Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die zukünftige Entwicklung der Bahninfrastruktur (ZEBG)

Typ Bundesgesetz
Veröffentlichung 2009-03-20
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

1 , gestützt auf die Artikel 81, 87 und 196 Ziffer 3 der Bundesverfassung

2 nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 17. Oktober 2007 , beschliesst:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Ziele

Dieses Gesetz bezweckt:

Art. 2 Gegenstand

Das Gesetz regelt die zukünftige Entwicklung der Bahninfrastruktur und ihre Finanzierung durch den Fonds für die Eisenbahngrossprojekte (FinöV-Fonds).

Art. 3 Begriffe

In diesem Gesetz bedeuten:

2. Abschnitt: Massnahmen

Art. 4 Massnahmen für die Eisenbahngrossprojekte

Die Massnahmen für die Eisenbahngrossprojekte umfassen:

Art. 5 Massnahmen für andere Strecken

Für Massnahmen an anderen Strecken des schweizerischen Eisenbahnnetzes nimmt das Bundesamt für Verkehr Planungen vor, um die Realisierung und die Kosten abzuklären.

Art. 6 Ausgleichsmassnahmen für den Regionalverkehr

Führen die Massnahmen nach Artikel 4 zu Nachteilen für den Regionalverkehr, so werden bauliche Massnahmen zu deren Behebung getroffen.

Art. 7 Projektierung und Ausführung

1 Die Infrastrukturbetreiberinnen projektieren die Massnahmen für die zukünftige Entwicklung der Bahninfrastruktur und führen sie aus.

2 Der Bund regelt seine Beziehungen zu den Infrastrukturbetreiberinnen in Vereinbarungen. Darin werden die Ziele bezüglich der zur Verfügung zu stellenden Kapazitäten sowie die Strecken, Leistungen, Kosten und Termine, die Gewährung der Mittel und die Organisation im Einzelnen festgelegt.

3 Die Vereinbarungen bedürfen der Genehmigung durch den Bundesrat.

Art. 8 Vergabe von Aufträgen

Die Infrastrukturbetreiberinnen vergeben Liefer-, Dienstleistungsund Bauaufträge nach der Bundesgesetzgebung über das öffentliche Beschaffungswesen.

Art. 9 Laufende Optimierung der Arbeiten

Bei der Projektierung und Ausführung der Arbeiten sind nach dem Grundsatz einer betriebsund volkswirtschaftlichen Optimierung laufend der bahntechnologische Fortschritt, organisatorische Verbesserungen sowie die Entwicklung im Personenund Güterverkehr zu berücksichtigen.

Art. 10 Weitere Entwicklung

1 Der Bundesrat unterbreitet der Bundesversammlung bis 2010 eine Vorlage über die weitere Angebotsentwicklung und den weiteren Ausbau der Bahninfrastruktur in allen Landesteilen.

2 Dabei prüft der Bundesrat insbesondere folgende Massnahmen:

3 Priorität haben Projekte, die in einer Volksabstimmung auf Bundesebene gutgeheissen wurden oder gesamthaft vordringlich sind.

4 Den Massnahmen liegt ein betriebsund volkswirtschaftlich abgestütztes Bedarfsund Angebotskonzept zu Grunde.

5 Zur Finanzierung dieser Massnahmen sieht die Vorlage eine Zuführung zusätzlicher Mittel in den FinöV-Fonds vor.

6 Neben der Finanzierung gemäss Absatz 5 prüft der Bundesrat zur rascheren Umsetzung dieser Massnahmen auch andere Finanzierungsmöglichkeiten, namentlich die Bildung öffentlich-privater Partnerschaften.

3. Abschnitt: Finanzierung

Art. 11 Verpflichtungskredite

Die Bundesversammlung bewilligt mittels Bundesbeschluss die für die Massnahmen nach den Artikeln 4–6 notwendigen Verpflichtungskredite.

Art. 12 Finanzierungsmodalitäten

1 Der Bund stellt über den FinöV-Fonds die bewilligten Mittel für die Finanzierung der Massnahmen in Form von variabel verzinslichen, bedingt rückzahlbaren Darlehen und A-Fonds-perdu-Beiträgen zur Verfügung.

2 Für die Finanzierung der Massnahmen nach Artikel 4 Buchstabe a werden die Mineralölsteuermittel nach Artikel 196 Ziffer 3 Absatz 2 Buchstabe c der Bundesverfassung verwendet.

3 Die Infrastrukturbetreiberinnen können unter Vorbehalt der Genehmigung des Bundesamtes für Verkehr mit den betroffenen Kantonen und Dritten (öffentlichprivate Partnerschaft) Vereinbarungen zur Vorfinanzierung der von der Bundesversammlung beschlossenen und finanzierten Massnahmen nach Artikel 4 abschliessen.

4. Abschnitt: Aufsicht, Berichterstattung und Verfahren

Art. 13 Aufsicht und Kontrolle

Der Bundesrat stellt die Aufsicht und die Kontrolle über die zukünftige Entwicklung der Bahninfrastruktur sicher.

Art. 14 Berichterstattung

1 Der Bundesrat orientiert die Bundesversammlung jährlich über:

2 Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation erlässt die Ausführungsbestimmungen für das Controlling über die Leistungen, Kosten, Finanzen und Termine der bewilligten Massnahmen.

Art. 15 Verfahren und Zuständigkeiten

Die Verfahren und Zuständigkeiten für Planung, Bau und Betrieb der Bauten und

3 Anlagen richten sich nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 .

5. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 16 Vollzug

Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.

Art. 17 Änderung bisherigen Rechts

Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.

Art. 18 Referendum und Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten. Anhang (Art. 17) Änderung bisherigen Rechts Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert: 1. Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 betreffend das Konzept 5 BAHN 2000

Art. 2 Bst. a, c und d

… 2. Alpentransit-Beschluss vom 4. Oktober 1991 6 Titel … Ingress erstes Lemma … bis Art. 5 Einleitungssatz sowie Bst. a und c … bis Art. 8 Abs. 1 Bst. a … bis Art. 10 Abs. 1 Bst. b … ter Art. 10 Sachüberschrift und Einleitungssatz ...

Art. 17 Abs. 1

Fussnoten

[^1]: SR 101

[^2]: BBl 2007 7683

[^4]: Datum des Inkrafttretens: 1. September 2009

[^3]: SR 742.101

[^4]: BRB vom 19. Aug. 2009 (AS 2009 4224).

[^5]: SR 742.100. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt in der genannten V.

[^6]: SR 742.104. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt in der genannten V.

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