Abkommen vom 3. November 2008 zwischen der Schweiz und Bosnien und Herzegowina über die Erleichterung der Visaerteilung

Typ Andere
Veröffentlichung 2008-11-03
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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Die Schweiz und Bosnien und Herzegowina

(nachstehend «Vertragsparteien» genannt),

in dem Wunsch, durch einen ersten konkreten Schritt zur Abschaffung der Visumpflicht zwischenmenschliche Kontakte als wichtige Voraussetzung für den stetigen Ausbau der wirtschaftlichen, humanitären, kulturellen, wissenschaftlichen und sonstigen Beziehungen zu fördern, indem die Visaerteilung für Staatsangehörige Bosnien und Herzegowinas erleichtert wird,

in dem Bewusstsein, dass alle Staatsangehörigen der Schweiz bei Reisen nach Bosnien und Herzegowina von höchstens 90 Tagen und bei der Durchreise durch das Hoheitsgebiet Bosnien und Herzegowinas von der Visumpflicht befreit sind,

in der Erkenntnis, dass im Falle der Wiedereinführung der Visumpflicht für Staatsangehörige der Schweiz durch Bosnien und Herzegowina die in diesem Abkommen für Staatsangehörige Bosnien und Herzegowinas vorgesehenen Erleichterungen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit automatisch auch für Staatsangehörige der Schweiz gelten,

in der Erkenntnis, dass eine solche Erleichterung nicht zu illegaler Migration führen darf und unter besonderer Beachtung des Sicherheits- und Rückübernahmeaspekts,

unter Berücksichtigung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands, unterzeichnet am 26. Oktober 2004[^1],

unter Berücksichtigung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Bosnien und Herzegowina über die Erleichterung der Visaerteilung, unterzeichnet am 28. September 2007,

sind wie folgt übereingekommen:

Art. 1 Zweck und Geltungsbereich

1. Zweck dieses Abkommens ist die Erleichterung der Visaerteilung für einen geplanten Aufenthalt von höchstens 90 Tagen pro Zeitraum von 180 Tagen für Staatsangehörige Bosnien und Herzegowinas.

2. Im Falle der Wiedereinführung der Visumpflicht für Staatsangehörige der Schweiz oder bestimmte Gruppen von Staatsangehörigen der Schweiz durch Bosnien und Herzegowina gelten die in diesem Abkommen für Staatsangehörige Bosnien und Herzegowinas vorgesehenen Erleichterungen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit automatisch auch für die betreffenden Staatsangehörigen der Schweiz.

Art. 2 Allgemeine Bestimmungen

1. Die in diesem Abkommen vorgesehenen Visaerleichterungen gelten für Staatsangehörige Bosnien und Herzegowinas nur insoweit, als diese nicht bereits durch Gesetze und Vorschriften der Schweiz, durch dieses Abkommen oder andere internationale Abkommen von der Visumpflicht befreit sind.

2. Das innerstaatliche Recht der Schweiz oder Bosnien und Herzegowinas kommt bei Aspekten zur Anwendung, die in diesem Abkommen nicht geregelt sind, wie bei der Verweigerung der Visumerteilung, der Anerkennung von Reisedokumenten, beim Nachweis ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowie bei der Einreiseverweigerung und der Ausweisung.

Art. 3 Definitionen

Zum Zwecke dieses Abkommens gelten folgende Definitionen:

«Visum» bezeichnet eine von der Schweiz erteilte Genehmigung oder getroffene Entscheidung, die erforderlich ist für:

Nach der vollständigen Inkraftsetzung des Schengen-Besitzstands durch die Schweiz bezeichnet «Visum» eine von der Schweiz erteilte Genehmigung oder getroffene Entscheidung, die erforderlich ist für:

Art. 4 Dokumente zum Nachweis des Reisezwecks

1. Für folgende Kategorien von Staatsangehörigen Bosnien und Herzegowinas genügen die nachstehenden Dokumente, um den Zweck ihrer Reise in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei zu begründen:

für Mitglieder offizieller Delegationen, die aufgrund einer an Bosnien und Herzegowina gerichteten offiziellen Einladung an Treffen, Beratungen, Verhandlungen oder Austauschprogrammen sowie an Veranstaltungen, die von zwischenstaatlichen Organisationen im Hoheitsgebiet der Schweiz durchgeführt werden, teilnehmen:

für Geschäftsleute sowie Vertreterinnen und Vertreter von Unternehmensverbänden:

für Vertreterinnen und Vertreter zivilgesellschaftlicher Organisationen, die zu Kursen, Seminaren oder Konferenzen reisen, auch im Rahmen von Austauschprogrammen:

für Fahrerinnen und Fahrer, die mit Fahrzeugen, die in Bosnien und Herzegowina registriert sind, internationale Fracht- oder Personentransporte in das Hoheitsgebiet der Schweiz durchführen:

für Angehörige des Zugbegleit-, Kühlwagen- und Lokomotivpersonals in internationalen Zügen, die auf Fahrten in das Hoheitsgebiet der Schweiz eingesetzt sind:

für Journalistinnen und Journalisten:

für Personen, die an wissenschaftlichen, kulturellen und künstlerischen Aktivitäten, auch an Hochschul- und anderen Austauschprogrammen, teilnehmen:

für Schülerinnen und Schüler, Studierende, Doktorandinnen und Doktoranden sowie begleitende Lehrpersonen, die zu Studien- und Ausbildungszwecken, auch im Rahmen von Austauschprogrammen oder anderen schulischen Tätigkeiten, reisen:

für Teilnehmerinnen und Teilnehmer an internationalen Sportveranstaltungen und professionelle Begleitpersonen:

für Teilnehmerinnen und Teilnehmer an offiziellen, von Partnerstädten organisierten Austauschprogrammen:

für nahe Verwandte – Ehepartner, Kinder (auch Adoptivkinder), Eltern (auch Vormunde), Grosseltern und Enkel – die Staatsangehörige Bosnien und Herzegowinas besuchen, die sich rechtmässig im Hoheitsgebiet der Schweiz aufhalten:

für Personen, die aus medizinischen Gründen einreisen, und erforderliche Begleitpersonen:

für Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Beerdigungen:

für Vertreterinnen und Vertreter der traditionellen Religionsgemeinschaften in Bosnien und Herzegowina, die bosnisch-herzegowinische Diasporagemeinschaften im Hoheitsgebiet der Schweiz besuchen:

für Angehörige der freien Berufe, die an internationalen Ausstellungen, Konferenzen, Symposien, Seminaren oder ähnlichen Veranstaltungen im Hoheitsgebiet der Schweiz teilnehmen:

für den Besuch von Soldaten- oder Zivilfriedhöfen:

für Touristen:

2. Das in Abschnitt 1 genannte schriftliche Gesuch muss folgende Angaben enthalten:

3. Den in Absatz 1 genannten Kategorien von Personen werden alle Arten von Visa nach dem vereinfachten Verfahren ausgestellt, ohne dass im innerstaatlichen Recht der Schweiz vorgesehene weitere Begründungen, Einladungen oder Bestätigungen zum Reisezweck erforderlich sind.

Art. 5 Ausstellung von Mehrfachvisa

1. Die diplomatische Mission und die konsularische Vertretung der Schweiz stellen den folgenden Kategorien von Personen Mehrfachvisa mit einer Gültigkeitsdauer von bis zu fünf Jahren aus:

2. Die diplomatische Mission und die konsularische Vertretung der Schweiz stellen den folgenden Kategorien von Personen Mehrfachvisa mit einer Gültigkeitsdauer von bis zu einem Jahr aus, wenn diese im vorangehenden Jahr mindestens ein Visum erhalten und dieses gemäss den in der Schweiz geltenden Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen verwendet haben und wenn Gründe für die Beantragung eines Mehrfachvisums vorliegen:

3. Die diplomatische Mission und die konsularische Vertretung der Schweiz stellen den in Absatz 2 genannten Kategorien von Personen Mehrfachvisa mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens zwei bis höchstens fünf Jahren aus, wenn diese Personen in den zwei vorangehenden Jahren die ein Jahr gültigen Mehrfachvisa gemäss den im besuchten Staat geltenden Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen verwendet haben und die Gründe für die Beantragung eines Mehrfachvisums immer noch vorliegen.

4. Die Gesamtdauer des Aufenthalts der in den Absätzen 1–3 genannten Personen im Hoheitsgebiet der Schweiz darf pro Zeitraum von 180 Tagen 90 Tage nicht übersteigen.

5. Nach der vollständigen Inkraftsetzung des Schengen-Besitzstands durch die Schweiz darf die Gesamtdauer des Aufenthalts der in den Absätzen 1–3 genannten Personen im Hoheitsgebiet der Schweiz oder eines anderen Schengen-Mitgliedstaates 90 Tage pro Zeitraum von 180 Tagen nicht übersteigen.

Art. 6 Gebühren für die Bearbeitung von Visumanträgen

1. Für die Bearbeitung von Visumanträgen der Staatsangehörigen Bosnien und Herzegowinas wird eine Gebühr von EUR 35 erhoben.

Dieser Betrag kann nach dem in Artikel 14 Absatz 3 vorgesehenen Verfahren geändert werden.

Sollte Bosnien und Herzegowina die Visumpflicht für Staatsangehörige der Schweiz wiedereinführen, so darf die von Bosnien und Herzegowina erhobene Bearbeitungsgebühr EUR 35 bzw. den Betrag nicht übersteigen, der gegebenenfalls gemäss dem Verfahren nach Artikel 14 Absatz 3 festgelegt wird.

2. Folgende Personenkategorien sind von der Gebühr für die Bearbeitung von Visumanträgen befreit:

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.