Vertrag vom 12. Mai 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Republik Brasilien über Rechtshilfe in Strafsachen

Typ Andere
Veröffentlichung 2004-05-12
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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Die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Föderative Republik Brasilien,

(nachfolgend «die Vertragsstaaten»),

im Bestreben, durch den Abschluss eines Vertrages über Rechtshilfe in Strafsachen die Wirksamkeit der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsstaaten bei der Aufdeckung, Verfolgung und Ahndung strafbarer Handlungen zu verbessern,

haben Folgendes vereinbart:

Titel I: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Verpflichtung zur Rechtshilfe

1. Die Vertragsstaaten verpflichten sich, einander nach den Bestimmungen dieses Vertrages weitestgehende Rechtshilfe zu leisten in allen Untersuchungen und Verfahren wegen strafbarer Handlungen, deren Ahndung in die Zuständigkeit der Justizbehörden des ersuchenden Staates fällt.

2. Die Vertragsstaaten tauschen untereinander über ihre Zentralbehörden die Liste der zuständigen Behörden aus, welche Rechtshilfeersuchen nach diesem Vertrag vorlegen können.

3. Die Rechtshilfe umfasst folgende Massnahmen, die im Hinblick auf ein Strafverfahren im ersuchenden Staat getroffen werden:

Art. 2 Nichtanwendbarkeit

Dieser Vertrag ist nicht anwendbar auf:

Art. 3 Gründe für die Ablehnung oder den Aufschub der Rechtshilfe

1. Die Rechtshilfe kann abgelehnt werden, wenn:

2. Der ersuchte Staat kann die Rechtshilfe aufschieben, wenn sich die Ausführung des Ersuchens nachteilig auf ein hängiges Strafverfahren in diesem Staat auswirken würde.

3. Bevor der ersuchte Staat die Rechtshilfe nach diesem Artikel ablehnt oder aufschiebt:

4. Jede vollständige oder teilweise Ablehnung der Rechtshilfe ist zu begründen.

Art. 4 Ne bis in idem

1. Die Rechtshilfe wird abgelehnt, wenn sich das Ersuchen auf Handlungen bezieht, auf Grund deren die verfolgte Person im ersuchten Staat wegen einer im Wesentlichen entsprechenden strafbaren Handlung rechtskräftig freigesprochen oder verurteilt wurde, und sofern eine allfällig verhängte Sanktion noch vollzogen wird oder bereits vollzogen ist.

2. Die Rechtshilfe kann jedoch gewährt werden:

3. In allen Fällen gilt Absatz 1 nicht, wenn:

Titel II: Rechtshilfeersuchen

Art. 5 Anwendbares Recht

1. Das Ersuchen wird nach dem Recht des ersuchten Staates ausgeführt.

2. Wünscht der ersuchende Staat, dass bei der Ausführung des Rechtshilfeersuchens ein besonderes Verfahren angewandt wird, so hat er ausdrücklich darum zu ersuchen; der ersuchte Staat gibt diesem Ersuchen statt, sofern sein Recht dem nicht entgegensteht.

Art. 6 Zwangsmassnahmen

Ein Ersuchen, dessen Ausführung Zwangsmassnahmen erfordert, kann abgelehnt werden, wenn die im Ersuchen beschriebenen Handlungen nicht die objektiven Tatbestandsmerkmale einer nach dem Recht des ersuchten Staates strafbaren Handlung aufweisen, sofern sie in diesem Staat verübt worden wären.

Art. 7 Vorläufige Massnahmen

1. Auf ausdrückliches Verlangen des ersuchenden Staates ordnet die zuständige Behörde des ersuchten Staates zur Erhaltung des bestehenden Zustandes, zur Wahrung bedrohter rechtlicher Interessen oder zur Sicherung gefährdeter Beweismittel vorläufige Massnahmen an, wenn das Verfahren, auf das sich das Ersuchen bezieht, nach dem Recht des ersuchten Staates nicht offensichtlich unzulässig oder unzweckmässig erscheint.

2. Ist Gefahr im Verzug und liegen ausreichende Informationen vor, um zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Anordnung vorläufiger Massnahmen erfüllt sind, so können diese Massnahmen vom ersuchten Staat auch angeordnet werden, sobald ein Ersuchen angekündigt ist. Diese Massnahmen werden aufgehoben, wenn der ersuchende Staat nicht innerhalb der gesetzten Frist das Rechtshilfeersuchen einreicht.

Art. 8 Anwesenheit von Personen, die am Verfahren teilnehmen

1. Auf ausdrückliches Verlangen des ersuchenden Staates unterrichtet ihn die Zentralbehörde des ersuchten Staates über Zeit und Ort der Ausführung des Rechtshilfeersuchens.

2. Auf Verlangen des ersuchenden Staates gestattet der ersuchte Staat den Behördenvertretern des ersuchenden Staates sowie den am Verfahren beteiligten Personen und deren Rechtsvertretern, bei der Ausführung des Ersuchens in seinem Hoheitsgebiet anwesend zu sein.

3. Den betreffenden Personen kann nach Absatz 1 insbesondere gestattet werden, Fragen zu stellen und Einsicht in die Akten zu nehmen. Ausserdem können sie den Behörden des ersuchten Staates vorschlagen, Fragen zu stellen oder zusätzliche Massnahmen zu ergreifen.

4. Die Anwesenheit bei der Ausführung darf jedoch nicht zur Folge haben, dass die betreffenden Personen über Tatsachen in Kenntnis gesetzt werden, die der Schweigepflicht unterliegen, bevor die zuständige Behörde über die Gewährung und den Umfang der Rechtshilfe entschieden hat.

Art. 9 Zeugenaussagen im ersuchten Staat

1. Die Zeugen werden nach dem Recht des ersuchten Staates einvernommen. Sie können jedoch auch die Aussage verweigern, wenn das Recht des ersuchenden Staates dies zulässt.

2. Sofern sich die Zeugnisverweigerung auf das Recht des ersuchenden Staates stützt, übermittelt der ersuchte Staat diesem die Akten zum Entscheid. Dieser Entscheid muss begründet werden.

3. Macht der Zeuge ein Zeugnisverweigerungsrecht geltend, so darf er deswegen im ersuchenden Staat keinerlei gesetzlichen Sanktionen ausgesetzt werden.

Art. 10 Herausgabe von Schriftstücken, Akten oder Beweismitteln

1. Der ersuchte Staat gibt dem ersuchenden Staat auf dessen Verlangen Gegenstände, Schriftstücke, Akten oder Beweismittel heraus.

2. Der ersuchte Staat kann Kopien der verlangten Schriftstücke, Akten oder Beweismittel übermitteln. Verlangt der ersuchende Staat ausdrücklich die Herausgabe der Originale, so gibt der ersuchte Staat dem Begehren so weit wie irgend möglich statt.

3. Der ersuchende Staat ist gehalten, die herausgegebenen Originale so rasch als möglich, spätestens jedoch nach Abschluss des Verfahrens, zurückzugeben, es sei denn, der ersuchte Staat verzichtet auf deren Rückgabe.

4. Von Dritten im ersuchten Staat geltend gemachte Rechte an Gegenständen, Schriftstücken, Akten oder Beweismitteln hindern deren Herausgabe an den ersuchenden Staat nicht.

Art. 11 Gerichts- oder Untersuchungsakten

1. Auf Verlangen stellt der ersuchte Staat den Behörden des ersuchenden Staates seine Gerichts- oder Untersuchungsakten, einschliesslich Urteile und Entscheide, zur Verfügung, sofern diese Unterlagen für ein Gerichtsverfahren oder ein Ermittlungsverfahren von Bedeutung sind.

2. Die Schriftstücke, Akten und Beweismittel werden nur herausgegeben, wenn sie sich auf ein eingestelltes Verfahren beziehen, oder andernfalls in dem Masse, das von der Zentralbehörde des ersuchten Staates als zulässig erachtet wird.

Art. 12 Herausgabe von Gegenständen und Vermögenswerten

1. Gegenstände und Vermögenswerte, die aus einer verübten und vom ersuchenden Staat verfolgten strafbaren Handlung herrühren und vom ersuchten Staat beschlagnahmt wurden, sowie Ersatzgüter, deren Wert diesen Gegenständen und Vermögenswerten entspricht, können ebenfalls im Hinblick auf ihre Einziehung an den ersuchenden Staat herausgegeben werden, es sei denn, ein gutgläubiger Dritter erhebe Anspruch auf diese Gegenstände und Vermögenswerte.

2. Die Herausgabe erfolgt in der Regel nach einem rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheid des ersuchenden Staates; der ersuchte Staat hat indessen die Möglichkeit, die Herausgabe in einem früheren Stadium des Verfahrens vorzunehmen.

Art. 13 Beschränkte Verwendung

1. Die durch Rechtshilfe erlangten Auskünfte, Schriftstücke oder Gegenstände dürfen im ersuchenden Staat in Strafverfahren wegen strafbarer Handlungen, bei denen Rechtshilfe nicht zulässig ist, weder für Ermittlungen benutzt noch als Beweismittel verwendet werden.

2. Jede weitere Verwendung bedarf der vorherigen Zustimmung der Zentralbehörde des ersuchten Staates. Diese Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn:

Titel III: Zustellung und Erscheinen

Art. 14 Zustellung von Verfahrensurkunden und Gerichtsentscheidungen

1. Der ersuchte Staat bewirkt gemäss seinen Rechtsvorschriften die Zustellung von Verfahrensurkunden und Gerichtsentscheidungen, die ihm zu diesem Zweck vom ersuchenden Staat übermittelt werden.

2. Diese Zustellung kann durch einfache Übergabe der Urkunde oder der Entscheidung an den Empfänger erfolgen. Auf ausdrückliches Verlangen des ersuchenden Staates bewirkt der ersuchte Staat die Zustellung in einer der Formen, die in seinen Rechtsvorschriften für die Zustellung gleichartiger Schriftstücke vorgesehen sind, oder in einer besonderen Form, die mit diesen Rechtsvorschriften vereinbar ist.

3. Die Zustellung wird durch eine datierte und vom Empfänger unterzeichnete Empfangsbestätigung nachgewiesen oder durch eine Erklärung des ersuchten Staates, welche die Tatsache, die Form und das Datum der Zustellung beurkundet. Die eine oder die andere dieser Urkunden wird dem ersuchenden Staat unverzüglich übermittelt. Auf Verlangen des ersuchenden Staates gibt der ersuchte Staat an, ob die Zustellung nach seinen Rechtsvorschriften erfolgt ist. Konnte die Zustellung nicht erfolgen, so teilt der ersuchte Staat dem ersuchenden Staat den Grund unverzüglich mit.

4. Das Ersuchen um Zustellung einer Vorladung an eine strafrechtlich verfolgte Person, die sich im Hoheitsgebiet des ersuchten Staates befindet, muss der Zentralbehörde dieses Staates spätestens 45 Tage vor dem für das Erscheinen festgesetzten Zeitpunkt zukommen.

Art. 15 Erscheinen von Zeugen oder Sachverständigen im ersuchenden Staat

1. Hält der ersuchende Staat das persönliche Erscheinen eines Zeugen oder Sachverständigen vor seinen zuständigen Justizbehörden für besonders notwendig, so erwähnt er dies im Ersuchen um Zustellung der Vorladung, und der ersuchte Staat fordert diesen Zeugen oder Sachverständigen auf, im ersuchenden Staat zu erscheinen.

2. Der Empfänger der Vorladung wird aufgefordert, der Vorladung Folge zu leisten. Der ersuchte Staat teilt dem ersuchenden Staat die Antwort des Zeugen oder Sachverständigen unverzüglich mit.

Art. 16 Entschädigungen

Die Entschädigungen sowie die Reise- und Aufenthaltskosten werden dem Zeugen oder Sachverständigen vom ersuchenden Staat bezahlt. Sie werden ausgehend vom Aufenthaltsort des Zeugen oder Sachverständigen berechnet und diesem nach Sätzen gewährt, die zumindest denjenigen entsprechen, die in den geltenden Tarifen und Bestimmungen des Staates vorgesehen sind, in dem die Einvernahme stattfinden soll.

Art. 17 Nichterscheinen

Der Zeuge oder Sachverständige, der einer Vorladung nicht Folge leistet, darf selbst dann, wenn die Vorladung Zwangsandrohungen enthält, nicht bestraft oder einer Zwangsmassnahme unterworfen werden, sofern er sich nicht später freiwillig in das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates begibt und dort erneut ordnungsgemäss vorgeladen wird.

Art. 18 Freies Geleit

1. Ein Zeuge oder Sachverständiger, gleich welcher Staatsangehörigkeit, der auf Vorladung vor den zuständigen Behörden des ersuchenden Staates erscheint, darf in dessen Hoheitsgebiet wegen Handlungen oder Verurteilungen aus der Zeit vor seiner Abreise aus dem Hoheitsgebiet des ersuchten Staates weder verfolgt noch in Haft gehalten noch einer sonstigen Beschränkung seiner persönlichen Freiheit unterworfen werden.

2. Eine Person, gleich welcher Staatsangehörigkeit, die vor die zuständigen Behörden des ersuchenden Staates vorgeladen worden ist, um sich wegen einer ihr zur Last gelegten Handlung strafrechtlich zu verantworten, darf dort wegen nicht in der Vorladung angeführter Handlungen oder Verurteilungen aus der Zeit vor ihrer Abreise aus dem Hoheitsgebiet des ersuchten Staates weder verfolgt noch in Haft gehalten noch einer sonstigen Beschränkung ihrer persönlichen Freiheit unterworfen werden.

3. Der in diesem Artikel vorgesehene Schutz endet, wenn die betreffende Person während 30 aufeinander folgender Tage, nachdem ihre Anwesenheit nicht mehr verlangt wurde, die Möglichkeit gehabt hat, das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates zu verlassen, und trotzdem dort bleibt, oder wenn sie nach Verlassen dieses Gebietes dorthin zurückgekehrt ist.

Art. 19 Zeugenaussage im ersuchenden Staat

1. Eine Person, die auf Grund einer Vorladung im ersuchenden Staat erscheint, kann nicht zu einer Zeugenaussage oder zur Herausgabe von Beweismitteln gezwungen werden, wenn ihr nach dem Recht eines der beiden Vertragsstaaten ein Verweigerungsrecht zusteht.

2. Die Artikel 9 Absätze 2 und 3 und 13 Absatz 1 gelten sinngemäss.

Art. 20 Zeitweilige Überführung inhaftierter Personen

1. Verlangt der ersuchende Staat das persönliche Erscheinen einer inhaftierten Person als Zeuge oder zur Gegenüberstellung, so wird sie unter der Bedingung, dass sie innerhalb der vom ersuchten Staat bestimmten Frist rücküberführt wird, zeitweilig in das Hoheitsgebiet des Staates überführt, in dem die Einvernahme stattfinden soll; vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Artikel 18, soweit anwendbar.

2. Die Überführung kann abgelehnt werden:

3. Die überführte Person muss im Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates in Haft bleiben, sofern nicht der ersuchte Staat ihre Freilassung verlangt.

4. Die Zeit, während deren die Person ausserhalb des ersuchten Staates inhaftiert ist, wird an ihre Untersuchungshaft und ihre Strafe angerechnet.

Art. 21 Einvernahme per Videokonferenz

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.