Abkommen vom 9. Oktober 2007 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit in Justiz-, Polizei- und Zollsachen (mit Anhängen)
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Französischen Republik,
(nachfolgend die Vertragsparteien genannt),
in der Absicht, die in den letzten Jahren in ihrem Grenzgebiet zwischen den mit Polizei- und Zollaufgaben betrauten Dienststellen aufgenommene Zusammenarbeit auszubauen und zu intensivieren,
im Wunsch, die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien weiterzuentwickeln, um eine bessere Anwendung der Bestimmungen über den Personenverkehr sicherzustellen, ohne indessen die Sicherheit zu gefährden,
im Wunsch, mittels eines auf Zusammenarbeit basierenden Sicherheitssystems effizient gegen die grenzüberschreitenden Gefahren sowie gegen die internationale Kriminalität vorzugehen,
im Bestreben nach einer weiteren Erleichterung der Zusammenarbeit in Justiz-, Polizei- und Zollsachen,
in Anbetracht des Abkommens vom 1. August 1946[^1] zwischen der Schweiz und Frankreich betreffend den Grenzverkehr,
in Anbetracht der Vereinbarung vom 15. April 1958[^2] zwischen der Schweiz und Frankreich über die Arbeitskräfte im kleinen Grenzverkehr,
in Anbetracht des Abkommens vom 28. September 1960[^3] zwischen der Schweiz und Frankreich über die nebeneinander liegenden Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung während der Fahrt,
in Anbetracht des Schengener Durchführungsübereinkommens vom 19. Juni 1990 und seiner Umsetzungstexte,
in Anbetracht des Abkommens vom 28. Oktober 1998[^4] zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt,
in Anbetracht des Zusatzprotokolls vom 28. Januar 2002[^5] über die Einrichtung von Zentren für Polizei- und Zollzusammenarbeit sowie über den Austausch oder die Zurverfügungstellung von regionalen Verbindungsbeamten im Grenzgebiet,
haben folgende Bestimmungen vereinbart:
Titel I Begriffe und Zielsetzungen der Zusammenarbeit
Art. 1 Zuständige Dienststellen
1. Die in der Regel zuständigen Dienststellen für die Anwendung dieses Abkommens und die Umsetzung der Zusammenarbeit sind, soweit betroffen:
für die schweizerische Vertragspartei:
- – die Polizei-, Fremdenpolizei- und Zollbehörden sowie das Grenzwachtkorps des Bundes;
- – die Kantonspolizeien;
- – die Justizbehörden des Bundes und der Kantone;
- – das Bundesamt für Strassen betreffend die Umsetzung von Titel VIII dieses Abkommens;
- −
für die französische Vertragspartei:
- – la police nationale;
- – la gendarmerie nationale;
- – la douane;
- – die Justizbehörden, betreffend die Anwendung von Titel VIII dieses Abkommens.
- −
2. Die nationalen Zentralorgane im Sinne dieses Abkommens sind für die Schweizerische Eidgenossenschaft das Bundesamt für Polizei und für die Französische Republik die Direction centrale de la police judiciaire.
3. Die nationalen Zentralstellen im Sinne dieses Abkommens sind:
für die schweizerische Vertragspartei:
- – das Bundesamt für Polizei;
- −
für die französische Vertragspartei:
- – die Direction générale de la police nationale;
- – die Direction générale de la gendarmerie nationale;
- – die Direction générale des douanes et droits indirects.
- −
4. In Abstimmung mit den Zentren für Polizei- und Zollzusammenarbeit (gemeinsame Zentren) können die zuständigen Dienststellen ausserdem auf regionaler Ebene mit den Departements und Kantonen einer bestimmten Region mittels ad hoc geschaffener Strukturen (Gruppen oder Zellen) zusammenarbeiten.
Art. 2 Grenzgebiet
Grenzgebiete im Sinne dieses Abkommens im Hinblick auf die Ausübung der darin bestimmten Formen der Zusammenarbeit sind:
in der Schweiz:
- – die Kantone Wallis, Genf, Waadt, Neuenburg, Jura, Basel-Landschaft, Solothurn und Basel-Stadt;
- *– *
in der Französischen Republik:
- – die Departements Haute-Savoie, Ain, Jura, Doubs und Haut-Rhin sowie das Territoire de Belfort.
- *– *
Art. 3 Begriffe
Im Sinne dieses Abkommens bedeutet:
- a. «Zentrum für Polizei- und Zollzusammenarbeit» oder »gemeinsames Zentrum»: ein Zentrum, das in der Nähe der gemeinsamen Grenze auf dem Gebiet einer der beiden Vertragsparteien errichtet worden ist und in dem zwischen den dorthin entsandten Mitgliedern der zuständigen Dienststellen beider Vertragsparteien vor allem auf dem Gebiet des Informationsaustauschs Formen der Zusammenarbeit umgesetzt werden;
- b. «Beamte»: Angehörige der zuständigen Dienststellen der beiden Vertragsparteien, die in welcher Funktion auch immer in den gemeinsamen Zentren oder den im Grenzgebiet befindlichen örtlich zuständigen Einheiten tätig sind;
- c. «Überwachung»: die Anwendung aller Gesetzes-, Verordnungs- und Verwaltungsbestimmungen der beiden Vertragsparteien, welche die Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, den Kampf gegen den unerlaubten Handel und die illegale Einwanderung betreffen.
Art. 4 Zielsetzungen der Zusammenarbeit
1. Die Vertragsparteien führen unter Wahrung ihrer Souveränität und der Aufgabe der örtlich zuständigen Verwaltungs- und Justizbehörden eine grenzüberschreitende Zusammenarbeit der mit Polizei- und Zollaufgaben betrauten Dienststellen. Dies geschieht durch das Festlegen von neuen Formen der Polizei- und Zollzusammenarbeit, durch die Errichtung von Zentren für Polizei- und Zollzusammenarbeit und mittels einer direkten Zusammenarbeit zwischen den sich entsprechenden Dienststellen.
2. Diese Zusammenarbeit wird im Rahmen des innerstaatlichen Rechts und der bestehenden Strukturen und Zuständigkeiten ausgeübt.
Art. 5 Gemeinsame Sicherheitsinteressen
1. Die Vertragsparteien informieren einander über die grundlegenden Aspekte ihrer Strategien zur Kriminalitätsbekämpfung und über bedeutsame Vorhaben im polizeilichen Bereich, die Auswirkungen auf die Interessen der anderen Vertragspartei haben.
2. Bei der Erarbeitung polizeilicher Strategien und der Durchführung polizeilicher Massnahmen nehmen die Vertragsparteien gebührend Rücksicht auf ihre gemeinsamen Sicherheitsinteressen.
3. Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass die andere Vertragspartei gewisse Massnahmen zur Gewährleistung der gemeinsamen Sicherheit ergreifen muss, so kann sie ihr einen entsprechenden Vorschlag unterbreiten.
Art. 6 Gemeinsame Sicherheitsanalyse
1. Die Vertragsparteien streben einen möglichst einheitlichen Informationsstand über die polizeiliche Sicherheitslage an.
2. Zu diesem Zweck tauschen sie periodisch und jedes Mal, wenn es die Umstände erfordern, nach festgelegten Kriterien erstellte Lagebilder aus und analysieren gemeinsam die Schwerpunkte der Sicherheitslage.
Art. 7 Gefahrenabwehr und Kriminalitätsbekämpfung
1. Die Vertragsparteien verstärken die Zusammenarbeit bei der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung sowie zur Kriminalitätsbekämpfung und handeln dabei unter Berücksichtigung der Sicherheitsinteressen der anderen Vertragspartei.
2. Die Regelungen über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Kriminalitätsbekämpfung durch nationale Zentralorgane, insbesondere im Rahmen der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (IKPO-Interpol), werden durch die nachfolgenden Bestimmungen ergänzt.
Titel II Allgemeine Bestimmungen zur Justiz-, Polizei- und Zollzusammenarbeit
Art. 8 Zusammenarbeit
Die Vertragsparteien verpflichten sich dazu, dass ihre Dienststellen einander nach Massgabe des nationalen Rechts und im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit bei der Abwehr von Gefahren und bei der Bekämpfung strafbarer Handlungen unterstützen, sofern ein Ersuchen nach nationalem Recht nicht den Justizbehörden vorbehalten ist. Sind die ersuchten Dienststellen für die Erledigung eines Ersuchens nicht zuständig, so leiten sie dieses direkt und unverzüglich an die zuständige Behörde weiter und unterrichten die ersuchende Behörde darüber.
Art. 9 Zusammenarbeit auf Ersuchen
1. Ersuchen um Zusammenarbeit und ihre Antworten werden zwischen den zuständigen Dienststellen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 mittels der zu diesem Zweck geschaffenen Instrumente ausgetauscht. Dasselbe gilt für Ersuchen um Zusammenarbeit zum Zweck der Abwehr unmittelbar drohender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie für die Antworten auf diese Ersuchen.
2. Die Unterstützungsersuchen betreffen insbesondere folgende Bereiche:
- – Halterfeststellungen und Fahrerermittlungen bei Strassen-, Wasser- und Luftfahrzeugen;
- – Anfragen bezüglich Führerscheinen, Schifffahrtspatenten und vergleichbaren Berechtigungen;
- – Aufenthalts- und Wohnsitznachforschungen;
- – Feststellung von Telefonanschlussinhabern;
- – Identitätsfeststellungen;
- – Informationen über die Herkunft von Gegenständen, beispielsweise von Waffen, Motor- oder Wasserfahrzeugen (Verkaufsweganfragen);
- – Informationen bei grenzüberschreitender Observation und grenzüberschreitender Nacheile;
- – Planung und Abstimmung von Fahndungsmassnahmen sowie Einleitung von Sofortfahndungen;
- – Feststellung der Aussagebereitschaft eines Zeugen im Hinblick auf ein Rechtshilfeersuchen;
- – Übermittlung und Vergleichung von Erkennungsdaten wie Spuren, die an einem Tatort aufgefunden wurden, Fotografien, Signalemente, Finger- und Handabdrücke, DNA-Profile, sofern das innerstaatliche Recht die Mitteilung erlaubt;
- – Informationen aus Polizei- oder Zolluntersuchungen, Dokumenten oder automatisierten Datenbanken, sofern das innerstaatliche Recht die Mitteilung erlaubt.
3. In besonders schwerwiegenden Fällen oder in Fällen von überregionaler Bedeutung werden die nationalen Zentralorgane über die direkt ausgetauschten Ersuchen unverzüglich unterrichtet; dies gilt auch für die Auslösung von Sofortfahndungen und die Übermittlung ihrer Ergebnisse.
Art. 10 Zusammenarbeit in dringlichen Fällen
1. Wenn es nicht möglich ist, Ersuchen um folgende Massnahmen durch Vermittlung der zuständigen Justizbehörden zu unterbreiten, ohne den Erfolg der Massnahme zu gefährden, können diese auch direkt den zuständigen Dienststellen der anderen Vertragspartei unterbreitet werden, die sie unter den im nationalen Recht vorgesehenen Bedingungen ausführen:
- – Spuren- und Beweissicherung;
- – medizinische Untersuchungen und körperliche Durchsuchungen;
- – Hausdurchsuchungen;
- – Sicherstellung von Beweisen;
- – vorläufige Festnahme durch die zuständigen Behörden.
2. Die zuständigen Justizbehörden der ersuchenden und der ersuchten Vertragspartei sind über einen solchen direkten Verkehr unverzüglich unter Angabe der Gründe für die Dringlichkeit zu unterrichten.
3. Die Übermittlung der Ergebnisse der durchgeführten Massnahme an die ersuchende Vertragspartei bedarf eines formellen Rechtshilfeersuchens der Justizbehörden. Ist die Übermittlung der Ergebnisse der durchgeführten Massnahme dringlich im Sinne von Absatz 1, so kann die ersuchte Dienststelle die Ergebnisse mit Einwilligung der zuständigen Justizbehörde direkt der zuständigen Dienststelle der ersuchenden Vertragspartei übermitteln.
Art. 11 Unaufgeforderte Zusammenarbeit
Die zuständigen Dienststellen der Vertragsparteien können einander im Einzelfall nach Massgabe ihres nationalen Rechts ohne Ersuchen der anderen Vertragspartei Informationen unaufgefordert übermitteln, die dieser bei der Abwehr konkreter Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder der Bekämpfung strafbarer Handlungen dienen könnten. Der Empfänger ist verpflichtet, die Nützlichkeit der übermittelten Informationen zu überprüfen und diese, falls sie nicht notwendig sind, entweder zu vernichten oder an den Absender zurückzusenden.
Titel III Besondere Formen der Justiz-, Polizei- und Zollzusammenarbeit
Art. 12 Grenzüberschreitende Observation
1. Beamte einer Vertragspartei, die im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens eine Person observieren, die der Beteiligung an einer Straftat verdächtigt wird, welche im ersuchten Staat mit Freiheitsentzug von mindestens einem Jahr bestraft wird, oder wenn ernsthafte Gründe für die Vermutung bestehen, diese Person könnte im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens bei der Identifizierung oder Lokalisierung einer solchen Person behilflich sein, sind befugt, die Observation im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei fortzusetzen, wenn diese der grenzüberschreitenden Observation auf der Grundlage eines vorgängig gestellten Rechtshilfeersuchens zugestimmt hat.
Auf Verlangen wird die Observation den Beamten derjenigen Vertragspartei übertragen, in deren Hoheitsgebiet diese stattfindet.
2. Kann wegen der besonderen Dringlichkeit der Angelegenheit die vorgängige Zustimmung der anderen Vertragspartei nicht eingeholt werden, so dürfen die Beamten die Observation unter folgenden Bedingungen über die Grenze hinweg fortsetzen:
- a. die Handlungen, wegen deren die Ermittlungen eingeleitet worden sind, gehören einer der Straftaten oder Kategorien von Straftaten an, die in Anhang 1 aufgeführt sind;
- b. der Grenzübertritt wird noch während der Observation der Behörde der anderen Vertragspartei mitgeteilt, die in Absatz 4 benannt wird;
- c. ein Rechtshilfeersuchen nach Absatz 1, in dem auch die Gründe für den Grenzübertritt ohne vorherige Zustimmung aufgeführt sind, wird unverzüglich nachgereicht.
Die Observation ist einzustellen, sobald die Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sie stattfindet, aufgrund der Mitteilung nach Buchstabe b oder c dies verlangt, oder wenn die Zustimmung zwölf Stunden nach dem Grenzübertritt nicht vorliegt.
3. Die Zustimmung gilt für das gesamte Hoheitsgebiet und kann mit Auflagen verbunden werden.
4. Das Rechtshilfeersuchen muss an die Behörde gerichtet werden, die befugt ist, die erbetene Zustimmung zu erteilen oder zu übermitteln:
- – für die Schweiz: die Strafverfolgungsbehörden von Bund und Kantonen;
- – für die Französische Republik: die «direction centrale de la police judiciaire» oder die gemeinsamen Zentren, die das nationale Zentralorgan unverzüglich unterrichten.
Eine Kopie des Ersuchens muss auch den gemeinsamen Zentren übermittelt werden.
5. Die observierenden Beamten sind:
- – für die Schweiz: die Polizeibeamten des Bundes und der Kantone sowie die Beamten des Grenzwachtkorps;
- – für die Französische Republik: die «officiers et agents de police judiciaire de la police nationale et de la gendarmerie nationale» und, in Bezug auf ihre Befugnisse im Bereich des unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen sowie mit Waffen und Sprengstoffen und des unerlaubten Verkehrs mit giftigen oder schädlichen Abfällen, die «agents des douanes».
6. Die Observation ist nur unter den folgenden allgemeinen Voraussetzungen zulässig:
- a. die observierenden Beamten sind an die Bestimmungen dieses Artikels und das Recht der Vertragspartei gebunden, in deren Hoheitsgebiet sie tätig werden; sie haben die Anordnungen der örtlich zuständigen Behörden zu befolgen;
- b. die observierenden Beamten unterstehen im Bereich des Verkehrs denselben gesetzlichen Bestimmungen wie die Polizei- und Zollbeamten der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Observation stattfindet;
- c. vorbehaltlich der Fälle nach Absatz 2 führen die Beamten während der Observation ein Dokument mit sich, aus dem hervorgeht, dass die Zustimmung erteilt worden ist;
- d. die observierenden Beamten müssen jederzeit in der Lage sein, ihre amtliche Funktion nachzuweisen;
- e. die observierenden Beamten dürfen während der Observation entsprechend den Bedingungen nach Artikel 40 ihre Dienstwaffe mit sich führen;
- f. die observierenden Beamten dürfen keine Wohnräume und keine nicht öffentlich zugänglichen Grundstücke betreten; das Betreten von Arbeitsstätten, Unternehmen und öffentlich zugänglichen Geschäftsräumen ist nur während der Öffnungszeiten erlaubt;
- g. über jede Observation wird den Behörden der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Operation stattgefunden hat, Bericht erstattet; dabei kann das persönliche Erscheinen der observierenden Beamten verlangt werden;
- h. die Dienststellen der Vertragspartei, der die observierenden Beamten angehören, unterstützen auf Ersuchen der Dienststellen der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Observation stattgefunden hat, die polizeilichen Ermittlungen und gerichtlichen Verfahren, die auf die Operation folgen, an der sie teilgenommen haben.
- i. die notwendigen technischen Hilfsmittel, um die Observation zu erleichtern, werden entsprechend der Gesetzgebung der Vertragspartei verwendet, in deren Hoheitsgebiet die Observation fortgeführt wird; die zur optischen oder akustischen Überwachung verwendeten Hilfsmittel sind im Rechtshilfeersuchen zu erwähnen.
Art. 13 Grenzüberschreitende Nacheile
1. Beamte einer Vertragspartei, die in ihrem Land eine Person verfolgen,
- a. die auf frischer Tat bei der Begehung einer Straftat oder der Teilnahme an einer Handlung, die unter eine der in Anhang 2 aufgezählten Kategorien von Straftaten fällt, angetroffen wird, sind befugt, die Nacheile im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei ohne deren vorgängige Zustimmung fortzusetzen, wenn die zuständigen Behörden der anderen Vertragspartei wegen der besonderen Dringlichkeit der Angelegenheit nicht vor dem Grenzübertritt über eines der zwischen den beiden Vertragsparteien vereinbarten Kommunikationsmittel unterrichtet werden konnten oder nicht rechtzeitig zur Stelle sind, um die Verfolgung zu übernehmen;
- b. die aus der Untersuchungshaft entflohen ist oder sich der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder Sicherheitsmassnahme entzogen hat.
2. Spätestens bei Grenzübertritt nehmen die nacheilenden Beamten Kontakt auf mit den zuständigen Dienststellen der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Nacheile stattfindet. Die Nacheile ist einzustellen, sobald die Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Nacheile stattfinden soll, dies verlangt. Auf Ersuchen der nacheilenden Beamten ergreifen die örtlich zuständigen Dienststellen die verfolgte Person, um ihre Identität festzustellen oder die Verhaftung vorzunehmen.
3. Die nacheilenden Beamten haben kein Festhalterecht.
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