Verordnung vom 24. Juni 2009 über den Lufttransportdienst des Bundes (V-LTDB)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2009-06-24
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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gestützt auf die Artikel 43 Absatz 2 und 47 Absatz 2 des Regierungsund

1 (RVOG), Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 verordnet:

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

1 Diese Verordnung:

2 Sie gilt nicht für Flüge der Luftwaffe, die militärischen Zwecken dienen.

Art. 2 Berechtigte und Bewilligungsstellen

1 Folgende Personen können die Dienstleistungen des LTDB beanspruchen:

2 die vom Bundesrat eingeladenen Staatsgäste sowie die von ihm oder der e. Bundesversammlung im Einzelfall bezeichneten inund ausländischen Mandatsträger, Gäste und Delegationen.

2 Weitere Personen können mit schriftlicher Bewilligung die Dienstleistungen des LTDB beanspruchen. Zuständig für die Bewilligung sind:

3 die Bundesversammlung für Mitglieder des Nationalund des Ständerates b. sowie für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Parlamentsdienste;

3 Die zuständige Stelle erteilt die Bewilligung nach Vorliegen des Transportangebots.

4 Die Bewilligung berechtigt zu einem Flug an einen bestimmten Ort, gegebenenfalls mit Rückflug oder Dritt-Destinationen.

5 Beansprucht eine Person oder eine Personengruppe nach Absatz 2 regelmässig Dienstleistungen des LTDB, so kann ihr die zuständige Stelle ausnahmsweise eine generelle Bewilligung erteilen. Sie kann diese zeitlich, örtlich und inhaltlich beschränken oder an Bedingungen und Auflagen knüpfen.

6 Ist aus dienstlichen oder protokollarischen Gründen eine Begleitung erforderlich, so kann die berechtigte Person auch für ihre Begleitperson Dienstleistungen des LTDB beanspruchen. Die Begleitung von Personen nach Absatz 2 wird in der Bewilligung geregelt.

Art. 3 Anspruchsvoraussetzungen

1 Die Dienstleistungen des LTDB müssen dienstliche Zwecke im Interesse der Eidgenossenschaft erfüllen.

2 Eine Dienstleistung des LTDB kann nur beansprucht werden, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

3 Die Berechtigten nach Artikel 2 Absatz 1 und die Bewilligungsstellen nach Artikel 2 Absatz 2 sind dafür verantwortlich, dass die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Ausgenommen sind die Berechtigten nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e; bei Dienstleistungen für sie trägt der Bundesrat diese Verantwortung.

Art. 4 Rahmenvereinbarung und Bestellung

1 Die Luftwaffe schliesst mit den Verwaltungseinheiten nach Artikel 2, die regelmässig Dienstleistungen des LTDB in Anspruch nehmen, Rahmenvereinbarungen über die Grundsätze des Leistungsbezuges ab.

2 Die Rahmenvereinbarungen werden regelmässig den aktuellen Gegebenheiten angepasst.

3 Die einzelnen Dienstleistungen werden gestützt auf ein entsprechendes Transportangebot mittels Bestellung bezogen.

Art. 5 Organisation, Planung und Durchführung

1 Der LTDB ist eine Formation der Luftwaffe.

2 Die Luftwaffe (Einsatzzentrale Lufttransport) erstellt bei Eingang eines Transportbegehrens ein Transportangebot und unterbreitet es der antragstellenden Person oder Verwaltungseinheit.

3 Sie ist für die Planung und Durchführung der Flüge des LTDB verantwortlich.

4 Kann der LTDB einen Flug nicht mit eigenen Mitteln durchführen, so kann die Luftwaffe, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit der Bundesreisezentrale, private Lufttransportmittel mieten oder Dritte mit der Leistungserbringung beauftragen.

Art. 6 Kosten

1 Die Kosten für die Flugdienstleistungen werden den bestellenden Verwaltungseinheiten zu den aus der zivilen Nutzung des LTDB entstehenden vollen Kosten

4 verrechnet (Art. 41 der Finanzhaushaltverordnung vom 5. April 2006 ).

2 Die zusätzlichen Kosten werden den bestellenden Verwaltungseinheiten gesondert verrechnet.

Art. 7 Berichterstattung

Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport erstattet im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement dem Bundesrat jährlich Bericht über die nach dieser Verordnung erbrachten Dienstleistungen.

Art. 8 Aufhebung bisherigen Rechts

5 Die Verordnung vom 19. Dezember 2001 über die Lufttransportdienste des Bundes wird aufgehoben.

Art. 9 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 172.010

[^2]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. April 2010, in Kraft seit 1. Mai 2010 (AS 2010 1571).

[^3]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. April 2010, in Kraft seit 1. Mai 2010 (AS 2010 1571).

[^4]: SR 611.01

[^5]: [AS 2002 215]

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