Verordnung des UVEK vom 26. Juni 2009 über die Emissionen von Luftfahrzeugen (VEL)
1 gestützt auf Artikel 58 Absatz 2 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 1948 , verordnet: 1. Abschnitt: Emissionsgrenzwerte und Lärmzeugnisse für im schweizerischen Luftfahrzeugregister eingetragene Luftfahrzeuge
Art. 1 Geltungsbereich und anwendbares Recht
1 Dieser Abschnitt regelt die Grenzwerte für Lärmund Schadstoffemissionen für Luftfahrzeuge mit motorischem Antrieb, die im schweizerischen Luftfahrzeugregister eingetragen sind oder eingetragen werden sollen.
2 Er gilt jedoch nur für diejenigen Luftfahrzeuge, für die nicht eine der nachstehenden Regelungen gilt:
2 3 die Verordnung (EG) Nr. 216/2008 in Verbindung mit den Durchführungsa.
4 in der für die Schweiz bestimmungen in der Verordnung (EG) Nr. 748/2012 jeweils verbindlichen Fassung gemäss Anhang Ziffer 3 zum Abkommen
5 vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr (Luftverkehrsabkommen);
6 über die b. der Anhang 16 zum Übereinkommen vom 7. Dezember 1944 Internationale Zivilluftfahrt (Chicago-Übereinkommen); vorbehalten bleiben die von der Schweiz nach Artikel 38 des Übereinkommens gemeldeten
7 Abweichungen .
Art. 2 Ausnahmen
1 Das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) kann im Einzelfall Abweichungen von den in Artikel 1 Absatz 2 aufgeführten Bestimmungen über die Emissionsgrenzwerte bewilligen für:
- a. Luftfahrzeuge, die ausschliesslich für die Brandbekämpfung eingesetzt werden;
- b. Luftfahrzeuge, die eigens für den Kunstflug gebaut wurden und nur für den Kunstflug eingesetzt werden;
- c. Luftfahrzeuge, die eigens für landwirtschaftliche Arbeitsflüge gebaut wurden und nur für solche Flüge eingesetzt werden;
- d. historische Luftfahrzeuge.
2 Es bewilligt den Betrieb solcher Luftfahrzeuge mit Auflagen, insbesondere indem es ihre Verwendung im Wesentlichen auf den besonderen Zweck einschränkt.
Art. 3 Flugzeuge der Klasse Ecolight
1 Für Flugzeuge der Klasse Ecolight ist das Messverfahren von Band I Kapitel 10
8 Ziffern 10.2–10.6 des Anhangs 16 zum Chicago-Übereinkommen anwendbar.
2 Der Schallpegel dieser Flugzeuge darf, in Abweichung von Band I Kapitel 10 Ziffer 10.4 des Anhangs 16 zum Chicago-Übereinkommen, 65 dB(A) nicht übersteigen.
3 Ihre Motorenleistung, gemessen am eingebauten Motor im betreffenden Flugzeug (installierte Motorenleistung, Wellenleistung), darf unter Normalatmosphäre- Bedingungen (International Standard Atmosphere; ISA) 90 kW (121 PS) nicht überschreiten.
4 Sind sie mit Verbrennungsmotoren ausgerüstet, so müssen diese mit einem bleifreien Treibstoff gemäss Anhang 5 der Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember
9 1985 betrieben werden können.
Art. 4 Grundschulund Schleppflugzeuge
1 Für Grundschulungen und für Segelflug-Schleppflüge dürfen nur Flugzeuge verwendet werden, welche eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:
- a. Das Flugzeug verfügt über eine Lärmzulassung nach Band I Kapitel 6 des
10 und sein Schallpegel beträgt Anhangs 16 zum Chicago-Übereinkommen gemäss dem Messverfahren nach Kapitel 6 nicht mehr als 68 dB(A).
- b. Das Flugzeug verfügt über eine Lärmzulassung nach Band I Kapitel 10 des Anhangs 16 zum Chicago-Übereinkommen und sein Schallpegel beträgt gemäss dem Messverfahren nach Kapitel 10 nicht mehr als 75 dB(A).
2 Das BAZL kann in begründeten Einzelfällen befristete Ausnahmen gestatten, insbesondere:
- a. für Segelflug-Grossanlässe, wenn mehr Schleppflugzeuge benötigt werden, als mit vernünftigem Aufwand beschafft werden können, oder wenn einzelne Flugzeuge technische Pannen haben;
- b. für die Grundschulung auf einem bestimmten Flugzeug, wenn die auszubildende Person glaubhaft macht, dass sie nach dem Abschluss der Ausbildung hauptsächlich mit diesem Flugzeug fliegen wird.
Art. 5 Lärmzeugnisse
Für Luftfahrzeuge, die kein Lärmzeugnis nach den Vorgaben der Verordnung (EG)
11 12 Nr. 748/2012 oder von Anhang 16 Band I zum Chicago-Übereinkommen erhal-
13 ten, stellt das BAZL die folgenden Lärmzeugnisse aus:
- a. für Luftfahrzeuge der Klasse Ecolight: ein Lärmzeugnis, das die Einhaltung der in Artikel 3 festgelegten Emissionsgrenzwerte bescheinigt;
- b. für Luftfahrzeuge der Klasse Eigenbau: 1. bei Flächenflugzeugen: ein Lärmzeugnis nach den Vorgaben von Band I Kapitel 6 oder 10 (je nach Eingangsdatum der Bauanmeldung) des Anhangs 16 zum Chicago-Übereinkommen, 2. bei Hubschraubern: ein Lärmzeugnis nach den Vorgaben von Band I Kapitel 11 des Anhangs 16 zum Chicago-Übereinkommen. 2. Abschnitt: Betriebseinschränkungen für nicht im schweizerischen Luftfahrzeugregister eingetragene Luftfahrzeuge
Art. 6 Verbot zu lauter Flugzeuge
1 Unterschallstrahlflugzeuge mit einer Lärmzulassung, welche den Normen von
14 Anhang 16 Band I Teil II Kapitel 3 des Chicago-Übereinkommens nicht entspricht, dürfen schweizerische Flugplätze nicht benützen.
2 Das BAZL kann aus wichtigen Gründen Ausnahmen bewilligen, namentlich für:
- a. Flugzeuge, die in Entwicklungsländern eingetragen sind;
- b. historische Flugzeuge;
- c. Flüge zu Instandhaltungszwecken.
3 Der Flugplatzhalter kann für Flüge oder Flugzeuge, für die das BAZL eine Ausnahme bewilligt, im Betriebsreglement Auflagen festlegen.
Art. 7 Einschränkungen durch den Flugplatzhalter
Der Flugplatzhalter kann im Betriebsreglement den Betrieb ausländischer Luftfahrzeuge einschränken, die:
- a. die Emissionsgrenzwerte nicht einhalten, die für im schweizerischen Luftfahrzeugregister eingetragene Luftfahrzeuge gelten; und
- b. länger als sechs Monate auf dem Flugplatz stationiert sind.
3. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 8 Aufhebung bisherigen Rechts
15 Die Verordnung des UVEK vom 10. Januar 1996 über die Emissionen von Luftfahrzeugen wird aufgehoben.
Art. 9 Übergangsbestimmung
Lärmzeugnisse und die nach Artikel 2 für einzelne Flugzeuge erteilten Bewilligungen, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung nach bisherigem Recht gültig sind, aber den Bestimmungen dieser Verordnung nicht entsprechen, bleiben längstens bis zum 31. Juli 2010 gültig.
Art. 10 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2009 in Kraft.
Fussnoten
[^1]: SR 748.0
[^2]: Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 29. Juli 2013, in Kraft seit 1. Sept. 2013 (AS 2013 2647).
[^3]: Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Febr. 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG
[^4]: Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission vom 3. Aug. 2012 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeug- nissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben
[^5]: SR 0.748.127.192.68
[^6]: SR 0.748.0 . Der Text dieses Anhangs wird in der AS nicht veröffentlicht. Er kann beim BAZL eingesehen, bei der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (Orga nisation de l’aviation civile internationale, Groupe de la vente des documents, 999, rue de l’Univer- sité, Montréal, Québec, Canada H3C 5H7) oder über www.icao.int bezogen werden.
[^7]: Die von der Schweiz gemeldeten Abweichungen können beim BAZL eingesehen werden.
[^8]: SR 0.748.0
[^9]: SR 814.318.142.1
[^10]: SR 0.748.0
[^11]: Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 2 Bst. a.
[^12]: SR 0.748.0
[^13]: Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 29. Juli 2013, in Kraft seit 1. Sept. 2013 (AS 2013 2647).
[^14]: SR 0.748.0
[^15]: [AS 1996 653 1648, 2000 1659, 2002 3569, 2005 2521. AS 2009 3513 Art. 8]
Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.