenhang mit der Erforschung seines Festlandsockels, der Ausbeutung seiner Ressourcen oder dem Betrieb von seinen Hoheitsbefugnissen unterliegenden künstlichen Inseln, Anlagen oder Bauwerken gebaut oder genutzt werden. 5. Beim Legen unterseeischer Kabel oder Rohrleitungen nehmen die Staaten auf die bereits vorhandenen Kabel oder Rohrleitungen gebührend Rücksicht. Insbesondere dürfen die Möglichkeiten für die Reparatur vorhandener Kabel oder Rohrleitungen nicht beeinträchtigt werden.
Art. 80 Künstliche Inseln, Anlagen und Bauwerke auf dem Festlandsockel
Artikel 60 gilt sinngemäss für künstliche Inseln, Anlagen und Bauwerke auf dem Festlandsockel.
Art. 81 Bohrarbeiten auf dem Festlandsockel
Der Küstenstaat hat das ausschliessliche Recht, Bohrarbeiten auf dem Festlandsockel für alle Zwecke zu genehmigen und zu regeln.
Art. 82 Zahlungen und Leistungen aus der Ausbeutung des Festlandsockels
jenseits von 200 Seemeilen 1. Der Küstenstaat erbringt Zahlungen oder Sachleistungen im Zusammenhang mit der Ausbeutung der nichtlebenden Ressourcen des Festlandsockels jenseits von 200 Seemeilen von den Basislinien, von denen aus die Breite des Küstenmeers gemessen wird. 2. Die Zahlungen und Leistungen erfolgen jährlich aus der gesamten Produktion einer Abbaustätte, nachdem die ersten fünf Jahre des Abbaus an dieser Stätte abgelaufen sind. Für das sechste Jahr beträgt der Satz der Zahlungen oder Leistungen
1 Prozent des Wertes oder des Umfangs der Produktion dieser Abbaustätte. Dieser Satz erhöht sich in jedem folgenden Jahr um 1 Prozent bis zum zwölften Jahr und verbleibt danach bei 7 Prozent. Ressourcen, die im Zusammenhang mit der Ausbeutung verwendet werden, gehören nicht zur Produktion. 3. Ein Entwicklungsstaat, der Nettoimporteur einer von seinem Festlandsockel gewonnenen mineralischen Ressource ist, ist von solchen Zahlungen oder Leistungen in Bezug auf diese mineralische Ressource befreit. 4. Die Zahlungen oder Leistungen erfolgen über die Behörde; diese verteilt sie an die Vertragsstaaten nach gerechten Verteilungsmassstäben unter Berücksichtigung der Interessen und Bedürfnisse der Entwicklungsstaaten, insbesondere der am wenigsten entwickelten und der Binnenstaaten unter ihnen.
Art. 83 Abgrenzung des Festlandsockels zwischen Staaten mit
gegenüberliegenden oder aneinander angrenzenden Küsten 1. Die Abgrenzung des Festlandsockels zwischen Staaten mit gegenüberliegenden oder aneinander angrenzenden Küsten erfolgt durch Übereinkunft auf der Grundlage des Völkerrechts im Sinne des Artikels 38 des Statuts des Internationalen Gerichts-
5 hofs , um eine der Billigkeit entsprechende Lösung zu erzielen. 2. Kommt innerhalb einer angemessenen Frist keine Übereinkunft zustande, so nehmen die beteiligten Staaten die in Teil XV vorgesehenen Verfahren in Anspruch. 3. Bis zum Abschluss der in Absatz 1 vorgesehenen Übereinkunft bemühen sich die beteiligten Staaten nach besten Kräften und im Geist der Verständigung und Zusammenarbeit, vorläufige Vereinbarungen praktischer Art zu treffen und während dieser Übergangszeit die Erzielung der endgültigen Übereinkunft nicht zu gefährden oder zu verhindern. Diese Vereinbarungen lassen die endgültige Abgrenzung unberührt. 4. Ist zwischen den beteiligten Staaten eine Übereinkunft in Kraft, so werden Fragen der Abgrenzung des Festlandsockels in Übereinstimmung mit dieser Übereinkunft geregelt.
Art. 84 Seekarten und Verzeichnisse geographischer Koordinaten
Vorbehaltlich dieses Teiles werden die äusseren Grenzlinien des Festlandsockels und die in Übereinstimmung mit Artikel 83 gezogenen Abgrenzungslinien in Seekarten eingetragen, deren Massstab oder Massstäbe zur genauen Feststellung ihres Verlaufs ausreichen. Gegebenenfalls können statt dieser äusseren Grenzlinien oder Abgrenzungslinien auch Verzeichnisse der geographischen Koordinaten von Punkten unter genauer Angabe der geodätischen Daten verwendet werden. 2. Der Küstenstaat veröffentlicht diese Seekarten oder Verzeichnisse geographischer Koordinaten ordnungsgemäss und hinterlegt jeweils eine Ausfertigung davon beim Generalsekretär der Vereinten Nationen und, sofern die äusseren Grenzlinien des Festlandsockels darauf eingetragen sind, beim Generalsekretär der Behörde.
Art. 85 Anlage von Tunneln
Dieser Teil berührt nicht das Recht des Küstenstaats, den Meeresuntergrund unabhängig von der Tiefe des darüber befindlichen Wassers durch Anlage von Tunneln zu nutzen. Teil VII Hohe See Abschnitt 1: Allgemeine Bestimmungen
Art. 86 Anwendung dieses Teiles
Dieser Teil gilt für alle Teile des Meeres, die nicht zur ausschliesslichen Wirtschaftszone, zum Küstenmeer oder zu den inneren Gewässern eines Staates oder zu den Archipelgewässern eines Archipelstaats gehören. Dieser Artikel hat keinesfalls Beschränkungen der Freiheiten zur Folge, die alle Staaten in Übereinstimmung mit Artikel 58 in der ausschliesslichen Wirtschaftszone geniessen.
Art. 87 Freiheit der Hohen See
Die Hohe See steht allen Staaten, ob Küstenoder Binnenstaaten, offen. Die Freiheit der Hohen See wird gemäss den Bedingungen dieses Übereinkommens und den sonstigen Regeln des Völkerrechts ausgeübt. Sie umfasst für Küstenund Binnenstaaten unter anderem: a) die Freiheit der Schifffahrt; b) die Freiheit des Überflugs; c) die Freiheit, vorbehaltlich des Teiles VI, unterseeische Kabel und Rohrleitungen zu legen; d) die Freiheit, vorbehaltlich des Teiles VI, künstliche Inseln und andere nach dem Völkerrecht zulässige Anlagen zu errichten; e) die Freiheit der Fischerei unter den Bedingungen des Abschnitts 2; f) die Freiheit der wissenschaftlichen Forschung vorbehaltlich der Teile VI und XIII. 2. Diese Freiheiten werden von jedem Staat unter gebührender Berücksichtigung der Interessen anderer Staaten an der Ausübung der Freiheit der Hohen See sowie der Rechte ausgeübt, die dieses Übereinkommen im Hinblick auf die Tätigkeiten im Gebiet vorsieht.
Art. 88 Bestimmung der Hohen See für friedliche Zwecke
Die Hohe See ist friedlichen Zwecken vorbehalten.
Art. 89 Ungültigkeit von Souveränitätsansprüchen über die Hohe See
Kein Staat darf den Anspruch erheben, irgendeinen Teil der Hohen See seiner Souveränität zu unterstellen.
Art. 90 Recht der Schifffahrt
Jeder Staat, ob Küstenoder Binnenstaat, hat das Recht, Schiffe, die seine Flagge führen, auf der Hohen See fahren zu lassen.
Art. 91 Staatszugehörigkeit der Schiffe
Jeder Staat legt die Bedingungen fest, zu denen er Schiffen seine Staatszugehörigkeit gewährt, sie in seinem Hoheitsgebiet in das Schiffsregister einträgt und ihnen das Recht einräumt, seine Flagge zu führen. Schiffe besitzen die Staatszugehörigkeit des Staates, dessen Flagge zu führen sie berechtigt sind. Zwischen dem Staat und dem Schiff muss eine echte Verbindung bestehen. 2. Jeder Staat stellt den Schiffen, denen er das Recht einräumt, seine Flagge zu führen, entsprechende Dokumente aus.
Art. 92 Rechtsstellung der Schiffe
Schiffe fahren unter der Flagge eines einzigen Staates und unterstehen auf Hoher See seiner ausschliesslichen Hoheitsgewalt, mit Ausnahme der besonderen Fälle, die ausdrücklich in internationalen Verträgen oder in diesem Übereinkommen vorgesehen sind. Ein Schiff darf seine Flagge während einer Fahrt oder in einem angelaufenen Hafen nicht wechseln, ausser im Fall eines tatsächlichen Eigentumsübergangs oder eines Wechsels des Registers. 2. Ein Schiff, das unter den Flaggen von zwei oder mehr Staaten fährt, von denen es nach Belieben Gebrauch macht, kann keine dieser Staatszugehörigkeiten gegenüber dritten Staaten geltend machen; es kann einem Schiff ohne Staatszugehörigkeit gleichgestellt werden.
Art. 93 Schiffe, welche die Flagge der Vereinten Nationen,
ihrer Spezialorganisationen oder der Internationalen Atomenergie-Organisation führen Durch die vorstehenden Artikel wird die Frage der Schiffe, die im Dienst der Vereinten Nationen, ihrer Spezialorganisationen oder der Internationalen Atomenergie- Organisation stehen und deren Flagge führen, nicht berührt.
Art. 94 Pflichten des Flaggenstaats
Jeder Staat übt seine Hoheitsgewalt und Kontrolle in verwaltungsmässigen, technischen und sozialen Angelegenheiten über die seine Flagge führenden Schiffe wirksam aus. 2. Insbesondere hat jeder Staat: a) ein Schiffsregister zu führen, das die Namen und Einzelheiten der seine Flagge führenden Schiffe enthält, mit Ausnahme derjenigen Schiffe, die wegen ihrer geringen Grösse nicht unter die allgemein anerkannten internationalen Vorschriften fallen; b) die Hoheitsgewalt nach seinem innerstaatlichen Recht über jedes seine Flagge führende Schiff sowie dessen Kapitän, Offiziere und Besatzung in Bezug auf die das Schiff betreffenden verwaltungsmässigen, technischen und sozialen Angelegenheiten auszuüben. 3. Jeder Staat ergreift für die seine Flagge führenden Schiffe die Massnahmen, die zur Gewährleistung der Sicherheit auf See erforderlich sind, unter anderem in Bezug auf: a) den Bau, die Ausrüstung und die Seetüchtigkeit der Schiffe; b) die Bemannung der Schiffe, die Arbeitsbedingungen und die Ausbildung der Besatzungen, unter Berücksichtigung der anwendbaren internationalen Übereinkünfte; c) die Verwendung von Signalen, die Aufrechterhaltung von Nachrichtenverbindungen und die Verhütung von Zusammenstössen. 4. Diese Massnahmen umfassen solche, die notwendig sind, um sicherzustellen: a) dass jedes Schiff vor der Eintragung in das Schiffsregister und danach in angemessenen Abständen von einem befähigten Schiffsbesichtiger besichtigt wird und diejenigen Seekarten, nautischen Veröffentlichungen sowie Navigationsausrüstungen und -instrumente an Bord hat, die für die sichere Fahrt des Schiffes erforderlich sind; b) dass jedes Schiff einem Kapitän und Offizieren mit geeigneter Befähigung, insbesondere im Hinblick auf Seemannschaft, Navigation, Nachrichtenwesen und Schiffsmaschinentechnik, unterstellt ist und dass die Besatzung nach Befähigung und Anzahl dem Typ, der Grösse, der Maschinenanlage und der Ausrüstung des Schiffes entspricht; c) dass der Kapitän, die Offiziere und, soweit erforderlich, die Besatzung mit den anwendbaren internationalen Vorschriften zum Schutz des menschlichen Lebens auf See, zur Verhütung von Zusammenstössen, zur Verhütung, Verringerung und Überwachung der Meeresverschmutzung sowie zur Unterhaltung von Funkverbindungen vollständig vertraut und verpflichtet sind, sie zu beachten. 5. Wenn ein Staat Massnahmen nach den Absätzen 3 und 4 ergreift, ist er verpflichtet, sich an die allgemein anerkannten internationalen Vorschriften, Verfahren und Gebräuche zu halten und alle erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um ihre Beachtung sicherzustellen. 6. Ein Staat, der eindeutige Gründe zu der Annahme hat, dass keine ordnungsgemässe Hoheitsgewalt und Kontrolle über ein Schiff ausgeübt worden sind, kann dem Flaggenstaat die Tatsachen mitteilen. Nach Empfang einer solchen Mitteilung untersucht der Flaggenstaat die Angelegenheit und ergreift gegebenenfalls die notwendigen Abhilfemassnahmen. 7. Jeder Staat lässt über jeden Seeunfall oder jedes andere mit der Führung eines Schiffes zusammenhängende Ereignis auf Hoher See, an dem ein seine Flagge führendes Schiff beteiligt war und wodurch der Tod oder schwere Verletzungen von Angehörigen eines anderen Staates oder schwere Schäden an Schiffen oder Anlagen eines anderen Staates oder an der Meeresumwelt verursacht wurden, von oder vor einer entsprechend befähigten Person oder entsprechend befähigten Personen eine Untersuchung durchführen. Der Flaggenstaat und der andere Staat arbeiten bei der Durchführung jeder vom Letzteren vorgenommenen Untersuchung über einen solchen Seeunfall oder ein solches mit der Führung eines Schiffes zusammenhängende Ereignis zusammen.
Art. 95 Immunität von Kriegsschiffen auf Hoher See
Kriegsschiffe geniessen auf Hoher See vollständige Immunität von der Hoheitsgewalt jedes anderen als des Flaggenstaats.
Art. 96 Immunität von Schiffen, die im Staatsdienst ausschliesslich
für andere als Handelszwecke genutzt werden Einem Staat gehörende oder von ihm eingesetzte Schiffe, die im Staatsdienst ausschliesslich für andere als Handelszwecke genutzt werden, geniessen auf Hoher See vollständige Immunität von der Hoheitsgewalt jedes anderen als des Flaggenstaats.
Art. 97 Strafgerichtsbarkeit in Bezug auf Zusammenstösse oder andere
mit der Führung eines Schiffes zusammenhängende Ereignisse 1. Im Fall eines Zusammenstosses oder eines anderen mit der Führung eines Schiffes zusammenhängenden Ereignisses auf Hoher See, welche die strafrechtliche oder disziplinarische Verantwortlichkeit des Kapitäns oder einer sonstigen im Dienst des Schiffes stehenden Person nach sich ziehen könnten, darf ein Strafoder Disziplinarverfahren gegen diese Personen nur vor den Justizoder Verwaltungsbehörden des Flaggenstaats oder des Staates eingeleitet werden, dessen Staatsangehörigkeit die betreffende Person besitzt. 2. In Disziplinarangelegenheiten ist nur der Staat, der ein Kapitänspatent, ein Befähigungszeugnis oder eine andere Erlaubnis erteilt hat, zuständig, die Entziehung dieser Urkunden nach dem vorgeschriebenen gesetzlichen Verfahren zu erklären, auch wenn der Inhaber nicht die Staatsangehörigkeit des ausstellenden Staates besitzt. 3. Ein Festhalten oder ein Zurückhalten des Schiffes darf, selbst zu Untersuchungszwecken, nur von den Behörden des Flaggenstaats angeordnet werden.
Art. 98 Pflicht zur Hilfeleistung
Jeder Staat verpflichtet den Kapitän eines seine Flagge führenden Schiffes, soweit der Kapitän ohne ernste Gefährdung des Schiffes, der Besatzung oder der Fahrgäste dazu imstande ist: a) jeder Person, die auf See in Lebensgefahr angetroffen wird, Hilfe zu leisten; b) so schnell wie möglich Personen in Seenot zu Hilfe zu eilen, wenn er von ihrem Hilfsbedürfnis Kenntnis erhält, soweit diese Handlung vernünftigerweise von ihm erwartet werden kann; c) nach einem Zusammenstoss dem anderen Schiff, dessen Besatzung und dessen Fahrgästen Hilfe zu leisten und diesem Schiff nach Möglichkeit den Namen seines eigenen Schiffes, den Registerhafen und den nächsten Anlaufhafen mitzuteilen. 2. Alle Küstenstaaten fördern die Errichtung, den Einsatz und die Unterhaltung eines angemessenen und wirksamen Suchund Rettungsdienstes, um die Sicherheit auf und über der See zu gewährleisten; sie arbeiten erforderlichenfalls zu diesem Zweck mit den Nachbarstaaten mittels regionaler Übereinkünfte zusammen.
Art. 99 Verbot der Beförderung von Sklaven
Jeder Staat ergreift wirksame Massnahmen, um die Beförderung von Sklaven auf Schiffen, die seine Flagge zu führen berechtigt sind, zu verhindern und zu bestrafen sowie die unrechtmässige Verwendung seiner Flagge zu diesem Zweck zu verhindern. Jeder Sklave, der auf einem Schiff gleich welcher Flagge Zuflucht nimmt, ist ipso facto frei.
Art. 100 Pflicht zur Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Seeräuberei
Alle Staaten arbeiten in grösstmöglichem Masse zusammen, um die Seeräuberei auf Hoher See oder an jedem anderen Ort zu bekämpfen, der keiner staatlichen Hoheitsgewalt untersteht.
Art. 101 Definition der Seeräuberei
Seeräuberei ist jede der folgenden Handlungen: a) jede rechtswidrige Gewalttat oder Freiheitsberaubung oder jede Plünderung, welche die Besatzung oder die Fahrgäste eines privaten Schiffes oder Luftfahrzeugs zu privaten Zwecken begehen und die gerichtet ist: i) auf Hoher See gegen ein anderes Schiff oder Luftfahrzeug oder gegen Personen oder Vermögenswerte an Bord dieses Schiffes oder Luftfahrzeugs, ii) an einem Ort, der keiner staatlichen Hoheitsgewalt untersteht, gegen ein Schiff, ein Luftfahrzeug, Personen oder Vermögenswerte; b) jede freiwillige Beteiligung am Einsatz eines Schiffes oder Luftfahrzeugs in Kenntnis von Tatsachen, aus denen sich ergibt, dass es ein Seeräuberschiff oder -luftfahrzeug ist; c) jede Anstiftung zu einer unter Buchstabe a oder b bezeichneten Handlung oder jede absichtliche Erleichterung einer solchen Handlung.
Art. 102 Seeräuberei durch ein Kriegsschiff, Staatsschiff oder staatliches
Luftfahrzeug, dessen Besatzung gemeutert hat Seeräuberische Handlungen, wie in Artikel 101 definiert, die von einem Kriegsschiff, Staatsschiff oder staatlichen Luftfahrzeug begangen werden, dessen Besatzung gemeutert und die Gewalt über das Schiff oder Luftfahrzeug erlangt hat, werden den von einem privaten Schiff oder Luftfahrzeug begangenen Handlungen gleichgestellt.
Art. 103 Definition eines Seeräuberschiffs oder -luftfahrzeugs
Ein Schiff oder Luftfahrzeug gilt als Seeräuberschiff oder -luftfahrzeug, wenn es von den Personen, unter deren tatsächlicher Gewalt es steht, dazu bestimmt ist, zur Begehung einer Handlung nach Artikel 101 benutzt zu werden. Das Gleiche gilt für ein Schiff oder Luftfahrzeug, das zur Begehung einer derartigen Handlung benutzt worden ist, solange es unter der Gewalt der Personen verbleibt, die sich dieser Handlung schuldig gemacht haben.
Art. 104 Beibehaltung oder Verlust der Staatszugehörigkeit
eines Seeräuberschiffs oder -luftfahrzeugs Ein Schiff oder Luftfahrzeug kann seine Staatszugehörigkeit beibehalten, obwohl es zum Seeräuberschiff oder -luftfahrzeug geworden ist. Die Beibehaltung oder der Verlust der Staatszugehörigkeit bestimmt sich nach dem Recht des Staates, der sie gewährt hat.
Art. 105 Aufbringen eines Seeräuberschiffs oder -luftfahrzeugs
Jeder Staat kann auf Hoher See oder an jedem anderen Ort, der keiner staatlichen Hoheitsgewalt untersteht, ein Seeräuberschiff oder -luftfahrzeug oder ein durch Seeräuberei erbeutetes und in der Gewalt von Seeräubern stehendes Schiff oder Luftfahrzeug aufbringen, die Personen an Bord des Schiffes oder Luftfahrzeugs festnehmen und die dort befindlichen Vermögenswerte beschlagnahmen. Die Gerichte des Staates, der das Schiff oder Luftfahrzeug aufgebracht hat, können über die zu verhängenden Strafen entscheiden sowie die Massnahmen festlegen, die hinsichtlich des Schiffes, des Luftfahrzeugs oder der Vermögenswerte zu ergreifen sind, vorbehaltlich der Rechte gutgläubiger Dritter.
Art. 106 Haftung für Aufbringen ohne hinreichenden Grund
Erfolgte das Aufbringen eines der Seeräuberei verdächtigen Schiffes oder Luftfahrzeugs ohne hinreichenden Grund, so haftet der aufbringende Staat dem Staat, dessen Zugehörigkeit das Schiff oder Luftfahrzeug besitzt, für jeden durch das Aufbringen verursachten Verlust oder Schaden.
Art. 107 Schiffe und Luftfahrzeuge, die zum Aufbringen wegen Seeräuberei
berechtigt sind Ein Aufbringen wegen Seeräuberei darf nur von Kriegsschiffen oder Militärluftfahrzeugen oder von anderen Schiffen oder Luftfahrzeugen vorgenommen werden, die deutlich als im Staatsdienst stehend gekennzeichnet und als solche erkennbar sind und die hierzu befugt sind.
Art. 108 Unerlaubter Verkehr mit Suchtstoffen oder psychotropen Stoffen
Alle Staaten arbeiten bei der Bekämpfung des unerlaubten Verkehrs mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen zusammen, an dem Schiffe auf Hoher See unter Verletzung internationaler Übereinkünfte beteiligt sind. 2. Jeder Staat, der begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass ein seine Flagge führendes Schiff am unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen oder psychotropen Stoffen beteiligt ist, kann andere Staaten um Zusammenarbeit zur Unterbindung dieses Verkehrs ersuchen.
Art. 109 Nicht genehmigte Rundfunksendungen von Hoher See aus
Alle Staaten arbeiten bei der Bekämpfung nicht genehmigter Rundfunksendungen von der Hohen See aus zusammen. 2. Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet «nicht genehmigte Rundfunksendungen» die Übertragung von Hörfunkoder Fernsehsendungen zum Empfang durch die Allgemeinheit von einem Schiff oder einer Anlage auf Hoher See aus unter Verletzung internationaler Vorschriften, jedoch ausschliesslich der Übermittlung von Notrufen. 3. Wer nicht genehmigte Rundfunksendungen verbreitet, kann gerichtlich verfolgt werden: a) vom Flaggenstaat des Schiffes; b) vom Staat, in dem die Anlage eingetragen ist; c) vom Staat, dessen Angehöriger die betreffende Person ist; d) von jedem Staat, in dem die Sendungen empfangen werden können, oder e) von jedem Staat, in dem genehmigte Funkverbindungen dadurch gestört werden. 4. Auf Hoher See kann ein Staat, der nach Absatz 3 Gerichtsbarkeit hat, in Übereinstimmung mit Artikel 110 alle Personen festnehmen oder alle Schiffe festhalten, die nicht genehmigte Rundfunksendungen verbreiten, und das Sendegerät beschlagnahmen.
Art. 110 Recht zum Betreten
Abgesehen von den Fällen, in denen ein Eingreifen auf vertraglich begründeten Befugnissen beruht, darf ein Kriegsschiff, das auf Hoher See einem fremden Schiff begegnet, ausgenommen ein Schiff, das nach den Artikeln 95 und 96 vollständige Immunität geniesst, dieses nur anhalten, wenn begründeter Anlass für den Verdacht besteht, dass: a) das Schiff Seeräuberei betreibt; b) das Schiff Sklavenhandel betreibt; c) das Schiff nicht genehmigte Rundfunksendungen verbreitet und der Flaggenstaat des Kriegsschiffs nach Artikel 109 Gerichtsbarkeit hat; d) das Schiff keine Staatszugehörigkeit besitzt oder e) das Schiff, obwohl es eine fremde Flagge führt oder sich weigert, seine Flagge zu zeigen, in Wirklichkeit dieselbe Staatszugehörigkeit wie das Kriegsschiff besitzt. 2. In den in Absatz 1 vorgesehenen Fällen kann das Kriegsschiff die Berechtigung des Schiffes zur Flaggenführung überprüfen. Zu diesem Zweck kann es ein Boot unter dem Kommando eines Offiziers zu dem verdächtigen Schiff entsenden. Bleibt der Verdacht nach Prüfung der Dokumente bestehen, so kann es eine weitere Untersuchung an Bord des Schiffes vornehmen, die so rücksichtsvoll wie möglich durchzuführen ist. 3. Erweist sich der Verdacht als unbegründet und hat das angehaltene Schiff keine den Verdacht rechtfertigende Handlung begangen, so ist ihm jeder Verlust oder Schaden zu ersetzen. 4. Diese Bestimmungen gelten sinngemäss für Militärluftfahrzeuge. 5. Diese Bestimmungen gelten auch für jedes andere ordnungsgemäss befugte Schiff oder Luftfahrzeug, das deutlich als im Staatsdienst stehend gekennzeichnet und als solches erkennbar ist.
Art. 111 Recht der Nacheile
Die Nacheile nach einem fremden Schiff kann vorgenommen werden, wenn die zuständigen Behörden des Küstenstaats guten Grund zu der Annahme haben, dass das Schiff gegen die Gesetze und sonstigen Vorschriften dieses Staates verstossen hat. Diese Nacheile muss beginnen, solange sich das fremde Schiff oder eines seiner Boote innerhalb der inneren Gewässer, der Archipelgewässer, des Küstenmeers oder der Anschlusszone des nacheilenden Staates befindet, und darf ausserhalb des Küstenmeers oder der Anschlusszone nur dann fortgesetzt werden, wenn sie nicht unterbrochen wurde. Ein Schiff, das ein innerhalb des Küstenmeers oder der Anschluss-
Fussnoten
[^1]: Übersetzung Abgeschlossen in New York am 10. Dezember 1982
[^2]: Von der Bundesversammlung genehmigt am 19. Dezember 2008 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 1. Mai 2009 In Kraft getreten für die Schweiz am 31. Mai 2009 AS 2009 3209; BBl 2008 4293
[^1]: Übersetzung des französischen Originaltexts.
[^2]: Art. 1 Abs. 1 des BB vom 19. Dez. 2008 (AS 2009 3207).
[^3]: SR 0.120
[^4]: SR 0.193.501
[^5]: SR 0.193.501