Abkommen vom 19. Februar 2009 über Freihandel und wirtschaftliche Partnerschaft zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Japan (mit Anhängen und Umsetzungsabkommen)

Typ Andere
Veröffentlichung 2009-02-19
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Artikel 155
Änderungshistorie JSON API

Präambel

Die Schweizerische Eidgenossenschaft (nachfolgend als «Schweiz» bezeichnet), und Japan,

beide zusammen nachfolgend als «die Vertragsparteien» bezeichnet,

in der Erkenntnis, dass ein durch Globalisierung und technologischen Fortschritt hervorgerufenes dynamisches und sich rasch wandelndes weltweites Umfeld den Vertragsparteien mannigfaltige wirtschaftliche und strategische Herausforderungen und Möglichkeiten eröffnet;

im Bewusstsein ihrer langen Freundschaft und der Bande, die sich über viele Jahre erspriesslicher und gegenseitig vorteilhafter Zusammenarbeit entwickelt haben, und in der Überzeugung, dass dieses Abkommen ein neues Zeitalter für ihre Beziehung einleiten wird;

in Bekräftigung ihres Bekenntnisses zur Demokratie, zur Rechtsstaatlichkeit, zu den Menschenrechten und zu den Grundfreiheiten in Übereinstimmung mit ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen, einschliesslich jener der Charta der Vereinten Nationen, und mit den Grundsätzen der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte;

im Glauben, dass ihre bilaterale Beziehung durch die Schaffung einer gegenseitig vorteilhaften wirtschaftlichen Partnerschaft mittels Handelsliberalisierung, Handelserleichterung und Zusammenarbeit verbessert wird;

in der Überzeugung, dass die wirtschaftliche Partnerschaft einen nützlichen Rahmen für vertiefte Zusammenarbeit bieten, den gemeinsamen Interessen in unterschiedlichen Bereichen gemäss den Vereinbarungen dieses Abkommens dienen und zu einer Verbesserung der Wirtschaftlichkeit sowie der Handels-, Investitions- und Arbeitskräfteentwicklung führen wird;

in der Erkenntnis, dass eine solche Partnerschaft grössere und neue Märkte schaffen und die Attraktivität und Dynamik ihrer Märkte vergrössern wird;

eingedenk des Artikels XXIV des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 19941 und des Artikels V des Allgemeinen Abkommens über den Handel mit Dienstleistungen2 in Anhang 1A bzw. Anhang 1B des in Marrakesch am 15. April 1994 abgeschlossenen Marrakesch-Abkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation3;

in Anerkennung der Bedeutung, die der Wahrung von Sicherheit im internationalen Handel ohne Schaffung unnötiger Handelshemmnisse und einer weiteren Vertiefung der Zusammenarbeit der Vertragsparteien in diesem Bereich zukommt;

entschlossen, bei der Umsetzung dieses Abkommens danach zu streben, die Umwelt zu erhalten und zu schützen, eine optimale Nutzung der natürlichen Ressourcen in Übereinstimmung mit dem Ziel einer nachhaltigen Entwicklung zu fördern und die Herausforderungen des Klimawandels angemessen anzugehen;

im Glauben, dass dieses Abkommen das Fundament zu weiterer Kräftigung ihrer Zusammenarbeit in mannigfaltigen Wirtschaftsbereichen legt; und

entschlossen, den Rechtsrahmen für eine wirtschaftliche Partnerschaft zwischen ihnen zu errichten;

sind wie folgt übereingekommen:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zielsetzung

Die Ziele dieses Abkommens sind:

  • (a) die Liberalisierung und Erleichterung des Waren- und Dienstleistungshandels zwischen den Vertragsparteien;
  • (b) die Erhöhung von Investitionsmöglichkeiten und die Verstärkung des Schutzes für Investitionen und Investitionstätigkeiten in den Vertragsparteien;
  • (c) die Förderung von Zusammenarbeit und Koordination zugunsten eines wirksamen Vollzugs von Wettbewerbsgesetzen und -vorschriften in jeder Vertragspartei;
  • (d) die Sicherstellung des Schutzes von geistigem Eigentum und die Förderung der Zusammenarbeit in diesem Bereich;
  • (e) die Erhöhung von Gelegenheiten für Anbieter der Vertragsparteien, an öffentlichen Beschaffungen in den Vertragsparteien teilzunehmen; und
  • (f) die Schaffung von wirksamen Verfahren zur Umsetzung dieses Abkommens und zur Streitbeilegung.

Art. 2 Geltungsbereich

Sofern in diesem Abkommen, soweit anwendbar, nicht anders bestimmt, gilt dieses Abkommen in den Hoheitsgebieten der Vertragsparteien.

Art. 3 Allgemeine Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Abkommens:

bedeutet «Gebiet» einer Vertragspartei:

  • (i) in Bezug auf Japan das Hoheitsgebiet von Japan und das gesamte Gebiet jenseits seines Küstenmeers, einschliesslich des Meeresbodens und dessen Untergrunds, über das Japan in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht und den Gesetzen und Vorschriften Japans Hoheitsrechte oder Gerichtsbarkeit ausübt, und
  • (ii) in Bezug auf die Schweiz das Hoheitsgebiet der Schweiz;
  • (a)
  • (b) bedeutet «Zollgebiet» einer Vertragspartei das Hoheitsgebiet, in dem das Zollrecht der Vertragspartei gilt. Das Zollgebiet der Schweiz schliesst das Hoheitsgebiet des Fürstentums Liechtensteins ein, solange der Vertrag vom 29. März 19234 zwischen der Schweiz und Liechtenstein über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet in Kraft bleibt;
  • (c) bedeutet «GATS»5 das Allgemeine Abkommen über den Handel mit Dienstleistungen in Anhang 1B zum WTO-Abkommen;
  • (d) bedeutet «GATT 1994» das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen 19946 in Anhang 1A zum WTO-Abkommen. Für die Zwecke dieses Abkommens schliessen Verweise auf Artikel von GATT 1994 die erläuternden Anmerkungen ein;
  • (e) bedeutet «Harmonisiertes System» oder «HS» das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren, das im Anhang zum Internationalen Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren7 aufgeführt und von den Vertragsparteien in ihren jeweiligen Gesetzen eingeführt und umgesetzt ist;
  • (f) bedeutet «TRIPS-Abkommen» das Abkommen über handelsbezogene Aspekte8 der Rechte an geistigem Eigentum in Anhang 1C zum WTO-Abkommen; und
  • (g) bedeutet «WTO-Abkommen» das Marrakesch-Abkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation, das in Marrakesch am 15. April 19949 abgeschlossen worden ist.

Art. 4 Transparenz

1. Jede Vertragspartei veröffentlicht unverzüglich ihre Gesetze, Vorschriften, Verwaltungsverfahren, gerichtlichen Entscheide und allgemein gültigen Verwaltungsentscheide sowie die internationalen Abkommen, denen die Vertragspartei angehört und welche die Durchführung dieses Abkommen betreffen oder berühren, oder macht sie anderweitig öffentlich zugänglich.

2. Jede Vertragspartei bemüht sich nach Kräften sicherzustellen, dass die Öffentlichkeit auf Gesuch hin die Namen und Adressen der für die Gesetze, Vorschriften, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsentscheide nach Absatz 1 zuständigen Behörden erhält.

3. Jede Vertragspartei beantwortet auf Ersuchen der anderen Vertragspartei hin innert angemessener Frist spezifische Fragen der anderen Vertragspartei bezüglich der in Absatz 1 aufgeführten Angelegenheiten und stellt ihr Informationen zu.

4. Bei Einführung oder Änderung von Gesetzen, Vorschriften oder Verwaltungsverfahren, welche die Durchführung dieses Abkommens erheblich berühren, strebt jede Vertragspartei an, ausser in Notlagen für einen angemessenen Abstand zwischen dem Zeitpunkt, zu dem solche Gesetze, Vorschriften oder Verwaltungsverfahren veröffentlicht oder anderweitig öffentlich zugänglich gemacht werden, und dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens zu sorgen.

Art. 5 Vertrauliche Informationen

1. Sofern in diesem Abkommen nicht anders bestimmt, ist keine Vertragspartei nach diesem Abkommen verpflichtet, vertrauliche Informationen preiszugeben, deren Offenlegung den Vollzug von Rechtsvorschriften behindern oder sonst dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen oder die berechtigten Wirtschaftsinteressen bestimmter öffentlicher oder privater Unternehmen schädigen würde.

2. Jede Vertragspartei wahrt in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen und Vorschriften die Vertraulichkeit von Informationen, welche die andere Vertragspartei nach diesem Abkommen vertraulich zur Verfügung gestellt hat.

3. Unbeschadet von Absatz 2 können die nach diesem Abkommen zur Verfügung gestellten Informationen Dritten übermittelt werden, falls die informationsliefernde Vertragspartei vorgängig zustimmt.

Art. 6 Besteuerung

1. Die folgenden Bestimmungen dieses Abkommens sind für fiskalische Massnahmen von Belang:

  • (a) Artikel 14 und andere Bestimmungen, die erforderlich sind, um diesem Artikel im selben Masse Wirkung zu verschaffen wie Artikel III GATT 1994;
  • (b) 6. Kapitel;
  • (c) 9. Kapitel gemäss Artikel 100;
  • (d) 11. Kapitel; und
  • (e) 12. Kapitel.

2. Unbeschadet der Kapitel 6, 9 und 11 berührt dieses Abkommen keine Rechte und Pflichten einer Vertragspartei aus einem Doppelbesteuerungsabkommen. Im Falle einer Unvereinbarkeit zwischen diesem Abkommen und einem solchen Abkommen soll jenes Abkommen nach Massgabe der Unvereinbarkeit Vorrang haben.

3. Ist eine Vertragspartei der Ansicht, eine fiskalische Massnahme der anderen Vertragspartei beeinflusse die Umsetzung und das Funktionieren von anderen Bestimmungen dieses Abkommens als derjenigen in Absatz 1 nachteilig, so halten die Vertragsparteien auf Antrag ersterer Vertragspartei Konsultationen ab, um ohne Inanspruchnahme der Streitbeilegungsverfahren nach dem 14. Kapitel eine gegenseitig zufriedenstellende Lösung zu finden.

Art. 7 Verhältnis zu anderen Abkommen

1. Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Rechte und Pflichten, die sich aus dem WTO-Abkommen und allen anderen Abkommen ergeben, denen sie beide als Parteien angehören.

2. Im Falle einer Unvereinbarkeit zwischen diesem Abkommen und dem WTO-Abkommen oder jedem anderen Abkommen, dem beide als Parteien angehören, nehmen die Vertragsparteien sofort miteinander Konsultationen auf, um unter Berücksichtigung allgemeiner Grundsätze des Völkerrechts eine gegenseitig zufriedenstellende Lösung zu finden.

Art. 8 Präferenzabkommen

1. Dieses Abkommen steht der Beibehaltung oder dem Abschluss von Zollunionen, Freihandelszonen, Grenzverkehrsvorschriften und anderen präferenziellen Abkommen nicht entgegen, soweit sie keine nachteilige Wirkung auf die Rechte und Pflichte aus diesem Abkommen haben.

2. Errichtet eine Vertragspartei mit einer Nichtvertragspartei eine Zollunion, so benachrichtigt sie die andere Vertragspartei. Auf Antrag der anderen Vertragspartei nehmen die Vertragsparteien Konsultationen auf, um allfällige Auswirkungen der Zollunion auf die Umsetzung dieses Abkommens zu prüfen.

Art. 9 Förderung des Handels mit Umweltprodukten und Umweltdienstleistungen

1. Die Vertragsparteien fördern den Handel und die Verbreitung von Umweltprodukten und Umweltdienstleistungen, um den Zugang zu Technologien und Erzeugnissen zu erleichtern, die Umweltschutz- und Entwicklungsziele wie verbesserte Abwasserbehandlung, Verhütung von Verschmutzung, nachhaltige Förderung von erneuerbarer Energie und Ziele im Zusammenhang mit dem Klimawandel unterstützen.

2. Die Vertragsparteien überprüfen im Gemischten Ausschuss regelmässig den Fortschritt, den sie bei der Verfolgung der Ziele nach Absatz 1 erreicht haben.

Art. 10 Umsetzungsabkommen

Die Regierungen der Vertragsparteien schliessen ein gesondertes Abkommen (nachfolgend als «das Umsetzungsabkommen» bezeichnet) mit Detailbestimmungen und Verfahren zur Umsetzung gewisser Bestimmungen dieses Abkommens ab.

2. Kapitel: Warenverkehr

Art. 11 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Kapitels:

  • (a) bedeutet «bilaterale Schutzmassnahme» eine bilaterale Schutzmassnahme nach Artikel 20 Absatz 2;
  • (b) bedeutet «Ausfuhrzoll» jegliche Abgabe oder jegliche Belastung einschliesslich jeglicher Art von Zuschlagsbesteuerung oder Zusatzabgabe, die im Zusammenhang mit der Ausfuhr eines Erzeugnisses erhoben wird, mit Ausnahme von Gebühren und anderen Abgaben, die der erbrachten Dienstleistung entsprechen und gemäss Artikel VIII GATT 1994 erhoben werden;

bedeutet «Einfuhrzoll» jegliche Abgabe oder jegliche Belastung einschliesslich jeglicher Art von Zuschlagsbesteuerung oder Zusatzabgabe, die im Zusammenhang mit der Einfuhr eines Erzeugnisses erhoben wird, nicht jedoch:

  • (i) jegliche Belastung, die einer inneren Steuer gleichwertig ist, die in Übereinstimmung mit Artikel III Absatz 2 GATT 1994 auf gleichartige einheimische Erzeugnisse oder unmittelbar konkurrierende oder Ersatzerzeugnisse aus dem Zollgebiet einer Vertragspartei oder auf Erzeugnisse erhoben wird, die in den eingeführten Erzeugnissen ganz oder teilweise enthalten sind,
  • (ii) jeglichen Antidumping- oder Ausgleichszoll nach Gesetzen und Vorschriften einer Vertragspartei, der in Übereinstimmung mit den Bestimmungen von Artikel VI GATT 199410, dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 in Anhang 1A zum WTO-Abkommen und dem Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen11 in Anhang 1A zum WTO-Abkommen erhoben wird, oder
  • (iii) jegliche Gebühr oder andere Abgabe, die der erbrachten Dienstleistung entspricht und gemäss den Bestimmungen von Artikel VIII GATT 1994 erhoben wird;
  • (c)
  • (d) bedeutet «Zollwert von Erzeugnissen» den Wert von Erzeugnissen für die Erhebung von ad valorem Einfuhrzöllen;
  • (e) bedeutet «inländische Wirtschaft» die Gesamtheit der Hersteller eines gleichartigen oder unmittelbar konkurrierenden Erzeugnisses, die im Zollgebiet einer Vertragspartei tätig sind, oder jene, deren gemeinsame Herstellungsmenge an gleichartigen oder unmittelbar konkurrierenden Erzeugnissen die Mehrheit an der gesamten inländischen Herstellung dieser Erzeugnisse darstellt;
  • (f) bedeutet «Ausfuhrsubventionen» Ausfuhrsubventionen nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben (a)–(f) des Übereinkommens über die Landwirtschaft12 (nachfolgend als «Landwirtschaftsübereinkommen» bezeichnet) in Anhang 1A zum WTO-Abkommen;
  • (g) bedeutet «Ursprungserzeugnis» ein Erzeugnis, das nach Anhang II als Ursprungserzeugnis gilt;
  • (h) bedeutet «ernsthafter Schaden» eine erhebliche gesamthafte Verschlechterung der Lage eines inländischen Wirtschaftszweigs; und
  • (i) bedeutet «drohender ernsthafter Schaden» einen ernsthaften Schaden, der aufgrund von Tatsachen und nicht allein aufgrund von Behauptung, Vermutung oder entfernter Möglichkeit offensichtlich bevorsteht.

Art. 12 Geltungsbereich

Dieses Kapitel gilt nach dessen Bestimmungen für jedes Erzeugnis, das unter ein Kapitel des Harmonisierten Systems fällt und zwischen den Zollgebieten der Vertragsparteien gehandelt wird.

Art. 13 Klassifikation von Erzeugnissen

Die Klassifikation von Erzeugnissen, die zwischen den Zollgebieten der Vertragsparteien gehandelt werden, erfolgt in Übereinstimmung mit dem Harmonisierten System.

Art. 14 Inländerbehandlung

Jede Vertragspartei gewährt den Erzeugnissen aus dem Zollgebiet der anderen Vertragspartei Inländerbehandlung in Übereinstimmung mit Artikel III GATT 1994, der hiermit mutatis mutandis zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt wird.

Art. 15 Einfuhrzölle

1. Sofern in diesem Abkommen nicht anders bestimmt, beseitigt oder senkt jede Vertragspartei in Übereinstimmung mit den Bedingungen ihrer Liste in Anhang I ihre Zölle auf Einfuhren von Ursprungserzeugnissen der Vertragspartei und der anderen Vertragspartei, die aus dem Zollgebiet der anderen Vertragspartei eingeführt werden.

2. In Fällen, bei denen der angewendete Meistbegünstigungsansatz auf Einfuhren eines bestimmten Erzeugnisses tiefer ist als der nach Absatz 1 auf ein Ursprungserzeugnis in derselben Tariflinie wie dieses bestimmte Erzeugnis anzuwendende Einfuhrzollansatz, wendet jede Vertragspartei in Bezug auf dieses Ursprungserzeugnis den tieferen Ansatz an.

3. Sofern in diesem Abkommen nicht anders bestimmt, erhöht keine Vertragspartei einen Zollansatz auf Einfuhren von Ursprungserzeugnissen der Vertragspartei oder der anderen Vertragspartei, die aus dem Zollgebiet der anderen Vertragspartei eingeführt werden, über den nach den Bedingungen seiner Liste in Anhang I anzuwendenden Ansatz hinaus.

Art. 16 Ausfuhrzölle

Keine Vertragspartei führt auf Erzeugnisse, die aus dem Zollgebiet der Vertragspartei in das Zollgebiet der anderen Vertragspartei ausgeführt werden, einen Ausfuhrzoll ein oder behält einen solchen bei.

Art. 17 Zollwertbestimmung

Für die Zwecke der Bestimmung des Zollwerts von Erzeugnissen, die zwischen den Vertragsparteien gehandelt werden, gelten mutatis mutandis die Bestimmungen von Teil 1 des Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 199413 in Anhang 1A zum WTO-Abkommen (nachfolgend als «Übereinkommen über Zollwertbestimmung» bezeichnet), der hiermit zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt wird.

Art. 18 Ein- und Ausfuhrbeschränkungen

Jede Vertragspartei stellt sicher, dass im Zollgebiet der Vertragspartei auf die Einfuhr von jeglichem Erzeugnis aus dem Zollgebiet der anderen Vertragspartei oder auf die Ausfuhr oder den Verkauf zum Zweck der Ausfuhr in das Zollgebiet der anderen Vertragspartei ausser Einfuhr- und Ausfuhrzöllen keine Verbote oder Beschränkungen, die mit den Pflichten nach Artikel XI GATT 1994 und anderen einschlägigen Bestimmungen des WTO-Abkommens unvereinbar sind, eingeführt oder beibehalten werden.

Art. 19 Ausfuhrsubventionen

Sofern in Anhang I nicht anders bestimmt, werden im Zollgebiet einer Vertragspartei keine Ausfuhrsubventionen für ein landwirtschaftliches Erzeugnis nach Anhang 1 zum Landwirtschaftsübereinkommen eingeführt oder beibehalten.

Art. 20 Bilaterale Schutzmassnahmen

1. Nach den Bestimmungen dieses Artikels kann eine Vertragspartei eine bilaterale Schutzmassnahme im minimal erforderlichen Umfang ergreifen, um einen ernsthaften Schaden der inländischen Wirtschaft zu verhüten oder zu beheben oder deren Anpassung zu erleichtern, wenn ein Ursprungserzeugnis der anderen Vertragspartei infolge der Beseitigung oder Senkung von Einfuhrzöllen nach Artikel 15 absolut oder im Verhältnis zur inländischen Herstellung in derart erhöhten Mengen und unter derartigen Bedingungen in das Zollgebiet ersterer Vertragspartei eingeführt wird, dass die Einfuhren dieses Ursprungserzeugnisses eine erhebliche Ursache dafür sind, dass dem inländischen Wirtschaftszweig im Zollgebiet der ersteren Vertragspartei ein ernsthafter Schaden zugefügt wird oder zugefügt zu werden droht.

2. Als bilaterale Schutzmassnahme kann eine Vertragspartei vorbehältlich anderslautender Bestimmungen in Anhang I:

  • (a) auf Einfuhren des Ursprungserzeugnisses der anderen Vertragspartei nach Absatz 1 die weitere Senkung eines Zollansatzes aussetzen; oder

auf Einfuhren des Ursprungserzeugnisses der anderen Vertragspartei nach Absatz 1 den Zollansatz erhöhen, wobei die Zollbelastung nicht höher sein darf als die tiefere Belastung aus:

  • (i) dem angewendeten Meistbegünstigungsansatz auf Einfuhren am Tag, an dem die bilaterale Massnahme ergriffen wird, und
  • (ii) dem am Tag unmittelbar vor Inkrafttreten dieses Abkommens auf Einfuhren angewendeten Meistbegünstigungsansatz.
  • (b)

3. Eine Vertragspartei wendet keine bilaterale Schutzmassnahme auf Ursprungserzeugnisse an, die bis zur Ausschöpfung der nach Zollkontingenten in Übereinstimmung mit den Bedingungen ihrer Liste nach Anhang I gewährten Zollkontingente eingeführt werden.

4. Eine Vertragspartei darf eine bilaterale Schutzmassnahme nur anwenden, nachdem ihre zuständigen Behörden in Übereinstimmung mit den Verfahren nach Artikel 3 und Artikel 4 Absatz 2 des Übereinkommens über Schutzmassnahmen14 in Anhang 1A des WTO-Abkommens (nachfolgend als «Schutzmassnahmen-Übereinkommen» bezeichnet) durchgeführt haben. Eine solche Untersuchung ist in jedem Fall innert Jahresfrist nach Eröffnung abzuschliessen.

5. Die folgenden Bedingungen und Beschränkungen gelten in Bezug auf eine bilaterale Schutzmassnahme:

Eine Vertragspartei unterrichtet die andere Vertragspartei sofort mit schriftlicher Mitteilung bei:

  • (i) der Eröffnung einer Untersuchung nach Absatz 4 im Zusammenhang mit einem ernsthaften Schaden, der Gefahr eines ernsthaften Schadens und dessen Gründen, und
  • (ii) der Entscheidung, eine bilaterale Schutzmassnahme anzuwenden oder zu verlängern.
  • (a)

Die Vertragspartei, welche die schriftliche Mitteilung nach Buchstabe (a) macht, übermittelt der anderen Vertragspartei in dieser Mitteilung alle zweckdienlichen Informationen, einschliesslich:

  • (i) in Bezug auf Buchstabe (a)(i) zusätzlich zum Grund für die Eröffnung der Untersuchung einer genauen Beschreibung des Ursprungserzeugnisses, das Gegenstand der Untersuchung ist, und der Unternummer nach dem Harmonisierten System, des von der Untersuchung zu erfassenden Zeitraums und des Zeitpunkts der Untersuchungseröffnung, und
  • (ii) in Bezug auf Buchstabe (a)(ii) des Beweises eines durch die erhöhten Einfuhren des Ursprungserzeugnisses verursachten ernsthaften Schadens oder dessen Gefahr, einer genauen Beschreibung des Ursprungserzeugnisses, das Gegenstand der vorgeschlagenen bilateralen Schutzmassnahme ist, dessen Unternummer nach dem Harmonisierten System, einer genauen Beschreibung der vorgeschlagenen bilateralen Schutzmassnahme, des vorgeschlagenen Zeitpunkts der Einführung und der erwarteten Dauer der bilateralen Schutzmassnahme.
  • (b)
  • (c) Eine Vertragspartei, die die Anwendung oder Verlängerung einer bilateralen Schutzmassnahme vorschlägt, bietet angemessene Gelegenheit für vorgängige Konsultationen mit der anderen Vertragspartei, um die aus der Untersuchung nach Absatz 4 gewonnenen Informationen zu prüfen, Meinungen über die bilaterale Schutzmassnahme auszutauschen und ein Ausgleichsabkommen nach Absatz 6 zu erreichen.
  • (d) Keine bilaterale Schutzmassnahme darf über den Umfang und über die Zeitdauer aufrechterhalten werden, die erforderlich sind, um einen ernsthaften Schaden zu verhüten oder zu beheben und die Anpassung zu erleichtern, sofern diese Zeitdauer zwei Jahre nicht überschreitet. Unter sehr aussergewöhnlichen Umständen kann eine bilaterale Schutzmassnahme gleichwohl verlängert werden, falls die Gesamtdauer der bilateralen Schutzmassnahme, einschliesslich solcher Verlängerungen, drei Jahre nicht überschreitet. Zur Erleichterung der Anpassung in Situationen, in denen die erwartete Dauer einer bilateralen Schutzmassnahme ein Jahr überschreitet, liberalisiert die Vertragspartei, welche die bilaterale Schutzmassnahme aufrechterhält, diese während der Geltungsdauer in regelmässigen Schritten.
  • (e) Auf die Einfuhr eines bestimmten Ursprungserzeugnisses, das Gegenstand einer solchen bilateralen Schutzmassnahme war, darf für den Zeitraum der vorangegangenen bilateralen Schutzmassnahme oder für ein Jahr keine bilaterale Schutzmassnahme angewendet werden, wobei der längere Zeitraum gilt.
  • (f) Bei Beendigung einer bilateralen Schutzmassnahme ist der Zollansatz auf Einfuhren des betroffenen Ursprungserzeugnisses jener Zollansatz, der ohne bilaterale Schutzmassnahme gegolten hätte.
    1. (a) Eine Vertragspartei, welche die Anwendung oder Verlängerung einer bilateralen Schutzmassnahme vorschlägt, unterbreitet der anderen Vertragspartei gegenseitig vereinbarte angemessene Handelskompensationen in Form von Konzessionen auf Einfuhrzölle, die im Wesentlichen den gleichen Wert haben wie die aus der bilateralen Schutzmassnahme zu erwartenden zusätzlichen Einfuhrzölle.
  • (b) Falls die Vertragsparteien nicht innert 30 Tagen nach Konsultationsbeginn nach Absatz 5 Buchstabe (c) einen Ausgleich vereinbaren können, ist es der Vertragspartei, auf deren Ursprungserzeugnis die bilaterale Schutzmassnahme angewendet wird, freigestellt, die Anwendung von Konzessionen auf Einfuhrzölle nach diesem Kapitel, die im Wesentlichen dem Wert der bilateralen Schutzmassnahme entsprechen, auszusetzen. Die Vertragspartei, die das Recht auf Aussetzung in Anspruch ausübt, darf die Anwendung von Konzessionen auf Einfuhrzöllen ausschliesslich während der Aufrechterhaltung der bilateralen Schutzmassnahme und nur für die Dauer aussetzen, die erforderlich ist, um im Wesentlichen gleichwertige Wirkung zu erzielen.

7. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre Gesetze und Vorschriften in Bezug auf bilaterale Schutzmassnahmen gleichbleibend, unparteiisch und angemessen angewendet werden.

8. Bei Anwendung einer bilateralen Schutzmassnahme hält jede Vertragspartei gerechte, zügige, transparente und wirksame Verfahren ein.

    1. (a) Liegen kritische Umstände vor, unter denen ein Aufschub einen schwer wiedergutzumachenden Schaden verursachen würde, so kann eine Vertragspartei, unter Vorbehalt anderslautender Bestimmungen nach Anhang I, eine vorläufige bilaterale Schutzmassnahme in Form einer Massnahme nach Absatz 2 Buchstaben (a) und (b) treffen, nachdem vorgängig festgestellt wurde, dass ein eindeutiger Beweis dafür vorliegt, dass erhöhte Einfuhren eines Ursprungserzeugnisses der anderen Vertragspartei der inländischen Wirtschaft im Zollgebiet ersterer Vertragspartei ernsthaften Schaden zugefügt haben oder zuzufügen drohen.
  • (b) Eine Vertragspartei macht der anderen Vertragspartei vor Anwendung einer vorläufigen bilateralen Schutzmassnahme nach Buchstabe (a) schriftlich Mitteilung. Konsultationen zwischen Vertragsparteien zur Anwendung der vorläufigen bilateralen Schutzmassnahme werden sofort eröffnet, wenn diese angewendet wird.
  • (c) Die Dauer der vorläufigen bilateralen Schutzmassnahme nach Buchstabe (a) darf 200 Tage nicht überschreiten. Während dieses Zeitraums müssen die entsprechenden Anforderungen nach Absatz 4 erfüllt sein. Die Dauer der vorläufigen bilateralen Schutzmassnahme wird als Teil der Dauer nach Absatz 5 Buchstabe (d) gezählt.
  • (d) Absatz 5 Buchstabe (f) und die Absätze 7 und 9 gelten mutatis mutandis für die vorläufige bilaterale Schutzmassnahme nach Buchstabe (a). Der Einfuhrzoll, der als Ergebnis der vorläufigen bilateralen Schutzmassnahme erhoben wird, wird zurückerstattet, falls die nachfolgende Untersuchung nach Absatz 4 nicht feststellt, dass erhöhte Einfuhren eines Ursprungserzeugnisses aus der anderen Vertragspartei einem inländischen Wirtschaftszweig ernsthaften Schaden zugefügt haben oder zuzufügen drohten.

10. Eine schriftliche Mitteilung nach Absatz 5 Buchstabe (a) und Absatz 9 Buchstabe (b) und jede andere Mitteilung zwischen den Vertragsparteien nach diesem Artikel erfolgen in englischer Sprache.

11. Die Vertragsparteien überprüfen, falls erforderlich, die Bestimmungen dieses Artikels zehn Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens oder danach.

12. Dieses Kapitel hindert eine Vertragspartei nicht an der Anwendung von Schutzmassnahmen in Bezug auf ein Ursprungserzeugnis der anderen Vertragspartei nach:

  • (a) Artikel XIX GATT 1994 und des Schutzmassnahmen-Übereinkommens; oder
  • (b) Artikel 5 des Landwirtschaftsübereinkommens.

Art. 21 Beschränkungen zum Schutz der Zahlungsbilanz

1. Keine Bestimmung dieses Kapitels ist so auszulegen, als hindere sie eine Vertragspartei daran, eine Massnahme aus Gründen der Zahlungsbilanz zu ergreifen. Eine Vertragspartei, die eine solche Massnahme ergreift, tut dies in Übereinstimmung mit den Bedingungen und Verfahren nach Artikel XII GATT 1994 und der Vereinbarung über die Zahlungsbilanzbestimmungen15 des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 in Anhang 1A zum WTO-Abkommen.

2. Keine Bestimmung dieses Kapitels untersagt den Rückgriff einer Vertragspartei auf Kontrollen und Beschränkungen auf dem Gebiet des Zahlungsverkehrs, die mit dem Übereinkommen über den Internationalen Währungsfonds16 in Übereinstimmung stehen.

Art. 22 Allgemeine Ausnahmen und Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit

Für die Zwecke dieses Kapitels gelten mutatis mutandis die Artikel XX und XXI GATT 1994, die hiermit zu Bestandteilen dieses Abkommens erklärt werden.

Art. 23 Ursprungsregeln

Die Bestimmungen zu Ursprungsregeln sind in Anhang II aufgeführt.

Art. 24 Verfahrensbestimmungen für den Warenverkehr

Nach Inkrafttreten dieses Abkommens verabschiedet der Gemischte Ausschuss Verfahrensbestimmungen für den Warenverkehr, die detaillierte Vorschriften enthalten, nach denen die zuständigen Behörden der Vertragsparteien ihre Aufgaben nach diesem Kapitel durchführen.

Art. 25 Allgemeine Überprüfung

Die Vertragsparteien unterziehen die Bestimmungen dieses Kapitels und die Listen der Vertragsparteien in Anhang I im fünften Kalenderjahr nach dem Kalenderjahr, in dem dieses Abkommen in Kraft tritt, einer allgemeinen Überprüfung. Als Ergebnis einer solchen Überprüfung können sie, falls sie dies vereinbaren, Verhandlungen über eine mögliche Verbesserung des Marktzugangs nach diesem Kapitel und über die Listen der Vertragsparteien aufnehmen.

3. Kapitel: Zollverfahren und Handelserleichterung

Art. 26 Geltungsbereich

1. Dieses Kapitel gilt für Zollverfahren, die zur Abfertigung der zwischen den Zollgebieten gehandelten Erzeugnisse erforderlich sind.

2. Dieses Kapitel wird von den Vertragsparteien in Übereinstimmung mit ihren jeweiligen Gesetzen und Vorschriften und innerhalb der verfügbaren Ressourcen ihrer jeweiligen Zollbehörden umgesetzt.

Art. 27 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Kapitels bedeutet:

  • (a) «A.T.A.-Abkommen» das Zollabkommen über das Carnet A.T.A. für die vorübergehende Einfuhr von Waren, abgeschlossen in Brüssel am 6. Dezember 196117;
  • (b) «Zollbehörde» die Zollbehörde nach der Begriffsbestimmung in Artikel I Buchstabe (c) von Anhang II; und
  • (c) «Zollgesetze» die von den Zollbehörden jeder Vertragspartei verwalteten und vollzogenen Gesetze und Vorschriften zu Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Erzeugnissen, zu Zöllen, Abgaben oder anderen Steuern oder zu Verboten, Beschränkungen und anderen gleichartigen Kontrollen, die in die Zuständigkeit der Zollbehörde der Vertragspartei fallen.

Art. 28 Transparenz

1. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass alle allgemein gültigen einschlägigen Informationen zu ihren Zollgesetzen jeder interessierten Person leicht zugänglich sind.

2. Müssen Informationen, die zugänglich gemacht worden sind, aufgrund von Änderungen in den Zollgesetzen einer Vertragspartei überarbeitet werden, so macht diese die überarbeiteten Informationen frühzeitig genug vor Inkrafttreten der Änderungen zugänglich, damit interessierte Personen sie beachten können, sofern eine solche Vorabmitteilung nicht ausgeschlossen ist.

3. Auf Gesuch jeder interessierten Person der Vertragsparteien stellt jede Vertragspartei so rasch und genau wie möglich Informationen zu besonderen Zollangelegenheiten, die die interessierte Person aufgeworfen hat und ihre Zollgesetze betreffen, zur Verfügung. Jede Vertragspartei liefert nicht nur die ausdrücklich erfragten Informationen, sondern auch jede andere einschlägige Information, die ihrer Ansicht nach der interessierten Person zur Kenntnis gebracht werden sollte.

Art. 29 Zollabfertigung

1. Die Vertragsparteien wenden ihre jeweiligen Zollverfahren in vorhersehbarer, gleichbleibender und transparenter Weise an.

2. Für die unverzügliche Zollabfertigung von Erzeugnissen, die zwischen den Zollgebieten der Vertragsparteien gehandelt werden, soll jede Vertragspartei:

  • (a) Informations- und Kommunikationstechnologie nutzen;
  • (b) ihre Zollverfahren vereinfachen;
  • (c) ihre Zollverfahren so weit wie möglich mit den internationalen Normen und empfohlenen Praktiken wie den unter Federführung des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens angenommenen harmonisieren; und

wo angemessen die Zusammenarbeit fördern zwischen ihrer Zollbehörde und:

  • (i) anderen inländischen Behörden der Vertragspartei,
  • (ii) den Handelsgemeinschaften der Vertragspartei, und
  • (iii) den Zollbehörden von Nichtvertragsparteien.
  • (d)

3. Jede Vertragspartei sieht für betroffene Parteien einfach zugängliche Mittel zur administrativen oder gerichtlichen Überprüfung ihrer Verwaltungsakte zu Zollangelegenheiten vor.

Art. 30 Vorübergehende Verwendung und Transitwaren

1. Jede Vertragspartei erleichtert die Zollverfahren für die vorübergehende Verwendung von Waren, die zwischen den Zollgebieten der Vertragsparteien in Übereinstimmung mit dem A.T.A.-Abkommen gehandelt werden, weiter.

2. Jede Vertragspartei erleichtert die Zollabfertigung von Waren in Durchfuhr von oder nach dem Zollgebiet der anderen Vertragspartei in Übereinstimmung mit Artikel V Absatz 3 GATT 1994 weiter.

3. Die Vertragsparteien sind bestrebt, durch Seminare und Kurse die Verwendung des Carnet A.T.A. gemäss dem A.T.A.-Abkommen für die vorübergehende Einfuhr von Erzeugnissen und die Erleichterung der Zollabfertigung von Waren in Durchfuhr in den Zollgebieten der Vertragsparteien und Nichtvertragsparteien zu fördern.

4. Für die Zwecke dieses Artikels bedeutet «vorübergehende Verwendung» das Zollverfahren, nach dem bestimmte Erzeugnisse unter vollständiger oder teilweiser Aussetzung der Einfuhrabgaben unter Vorbehalt in ein Zollgebiet gebracht werden. Solche Erzeugnisse werden für einen bestimmten Zweck eingeführt, um innerhalb einer bestimmten Frist und, von der normalen Wertminderung infolge ihrer Verwendung abgesehen, in unverändertem Zustand ausgeführt zu werden.

Art. 31 Zusammenarbeit und Informationsaustausch

1. Die Vertragsparteien arbeiten im Bereich von Zollverfahren, einschliesslich des Vollzugs gegen den Handel mit verbotenen Erzeugnissen und die Ein- oder Ausfuhr von Erzeugnissen, die des Verstosses gegen Rechte an geistigem Eigentum verdächtigt werden, zusammen und tauschen Informationen aus.

2. Artikel 5 Absatz 1 gilt nicht für den Informationsaustausch nach diesem Artikel.

3. Das 2. Kapitel des Umsetzungsabkommens regelt die Einzelheiten und Verfahren zur Umsetzung der Zusammenarbeit und des Informationsaustauschs nach diesem Artikel, einschliesslich des Austauschs von vertraulichen Informationen.

Art. 32 Unterausschuss zu Ursprungsregeln, Zollverfahren und Handelserleichterung

Für die Zwecke einer wirksamen Umsetzung und eines wirksamen Funktionierens dieses Kapitels nimmt der nach Artikel XXX des Anhangs II eingesetzte Unterausschuss zu Ursprungsregeln, Zollverfahren und Handelserleichterung die Aufgaben nach dem genannten Artikel wahr.

4. Kapitel: Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen

Art. 33 Geltungsbereich

Dieses Kapitel gilt für alle gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen (nachfolgend als «SPS» bezeichnet) Massnahmen der Vertragsparteien nach dem Übereinkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Massnahmen (nachfolgend als «das SPS-Übereinkommen» bezeichnet) in Anhang 1A zum WTO-Abkommen, die unmittelbar oder mittelbar den Warenhandel zwischen den Vertragsparteien berühren können.

Art. 34 Rechte und Pflichten

In Bezug auf die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien zu SPS-Massnahmen gilt das SPS-Übereinkommen.

Art. 35 Konsultationen zu SPS-Angelegenheiten

1. Die Vertragsparteien halten zur Bestimmung und Behandlung von besonderen Themen, die sich aus der Anwendung von SPS-Massnahmen ergeben, zu gegenseitig vereinbartem Zeitpunkt und Ort wissenschaftlich begründete Konsultationen ab, um beiderseits annehmbare Lösungen zu finden.

2. Konsultationen nach Absatz 1 werden zwischen Regierungsbeamten der Vertragsparteien mit der für die zu erörternden Themen erforderlichen einschlägigen Fachkenntnis durchgeführt.

Art. 36 Nichtanwendung des 14. Kapitels

Das 14. Kapitel gilt nicht für dieses Kapitel.

5. Kapitel: Technische Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungsverfahren

Art. 37 Geltungsbereich

1. Dieses Kapitel gilt für die technischen Vorschriften, die Normen und die Konformitätsbewertungsverfahren gemäss dem Übereinkommen über die technischen Handelshemmnisse in Anhang 1A zum WTO-Abkommen (nachfolgend als «TBT-Übereinkommen» bezeichnet).

2. Dieses Kapitel gilt für technische Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungsverfahren bezüglich jedes Erzeugnisses unabhängig von dessen Ursprung.

3. Dieses Kapitel gilt nicht für Einkaufsspezifikationen, die von staatlichen Stellen für die Produktion oder den Verbrauch durch staatliche Stellen erstellt werden, und für gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen gemäss SPS-Übereinkommen.

4. In Bezug auf die Rechte und Pflichten zu technischen Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungsverfahren gilt, vorbehältlich anderer Bestimmungen dieses Kapitels, das TBT-Übereinkommen.

Art. 38 Zusammenarbeit

1. Zur Sicherstellung, dass technische Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungsverfahren keine unnötigen Handelshemmnisse für den Warenverkehr zwischen den Vertragsparteien bilden, stärken, wo möglich, die Vertragsparteien ihre Zusammenarbeit im Bereich technischer Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungsverfahren. Gegebenenfalls mündet dies in sektorspezifische Vereinbarungen.

2. Zusammenarbeit nach Absatz 1 kann umfassen:

  • (a) den Informationsaustausch zu technischen Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungsverfahren der Vertragsparteien, einschliesslich Informationen zur Harmonisierung der Vorschriften der Vertragsparteien mit internationalen Normen;
  • (b) gegebenenfalls den gemeinsamen Beitrag zu Tätigkeiten im Zusammenhang mit technischen Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungsverfahren in internationalen und regionalen Foren; und
  • (c) die Verstärkung der Rolle von internationalen Normen als Grundlage für technische Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren sowie auf der Grundlage der einschlägigen internationalen Normen insbesondere die Förderung der Akkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen und die Anerkennung der Ergebnisse von Konformitätsbewertungsverfahren.

Art. 39 Auskunftsstelle

Jede Vertragspartei bezeichnet eine Auskunftsstelle, die alle angemessenen Anfragen der anderen Vertragspartei zu technischen Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungsverfahren beantwortet und gegebenenfalls der anderen Vertragspartei andere zweckdienliche Informationen zur Verfügung stellt, die ihrer Ansicht nach der anderen Vertragspartei zur Kenntnis gebracht werden sollten.

Art. 40 Anerkennung der Ergebnisse von Konformitätsbewertungsverfahren

1. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass in den Fällen, in denen für ein bestimmtes Erzeugnis ein positiver Nachweis für die Übereinstimmung mit technischen Vorschriften verlangt wird, Anbietern eines solchen aus der anderen Vertragspartei eingeführten Erzeugnisses auf nichtdiskriminierender Grundlage Zugang gewährt wird.

2. Jede Vertragspartei stellt, sofern möglich, sicher, dass die Ergebnisse von Konformitätsbewertungsverfahren in der anderen Vertragspartei anerkannt werden, und zwar auch dann, wenn diese Verfahren von ihren eigenen Verfahren abweichen, sofern sie sich davon überzeugt hat, dass diese Verfahren ein ihren eigenen Verfahren gleichwertiges Vertrauen in die Übereinstimmung mit den geltenden technischen Vorschriften und Normen erlauben. Diesbezüglich schafft die Akkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen in Übereinstimmung mit einschlägigen Normen oder Richtlinien internationaler Normenorganisationen die widerlegbare Vermutung einer angemessenen technischen Kompetenz.

3. Die Vertragsparteien anerkennen, dass vorherige Konsultationen notwendig sein können, um eine allseits zufriedenstellende Vereinbarung zu erreichen, in Bezug auf Angelegenheiten wie nach Artikel 6 Absätze 1.1 und 1.2 des TBT-Übereinkommens vorgesehen. Solche Konsultationen finden im Unterausschuss für technische Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungsverfahren nach Artikel 41 statt.

4. Eine Vertragspartei erklärt auf Ersuchen der anderen Vertragspartei und soweit zweckmässig die Gründe, weshalb sie die Ergebnisse von Konformitätsbewertungsverfahren in der anderen Vertragspartei nicht anerkannt hat.

Art. 41 Unterausschuss für technische Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungsverfahren

1. Zur wirksamen Umsetzung und zum wirksamen Funktionieren dieses Kapitels wird hiermit ein Unterausschuss für technische Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungsverfahren (nachfolgend als «der Unterausschuss» bezeichnet) eingesetzt.

2. Die Aufgaben des Unterausschusses sind:

  • (a) die Koordination und Erleichterung der Zusammenarbeit nach diesem Kapitel;
  • (b) die Überprüfung der Umsetzung und des Funktionierens dieses Kapitels;
  • (c) die Erörterung jeglicher Fragen in Zusammenhang mit diesem Kapitel mit dem Ziel, gegenseitig annehmbare Lösungen zu finden;
  • (d) die Durchführung von Konsultationen zu Fragen betreffend technische Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungsverfahren;
  • (e) die Berichterstattung an den Gemischten Ausschuss über seine Feststellungen; und
  • (f) die Ausführung anderer Aufgaben, die ihm vom Gemischten Ausschuss zugewiesen werden.

3. Der Unterausschuss besteht aus Regierungsvertretern der Vertragsparteien und kann Vertreter von einschlägigen Stellen ausserhalb der Regierungen der Vertragsparteien einladen. Alle diese Vertreter müssen über das erforderliche einschlägige Fachwissen zu den zu erörternden Fragen verfügen. Der Unterausschuss kann zur Erledigung bestimmter Aufgaben Ad-hoc-Arbeitsgruppen bilden.

4. Der Unterausschuss kommt zu dem von den Vertragsparteien vereinbarten Zeitpunkt und an dem von ihnen vereinbarten Ort zusammen.

Art. 42 Nichtanwendung des 14. Kapitels

Das 14. Kapitel gilt nicht für dieses Kapitel.

6. Kapitel: Dienstleistungshandel

Art. 43 Anwendungs- und Geltungsbereich

1. Dieses Kapitel gilt für Massnahmen einer Vertragspartei, die den Dienstleistungshandel betreffen und von zentralen, regionalen und lokalen Regierungen und Behörden und von nichtstaatlichen Stellen in Ausübung der ihnen von zentralen, regionalen oder lokalen Regierungen oder Behörden übertragenen Befugnisse getroffen werden. Er gilt für alle Dienstleistungssektoren.

2. Bezüglich Luftverkehrsdienstleistungen gilt dieses Kapitel weder für Massnahmen, die bereits gewährte Luftverkehrsrechte betreffen, wie auch immer diese gewährt wurden, noch für Massnahmen, welche Dienstleistungen betreffen, die unmittelbar mit der Ausübung von Luftverkehrsrechten zusammenhängen, sofern sie nicht Folgendes betreffen:

  • (a) Luftfahrzeuginstandsetzungs- und -wartungsdienstleistungen;
  • (b) Verkauf und Vermarktung von Luftverkehrsdienstleistungen; oder
  • (c) Dienstleistungen computergestützter Reservierungssysteme (CRS).

3. Die Artikel 45–47 gelten nicht für Gesetze, Vorschriften oder Erfordernisse in Bezug auf Dienstleistungen, die von öffentlichen Stellen für staatliche Zwecke beschafft werden und nicht für den kommerziellen Wiederverkauf oder zur Nutzung bei der Erbringung von Dienstleistungen für den kommerziellen Verkauf bestimmt sind.

Art. 44 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Kapitels:

  • (a) bedeutet «Luftfahrzeuginstandsetzungs- und -wartungsdienstleistungen» Arbeiten an einem aus dem Verkehr gezogenen Luftfahrzeug oder Luftfahrzeugteil und schliesst die sogenannte Line-maintenance aus;

bedeutet «gewerbliche Niederlassung» jede Art geschäftlicher oder beruflicher Niederlassung, einschliesslich durch:

  • (i) die Errichtung, den Erwerb oder die Fortführung einer juristischen Person, oder
  • (ii) die Errichtung oder die Fortführung einer Zweigstelle oder einer Vertretung;
  • (b)
  • im Gebiet einer Vertragspartei zur Erbringung einer Dienstleistung;
  • (c) bedeutet «Dienstleistungen computergestützter Reservierungssysteme (CRS)» Dienstleistungen, die mithilfe computergestützter Systeme erbracht werden, welche Informationen über die Flugpläne von Luftverkehrsunternehmen, über die Verfügbarkeit von Beförderungskapazitäten sowie über Tarife und Tarifregelungen enthalten und mit denen Reservierungen vorgenommen oder Flugtickets ausgestellt werden können;
  • (d) umfasst der Begriff «direkte Steuern» alle Steuern auf dem Gesamteinkommen, auf dem Gesamtkapital oder auf Einkommens- oder Kapitalteilen einschliesslich Steuern auf Gewinnen aus der Veräusserung von Vermögen, Steuern auf Immobilienvermögen, Erbschaften und Schenkungen, Steuern auf der von Unternehmen gezahlten Gesamtlohn- oder Gesamtgehaltssumme sowie Steuern auf Wertsteigerungen des Kapitals;
  • (e) bedeutet «juristische Person» eine nach geltendem Recht ordnungsgemäss gegründete oder anderweitig errichtete rechtsfähige Organisationseinheit unabhängig davon, ob sie der Gewinnerzielung oder einem anderweitigen Zweck dient und ob sie in privatem oder staatlichem Eigentum steht, einschliesslich Kapitalgesellschaften, treuhänderisch tätiger Einrichtungen, Personengesellschaften, Gemeinschaftsunternehmen, Einzelunternehmen oder Verbänden;

eine juristische Person:

  • (i) steht «im Eigentum» von Personen einer Vertragspartei, wenn sich mehr als 50 Prozent ihres Eigenkapitals im wirtschaftlichen Eigentum von Personen der betreffenden Vertragspartei befinden,
  • (ii) wird von Personen einer Vertragspartei «beherrscht», wenn solche Personen befugt sind, die Mehrheit ihrer Geschäftsführer zu benennen oder ihre Tätigkeit auf andere Weise rechtlich zu bestimmen,
  • (iii) ist mit einer anderen Person «verbunden», wenn sie die betreffende andere Person beherrscht oder von ihr beherrscht wird; oder wenn sie und die betreffende andere Person beide von derselben Person beherrscht werden;
  • (f)

bedeutet «juristische Person einer Vertragspartei» eine juristische Person, die entweder:

nach dem Recht der betreffenden Vertragspartei gegründet oder anderweitig errichtet ist und die wesentliche Geschäfte tätigt im Gebiet:

  • (A) einer der beiden Vertragsparteien, oder
  • (B) eines Mitglieds der Welthandelsorganisation und im Eigentum natürlicher Personen der betreffenden Vertragspartei oder juristischer Personen, die alle Voraussetzungen von Buchstabe (A) erfüllen, steht oder von ihnen beherrscht wird; oder
  • (i)

im Fall der Erbringung einer Dienstleistung durch eine gewerbliche Niederlassung, die im Eigentum steht oder kontrolliert wird von:

  • (A) natürlichen Personen der betreffenden Vertragspartei, oder
  • (B) juristischen Personen der betreffenden Vertragspartei gemäss Ziffer (i);
  • (ii)
  • (g)
  • (h) bedeutet «Massnahme» jede von einer Vertragspartei getroffene Massnahme, unabhängig davon, ob sie in Form eines Gesetzes, einer Vorschrift, einer Regel, eines Verfahrens, eines Entscheides, eines Verwaltungsakts oder in irgendeiner anderen Form getroffen wird;

umfasst der Begriff «den Dienstleistungshandel betreffende Massnahmen einer Vertragspartei» Massnahmen in Bezug auf:

  • (i) den Kauf, die Bezahlung oder die Nutzung einer Dienstleistung,
  • (ii) im Zusammenhang mit der Erbringung einer Dienstleistung den Zugang zu und die Nutzung von Dienstleistungen, bezüglicher deren diese Vertragspartei verlangt, dass sie der Öffentlichkeit allgemein angeboten werden,
  • (iii) den Aufenthalt, einschliesslich der gewerblichen Niederlassung, von Personen einer Vertragspartei zur Erbringung einer Dienstleistung im Gebiet der Vertragspartei;
  • (i)
  • (j) bedeutet «Erbringer einer Dienstleistung mit Monopolstellung» jede öffentliche oder private Person, die auf dem betreffenden Markt des Gebiets einer Vertragspartei durch diese Vertragspartei formell oder tatsächlich als alleiniger Erbringer der betreffenden Dienstleistung ermächtigt oder eingesetzt ist;

bedeutet «natürliche Person einer Vertragspartei» eine natürliche Person, die nach dem Recht der betreffenden Vertragspartei:

  • (i) in Bezug auf Japan japanischer Staatsangehöriger ist, oder

in Bezug auf die Schweiz:

  • (A) schweizerischer Staatsangehöriger ist, oder
  • (B) eine natürliche Person mit dauerhaftem Aufenthalt, die sich in der Schweiz aufhält;
  • (ii)
  • (k)
  • (l) bedeutet «Person» entweder eine natürliche oder eine juristische Person;
  • (m) bedeutet «Verkauf und Vermarktung von Luftverkehrsdienstleistungen» die Möglichkeiten des betreffenden Luftverkehrsunternehmens, seine Luftverkehrsdienstleistungen frei zu verkaufen und zu vermarkten, einschliesslich aller Aspekte der Vermarktung wie Marktforschung, Werbung und Vertrieb. Darunter fallen nicht die Festsetzung der Preise für Luftverkehrsdienstleistungen und der dafür geltenden Bedingungen;
  • (n) schliesst der Ausdruck «Dienstleistungen» jede Art von Dienstleistungen in jedem Sektor ein, mit Ausnahme von Dienstleistungen, die in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbracht werden;
  • (o) bedeutet «Dienstleistungsnutzer» jede Person, die eine Dienstleistung in Anspruch nimmt oder nutzt;

bedeutet «Dienstleistung der anderen Vertragspartei» eine Dienstleistung, die erbracht wird:

  • (i) aus dem oder in dem Gebiet der anderen Vertragspartei oder im Fall des Seeverkehrs von einem nach den Gesetzen der anderen Vertragspartei registrierten Wasserfahrzeug oder von einer Person der anderen Vertragspartei, welche die Dienstleistung durch den Betrieb oder durch vollständige oder teilweise Nutzung des Wasserfahrzeugs erbringt, oder
  • (ii) im Fall der Erbringung einer Dienstleistung durch gewerbliche Niederlassung oder durch den Aufenthalt natürlicher Personen: durch einen Dienstleistungserbringer der anderen Vertragspartei;
  • (p)
  • (q) bedeutet «in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbrachte Dienstleistung» jede Art von Dienstleistung, die weder zu gewerblichen Zwecken noch im Wettbewerb mit einem oder mehreren Dienstleistungserbringern erbracht wird;
  • (r) bedeutet «Dienstleistungserbringer» eine Person, die eine Dienstleistung erbringt oder zu erbringen sucht;

Anmerkung: Wird eine Dienstleistung nicht unmittelbar von einer juristischen Person, sondern durch andere Formen der gewerblichen Niederlassung wie eine Zweigstelle oder eine Vertretung erbracht oder zu erbringen gesucht, so erhält der Dienstleistungserbringer (d. h. die juristische Person) durch eine solche Niederlassung dennoch die Behandlung, die den Dienstleistungserbringern im Rahmen dieses Kapitels gewährt wird. Eine solche Behandlung wird auf die Niederlassung ausgeweitet, von der die Dienstleistung erbracht oder zu erbringen gesucht wird, braucht aber sonstigen Betriebsteilen des Erbringers, die ausserhalb des Gebiets ansässig sind, in dem die Dienstleistung erbracht oder zu erbringen gesucht wird, nicht gewährt zu werden.

  • (s) umfasst der Begriff «Erbringung einer Dienstleistung» die Produktion, den Vertrieb, die Vermarktung, den Verkauf und die Bereitstellung einer Dienstleistung;

bedeutet «Dienstleistungshandel» die Erbringung einer Dienstleistung:

  • (i) aus dem Gebiet einer Vertragspartei in das Gebiet der anderen Vertragspartei («grenzüberschreitende Erbringung»),
  • (ii) im Gebiet einer Vertragspartei an den Dienstleistungsnutzer der anderen Vertragspartei («Konsum im Ausland»),
  • (iii) durch einen Dienstleistungserbringer einer Vertragspartei durch eine gewerbliche Niederlassung im Gebiet der anderen Vertragspartei («gewerbliche Niederlassung»),
  • (iv) durch einen Dienstleistungserbringer einer Vertragspartei durch natürliche Personen dieser Vertragspartei, die sich im Gebiet der anderen Vertragspartei aufhalten («Anwesenheit natürlicher Personen»); und
  • (t)
  • (u) bedeutet «Verkehrsrechte» das Recht, Dienste im Linien- und Gelegenheitsluftverkehr zu betreiben und/oder Fluggäste, Fracht und Post gegen Entgelt aus dem Gebiet einer Vertragspartei in dasselbe, innerhalb desselben oder über dasselbe zu befördern, einschliesslich des Rechts, die zu bedienenden Punkte und Strecken, die anzubietenden Beförderungsarten, die bereitzustellenden Kapazitäten, die zu berechnenden Tarife und die Tarifbedingungen sowie die Kriterien für die Benennung von Luftverkehrsunternehmen, unter anderem Anzahl, Eigentum und Kontrolle, festzulegen.

Art. 45 Meistbegünstigung

1. Vorbehältlich der Massnahmen, die in Übereinstimmung mit Artikel VII GATS ergriffen werden, und sofern in ihrer Vorbehaltsliste nach Artikel 57 nicht anders bestimmt, gewährt eine Vertragspartei hinsichtlich aller Massnahmen, welche die Erbringung von Dienstleistungen betreffen, den Dienstleistungen und Dienstleistungserbringern der anderen Vertragspartei unverzüglich und bedingungslos eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als diejenige, die sie den gleichen Dienstleistungen oder Dienstleistungserbringern jeglicher Nichtvertragspartei gewährt.

2. Die Bestimmungen dieses Kapitels sind nicht dahingehend auszulegen, dass einer Vertragspartei das Recht verwehrt wird, angrenzenden Ländern Vorteile zu gewähren oder einzuräumen, um, beschränkt auf unmittelbare Grenzgebiete, den Austausch von örtlich erbrachten und in Anspruch genommenen Dienstleistungen zu erleichtern.

3. Die Gewährung einer Behandlung nach anderen von einer Vertragspartei abgeschlossenen und nach Artikel V oder Vbis GATS notifizierten Abkommen fällt nicht unter Absatz 1.

4. Schliesst eine Vertragspartei ein Abkommen der Art nach Absatz 3 ab oder ändert sie ein solches, so notifiziert sie dies unverzüglich der anderen Vertragspartei und ist bestrebt, der anderen Vertragspartei eine Behandlung zu gewähren, die nicht weniger günstig ist als nach jenem Abkommen. Die erstere Vertragspartei verhandelt auf Ersuchen der anderen Vertragspartei über die Aufnahme einer Behandlung in dieses Abkommen, die nicht weniger günstig ist als nach jenem Abkommen.

Art. 46 Marktzugang

1. Hinsichtlich des Marktzugangs durch die in Artikel 44 Buchstabe (t) bestimmten Erbringungsarten gewährt eine Vertragspartei den Dienstleistungen und Dienstleistungserbringern der anderen Vertragspartei eine Behandlung in Übereinstimmung mit ihrer Vorbehaltsliste nach Artikel 57.

Anmerkung: Sofern in ihrer Vorbehaltsliste nach Artikel 57 bezüglich des Marktzugangs nicht anders bestimmt und falls der grenzüberschreitende Kapitalverkehr einen wesentlichen Teil der nach Erbringungsart gemäss Artikel 44 Buchstabe (t)(i) erbrachten Dienstleistung selbst darstellt, wird eine Vertragspartei hiermit verpflichtet, diesen Kapitalverkehr zuzulassen. Soweit in ihrer Vorbehaltsliste nach Artikel 57 bezüglich des Marktzugangs nicht anders bestimmt und falls eine Dienstleistung nach Erbringungsart gemäss Artikel 44 Buchstabe (t)(iii) erbracht wird, wird eine Vertragspartei hiermit verpflichtet, entsprechende Vermögensübertragungen in ihr Gebiet zuzulassen.

2. Sofern in ihrer Vorbehaltsliste nach Artikel 57 nicht anders bestimmt, werden die Massnahmen, die eine Vertragspartei regional oder für ihr gesamtes Gebiet weder aufrechterhalten noch einführen darf, wie folgt bestimmt:

  • (a) Beschränkungen der Anzahl Dienstleistungserbringer durch zahlenmässige Quoten, Monopole oder Dienstleistungserbringer mit ausschliesslichen Rechten oder durch das Erfordernis einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung;
  • (b) Beschränkungen des Gesamtwerts der Dienstleistungsgeschäfte oder des Betriebsvermögens durch zahlenmässige Quoten oder durch das Erfordernis einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung;
  • (c) Beschränkungen der Gesamtzahl der Dienstleistungen oder des Gesamtvolumens erbrachter Dienstleistungen durch die Festsetzung bestimmter zahlenmässiger Einheiten in Form von Quoten oder durch das Erfordernis einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung;

Anmerkung: Dieser Buchstabe erfasst nicht Massnahmen einer Vertragspartei, welche Produktionsmittel für die Erbringung von Dienstleistungen beschränken.

  • (d) Beschränkungen der Gesamtzahl natürlicher Personen, die in einem bestimmten Dienstleistungssektor beschäftigt werden dürfen oder die ein Dienstleistungserbringer beschäftigen darf und die zur Erbringung einer bestimmten Dienstleistung erforderlich sind und in unmittelbarem Zusammenhang damit stehen, durch zahlenmässige Quoten oder durch das Erfordernis einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfung;
  • (e) Massnahmen, die bestimmte Rechtsformen oder Formen von Gemeinschaftsunternehmen einschränken oder diese erfordern, durch die ein Dienstleistungserbringer eine Dienstleistung erbringen darf; und
  • (f) Beschränkungen der Beteiligung ausländischen Kapitals durch Festsetzung einer prozentualen Höchstgrenze für die ausländische Beteiligung oder für den Gesamtwert einzelner oder zusammengefasster ausländischer Investitionen.

Art. 47 Inländerbehandlung

1. Sofern in ihrer Vorbehaltsliste nach Artikel 57 nicht anders bestimmt, gewährt jede Vertragspartei den Dienstleistungen und Dienstleistungserbringern der anderen Vertragspartei hinsichtlich aller Massnahmen, welche die Erbringung von Dienstleistungen betreffen, eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als diejenige, die sie ihren eigenen gleichen Dienstleistungen und Dienstleistungserbringern gewährt.

Anmerkung: Dieser Artikel ist nicht dahingehend auszulegen, dass eine Vertragspartei einen Ausgleich für allfällige inhärente Wettbewerbsnachteile gewähren muss, die sich daraus ergeben, dass die betreffenden Dienstleistungen oder Dienstleistungserbringer ausländischer Natur sind.

2. Eine Vertragspartei kann das Erfordernis von Absatz 1 dadurch erfüllen, dass sie Dienstleistungen und Dienstleistungserbringern der anderen Vertragspartei eine Behandlung gewährt, die mit derjenigen, die sie ihren eigenen gleichen Dienstleistungen und Dienstleistungserbringern gewährt, entweder formal identisch oder formal unterschiedlich ist.

3. Eine formal gleiche oder formal unterschiedliche Behandlung gilt dann als weniger günstig, wenn sie die Wettbewerbsbedingungen zugunsten von Dienstleistungen oder Dienstleistungserbringern der Vertragspartei gegenüber gleichen Dienstleistungen und Dienstleistungserbringern der anderen Vertragspartei verändert.

4. Eine Vertragspartei kann bezüglich einer Massnahme der anderen Vertragspartei, die in den Geltungsbereich eines zwischen den Vertragsparteien abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommens fällt, diesen Artikel in Streitbeilegungsverfahren nach dem 14. Kapitel nicht anrufen.

Art. 48 Innerstaatliche Regelungen

1. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass alle allgemein geltenden Massnahmen, die den Dienstleistungshandel betreffen, angemessen, objektiv und unparteiisch angewendet werden.

2. Fordert eine Vertragspartei für die Erbringung einer Dienstleistung eine Bewilligung, so geben die zuständigen Behörden dieser Vertragspartei dem Antragsteller innert angemessener Frist nach der Eingabe eines nach den innerstaatlichen Gesetzen und Vorschriften als vollständig zu betrachtenden Antrags auf Bewilligung die Entscheidung über den Antrag bekannt. Auf Antrag des Antragstellers geben die zuständigen Behörden der Vertragspartei diesem ohne unangemessenen Verzug Auskunft über den Stand der Bearbeitung des Antrags.

3. Jede Vertragspartei sieht angemessene Verfahren zur Überprüfung der Fachkenntnisse der Angehörigen der freien Berufe der anderen Vertragspartei vor.

    1. (a)

Jede Vertragspartei wendet Zulassungs- und Befähigungserfordernisse und ‑verfahren sowie technische Normen auf eine Weise an, die:

  • (i) auf objektiven und transparenten Kriterien wie Fachkenntnis und Fähigkeit zur Erbringung der Dienstleistung beruhen,
  • (ii) nicht belastender sind, als dies zur Sicherstellung der Qualität der Dienstleistung erforderlich ist, und
  • (iii) im Fall von Zulassungs- oder Überprüfungsverfahren bezüglich technischer Normen oder Befähigungserfordernisse nicht als solche die Erbringung der Dienstleistung beschränken.
  • (b) Bei der Beurteilung, ob eine Vertragspartei die Pflicht nach Buchstabe (a) erfüllt, sind die von der Vertragspartei angewendeten internationalen Normen einschlägiger internationaler Organisationen zu berücksichtigen.

Anmerkung: Der Begriff «einschlägige internationale Organisationen» bezieht sich auf internationale Gremien, denen die entsprechenden Organe beider Vertragsparteien angehören können.

5. Die Absätze 1–4 sind für eine Vertragspartei nur in Sektoren bindend, in denen sie in ihrer Liste im GATS spezifische Verpflichtungen übernommen hat.

Anmerkung: Für die Zwecke dieses Absatzes bedeutet «Sektor» einen Teilsektor oder mehrere oder alle Teilsektoren der betreffenden Dienstleistung gemäss der Liste der Vertragspartei im GATS.

6. Jede Vertragspartei behält Gerichte, Schiedsgerichte, Verwaltungsgerichte oder ‑verfahren bei oder führt solche so bald wie möglich ein, die auf Antrag eines betroffenen Dienstleistungserbringers der anderen Vertragspartei die umgehende Überprüfung von Verwaltungsentscheidungen mit Auswirkungen auf den Dienstleistungshandel gewährleisten oder in begründeten Fällen geeignete Abhilfemassnahmen treffen. Werden solche Verfahren nicht unabhängig von der Behörde durchgeführt, die mit der betreffenden Verwaltungsentscheidung betraut ist, so stellt die Vertragspartei sicher, dass die Verfahren tatsächlich eine objektive und unparteiische Überprüfung gewährleisten.

7. Die Vertragsparteien prüfen gemeinsam die Ergebnisse der Verhandlungen gemäss Artikel VI Absatz 4 GATS, um die in solchen Verhandlungen vereinbarten Disziplinen gegebenenfalls in dieses Kapitel einzubeziehen.

Art. 49 Anerkennung

1. Zum Zweck der vollständigen oder teilweisen Erfüllung ihrer entsprechenden Normen oder Kriterien für die Zulassung, Genehmigung oder Bescheinigung von Dienstleistungserbringern prüft jede Vertragspartei gebührend alle Ersuchen der anderen Vertragspartei um Anerkennung der Ausbildung oder der Berufserfahrung, der Anforderungen oder der Zulassungen oder Bescheinigungen, die in dieser Vertragspartei erworben, erfüllt oder erteilt worden sind. Diese Anerkennung kann auf einem Abkommen oder einer Vereinbarung mit der anderen Vertragspartei beruhen oder einseitig gewährt werden.

2. Anerkennt eine Vertragspartei durch ein Abkommen oder eine Vereinbarung die Ausbildung oder Berufserfahrung oder die Erfüllung von Anforderungen, Zulassungen oder Bescheinigungen, die in einer Nichtvertragspartei erworben oder erfüllt worden sind, so räumt die betreffende Vertragspartei der anderen Vertragspartei angemessene Gelegenheit ein, über den Beitritt zu einem solchen bestehenden oder künftigen Abkommen oder einer solchen bestehenden oder künftigen Vereinbarung zu verhandeln oder ein ähnliches Abkommen oder eine ähnliche Vereinbarung mit ihr auszuhandeln. Gewährt eine Vertragspartei eine Anerkennung einseitig, so gibt sie der anderen Vertragspartei angemessene Gelegenheit, den Nachweis zu erbringen, dass die Ausbildung, Berufserfahrung, Erfüllung von Anforderungen, Zulassungen oder Bescheinigungen, die im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei erworben oder erteilt worden sind, ebenfalls anzuerkennen sind.

3. Eine Vertragspartei darf die Anerkennung nicht in einer Weise gewähren, die bei der Anwendung ihrer Normen oder Kriterien für die Zulassung, Genehmigung oder Bescheinigung von Dienstleistungserbringern ein Mittel zur Diskriminierung zwischen verschiedenen Ländern oder eine verdeckte Beschränkung des Dienstleistungshandels darstellen würde.

Art. 50 Grenzüberschreitung natürlicher Personen

1. Dieser Artikel gilt für Massnahmen betreffend natürliche Personen, die Dienstleistungserbringer einer Vertragspartei sind, sowie für natürliche Personen einer Vertragspartei, die von einem Dienstleistungserbringer einer Vertragspartei in Bezug auf die Erbringung einer Dienstleistung beschäftigt werden.

2. Dieses Kapitel gilt weder für Massnahmen betreffend natürliche Personen, die Zugang zum Arbeitsmarkt einer Vertragspartei suchen, noch für Massnahmen, welche die Staatsangehörigkeit oder Staatsbürgerschaft, den dauerhaften Aufenthalt oder die dauerhafte Beschäftigung betreffen.

3. Spezifische Verpflichtungen einer Vertragspartei in Bezug auf Massnahmen betreffend die Grenzüberschreitung natürlicher Personen der anderen Vertragspartei, die Dienstleistungen erbringen, sind in Anhang VIII enthalten. Natürlichen Personen, die von Anhang VIII erfasst werden, ist es in Übereinstimmung mit den Bedingungen dieses Kapitels gestattet, die Dienstleistung zu erbringen.

4. Für die Zwecke dieses Kapitels gilt Artikel 62 Absatz 3 mutatis mutandis.

Art. 51 Monopole und Dienstleistungserbringer mit ausschliesslichen Rechten

1. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass kein Dienstleistungserbringer mit Monopolstellung in ihrem Gebiet bei der Erbringung der Dienstleistung auf dem entsprechenden Markt in einer Weise handelt, die mit den Pflichten dieser Vertragspartei nach den Artikeln 45–47 unvereinbar ist.

2. Tritt ein Dienstleistungserbringer einer Vertragspartei mit Monopolstellung entweder unmittelbar oder über ein verbundenes Unternehmen bei der Erbringung einer Dienstleistung ausserhalb seines Monopolbereichs im Wettbewerb auf, so stellt diese Vertragspartei sicher, dass ein solcher Erbringer seine Monopolstellung nicht dadurch missbraucht, dass er in ihrem Gebiet in einer Weise tätig ist, die mit den Verpflichtungen dieser Vertragspartei nach den Artikeln 46 und 47 unvereinbar ist.

3. Dieser Artikel gilt auch für Dienstleistungserbringer mit ausschliesslichen Rechten, sofern eine Vertragspartei rechtlich oder tatsächlich:

  • (a) eine kleine Zahl von Dienstleistungserbringern genehmigt oder einsetzt; und
  • (b) den Wettbewerb unter diesen Erbringern in ihrem Gebiet wesentlich unterbindet.

Art. 52 Geschäftspraktiken

1. Die Vertragsparteien anerkennen, dass gewisse Geschäftspraktiken von Dienstleistungserbringern, soweit sie nicht unter Artikel 51 fallen, den Wettbewerb behindern und damit den Dienstleistungshandel beschränken können.

2. Unbeschadet des 10. Kapitels nimmt eine Vertragspartei auf Antrag der anderen Vertragspartei Konsultationen auf, um die in Absatz 1 genannten Praktiken zu beseitigen. Die Vertragspartei, an die der Antrag gerichtet wird, prüft diesen gründlich und wohlwollend und wirkt dadurch mit, dass sie öffentlich zugängliche, nicht vertrauliche Informationen von Belang für die betreffende Angelegenheit zur Verfügung stellt. Die Vertragspartei, an die der Antrag gerichtet wird, gibt der antragstellenden Vertragspartei ferner vorbehältlich ihres Rechts und des Abschlusses eines befriedigenden Abkommens über die Wahrung der Vertraulichkeit durch die antragstellende Vertragspartei weitere verfügbare Informationen.

Art. 53 Zahlungen und Überweisungen

1. Ausser unter den in Artikel 54 vorgesehenen Umständen verzichtet eine Vertragspartei auf Beschränkungen internationaler Überweisungen und Zahlungen für laufende Geschäfte und Kapitalbewegungen im Zusammenhang mit dem Dienstleistungshandel.

2. Dieses Kapitel lässt die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien, die ihnen als Mitgliedern des Internationalen Währungsfonds (IWF) aus den Artikeln des Übereinkommens über den Internationalen Währungsfonds erwachsen, einschliesslich der Massnahmen im Zahlungsverkehr, die in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen über den Internationalen Währungsfonds getroffen werden, unter der Voraussetzung unberührt, dass eine Vertragspartei ausser nach Artikel 54 oder auf Ersuchen des IWF keine Beschränkungen für Kapitalbewegungen erlässt, die mit ihren Pflichten aus diesem Kapitel in Bezug auf solche Bewegungen unvereinbar sind.

Art. 54 Beschränkungen zum Schutz der Zahlungsbilanz

1. Die Vertragsparteien bemühen sich, die Einführung handelsbeschränkender Massnahmen aus Zahlungsbilanzgründen zu vermeiden.

2. Bei bestehenden oder drohenden schwerwiegenden Zahlungsbilanzstörungen oder externen Zahlungsschwierigkeiten kann eine Vertragspartei für den Dienstleistungshandel Beschränkungen einführen oder beibehalten, die auch Zahlungen oder Überweisungen für Geschäfte umfassen können.

3. Die von einer Vertragspartei eingeführten oder beibehaltenen Beschränkungen nach Absatz 2:

  • (a) stellen sicher, dass die andere Vertragspartei ebenso günstig behandelt wird wie jedwelche Nichtvertragspartei;
  • (b) sind mit dem Übereinkommen über den Internationalen Währungsfonds vereinbar;
  • (c) vermeiden eine unnötige Schädigung der Handels-, Wirtschafts- oder finanziellen Interessen der anderen Vertragspartei;
  • (d) gehen nicht über diejenigen hinaus, die zur Behebung der in Absatz 2 genannten Umstände erforderlich sind; und
  • (e) gelten nur vorübergehend und werden bei Verbesserung der in Absatz 2 genannten Lage schrittweise abgebaut.

4. Bei der Beurteilung der Auswirkungen solcher Beschränkungen kann eine Vertragspartei der Erbringung solcher Dienstleistungen Vorrang geben, die für ihr Wirtschaftsprogramm von grösserer Bedeutung sind. Derartige Beschränkungen dürfen jedoch nicht zum Schutz eines bestimmten Dienstleistungssektors eingeführt oder aufrechterhalten werden.

5. Alle nach Absatz 2 eingeführten oder aufrechterhaltenen Beschränkungen oder Änderungen dieser Beschränkungen werden der anderen Vertragspartei umgehend notifiziert.

Art. 55 Allgemeine Ausnahmen

Unter der Voraussetzung, dass Massnahmen nicht in einer Weise angewendet werden, die ein Mittel zu willkürlicher oder ungerechtfertigter Diskriminierung unter Ländern, in denen gleiche Bedingungen herrschen, oder eine verdeckte Beschränkung für den Dienstleistungshandel darstellen würde, hindert dieses Kapitel nicht die Einführung oder Durchsetzung von Massnahmen einer Vertragspartei:

  • (a) die erforderlich sind, um die guten Sitten oder die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten;

Anmerkung: Die Ausnahmeregelung in Bezug auf die öffentliche Ordnung kann nur in Anspruch genommen werden, wenn eine tatsächliche, ausreichend schwerwiegende Bedrohung der Grundwerte der Gesellschaft vorliegt.

  • (b) die erforderlich sind, um das Leben oder die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen zu schützen;

die erforderlich sind, um die Einhaltung von Rechtsvorschriften zu gewährleisten, die nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen dieses Kapitels stehen, einschliesslich solcher:

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.

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