Verordnung des UVEK vom 26. Juni 2009 über die Emissionen von Luftfahrzeugen (VEL)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2009-06-26
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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1 gestützt auf Artikel 58 Absatz 2 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 1948 , verordnet: 1. Abschnitt: Emissionsgrenzwerte und Lärmzeugnisse für im schweizerischen Luftfahrzeugregister eingetragene Luftfahrzeuge

Art. 1 Geltungsbereich und anwendbares Recht

1 Dieser Abschnitt regelt die Grenzwerte für Lärmund Schadstoffemissionen für Luftfahrzeuge mit motorischem Antrieb, die im schweizerischen Luftfahrzeugregister eingetragen sind oder eingetragen werden sollen.

2 Er gilt jedoch nur für diejenigen Luftfahrzeuge, für die nicht eine der nachstehenden Regelungen gilt:

2 3 die Verordnung (EG) Nr. 216/2008 in Verbindung mit den Durchführungsa.

4 in der für die Schweiz bestimmungen in der Verordnung (EG) Nr. 748/2012 jeweils verbindlichen Fassung gemäss Anhang Ziffer 3 zum Abkommen

5 vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr (Luftverkehrsabkommen);

6 über die b. der Anhang 16 zum Übereinkommen vom 7. Dezember 1944 Internationale Zivilluftfahrt (Chicago-Übereinkommen); vorbehalten bleiben die von der Schweiz nach Artikel 38 des Übereinkommens gemeldeten

7 Abweichungen .

Art. 2 Ausnahmen

1 Das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) kann im Einzelfall Abweichungen von den in Artikel 1 Absatz 2 aufgeführten Bestimmungen über die Emissionsgrenzwerte bewilligen für:

2 Es bewilligt den Betrieb solcher Luftfahrzeuge mit Auflagen, insbesondere indem es ihre Verwendung im Wesentlichen auf den besonderen Zweck einschränkt.

Art. 3 Flugzeuge der Klasse Ecolight

1 Für Flugzeuge der Klasse Ecolight ist das Messverfahren von Band I Kapitel 10

8 Ziffern 10.2–10.6 des Anhangs 16 zum Chicago-Übereinkommen anwendbar.

2 Der Schallpegel dieser Flugzeuge darf, in Abweichung von Band I Kapitel 10 Ziffer 10.4 des Anhangs 16 zum Chicago-Übereinkommen, 65 dB(A) nicht übersteigen.

3 Ihre Motorenleistung, gemessen am eingebauten Motor im betreffenden Flugzeug (installierte Motorenleistung, Wellenleistung), darf unter Normalatmosphäre- Bedingungen (International Standard Atmosphere; ISA) 90 kW (121 PS) nicht überschreiten.

4 Sind sie mit Verbrennungsmotoren ausgerüstet, so müssen diese mit einem bleifreien Treibstoff gemäss Anhang 5 der Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember

9 1985 betrieben werden können.

Art. 4 Grundschulund Schleppflugzeuge

1 Für Grundschulungen und für Segelflug-Schleppflüge dürfen nur Flugzeuge verwendet werden, welche eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:

10 und sein Schallpegel beträgt Anhangs 16 zum Chicago-Übereinkommen gemäss dem Messverfahren nach Kapitel 6 nicht mehr als 68 dB(A).

2 Das BAZL kann in begründeten Einzelfällen befristete Ausnahmen gestatten, insbesondere:

Art. 5 Lärmzeugnisse

Für Luftfahrzeuge, die kein Lärmzeugnis nach den Vorgaben der Verordnung (EG)

11 12 Nr. 748/2012 oder von Anhang 16 Band I zum Chicago-Übereinkommen erhal-

13 ten, stellt das BAZL die folgenden Lärmzeugnisse aus:

Art. 6 Verbot zu lauter Flugzeuge

1 Unterschallstrahlflugzeuge mit einer Lärmzulassung, welche den Normen von

14 Anhang 16 Band I Teil II Kapitel 3 des Chicago-Übereinkommens nicht entspricht, dürfen schweizerische Flugplätze nicht benützen.

2 Das BAZL kann aus wichtigen Gründen Ausnahmen bewilligen, namentlich für:

3 Der Flugplatzhalter kann für Flüge oder Flugzeuge, für die das BAZL eine Ausnahme bewilligt, im Betriebsreglement Auflagen festlegen.

Art. 7 Einschränkungen durch den Flugplatzhalter

Der Flugplatzhalter kann im Betriebsreglement den Betrieb ausländischer Luftfahrzeuge einschränken, die:

3. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 8 Aufhebung bisherigen Rechts

15 Die Verordnung des UVEK vom 10. Januar 1996 über die Emissionen von Luftfahrzeugen wird aufgehoben.

Art. 9 Übergangsbestimmung

Lärmzeugnisse und die nach Artikel 2 für einzelne Flugzeuge erteilten Bewilligungen, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung nach bisherigem Recht gültig sind, aber den Bestimmungen dieser Verordnung nicht entsprechen, bleiben längstens bis zum 31. Juli 2010 gültig.

Art. 10 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2009 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 748.0

[^2]: Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 29. Juli 2013, in Kraft seit 1. Sept. 2013 (AS 2013 2647).

[^3]: Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Febr. 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG

[^4]: Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission vom 3. Aug. 2012 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeug- nissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben

[^5]: SR 0.748.127.192.68

[^6]: SR 0.748.0 . Der Text dieses Anhangs wird in der AS nicht veröffentlicht. Er kann beim BAZL eingesehen, bei der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (Orga nisation de l’aviation civile internationale, Groupe de la vente des documents, 999, rue de l’Univer- sité, Montréal, Québec, Canada H3C 5H7) oder über www.icao.int bezogen werden.

[^7]: Die von der Schweiz gemeldeten Abweichungen können beim BAZL eingesehen werden.

[^8]: SR 0.748.0

[^9]: SR 814.318.142.1

[^10]: SR 0.748.0

[^11]: Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 2 Bst. a.

[^12]: SR 0.748.0

[^13]: Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 29. Juli 2013, in Kraft seit 1. Sept. 2013 (AS 2013 2647).

[^14]: SR 0.748.0

[^15]: [AS 1996 653 1648, 2000 1659, 2002 3569, 2005 2521. AS 2009 3513 Art. 8]

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