Abkommen vom 19. Februar 2009 über Freihandel und wirtschaftliche Partnerschaft zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Japan (mit Anhängen und Umsetzungsabkommen)

Typ Andere
Veröffentlichung 2009-02-19
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Artikel 1
Änderungshistorie JSON API

Präambel

Die Schweizerische Eidgenossenschaft (nachfolgend als «Schweiz» bezeichnet), und Japan,

beide zusammen nachfolgend als «die Vertragsparteien» bezeichnet,

in der Erkenntnis, dass ein durch Globalisierung und technologischen Fortschritt hervorgerufenes dynamisches und sich rasch wandelndes weltweites Umfeld den Vertragsparteien mannigfaltige wirtschaftliche und strategische Herausforderungen und Möglichkeiten eröffnet;

im Bewusstsein ihrer langen Freundschaft und der Bande, die sich über viele Jahre erspriesslicher und gegenseitig vorteilhafter Zusammenarbeit entwickelt haben, und in der Überzeugung, dass dieses Abkommen ein neues Zeitalter für ihre Beziehung einleiten wird;

in Bekräftigung ihres Bekenntnisses zur Demokratie, zur Rechtsstaatlichkeit, zu den Menschenrechten und zu den Grundfreiheiten in Übereinstimmung mit ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen, einschliesslich jener der Charta der Vereinten Nationen, und mit den Grundsätzen der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte;

im Glauben, dass ihre bilaterale Beziehung durch die Schaffung einer gegenseitig vorteilhaften wirtschaftlichen Partnerschaft mittels Handelsliberalisierung, Handelserleichterung und Zusammenarbeit verbessert wird;

in der Überzeugung, dass die wirtschaftliche Partnerschaft einen nützlichen Rahmen für vertiefte Zusammenarbeit bieten, den gemeinsamen Interessen in unterschiedlichen Bereichen gemäss den Vereinbarungen dieses Abkommens dienen und zu einer Verbesserung der Wirtschaftlichkeit sowie der Handels-, Investitions- und Arbeitskräfteentwicklung führen wird;

in der Erkenntnis, dass eine solche Partnerschaft grössere und neue Märkte schaffen und die Attraktivität und Dynamik ihrer Märkte vergrössern wird;

eingedenk des Artikels XXIV des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994[^1] und des Artikels V des Allgemeinen Abkommens über den Handel mit Dienstleistungen[^2] in Anhang 1A bzw. Anhang 1B des in Marrakesch am 15. April 1994 abgeschlossenen Marrakesch-Abkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation[^3];

in Anerkennung der Bedeutung, die der Wahrung von Sicherheit im internationalen Handel ohne Schaffung unnötiger Handelshemmnisse und einer weiteren Vertiefung der Zusammenarbeit der Vertragsparteien in diesem Bereich zukommt;

entschlossen, bei der Umsetzung dieses Abkommens danach zu streben, die Umwelt zu erhalten und zu schützen, eine optimale Nutzung der natürlichen Ressourcen in Übereinstimmung mit dem Ziel einer nachhaltigen Entwicklung zu fördern und die Herausforderungen des Klimawandels angemessen anzugehen;

im Glauben, dass dieses Abkommen das Fundament zu weiterer Kräftigung ihrer Zusammenarbeit in mannigfaltigen Wirtschaftsbereichen legt; und

entschlossen, den Rechtsrahmen für eine wirtschaftliche Partnerschaft zwischen ihnen zu errichten;

sind wie folgt übereingekommen:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zielsetzung

Die Ziele dieses Abkommens sind:

Art. 2 Geltungsbereich

Sofern in diesem Abkommen, soweit anwendbar, nicht anders bestimmt, gilt dieses Abkommen in den Hoheitsgebieten der Vertragsparteien.

Art. 3 Allgemeine Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Abkommens:

bedeutet «Gebiet» einer Vertragspartei:

Art. 4 Transparenz

1. Jede Vertragspartei veröffentlicht unverzüglich ihre Gesetze, Vorschriften, Verwaltungsverfahren, gerichtlichen Entscheide und allgemein gültigen Verwaltungsentscheide sowie die internationalen Abkommen, denen die Vertragspartei angehört und welche die Durchführung dieses Abkommen betreffen oder berühren, oder macht sie anderweitig öffentlich zugänglich.

2. Jede Vertragspartei bemüht sich nach Kräften sicherzustellen, dass die Öffentlichkeit auf Gesuch hin die Namen und Adressen der für die Gesetze, Vorschriften, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsentscheide nach Absatz 1 zuständigen Behörden erhält.

3. Jede Vertragspartei beantwortet auf Ersuchen der anderen Vertragspartei hin innert angemessener Frist spezifische Fragen der anderen Vertragspartei bezüglich der in Absatz 1 aufgeführten Angelegenheiten und stellt ihr Informationen zu.

4. Bei Einführung oder Änderung von Gesetzen, Vorschriften oder Verwaltungsverfahren, welche die Durchführung dieses Abkommens erheblich berühren, strebt jede Vertragspartei an, ausser in Notlagen für einen angemessenen Abstand zwischen dem Zeitpunkt, zu dem solche Gesetze, Vorschriften oder Verwaltungsverfahren veröffentlicht oder anderweitig öffentlich zugänglich gemacht werden, und dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens zu sorgen.

Art. 5 Vertrauliche Informationen

1. Sofern in diesem Abkommen nicht anders bestimmt, ist keine Vertragspartei nach diesem Abkommen verpflichtet, vertrauliche Informationen preiszugeben, deren Offenlegung den Vollzug von Rechtsvorschriften behindern oder sonst dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen oder die berechtigten Wirtschaftsinteressen bestimmter öffentlicher oder privater Unternehmen schädigen würde.

2. Jede Vertragspartei wahrt in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen und Vorschriften die Vertraulichkeit von Informationen, welche die andere Vertragspartei nach diesem Abkommen vertraulich zur Verfügung gestellt hat.

3. Unbeschadet von Absatz 2 können die nach diesem Abkommen zur Verfügung gestellten Informationen Dritten übermittelt werden, falls die informationsliefernde Vertragspartei vorgängig zustimmt.

Art. 6 Besteuerung

1. Die folgenden Bestimmungen dieses Abkommens sind für fiskalische Massnahmen von Belang:

2. Unbeschadet der Kapitel 6, 9 und 11 berührt dieses Abkommen keine Rechte und Pflichten einer Vertragspartei aus einem Doppelbesteuerungsabkommen. Im Falle einer Unvereinbarkeit zwischen diesem Abkommen und einem solchen Abkommen soll jenes Abkommen nach Massgabe der Unvereinbarkeit Vorrang haben.

3. Ist eine Vertragspartei der Ansicht, eine fiskalische Massnahme der anderen Vertragspartei beeinflusse die Umsetzung und das Funktionieren von anderen Bestimmungen dieses Abkommens als derjenigen in Absatz 1 nachteilig, so halten die Vertragsparteien auf Antrag ersterer Vertragspartei Konsultationen ab, um ohne Inanspruchnahme der Streitbeilegungsverfahren nach dem 14. Kapitel eine gegenseitig zufriedenstellende Lösung zu finden.

Art. 7 Verhältnis zu anderen Abkommen

1. Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Rechte und Pflichten, die sich aus dem WTO-Abkommen und allen anderen Abkommen ergeben, denen sie beide als Parteien angehören.

2. Im Falle einer Unvereinbarkeit zwischen diesem Abkommen und dem WTO-Abkommen oder jedem anderen Abkommen, dem beide als Parteien angehören, nehmen die Vertragsparteien sofort miteinander Konsultationen auf, um unter Berücksichtigung allgemeiner Grundsätze des Völkerrechts eine gegenseitig zufriedenstellende Lösung zu finden.

Art. 8 Präferenzabkommen

1. Dieses Abkommen steht der Beibehaltung oder dem Abschluss von Zollunionen, Freihandelszonen, Grenzverkehrsvorschriften und anderen präferenziellen Abkommen nicht entgegen, soweit sie keine nachteilige Wirkung auf die Rechte und Pflichte aus diesem Abkommen haben.

2. Errichtet eine Vertragspartei mit einer Nichtvertragspartei eine Zollunion, so benachrichtigt sie die andere Vertragspartei. Auf Antrag der anderen Vertragspartei nehmen die Vertragsparteien Konsultationen auf, um allfällige Auswirkungen der Zollunion auf die Umsetzung dieses Abkommens zu prüfen.

Art. 9 Förderung des Handels mit Umweltprodukten und Umweltdienstleistungen

1. Die Vertragsparteien fördern den Handel und die Verbreitung von Umweltprodukten und Umweltdienstleistungen, um den Zugang zu Technologien und Erzeugnissen zu erleichtern, die Umweltschutz- und Entwicklungsziele wie verbesserte Abwasserbehandlung, Verhütung von Verschmutzung, nachhaltige Förderung von erneuerbarer Energie und Ziele im Zusammenhang mit dem Klimawandel unterstützen.

2. Die Vertragsparteien überprüfen im Gemischten Ausschuss regelmässig den Fortschritt, den sie bei der Verfolgung der Ziele nach Absatz 1 erreicht haben.

Art. 10 Umsetzungsabkommen

Die Regierungen der Vertragsparteien schliessen ein gesondertes Abkommen (nachfolgend als «das Umsetzungsabkommen» bezeichnet) mit Detailbestimmungen und Verfahren zur Umsetzung gewisser Bestimmungen dieses Abkommens ab.

2. Kapitel: Warenverkehr

Art. 11 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Kapitels:

bedeutet «Einfuhrzoll» jegliche Abgabe oder jegliche Belastung einschliesslich jeglicher Art von Zuschlagsbesteuerung oder Zusatzabgabe, die im Zusammenhang mit der Einfuhr eines Erzeugnisses erhoben wird, nicht jedoch:

Art. 12 Geltungsbereich

Dieses Kapitel gilt nach dessen Bestimmungen für jedes Erzeugnis, das unter ein Kapitel des Harmonisierten Systems fällt und zwischen den Zollgebieten der Vertragsparteien gehandelt wird.

Art. 13 Klassifikation von Erzeugnissen

Die Klassifikation von Erzeugnissen, die zwischen den Zollgebieten der Vertragsparteien gehandelt werden, erfolgt in Übereinstimmung mit dem Harmonisierten System.

Art. 14 Inländerbehandlung

Jede Vertragspartei gewährt den Erzeugnissen aus dem Zollgebiet der anderen Vertragspartei Inländerbehandlung in Übereinstimmung mit Artikel III GATT 1994, der hiermit mutatis mutandis zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt wird.

Art. 15 Einfuhrzölle

1. Sofern in diesem Abkommen nicht anders bestimmt, beseitigt oder senkt jede Vertragspartei in Übereinstimmung mit den Bedingungen ihrer Liste in Anhang I ihre Zölle auf Einfuhren von Ursprungserzeugnissen der Vertragspartei und der anderen Vertragspartei, die aus dem Zollgebiet der anderen Vertragspartei eingeführt werden.

2. In Fällen, bei denen der angewendete Meistbegünstigungsansatz auf Einfuhren eines bestimmten Erzeugnisses tiefer ist als der nach Absatz 1 auf ein Ursprungserzeugnis in derselben Tariflinie wie dieses bestimmte Erzeugnis anzuwendende Einfuhrzollansatz, wendet jede Vertragspartei in Bezug auf dieses Ursprungserzeugnis den tieferen Ansatz an.

3. Sofern in diesem Abkommen nicht anders bestimmt, erhöht keine Vertragspartei einen Zollansatz auf Einfuhren von Ursprungserzeugnissen der Vertragspartei oder der anderen Vertragspartei, die aus dem Zollgebiet der anderen Vertragspartei eingeführt werden, über den nach den Bedingungen seiner Liste in Anhang I anzuwendenden Ansatz hinaus.

Art. 16 Ausfuhrzölle

Keine Vertragspartei führt auf Erzeugnisse, die aus dem Zollgebiet der Vertragspartei in das Zollgebiet der anderen Vertragspartei ausgeführt werden, einen Ausfuhrzoll ein oder behält einen solchen bei.

Art. 17 Zollwertbestimmung

Für die Zwecke der Bestimmung des Zollwerts von Erzeugnissen, die zwischen den Vertragsparteien gehandelt werden, gelten mutatis mutandis die Bestimmungen von Teil 1 des Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994[^13] in Anhang 1A zum WTO-Abkommen (nachfolgend als «Übereinkommen über Zollwertbestimmung» bezeichnet), der hiermit zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt wird.

Art. 18 Ein- und Ausfuhrbeschränkungen

Jede Vertragspartei stellt sicher, dass im Zollgebiet der Vertragspartei auf die Einfuhr von jeglichem Erzeugnis aus dem Zollgebiet der anderen Vertragspartei oder auf die Ausfuhr oder den Verkauf zum Zweck der Ausfuhr in das Zollgebiet der anderen Vertragspartei ausser Einfuhr- und Ausfuhrzöllen keine Verbote oder Beschränkungen, die mit den Pflichten nach Artikel XI GATT 1994 und anderen einschlägigen Bestimmungen des WTO-Abkommens unvereinbar sind, eingeführt oder beibehalten werden.

Art. 19 Ausfuhrsubventionen

Sofern in Anhang I nicht anders bestimmt, werden im Zollgebiet einer Vertragspartei keine Ausfuhrsubventionen für ein landwirtschaftliches Erzeugnis nach Anhang 1 zum Landwirtschaftsübereinkommen eingeführt oder beibehalten.

Art. 20 Bilaterale Schutzmassnahmen

1. Nach den Bestimmungen dieses Artikels kann eine Vertragspartei eine bilaterale Schutzmassnahme im minimal erforderlichen Umfang ergreifen, um einen ernsthaften Schaden der inländischen Wirtschaft zu verhüten oder zu beheben oder deren Anpassung zu erleichtern, wenn ein Ursprungserzeugnis der anderen Vertragspartei infolge der Beseitigung oder Senkung von Einfuhrzöllen nach Artikel 15 absolut oder im Verhältnis zur inländischen Herstellung in derart erhöhten Mengen und unter derartigen Bedingungen in das Zollgebiet ersterer Vertragspartei eingeführt wird, dass die Einfuhren dieses Ursprungserzeugnisses eine erhebliche Ursache dafür sind, dass dem inländischen Wirtschaftszweig im Zollgebiet der ersteren Vertragspartei ein ernsthafter Schaden zugefügt wird oder zugefügt zu werden droht.

2. Als bilaterale Schutzmassnahme kann eine Vertragspartei vorbehältlich anderslautender Bestimmungen in Anhang I:

auf Einfuhren des Ursprungserzeugnisses der anderen Vertragspartei nach Absatz 1 den Zollansatz erhöhen, wobei die Zollbelastung nicht höher sein darf als die tiefere Belastung aus:

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