Verordnung des UVEK vom 20. Juli 2009 über Sicherheitsmassnahmen im Luftverkehr (VSL)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2009-07-20
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

gestützt auf die Artikel 122 a Absatz 4, 122 b Absatz 1, 122 c Absatz 1 und 122 d

1 der Luftfahrtverordnung vom 14. November 1973 (LFV), in Ausführung der Verordnungen (EG) Nr. 300/2008, (EU) Nr. 185/2010 und (EG) Nr. 2096/2005 in der für die Schweiz jeweils verbindlichen Fassung gemäss den

2 Ziffern 4 und 5 des Anhangs zum Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen

3 Gemeinschaft über den Luftverkehr, verordnet:

1. Abschnitt: Geltungsbereich und anwendbares Recht

Art. 1

1 Diese Verordnung regelt für die Sicherheitsmassnahmen im Luftverkehr nach der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 in Verbindung mit den Durchführungsbestimmungen in der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 sowie nach der Verordnung (EG)

4 Nr. 2096/2005 und den Artikeln 122 a –122 d LFV:

6 die Zulassung durch das BAZL; c.

2 Das Flugfeld St. Gallen-Altenrhein gilt im Rahmen dieser Verordnung als Flughafen. 2. Abschnitt: Zuständige Behörde und Nationaler Sicherheitsausschuss Luftfahrt

8 Art. 2 Zuständige Behörde Das BAZL ist die Behörde, die nach Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 für die Koordinierung und Überwachung der Durchführung des Nationalen Sicherheitsprogramms Luftfahrt zuständig ist.

Art. 3 Nationaler Sicherheitsausschuss Luftfahrt

1 Der Nationale Sicherheitsausschuss Luftfahrt (Ausschuss) koordiniert die Tätigkeiten der verschiedenen Stellen, die an der Ausarbeitung und der Durchführung des Nationalen Sicherheitsprogramms Luftfahrt beteiligt sind. Er hat insbesondere die folgenden Aufgaben:

2 Der Ausschuss setzt sich zusammen aus Vertreterinnen und Vertretern:

9 i. des Wissenschaftlichen Forschungsdienstes (WFD) der Stadtpolizei Zürich.

3 Das BAZL ernennt die Mitglieder im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Polizei. Es kann je nach behandeltem Thema die Teilnahme weiterer Personen vorsehen.

4 Es leitet den Ausschuss.

5 Der Ausschuss tagt mindestens einmal pro Jahr. 3. Abschnitt: Pflichten der Flughafenhalter, der Luftverkehrsunternehmen und der Erbringer von Flugsicherungsdiensten 10

Art. 4 Flughafenhalter

1 Die Massnahmen zur Wahrung der Flughafensicherheit nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 sowie nach dem Anhang der Verordnung (EU)

11 Nr. 185/2010 sind Sache des Flughafenhalters.

2 Der Flughafenhalter muss in sein Sicherheitsprogramm nach Artikel 12 der Ver-

12 ordnung (EG) Nr. 300/2008 und nach Artikel 122 a LFV mindestens aufnehmen:

14 h. ein Verfahren zur fristgemässen Meldung sicherheitsrelevanter Vorfälle an die zuständige Behörde gemäss dem Nationalen Sicherheitsprogramm Luftfahrt.

3 Der Flughafenhalter gewährleistet, dass sämtliches im Sicherheitsbereich tätige

15 Personal sicherheitsüberprüft ist.

Art. 5 Luftverkehrsunternehmen

1 Die Massnahmen zur Wahrung der Sicherheit von Luftfahrzeugen nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 sowie nach dem Anhang der Verordnung (EU)

16 Nr. 185/2010 sind Sache des Luftverkehrsunternehmens.

2 Das Luftverkehrsunternehmen muss in sein Sicherheitsprogramm nach Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 und nach Artikel 122 b LFV mindestens auf-

17 nehmen:

18 ein Organigramm der Sicherheitsorganisation mit der Bezeichnung von a. Aufgaben und Verantwortlichkeiten; die Sicherheitsorganisation muss sicherstellen, dass die Verantwortlichen bei sicherheitsrelevanten Vorfällen jederzeit in der Schweiz verfügbar sind;

19 f. ein Verfahren zur fristgemässen Meldung sicherheitsrelevanter Vorfälle an die zuständige Behörde gemäss dem Nationalen Sicherheitsprogramm Luftfahrt.

20 Art. 5 a Erbringer von Flugsicherungsdiensten

1 Die Massnahmen zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2096/2005 sind Sache des Erbringers von Flugsicherungsdiensten.

2 Der Erbringer von Flugsicherungsdiensten muss in sein System zur Gefahrenabwehr nach Anhang I Ziffer 4 der Verordnung (EG) Nr. 2096/2005 mindestens aufnehmen:

3 Der Erbringer von Flugsicherungsdiensten gewährleistet, dass sämtliches Personal, das Zugang zu kritischen Einrichtungen, Anlagen oder Systemen hat, sicherheitsüberprüft ist.

4. Abschnitt: Zulassung 21

Art. 6

Das BAZL ist zuständig für die Zulassung von:

5. Abschnitt: Unabhängige Prüfstellen 22

Art. 7 Beauftragung

Das BAZL kann unabhängige Prüfstellen mit Überprüfungsund Ausbildungsaufgaben beauftragen.

Art. 8 Aufgaben und Anforderungen

1 Die unabhängigen Prüfstellen haben die folgenden Aufgaben:

2 Sie unterstehen der Aufsicht des BAZL.

3 Das BAZL beauftragt nur Prüfstellen, die:

Art. 9 Aufgaben der Inspektionsleiterinnen und -leiter

Die Inspektionsleiterin oder der Inspektionsleiter trägt die Gesamtverantwortung für sämtliche Tätigkeiten der unabhängigen Prüfstelle. Sie oder er muss insbesondere:

5 a . Abschnitt: Externe Schulungsanbieter 23

Art. 9 a Beauftragung

Das BAZL kann externe Schulungsanbieter mit der Ausbildung von Sicherheitsverantwortlichen bei reglementierten Beauftragten von Fracht oder Post beauftragen.

Art. 9 b Aufgaben und Anforderungen

1 Die externen Schulungsanbieter können insbesondere folgende Aufgaben haben:

2 Sie unterstehen der Aufsicht des BAZL.

3 Das BAZL beauftragt nur Schulungsanbieter, die:

4 Die mit der Schulung beauftragten Instruktorinnen und Instruktoren müssen:

6. Abschnitt: Massnahmen bei besonderer Bedrohung

Art. 10

1 Im Fall einer allgemein erhöhten Bedrohungslage oder auf Antrag eines Luftverkehrsunternehmens oder eines Flughafenhalters kann das BAZL für bestimmte besonders gefährdete Flüge oder Flugplätze zusätzliche Sicherheitskontrollen anordnen.

2 Das BAZL stützt sich dabei auf die Bedrohungsanalyse des Bundesamtes für Polizei.

3 Ist es aufgrund der Bedrohungslage erforderlich und angesichts der Dringlichkeit möglich, so hört das BAZL vorgängig die zuständige Flughafenpolizei und den betroffenen Flughafenhalter oder das zuständige Luftverkehrsunternehmen an und beruft den Nationalen Sicherheitsausschuss Luftfahrt ein.

7. Abschnitt: Kostentragung

Art. 11

1 Die Flughafenhalter und die Luftverkehrsunternehmen tragen die Kosten der von ihnen zu ergreifenden Sicherheitsmassnahmen.

2 Der Bund kann sich jedoch ausnahmsweise an ausserordentlichen Auslagen und Aufwendungen beteiligen, die erheblich und langfristig zur Verbesserung und Weiterentwicklung der Sicherheit beitragen.

8. Abschnitt: Erleichterte Sicherheitsmassnahmen

Art. 12 Flughafenhalter

Flughafenhalter, denen das BAZL gegenüber den allgemeinen Regeln erleichterte Sicherheitsmassnahmen gewährt, müssen Sicherheitsmassnahmen treffen, die mindestens Folgendes umfassen:

Art. 13 Luftverkehrsunternehmen

1 Luftverkehrsunternehmen, denen das BAZL gegenüber den allgemeinen Regeln erleichterte Sicherheitsmassnahmen gewährt, müssen Sicherheitsmassnahmen treffen, die mindestens Folgendes umfassen:

2 Das BAZL gewährt solche Erleichterungen einem Luftverkehrsunternehmen nur unter den folgenden Voraussetzungen:

24 Das Luftverkehrsunternehmen betreibt nur Luftfahrzeuge mit einem Starta. höchstgewicht von weniger als 15 t oder mit weniger als 20 Sitzen.

8 a . Abschnitt: Strafbestimmung 25

26 Art. 13 a Nach Artikel 91 Absatz 1 Buchstabe i des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember

27 1948 wird bestraft, wer:

8 Absatz 1 Buchstabe a, 9, 12 oder 13 Absatz 1 verletzt, 2. eine Pflicht zur Durchführung von Sicherheitskontrollen verletzt, 3. eine Pflicht zum Schutz oder zur Überwachung von gesicherten Passagieren, gesichertem Handgepäck, aufgegebenem Gepäck, Fracht oder Postsendungen, Bordvorräten, Flughafenlieferungen oder Luftfahrzeugen verletzt, 4. eine Pflicht, Personal auszubilden oder nur ausgebildetes Personal einzusetzen, missachtet, 5. eine Pflicht zur Durchführung von Qualitätskontrollen oder Nachführung von Sicherheitsprogrammen verletzt, 6. eine Pflicht zur Meldung von sicherheitsrelevanten Vorfällen verletzt;

9. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 14 Aufhebung bisherigen Rechts

28 Die Verordnung des UVEK vom 31. März 1993 über Sicherheitsmassnahmen im Luftverkehr wird aufgehoben.

Art. 15 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2009 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 748.01

[^2]: SR 0.748.127.192.68

[^3]: Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 16. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Nov. 2012 (AS 2012 5541).

[^4]: Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 16. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Nov. 2012 (AS 2012 5541).

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.