Abkommen vom 23. Juni 2009 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und GAVI Alliance (Global Alliance for Vaccines and Immunization) zur Regelung des rechtlichen Statuts von GAVI Alliance in der Schweiz

Typ Andere
Veröffentlichung 2009-06-23
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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Der Schweizerische Bundesrat

einerseits

und GAVI Alliance (Global Alliance for Vaccines and Immunization)

anderseits,

in dem Wunsche, ihre Beziehungen in einem Sitzabkommen zu regeln,

sind wie folgt übereingekommen:

I. Statut, Vorrechte und Immunitäten von GAVI Alliance
Art. 1 Persönlichkeit und Rechtsfähigkeit

Der Schweizerische Bundesrat anerkennt die internationale Rechtspersönlichkeit und die Rechtsfähigkeit von GAVI Alliance in der Schweiz.

Art. 2 Unabhängigkeit und Handlungsfreiheit

1. Der Schweizerische Bundesrat garantiert GAVI Alliance Unabhängigkeit und Handlungsfreiheit.

2. Er gewährt ihr die uneingeschränkte Versammlungsfreiheit, einschliesslich der Rede-, Beschluss- und Publikationsfreiheit, auf dem Hoheitsgebiet der Schweiz.

Art. 3 Unverletzbarkeit der Räumlichkeiten

Die Gebäude oder Gebäudeteile und das anliegende Gelände, die von GAVI Alliance für ihre eigenen Zwecke benützt werden, sind ungeachtet der herrschenden Eigentumsverhältnisse unverletzbar. Kein Vertreter schweizerischer Behörden darf sie ohne ausdrückliche Zustimmung des Exekutivdirektors von GAVI Alliance oder der von ihm bezeichneten Person betreten.

Art. 4 Unverletzbarkeit der Archive

Die Archive von GAVI Alliance und alle ihr gehörenden oder in ihrem Besitz befindlichen Dokumente und Datenträger ganz allgemein sind jederzeit und überall unverletzbar.

Art. 5 Immunität von der Gerichtsbarkeit und der Vollstreckung

1. Im Rahmen ihrer Tätigkeit geniesst GAVI Alliance Immunität von der Gerichtsbarkeit und der Vollstreckung, ausser:

2. Die Gebäude oder Gebäudeteile, das anliegende Gelände sowie die Vermögenswerte, die sich im Eigentum von GAVI Alliance befinden oder von ihr zu ihren Zwecken benutzt werden, sind unabhängig von ihrem Standort und ihrem Besitzer befreit von:

Art. 6 Veröffentlichungen und Mitteilungen

Die Veröffentlichungen und Mitteilungen von GAVI Alliance sind keinerlei Einschränkungen unterworfen.

Art. 7 Steuerliche Behandlung

1. GAVI Alliance, ihre Guthaben, Einkünfte und anderen Vermögenswerte sind von den direkten Steuern des Bundes, der Kantone und Gemeinden befreit. Für Liegenschaften und ihren Ertrag gilt diese Befreiung indessen nur, soweit sie Eigentum von GAVI Alliance sind und von deren Dienststellen benützt werden.

2. GAVI Alliance ist von indirekten Steuern des Bundes, der Kantone und Gemeinden befreit. Insbesondere ist sie gemäss der schweizerischen Gesetzgebung bei allen Anschaffungen für den amtlichen Gebrauch und beim Bezug jeglicher Dienstleistungen für den amtlichen Gebrauch von der Mehrwertsteuer (MWST) befreit.

3. GAVI Alliance ist von allen Gebühren des Bundes, der Kantone und Gemeinden befreit, soweit diese nicht als Vergütung für bestimmte Dienstleistungen erhoben werden.

4. Die erwähnten Befreiungen sind jeweils nach einem Verfahren, das zwischen GAVI Alliance und den zuständigen Behörden zu vereinbaren ist, auf Antrag von GAVI Alliance auf dem Wege der Rückerstattung zu gewähren.

Art. 8 Zollbehandlung

Die zollamtliche Behandlung der für den amtlichen Gebrauch von GAVI Alliance bestimmten Gegenstände erfolgt gemäss der Verordnung vom 13. November 1985[^1] über Zollvorrechte der internationalen Organisationen, der Staaten in ihren Beziehungen zu diesen Organisationen und der Sondermissionen fremder Staaten.

Art. 9 Freie Verfügung über Guthaben

GAVI Alliance kann jede Art von Guthaben, Gold, sämtliche Devisen, Barbeträge und andere bewegliche Werte in Empfang nehmen, verwahren, konvertieren, transferieren und darüber sowohl in der Schweiz als auch in ihren Beziehungen zum Ausland frei verfügen.

Art. 10 Mitteilungen

1. GAVI Alliance geniesst für ihre amtlichen Mitteilungen eine mindestens ebenso günstige Behandlung, wie sie den internationalen Organisationen in der Schweiz zugesichert wird, soweit dies mit der Konvention der Internationalen Fernmeldeunion vom 22. Dezember 1992[^2] vereinbar ist.

2. GAVI Alliance hat das Recht, für ihre amtlichen Mitteilungen Codes zu benützen. Sie hat das Recht, ihre Korrespondenz, inklusive Datenträger, durch Kuriere oder in entsprechend gekennzeichnetem Kuriergepäck zu verschicken und zu empfangen, wobei die gleichen Vorrechte und Immunitäten gelten wie bei diplomatischen Kurieren und diplomatischem Kuriergepäck.

3. Die amtliche Korrespondenz und die übrigen amtlichen Mitteilungen von GAVI Alliance, die als solche gehörig gekennzeichnet sind, dürfen keiner Zensur unterworfen werden.

4. GAVI Alliance ist von der Konformitätsbewertung für leitungsgebundene Fernmeldeendeinrichtungen (Kommunikation per Draht), die sie ausschliesslich innerhalb ihrer Gebäude oder Gebäudeteilen oder auf unmittelbar daran angrenzendem Gelände erstellt und betreibt, ausgenommen. Die Fernmeldeeinrichtungen sind so zu erstellen und zu betreiben, dass weder Personen noch Sachen gefährdet und der Fernmeldeverkehr und der Rundfunk nicht gestört werden.

5. Der Betrieb von Fernmeldeeinrichtungen (leitungsgebundene oder drahtlose Verbindungen) muss, was den technischen Bereich betrifft, mit dem Bundesamt für Kommunikation abgesprochen werden.

Art. 11 Pensionskasse und Spezialfonds

1. Jede offiziell zu Gunsten der Beamten von GAVI Alliance wirkende Pensionskasse oder Sozialversicherung hat in der Schweiz die gleiche Rechtsfähigkeit wie GAVI Alliance selbst. Sie geniesst im Rahmen ihrer Tätigkeit zu Gunsten der Beamten die gleichen Vorrechte und Immunitäten hinsichtlich der beweglichen Vermögenswerte wie GAVI Alliance selbst.

2. Die Fonds und Stiftungen mit oder ohne Rechtspersönlichkeit, die unter der Aufsicht von GAVI Alliance verwaltet werden und deren amtlichen Zwecken dienen, geniessen hinsichtlich ihrer beweglichen Vermögenswerte die gleichen Befreiungen, Vorrechte und Immunitäten wie GAVI Alliance. Die nach dem Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens geschaffenen Fonds und Stiftungen werden unter Vorbehalt der Zustimmung der zuständigen Bundesbehörden die gleichen Vorrechte und Immunitäten geniessen.

Art. 12 Soziale Sicherheit

GAVI Alliance unterliegt als Arbeitgeber nicht der schweizerischen Gesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, die Invalidenversicherung, die Arbeitslosenversicherung, die Erwerbsersatzordnung, die obligatorische berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge sowie die Krankenversicherung.

II. Vorrechte und Immunitäten der in offizieller Eigenschaft

von GAVI Alliance berufenen Personen

Art. 13 Vorrechte und Immunitäten der Stiftungsratsmitglieder

1. Die Stiftungsratsmitglieder von GAVI Alliance und deren allfällige Stellvertreter die in offizieller Eigenschaft für GAVI Alliance tätig sind, geniessen während der Ausübung ihrer Tätigkeit in der Schweiz folgende Vorrechte und Immunitäten:

2. Die Vorrechte und Immunitäten werden den Stiftungsratsmitgliedern von GAVI Alliance nicht zu ihrem persönlichen Vorteil eingeräumt, sondern zwecks Gewährleistung der völlig unabhängigen Ausübung ihrer Tätigkeit für GAVI Alliance. Zur Aufhebung der Immunität der Stiftungsratsmitglieder und deren allfälligen Stellvertretern ist der Stiftungsratspräsident zuständig. Zur Aufhebung der Immunität des Stiftungsratspräsidenten ist der Stiftungsrat zuständig.

Art. 14 Vorrechte und Immunitäten des Exekutivdirektors und

der hohen Beamten von GAVI Alliance

1. Unter Vorbehalt von Artikel 20 des vorliegenden Abkommens geniessen der Exekutivdirektor oder, wenn er verhindert ist, sein Stellvertreter und die hohen Beamten die Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen, die diplomatischen Vertretern gemäss Völkerrecht und internationalen Gepflogenheiten eingeräumt werden.

2. Die oben genannten Personen, welche die schweizerische Staatsangehörigkeit nicht besitzen, sind von allen Bundes-, Kantons- und Gemeindesteuern auf den ihnen von GAVI Alliance ausbezahlten Gehältern, Zulagen und Entschädigungen befreit; diese Befreiung wird, sofern GAVI Alliance eine interne Besteuerung vorsieht, auch Personen mit schweizerischer Staatsangehörigkeit gewährt. Kapitalleistungen, die von einer Pensionskasse oder Sozialversicherung im Sinne von Artikel 11 dieses Abkommens ungeachtet der Umstände geschuldet werden, sind in der Schweiz im Zeitpunkt ihrer Auszahlung von Steuern befreit; dasselbe gilt für alle Kapitalleistungen, die diesen Personen als Entschädigung für Krankheit, Unfall und dergleichen ausbezahlt werden; dagegen sind die Erträge von Kapitalleistungen sowie die Renten und Pensionen von Personen, die ihre Tätigkeit bei GAVI Alliance eingestellt haben, nicht von der Besteuerung befreit.

Überdies versteht es sich, dass die Schweiz die Möglichkeit wahrt, bei der Bestimmung des anwendbaren Steuersatzes für die anderen, normal steuerbaren Einkommensbestandteile dieser Personen den von der Steuerpflicht befreiten Salären, Gehältern und anderen Bestandteilen des Einkommens Rechnung zu tragen.

3. Die oben genannten Personen, welche die schweizerische Staatsangehörigkeit nicht besitzen, sind bei Anschaffungen zum ausschliesslich persönlichen Gebrauch und beim Bezug von Dienstleistungen zum ausschliesslich persönlichen Gebrauch von der Mehrwertsteuer (MWST) gemäss schweizerischer Gesetzgebung befreit.

4. Zollvorrechte werden gemäss der Verordnung vom 13. November 1985[^4] über Zollvorrechte der internationalen Organisationen, der Staaten in ihren Beziehungen zu diesen Organisationen und der Sondermissionen fremder Staaten gewährt.

Art. 15 Vorrechte und Immunitäten für alle Beamten von GAVI Alliance

Die Beamten von GAVI Alliance geniessen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, folgende Vorrechte und Immunitäten:

Art. 16 Vorrechte und Immunitäten der Beamten nicht schweizerischer

Staatsangehörigkeit von GAVI Alliance

Die Beamten von GAVI Alliance, die nicht die schweizerische Staatsangehörigkeit besitzen, geniessen zusätzlich zu den in Artikel 15 aufgeführten die folgenden Vorrechte und Immunitäten:

Art. 17 Soziale Sicherheit

1. Die Beamten von GAVI Alliance, welche die schweizerische Staatsangehörigkeit nicht besitzen, unterliegen nicht der schweizerischen Gesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, die Invalidenversicherung, die Arbeitslosenversicherung, die Erwerbsersatzordnung und die obligatorische berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge.

Die Stellung der Beamten schweizerischer Staatsangehörigkeit wird durch Briefwechsel[^6] geregelt.

2. Die Beamten von GAVI Alliance, ob ausländischer oder schweizerischer Nationalität, sind nicht verpflichtet, sich der schweizerischen Krankenversicherung anzuschliessen. Sie können aber die Unterstellung unter die schweizerische Krankenversicherung verlangen.

3. Die Beamten von GAVI Alliance unterstehen nicht der obligatorischen schweizerischen Unfallversicherung, sofern GAVI Alliance ihnen einen gleichwertigen Schutz gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.

Art. 18 Militärdienst der schweizerischen Beamten

1. Die Beamten der GAVI Alliance, welche die schweizerische Staatsangehörigkeit besitzen, bleiben entsprechend den in Kraft stehenden gesetzlichen Bestimmungen des schweizerischen Rechts militärdienstpflichtig.

2. Schweizerischen Beamten von GAVI Alliance, die in leitender Funktion für GAVI Alliance tätig sind, kann eine begrenzte Anzahl militärischer Urlaube (Auslandurlaube) gewährt werden. Die Beurlaubten sind vom Militärdienst, der Inspektion und der ausserdienstlichen Schiesspflicht befreit.

3. Für schweizerische Beamte von GAVI Alliance, die nicht unter die in Absatz 2 erwähnte Kategorie fallen, können eingehend begründete und vom Betroffenen gegengezeichnete Gesuche um Verschiebung von Ausbildungsdiensten eingereicht werden.

4. Gesuche um Auslandurlaub und um Verschiebung von Ausbildungsdiensten werden von GAVI Alliance beim Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten zuhanden des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport eingereicht.

Art. 19 Vorrechte und Immunitäten der Mitglieder der Beratenden

Ausschüsse und der mit Missionen für GAVI Alliance beauftragten Experten

Die Mietglieder der Beratenden Ausschüsse und die mit Missionen für GAVI Alliance beauftragten Experten geniessen, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit, folgende Vorrechte und Immunitäten:

Art. 20 Ausnahmen von der Befreiung von der Gerichtsbarkeit

Die in den Artikeln 13, 14, 15 und 19 dieses Abkommens erwähnten Personen geniessen keine Befreiung von der Gerichtsbarkeit, falls wegen eines Schadens, den ein ihnen gehörendes oder von ihnen gelenktes Fahrzeug verursacht hat, eine Haftpflichtsklage gegen sie gerichtet wird, oder bei Übertretung von Strassenverkehrsvorschriften des Bundes, sofern diese mit einer Ordnungsbusse geahndet werden kann.

Art. 21 Gegenstand der Immunitäten

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.