Abkommen vom 3. November 2008 zwischen der Schweiz und Bosnien und Herzegowina über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (mit Durchführungsprotokoll und Anhängen)

Typ Andere
Veröffentlichung 2008-11-03
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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Die Vertragsparteien

Die Schweiz und Bosnien und Herzegowina

entschlossen, ihre Zusammenarbeit zu intensivieren, um die illegale Einwanderung wirksamer zu bekämpfen,

im Bestreben, mit diesem Abkommen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit schnelle und effiziente Verfahren für die Identifizierung und sichere und ordnungsgemässe Rückkehr von Personen einzuführen, die die Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet der Schweiz oder Bosnien und Herzegowinas oder für die Anwesenheit oder den Aufenthalt in dem betreffenden Hoheitsgebiet nicht oder nicht mehr erfüllen, und die Durchbeförderung dieser Personen im Geiste der Zusammenarbeit zu erleichtern,

unter nachdrücklichem Hinweis darauf, dass dieses Abkommen die Rechte, Pflichten und Zuständigkeiten der Schweiz und Bosnien und Herzegowinas unberührt lässt, die sich aus dem Völkerrecht ergeben, insbesondere aus der Europäischen Konvention vom 4. November 1950[^1] zum Schutze der Menschenrechte und der Grundfreiheiten und dem Übereinkommen vom 28. Juli 1951[^2] über die Rechtsstellung der Flüchtlinge,

unter Berücksichtigung des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands, unterzeichnet am 26. Oktober 2004[^3],

unter Berücksichtigung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Bosnien und Herzegowina über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt, unterzeichnet am 18. September 2007,

sind wie folgt übereingekommen:

Art. 1 Definitionen

Für die Zwecke dieses Abkommens gelten folgende Definitionen:

Abschnitt I Rückübernahmeverpflichtungen von Bosnien und Herzegowina

Art. 2 Rückübernahme eigener Staatsangehöriger

(1) Bosnien und Herzegowina rückübernimmt auf Ersuchen der Schweiz und ohne andere als die in diesem Abkommen vorgesehenen Förmlichkeiten jede Person, die im Hoheitsgebiet der Schweiz die geltenden Voraussetzungen für Einreise, Anwesenheit oder Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllt, sofern nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass diese Person Staatsangehörige Bosnien und Herzegowinas ist.

(2) Bosnien und Herzegowina rückübernimmt ferner minderjährige unverheiratete Kinder bosnisch-herzegowinischer Staatsangehörigkeit der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Personen unabhängig von ihrem Geburtsort, es sei denn, sie besitzen ein eigenständiges Aufenthaltsrecht in der Schweiz.

(3) Bosnien und Herzegowina rückübernimmt ferner Personen, die nach der Einreise in das Hoheitsgebiet der Schweiz die Staatsangehörigkeit Bosnien und Herzegowinas verloren oder aufgegeben haben, es sei denn, dass diese Personen durch die Schweiz eingebürgert wurden.

(4) Nach schriftlicher Annahme des Rückübernahmegesuchs durch Bosnien und Herzegowina stellt die zuständige diplomatische Mission oder konsularische Vertretung Bosnien und Herzegowinas unverzüglich und spätestens innerhalb von drei Arbeitstagen das für die Rückkehr der rückzuübernehmenden Person erforderliche Reisedokument mit einer Gültigkeitsdauer von 30 Tagen aus. Kann die betreffende Person aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht innerhalb der Gültigkeitsdauer des ursprünglich ausgestellten Reisedokuments rückgeführt werden, so stellt die zuständige diplomatische Mission oder konsularische Vertretung Bosnien und Herzegowinas innerhalb von 14 Kalendertagen ein neues Reisedokument mit gleicher Gültigkeitsdauer aus.

(5) Besitzt die rückzuübernehmende Person neben der Staatsangehörigkeit Bosnien und Herzegowinas die eines Drittstaats, so berücksichtigt die Schweiz den Willen dieser Person, vom Staat ihrer Wahl rückübernommen zu werden. Eventuelle Mehrkosten für die Rückkehr in den Drittstaat werden von der rückzuübernehmenden Person getragen.

Art. 3 Rückübernahme Drittstaatsangehöriger und Staatenloser

(1) Bosnien und Herzegowina rückübernimmt auf Ersuchen der Schweiz und ohne andere als die in diesem Abkommen vorgesehenen Förmlichkeiten alle Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, die im Hoheitsgebiet der Schweiz die geltenden Voraussetzungen für Einreise, Anwesenheit oder Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllen, sofern nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass diese Personen:

(2) Die Rückübernahmeverpflichtung nach Absatz 1 dieses Artikels gilt nicht, sofern:

die Schweiz dem Drittstaatsangehörigen oder dem Staatenlosen vor oder nach der Einreise in ihr Hoheitsgebiet ein Visum oder eine Aufenthaltsbewilligung ausgestellt hat, es sei denn:

(3) Bosnien und Herzegowina rückübernimmt ferner auf Ersuchen der Schweiz ehemalige Staatsangehörige der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien, die keine andere Staatsangehörigkeit erworben haben und deren Geburtsort und ständiger Aufenthaltsort am 6. April 1992 sich im Gebiet Bosnien und Herzegowinas befanden.

(4) Nach schriftlicher Annahme des Rückübernahmegesuchs durch Bosnien und Herzegowina stellt die Schweiz der Person, deren Rückübernahme angenommen wurde, das für die Rückkehr erforderliche Reisedokument (Laissez-passer des EJPD) aus.

Abschnitt II Rückübernahmeverpflichtungen der Schweiz

Art. 4 Rückübernahme eigener Staatsangehöriger

(1) Die Schweiz rückübernimmt auf Ersuchen Bosnien und Herzegowinas und ohne andere als die in diesem Abkommen vorgesehenen Förmlichkeiten jede Person, die im Hoheitsgebiet Bosnien und Herzegowinas die geltenden Voraussetzungen für Einreise, Anwesenheit oder Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllt, sofern nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass diese Person Staatsangehörige der Schweiz ist.

(2) Die Schweiz rückübernimmt ferner minderjährige unverheiratete Kinder schweizerischer Staatsangehörigkeit der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Personen unabhängig von ihrem Geburtsort, es sei denn, sie besitzen ein eigenständiges Aufenthaltsrecht in Bosnien und Herzegowina.

(3) Die Schweiz rückübernimmt ferner Personen, die nach der Einreise in das Hoheitsgebiet Bosnien und Herzegowinas die Staatsangehörigkeit der Schweiz aufgegeben haben, es sei denn, dass diese Personen durch Bosnien und Herzegowina eingebürgert wurden.

(4) Nach schriftlicher Annahme des Rückübernahmegesuchs durch die Schweiz stellt die zuständige diplomatische Mission oder konsularische Vertretung der Schweiz unverzüglich und spätestens innerhalb von drei Arbeitstagen das für die Rückkehr der rückzuübernehmenden Person erforderliche Reisedokument mit einer Gültigkeitsdauer von 30 Tagen aus. Kann die betreffende Person aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht innerhalb der Gültigkeitsdauer des ursprünglich ausgestellten Reisedokuments rückgeführt werden, so stellt die zuständige diplomatische Mission oder konsularische Vertretung der Schweiz innerhalb von 14 Kalendertagen ein neues Reisedokument mit gleicher Gültigkeitsdauer aus.

(5) Besitzt die rückzuübernehmende Person neben der Staatsangehörigkeit der Schweiz die eines Drittstaats, so berücksichtigt Bosnien und Herzegowina den Willen dieser Person, von dem Staat ihrer Wahl rückübernommen zu werden. Eventuelle Mehrkosten für die Rückkehr in den Drittstaat werden von der rückzuübernehmenden Person getragen.

Art. 5 Rückübernahme Drittstaatsangehöriger und Staatenloser

(1) Die Schweiz rückübernimmt auf Ersuchen Bosnien und Herzegowinas und ohne andere als die in diesem Abkommen vorgesehenen Förmlichkeiten alle Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, die im Hoheitsgebiet Bosnien und Herzegowinas die geltenden Voraussetzungen für Einreise, Anwesenheit oder Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllen, sofern nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass diese Personen:

(2) Die Rückübernahmeverpflichtung nach Absatz 1 dieses Artikels gilt nicht, sofern:

Bosnien und Herzegowina dem Drittstaatsangehörigen oder dem Staatenlosen vor oder nach der Einreise in sein Hoheitsgebiet ein Visum oder eine Aufenthaltsbewilligung ausgestellt hat, es sei denn:

(3) Nach schriftlicher Annahme des Rückübernahmegesuchs durch die Schweiz stellt Bosnien und Herzegowina der Person, deren Rückübernahme angenommen wurde, das für die Rückkehr erforderliche Reisedokument aus.

Abschnitt III Rückübernahmeverfahren

Art. 6 Grundsätze

(1) Unter Vorbehalt von Absatz 2 dieses Artikels ist für die Rückkehr einer betreffenden Person aufgrund einer Verpflichtung nach den Artikeln 2–5 bei der zuständigen Behörde des ersuchten Staates ein Rückübernahmegesuch zu stellen.

(2) Es bedarf keines Rückübernahmegesuchs, wenn die rückzuübernehmende Person einen gültigen nationalen Reisepass oder Personalausweis und gegebenenfalls ein gültiges Visum oder eine gültige Aufenthaltsbewilligung des ersuchten Staates besitzt.

Art. 7 Rückübernahmegesuch

(1) Das Rückübernahmegesuch muss nach Möglichkeit Folgendes enthalten:

(2) Ein gemeinsames Formblatt für Rückübernahmegesuche ist dem Durchführungsprotokoll als Anhang 6 beigefügt.

Art. 8 Beweismittel für die Staatsangehörigkeit

(1) Die Staatsangehörigkeit nach Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 4 Absatz 1 kann insbesondere mit einem der in Anhang 1 zum Durchführungsprotokoll aufgeführten Dokumente nachgewiesen werden. Werden solche Dokumente vorgelegt, so anerkennen sowohl die Schweiz als auch Bosnien und Herzegowina die Staatsangehörigkeit, ohne dass es einer weiteren Überprüfung bedarf. Die Staatsangehörigkeit kann nicht mit gefälschten Dokumenten nachgewiesen werden.

(2) Die Staatsangehörigkeit nach Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 4 Absatz 1 kann insbesondere mit den in Anhang 2 zum Durchführungsprotokoll aufgeführten Dokumenten glaubhaft gemacht werden, selbst wenn deren Gültigkeitsdauer abgelaufen ist. Werden solche Dokumente vorgelegt, so sehen die Vertragsparteien die Staatsangehörigkeit als festgestellt an, sofern sie nichts anderes nachweisen können. Die Staatsangehörigkeit kann nicht mit gefälschten Dokumenten glaubhaft gemacht werden.

(3) Kann keines der in Anhang 1 oder 2 des Durchführungsprotokolls aufgeführten Dokumente vorgelegt werden, so gestattet die zuständige diplomatische Mission und die konsularische Vertretung des ersuchten Staates auf Ersuchen, dass Vorkehrungen getroffen werden, um die rückzuübernehmende Person zur Feststellung ihrer Staatsangehörigkeit unverzüglich und spätestens innerhalb von drei Arbeitstagen nach dem Tag des Ersuchens zu befragen.

(4) Bei Bedarf können zur Überprüfung der Staatsangehörigkeit Experten beigezogen werden.

Art. 9 Beweismittel bei Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen

(1) Die Erfüllung der in Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 1 genannten Voraussetzungen für die Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen kann insbesondere mit einem der in Anhang 3 des Durchführungsprotokolls aufgeführten Beweismittel nachgewiesen werden; sie kann nicht mit gefälschten Dokumenten nachgewiesen werden. Ein solcher Nachweis wird von beiden Vertragsparteien anerkannt, ohne dass es einer weiteren Überprüfung bedarf.

(2) Die Erfüllung der in Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 1 genannten Voraussetzungen für die Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen kann insbesondere mit den in Anhang 4 zum Durchführungsprotokoll aufgeführten Beweismitteln glaubhaft gemacht werden; sie kann nicht mit gefälschten Dokumenten glaubhaft gemacht werden. Wird ein solcher Anscheinsbeweis vorgelegt, so sehen die Vertragsparteien die Voraussetzungen als erfüllt an, sofern sie nichts anderes nachweisen können.

(3) Die Illegalität der Einreise, der Anwesenheit oder des Aufenthalts wird festgestellt, wenn in den Reisedokumenten der betreffenden Person das erforderliche Visum oder die erforderliche Aufenthaltsbewilligung für das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates fehlt. Die begründete Erklärung des ersuchenden Staates, dass die betreffende Person nicht im Besitz der erforderlichen Reisedokumente, Visa oder Aufenthaltsbewilligungen ist, stellt ebenfalls einen Anscheinsbeweis für die Illegalität der Einreise, der Anwesenheit oder des Aufenthalts dar.

(4) Die Erfüllung der in Artikel 3 Absatz 3 genannten Voraussetzungen für die Rückübernahme von ehemaligen Staatsangehörigen der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien kann insbesondere mit den in Anhang 5a zum Durchführungsprotokoll aufgeführten Beweismitteln nachgewiesen werden; sie kann nicht mit gefälschten Dokumenten nachgewiesen werden. Ein solcher Nachweis wird von Bosnien und Herzegowina anerkannt, ohne dass es einer weiteren Überprüfung bedarf.

(5) Die Erfüllung der in Artikel 3 Absatz 3 genannten Voraussetzungen für die Rückübernahme von ehemaligen Staatsangehörigen der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien kann insbesondere mit den in Anhang 5b zum Durchführungsprotokoll aufgeführten Beweismitteln glaubhaft gemacht werden; sie kann nicht mit gefälschten Dokumenten glaubhaft gemacht werden. Wird ein solcher Anscheinsbeweis vorgelegt, so sieht Bosnien und Herzegowina die Voraussetzungen als erfüllt an, sofern es nichts anderes nachweisen kann.

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