Verordnung des UVEK vom 17. Juni 2009 über die Gefährdungsannahmen und die Bewertung des Schutzes gegen Störfälle in Kernanlagen

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2009-06-17
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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gestützt auf Artikel 8 Absatz 6 der Kernenergieverordnung

1 vom 10. Dezember 2004 , verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Begriffe

In dieser Verordnung bedeuten:

Art. 2 Einhaltung der grundlegenden Schutzziele

1 Der Gesuchsteller für eine Bauoder Betriebsbewilligung (Gesuchsteller) oder der Inhaber einer Betriebsbewilligung für eine Kernanlage (Bewilligungsinhaber) hat die Einhaltung der grundlegenden Schutzziele durch eine deterministische Störfallanalyse nachzuweisen.

2 Beim Nachweis des ausreichenden Schutzes gegen Störfälle sind mindestens die in den Artikeln 3–6 aufgeführten Gefährdungsannahmen zu berücksichtigen.

3 Die grundlegenden Schutzziele sind in jedem Fall eingehalten, falls die in den Artikeln 7 und 8 aufgeführten Kriterien erfüllt sind, für Kernkraftwerke zusätzlich die in den Artikeln 9–11 aufgeführten technischen Kriterien.

4 Die Aufsichtsbehörde wird beauftragt, die Anforderungen an die deterministische Störfallanalyse in Richtlinien zu regeln.

2. Kapitel: Gefährdungsannahmen

1. Abschnitt: Gefährdungsannahmen für Kernanlagen

Art. 3 Allgemeine Gefährdungsannahmen

1 Der Gesuchsteller oder der Bewilligungsinhaber hat Annahmen zu treffen und zu begründen über:

2 Er hat dabei die Art und den Standort der Kernanlage zu berücksichtigen.

Art. 4 Gefährdungsannahmen für Störfälle mit Ursprung

innerhalb der Anlage

1 Der Gesuchsteller oder der Bewilligungsinhaber hat für folgende Störfälle mit Ursprung innerhalb der Anlage mindestens die jeweils genannten Auswirkungen zu berücksichtigen und zu bewerten:

2 Er hat bei den Auswirkungen eine Gefährdung durch übergreifende Einwirkungen, insbesondere bei anlageinternen Bränden, Explosionen, Dampfausströmungen und Überflutungen, zu berücksichtigen und zu bewerten.

3 Er hat anzunehmen, dass sich brennbare Stoffe entzünden, sofern diese nicht besonders geschützt sind. In inertisierten Anlagenbereichen ist kein Brand zu unterstellen.

4 Er hat bei der Bestimmung der Gefährdung durch Überflutungen neben dem Inventar der direkt betroffenen Wasser führenden Systeme auch automatische Nachspeisemöglichkeiten zu berücksichtigen.

Art. 5 Gefährdungsannahmen für Störfälle mit Ursprung

ausserhalb der Anlage

1 Der Gesuchsteller oder der Bewilligungsinhaber hat für folgende Störfälle mit Ursprung ausserhalb der Anlage mindestens die jeweils genannten Auswirkungen zu berücksichtigen und zu bewerten:

2 Er hat bei den anzunehmenden Auswirkungen eine Gefährdung durch übergreifende Einwirkungen zu berücksichtigen und zu bewerten.

3 Er hat die Gefährdungen aus Störfällen, die durch Naturereignisse ausgelöst werden, insbesondere durch Erdbeben, Überflutung und extreme Wetterbedingungen, mit Hilfe einer probabilistischen Gefährdungsanalyse zu ermitteln. Hierbei sind die aus aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen gewonnenen historischen Daten sowie absehbare Veränderungen der massgebenden Einflussgrössen zu berücksichtigen und zu bewerten.

4 Er hat für den Nachweis des ausreichenden Schutzes gegen durch Naturereignisse -4 ausgelöste Störfälle Gefährdungen mit einer Häufigkeit grösser gleich 10 pro Jahr zu berücksichtigen und zu bewerten.

5 Er hat für den Nachweis des ausreichenden Schutzes gegen Flugzeugabsturz den zum Zeitpunkt des Baubewilligungsgesuchs im Einsatz befindlichen militärischen oder zivilen Flugzeugtyp zu berücksichtigen, der unter realistischen Annahmen die grössten Stosslasten auf Gebäude ausübt. 2. Abschnitt: Zusätzliche Gefährdungsannahmen für Kernkraftwerke mit Leichtwasserreaktoren

Art. 6

1 Der Gesuchsteller oder der Bewilligungsinhaber für Kernkraftwerke mit Leichtwasserreaktoren hat für folgende Störfälle mit Ursprung innerhalb des Kernkraftwerks mindestens die jeweils genannten Auswirkungen zu berücksichtigen und zu bewerten:

2 Er hat die Annahmen zu Leckgrösse und -ort aufgrund der jeweiligen Auslegungs-, Fertigungsund Instandhaltungsmassnahmen zu begründen. 3. Kapitel: Kriterien für die Bewertung des Schutzes gegen Auslegungsstörfälle

1. Abschnitt: Kriterien für Kernanlagen

Art. 7 Radiologische Kriterien

Der Gesuchsteller oder der Bewilligungsinhaber hat für jeden angenommenen Störfall nachzuweisen, dass:

2 schutzverordnung vom 22. Juni 1994 eingehalten werden;

3 des Strahlenschutzgesetzes vom 22. März 1991 begrenzt wird.

Art. 8 Technische Kriterien

1 Der Gesuchsteller oder der Bewilligungsinhaber hat für jeden angenommenen Störfall nachzuweisen, dass die zur Umsetzung des Konzepts der gestaffelten Sicherheitsvorsorge getroffenen technischen und organisatorischen Schutzmassnahmen wirksam sind.

2 Er hat hierfür insbesondere aufzuzeigen, dass die benötigten Bauwerke und Anlageteile die auf sie wirkenden Störfalllasten abtragen können. 2. Abschnitt: Zusätzliche technische Kriterien für Kernkraftwerke mit Leichtwasserreaktoren

Art. 9 Störfälle der Kategorie 1

Der Gesuchsteller oder der Bewilligungsinhaber für Kernkraftwerke mit Leichtwasserreaktoren hat für Störfälle der Kategorie 1 nachzuweisen, dass jederzeit:

Art. 10 Störfälle der Kategorie 2

Der Gesuchsteller oder der Bewilligungsinhaber hat für Störfälle der Kategorie 2 nachzuweisen, dass jederzeit:

Art. 11 Störfälle der Kategorie 3

Der Gesuchsteller oder der Bewilligungsinhaber hat für Störfälle der Kategorie 3 nachzuweisen, dass:

Art. 12

1 Der Gesuchsteller oder der Bewilligungsinhaber hat nachzuweisen, dass:

2 Er hat den Nachweis mit Hilfe einer probabilistischen Sicherheitsanalyse zu erbringen.

3 Die Aufsichtsbehörde wird beauftragt, die Anforderungen an die probabilistische Sicherheitsanalyse in Richtlinien zu regeln.

5. Kapitel: Kernanlagen in Betrieb

Art. 13

Der Bewilligungsinhaber hat bei neuen Gefährdungsannahmen oder bei Änderung der in der Baubewilligung zugrunde gelegten Gefährdungsannahmen die deterministische Störfallanalyse und die probabilistische Sicherheitsanalyse mit den neuen Annahmen durchzuführen und die Auswirkungen auf die Sicherheit der Anlage und insbesondere auf das Risiko zu bewerten.

6. Kapitel: Inkrafttreten

Art. 14

Diese Verordnung tritt am 1. August 2009 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 732.11 gegen Störfälle in Kernanlagen gegen Störfälle in Kernanlagen

[^2]: SR 814.501

[^3]: SR 814.50 gegen Störfälle in Kernanlagen

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