Verordnung vom 26. August 2009 über die operative Zusammenarbeit mit den anderen Schengen-Staaten zum Schutz der Aussengrenzen des Schengen-Raums (VZAG)
1 gestützt auf die Artikel 2 Absatz 2 und 130 des Zollgesetzes vom 18. März 2005
2 und auf Artikel 37 Absatz 1 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 , verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
1 Diese Verordnung regelt die Modalitäten der operativen Zusammenarbeit mit den anderen Schengen-Staaten an den Aussengrenzen des Schengen-Raums im Sinne der folgenden EU-Verordnungen:
3 a. Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 (FRONTEX-Verordnung);
4 b. Verordnung (EG) Nr. 863/2007 (RABIT-Verordnung);
5 6 (EUROSUR-Verordnung). c. Verordnung (EU) Nr. 1052/2013 1bis 7 Sie regelt überdies den Einsatz von Dokumentenberaterinnen und -beratern.
2 Für das schweizerische Personal nach Artikel 2 Buchstabe a regelt diese Verordnung die Modalitäten des Einsatzes, soweit dafür nicht der Einsatzstaat zuständig ist, sowie die Besonderheiten im Arbeitsverhältnis.
3 Für das ausländische Personal nach Artikel 2 Buchstabe b regelt sie die Modalitäten des Einsatzes in der Schweiz.
Art. 2 Begriffe
Im Sinne dieser Verordnung gelten als:
- a. schweizerisches Personal: Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter schweizerischer Grenzschutzbehörden, die unter der Leitung des Grenzwachtkorps (GWK) zusammen mit ausländischem Personal in anderen Schengen-Staaten bei Einsätzen zum Schutz der Aussengrenzen des Schengen-Raums mitwirken oder die in Schengen-Staaten oder in Drittstaaten als Dokumentenberaterinnen oder -berater tätig sind;
- b. ausländisches Personal: Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ausländischer Grenzschutzbehörden, die zusammen mit schweizerischem Personal bei Einsätzen an den Aussengrenzen des Schengen-Raums in der Schweiz mitwirken;
- c. Schengen-Staaten: die Staaten, die durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen nach Anhang 1 gebunden sind.
Art. 3 Zuständigkeiten
1 Das GWK ist zuständig für die Zusammenarbeit mit der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Aussengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (FRONTEX) und für die Zusammenarbeit und den Informations-
8 9 austausch auf der Grundlage der EUROSUR-Verordnung . Insbesondere:
- a. nimmt es Einsitz im Verwaltungsrat von FRONTEX;
- b. ist es die nationale Kontaktstelle im Sinne von Artikel 8 f der FRONTEX- Verordnung;
- c. ist es zuständig für die Umsetzung von Beschlüssen des Verwaltungsrates und darf zu diesem Zweck Vereinbarungen mit FRONTEX schliessen;
10 d. ist es zuständig für den Aufbau und Betrieb des nationalen Koordinierungszentrums im Sinne von Artikel 5 der EUROSUR-Verordnung.
2 Bei einem Einsatz in der Schweiz ist es zuständig für:
- a. die Einreichung von Ersuchen bei FRONTEX um Entsendung von Einsatzteams in die Schweiz sowie die Mitwirkung bei der Ausarbeitung des Einsatzplans;
- b. die operative Führung des ausländischen Personals.
3 Bei einem Einsatz im Ausland ist es zuständig für:
- a. die Auswahl und die Dauer der Entsendung seines Personals;
- b. die Ablehnung von Ersuchen nach Artikel 4 Absatz 3 der RABIT-Verordnung.
2. Abschnitt: Einsatz von schweizerischem Personal im Ausland
Art. 4 Einsatzpersonal
1 Das GWK unterhält einen Mitarbeiterpool mit spezialisiertem Personal, das für Einsätze im Ausland speziell ausund weitergebildet wird.
2 Die Teilnahme am Mitarbeiterpool ist freiwillig. Die Voraussetzungen für die Ausund Weiterbildung sowie für den Austritt aus dem Pool werden in einer Zusatzvereinbarung zum bestehenden Arbeitsvertrag festgehalten.
3 Die Einsatzregeln für jede Mitarbeiterin und jeden Mitarbeiter des Pools werden vom GWK in einem Einsatzbefehl festgelegt. Dieser richtet sich nach dem Einsatzbefehl von FRONTEX.
Art. 5 Verantwortlichkeit
1 Für Schäden, die von schweizerischem Personal im Ausland verursacht werden, haftet der Einsatzstaat. Sind die Schäden grobfahrlässig oder vorsätzlich verursacht
11 worden, so ist das Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 1958 anwendbar, wenn der Einsatzstaat von der Schweiz die Rückerstattung entrichteter Beträge verlangt.
2 Angehörige des GWK, die bei einem Einsatz im Ausland eine Straftat begehen, unterstehen dem Recht des Einsatzstaats. Verzichtet dieser auf die Strafverfolgung,
12 so ist das Militärstrafgesetz vom 13. Juni 1927 anwendbar.
Art. 6 Ausrüstung und Bewaffnung
1 Das GWK bestimmt die Ausrüstung des Einsatzpersonals und trägt die Kosten.
2 Das schweizerische Personal darf im Ausland Waffen und Ausrüstung nach Arti-
13 kel 227 der Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) mitführen. Strengere Vorschriften des Einsatzstaats bleiben vorbehalten.
3 Der Waffeneinsatz im Ausland richtet sich nach dem Recht des Einsatzstaats, jedoch unter der Bedingung, dass die Befugnisse für den Waffeneinsatz nicht umfassender sind als diejenigen nach den Artikeln 229–232 ZV.
Art. 7 Ausund Wiedereinfuhr von Waffen, Material und Diensthunden
1 Das schweizerische Personal darf Waffen und Material, die es im Rahmen von Einsätzen oder zu Ausbildungszwecken im Ausland benötigt, ausund wiedereinführen. Der Dienstausweis gilt als Legitimationsdokument.
2 Für die Ausund Wiedereinfuhr von Diensthunden gilt die Verordnung vom
14 28. November 2014 über die Ein-, Durchund Ausfuhr von Heimtieren sinnge-
15 mäss.
Art. 8 Logistische Unterstützung
Andere Verwaltungseinheiten unterstützen die Einsätze von schweizerischem Personal im Ausland auf Ersuchen soweit notwendig und möglich mit Material, Logistikund Transportdienstleistungen. 3. Abschnitt: Arbeitszeit, Ferien und Urlaub des schweizerischen Personals im Ausland
Art. 9 Arbeitszeit und freie Tage
1 Die Arbeitszeit richtet sich nach den Bedürfnissen des Einsatzes.
2 Als Einsatzzeit gilt die Zeit, während deren sich die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nicht im regulären Betrieb des GWK befinden. Dazu gehören insbesondere die Briefing-Tage, die Packtage, die zusätzlichen freien Tage nach Absatz 3 sowie die Zeit vom Beginn bis zum Ende des Einsatzes, zu der auch die notwendige Reisezeit gehört.
3 Für jeden vierwöchigen Einsatz besteht Anspruch auf einen freien Tag. Damit sind die Feiertage am Einsatzort abgegolten. Für gesamtschweizerische Feiertage, die auf einen Werktag fallen, werden zusätzliche freie Tage gewährt.
4 Freie Tage aus der Zeit des Einsatzes sind während dessen Dauer zu kompensieren und zu beziehen. Nicht kompensierte oder bezogene Guthaben gelten mit dem Ende des Einsatzes als verfallen und werden nicht durch Geldleistungen oder andere Vergünstigungen abgegolten. Die Oberzolldirektion (OZD) kann in begründeten Fällen Ausnahmen bewilligen.
5 Für Mehrarbeit, Überzeit oder Sonntagsund Nachtarbeit besteht nach dem Ende des Einsatzes kein Anspruch auf Zeitkompensation oder Vergütung.
Art. 10 Ferienreise
1 Das Personal hat Anspruch auf eine bezahlte Ferienreise pro sechs Monate Einsatz. Die Reise kann frühestens nach drei vollen Einsatzmonaten bezogen werden.
2 Nicht bezogene Ferienreisen verfallen mit der Entstehung eines neuen Anrechts oder mit dem Ende des Einsatzes.
3 Die OZD übernimmt die Kosten der Ferienreise, höchstens jedoch den Betrag der direkten Reise zwischen dem Einsatzort und der Schweiz oder dem Wohnsitz im Ausland zum kostengünstigsten Arrangement in der Economy-Klasse. Vorbehalten bleibt Artikel 13 Absatz 2.
Art. 11 Urlaub und Urlaubsreisen
1 Das Personal hat Anspruch auf höchstens je zwei bezahlte Urlaubstage für das Einund Auspacken vor Beginn und am Ende des Einsatzes.
2 Bei Hochzeiten, Geburten und Todesfällen sowie bei Erkrankungen und Unfällen
16 nach Artikel 40 Absatz 3 der Verordnung des EFD vom 6. Dezember 2001 zur Bundespersonalverordnung (VBPV) kann der Urlaub für die Dauer der Reise, jedoch um höchstens vier Tage verlängert werden.
3 Die OZD kann die Reisekosten in den Fällen nach Artikel 40 Absatz 3 Buchstaben a–e und g VBPV übernehmen. Artikel 10 Absatz 3 gilt sinngemäss. 4. Abschnitt: Weitere Leistungen des Arbeitgebers an das schweizerische Personal im Ausland
Art. 12 Reiseund Ausweispapiere
Die OZD beschafft in Zusammenarbeit mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) die einsatzspezifischen Reiseund Ausweispapiere.
Art. 13 Reisekosten
1 Die OZD übernimmt die Reisekosten für den direkten Hinund Rückweg. Diese
17 werden nach den Artikeln 45, 46 und 47 Absatz 1 VBPV berechnet.
2 Die Reisekosten werden nicht übernommen, wenn eine kostenlose Transportmöglichkeit zur Verfügung steht.
3 Private Motorfahrzeuge dürfen nicht verwendet werden.
Art. 14 Kosten für den Transport persönlicher Effekten
1 Persönliche Effekten können je nach Einsatzdauer und örtlichen Verhältnissen als begleitetes Gepäck, Übergepäck oder Fracht transportiert werden.
2 Die OZD organisiert den Transport und übernimmt die tatsächlichen Kosten des Transports der Effekten.
3 Art und Umfang des Transports richten sich nach Anhang 2.
4 Wird ein Teil des Gepäcks am Einsatzort sofort gebraucht, so können höchstens
50 kg als Übergepäck mitgeführt werden.
Art. 15 Einsatzzulage
1 Für jeden Einsatz wird eine Einsatzzulage von 60 Franken pro Tag gewährt. Sie dient der Abgeltung besonderer Einsatzbedingungen wie permanenter Verfügbarkeit, Entbehrungen und erhöhter Risiken sowie dem materiellen Ausgleich für die mit dem Einsatz direkt verbundenen Mehrkosten.
2 Mit der Einsatzzulage gelten die im regulären Betrieb des GWK entstehenden Ansprüche aus Sonntags-, Nachtund Schichtarbeit sowie dem Pikettdienst als abgegolten.
3 Der Anspruch auf die Einsatzzulage besteht für die gesamte Dauer des Einsatzes.
Art. 16 Kosten für Mahlzeiten und Übernachtungen
1 Die Vergütung für Mahlzeiten und Übernachtungen richtet sich sinngemäss nach den vom EDA gestützt auf Artikel 67 der Verordnung des EDA vom 20. September
18 2002 zur Bundespersonalverordnung festgesetzten Vergütungen.
2 Die OZD kann für die Mahlzeiten ein Taggeld ausrichten, das den ortsüblichen Kosten entspricht. Sie kann es nach 60 Tagen Einsatz kürzen.
3 Sie kann die tatsächlichen Kosten für eine zweckmässige ortsübliche Unterkunft vergüten. Kosten für Hotelunterkünfte werden höchstens während der ersten
60 Tage des Einsatzes übernommen. Aus Gründen der Sicherheit oder wenn es die Verhältnisse gebieten, kann von dieser Frist abgewichen werden.
Art. 17 Vergütungsund Zeitbeschränkung
1 Während der Dauer des Einsatzes besteht kein Anspruch auf Vergütung und Zeitgutschrift für Sonntags-, Nachtund Schichtarbeit sowie Pikettdienst.
2 Von der Vergütungsbeschränkung ausgenommen sind der Ortszuschlag nach
19 Artikel 43 der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV), die Arbeitsmarktzulage nach Artikel 50 BPV und die Funktionszulage nach Artikel 46 BPV.
Art. 18 Versicherung
Die OZD setzt im Einvernehmen mit der Eidgenössischen Finanzverwaltung allfällige angemessene Leistungen des Bundes fest für die Risiken Bergung, Repatriierung, Heilungskosten, Invalidität und Tod, die über diejenigen der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt sowie der Krankenversicherungen des Personals hinausgehen.
Art. 19 Berufsunfälle und -krankheiten
1 Als Berufsunfälle des im Ausland eingesetzten schweizerischen Personals gelten insbesondere Unfälle infolge einer wegen ihrer Funktion gegen sie gerichteten Gewaltanwendung sowie durch Kriegshandlungen, Revolutionen oder Aufruhr.
2 Als einem Berufsunfall gleichzustellende Berufskrankheiten bei dem im Ausland eingesetzten schweizerischen Personal gelten insbesondere Krankheiten wegen hygienischer und besonderer Verhältnisse am Einsatzort.
Art. 20 Gesundheitsschutz
Die OZD trifft die Massnahmen, die notwendig sind, um den Gesundheitsschutz der Angehörigen des Mitarbeiterpools zu wahren und zu verbessern und um deren physische und psychische Gesundheit zu gewährleisten.
Art. 21 Unterstützung in Verfahren
Wird das schweizerische Personal in Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit im Ausland in ein Ziviloder ein Strafverfahren verwickelt, so kann die OZD in Ausnahmefällen rechtliche und finanzielle Unterstützung leisten. Sie unterstützt das betroffene Personal namentlich bei der Vermittlung einer anwaltlichen Vertretung im Ausland.
5. Abschnitt: Ausländisches Personal in der Schweiz
Art. 22 Einsatzunterstellung und Befugnisse
1 Das ausländische Personal ist während des Einsatzes in der Schweiz dem GWK unterstellt.
2 Das GWK vereinbart die Mittel und Modalitäten des Einsatzes mit FRONTEX und den anderen Schengen-Staaten.
3 Das ausländische Personal ist nur unter der Einsatzleitung von schweizerischem Personal zur Vornahme hoheitlicher Tätigkeiten befugt.
4 Die Befugnisse können in begründeten Fällen entzogen werden .
5 Das ausländische Personal ist im Einsatz gekennzeichnet und trägt seine nationale Uniform. Das GWK kann Ausnahmen anordnen.
Art. 23 Arbeitsverhältnis und Disziplinarwesen
Das ausländische Personal untersteht in Bezug auf das Arbeitsverhältnis sowie in disziplinarrechtlicher Hinsicht den Vorschriften des Herkunftsstaats.
Art. 24 Ausrüstung und Bewaffnung
1 20 Das ausländische Personal darf Waffen und Ausrüstung nach Artikel 227 ZV mitführen.
2 Der Einsatz von Waffen und Zwangsmitteln richtet sich nach den Artikeln 229– 232 ZV. Das GWK kann im Einzelfall Einschränkungen anordnen.
Art. 25 Informationssysteme und Datenschutz
1 Das ausländische Personal verfügt über die gleichen Zugriffsrechte auf Informationssysteme der Zollverwaltung wie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des GWK.
2 21 Die Datenbearbeitungsverordnung für die EZV vom 4. April 2007 ist anwendbar; jedoch darf der Zugriff auf die Informationssysteme nur unter der Leitung von schweizerischem Personal erfolgen.
3 Das GWK kann die Zugriffsrechte im Einzelfall einschränken.
Art. 26 Ein-, Ausund Durchfuhr von Waffen, Material und Diensthunden
1 Das ausländische Personal benötigt für Waffen und Material, die es im Rahmen von Einsätzen oder zu Ausbildungszwecken in die Schweiz mitnimmt, keine Ein-, Ausoder Durchfuhrbewilligung. Für die Ein-, Ausund Durchfuhr von Waffen und Material gilt der Dienstausweis als Legitimationsdokument.
2 Für die Ein-, Ausund Durchfuhr von Diensthunden gilt die Verordnung vom
22 18. April 2007 über die Einfuhr von Heimtieren sinngemäss.
Art. 27 Verantwortlichkeit
1 Auf Schäden, die von ausländischem Personal in der Schweiz verursacht werden,
23 ist das Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 1958 anwendbar.
2 Auf ausländisches Personal, das während eines Einsatzes in der Schweiz und unter der Leitung des GWK eine Straftat begeht, ist das Militärstrafgesetz vom 13. Juni
24 1927 sinngemäss anwendbar.
6. Abschnitt: Inkrafttreten
Art. 28
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2009 in Kraft.
Fussnoten
[^1]: SR 631.0
[^2]: SR 172.220.1
[^3]: Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates vom 26. Oktober 2004 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Aussengrenzen der Mit- gliedstaaten der Europäischen Union, ABl. L 349 vom 25.11.2004, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 656/2014, ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 93.
[^4]: Verordnung (EG) Nr. 863/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über einen Mechanismus zur Bildung von Soforteinsatzteams für Grenz- sicherungszwecke und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 hinsichtlich dieses Mechanismus und der Regelung der Aufgaben und Befugnisse von abgestellten Beamten, Fassung gemäss ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 30.
[^5]: Verordnung (EU) Nr. 1052/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 zur Errichtung eines Europäischen Grenzüberwachungssystems (EUROSUR), Fassung gemäss ABl. L 295 vom 6.11.2013, S. 11.
[^6]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Aug. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2015 (AS 2015 2749).
[^7]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Aug. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2015 (AS 2015 2749).
[^8]: Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 1 Bst. c.
[^9]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Aug. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2015 (AS 2015 2749).
[^10]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Aug. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2015 (AS 2015 2749). zum Schutz der Aussengrenzen des Schengen-Raums. V
[^11]: SR 170.32
[^12]: SR 321.0
[^13]: SR 631.01
[^14]: SR 916.443.14
[^15]: Fassung gemäss Anhang 6 Ziff. II 2 der V vom 28. Nov. 2014 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Heimtieren, in Kraft seit 29. Dez. 2014 (AS 2014 4521). zum Schutz der Aussengrenzen des Schengen-Raums. V
[^16]: SR 172.220.111.31
[^17]: SR 172.220.111.31
[^18]: SR 172.220.111.343.3
[^19]: SR 172.220.111.3 zum Schutz der Aussengrenzen des Schengen-Raums. V
[^20]: SR 631.01
[^21]: SR 631.061
[^22]: [AS 2007 2769, 2008 2985 Anhang 6 Ziff. II 3, 2008 4191, 2009 1037 5275, 2012 731 2865 3631, 2013 2141 3111 Anhang Ziff. II 3, 2014 2243 Anhang Ziff. 4, 4055 4521. AS 2014 4521 Anhang 6 Ziff. I]. Siehe heute: die V vom 28. Nov. 2014 (SR 916.443.14 ).
[^23]: SR 170.32
[^24]: SR 321.0
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