Verordnung vom 2. September 2009 über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREBKV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2009-09-02
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

1 gestützt auf Artikel 949 Absatz 1 des Zivilgesetzbuchs und die Artikel 5 Absatz 2, 6 Absatz 1, 12 Absatz 2, 13 Absatz 2, 16 Absätze 2 und

2 5 und 46 Absatz 2 des Geoinformationsgesetzes vom 5. Oktober 2007 (GeoIG), verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (Kataster) nach Artikel 16 GeoIG.

2 Soweit diese Verordnung keine besonderen Vorschriften enthält, gilt die Geo-

3 informationsverordnung vom 21. Mai 2008 (GeoIV).

Art. 2 Zweck des Katasters

Der Kataster soll zuverlässige Informationen über die von Bund und Kanton bezeichneten öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen enthalten und diese Informationen zugänglich machen.

2. Abschnitt: Inhalt und Informationstiefe des Katasters

Art. 3 Inhalt

Inhalt des Katasters sind:

4 a. die in Anhang 1 GeoIV als Gegenstand des Katasters bezeichneten Geobasisdaten;

Art. 4 Informationstiefe

1 Das Bundesamt für Landestopografie legt ein fachbereichsübergreifendes Rahmenmodell für die Katasterdaten fest, welches insbesondere die minimale Struktur für die Datenmodelle enthält.

2 Die jeweils zuständige Fachstelle des Bundes legt im Datenmodell nach Artikel 9

5 GeoIV und im zugehörigen Darstellungsmodell nach Artikel 11 GeoIV fest, welche Geobasisdaten im Lagebezug der amtlichen Vermessung bereitgestellt und dargestellt werden.

3 Sie erlässt Mindestvorschriften für die Abbildung der Rechtsvorschriften und der Hinweise auf die gesetzlichen Grundlagen.

3. Abschnitt: Aufnahme in den Kataster

Art. 5 Bereitstellung der Daten

1 Die Stelle nach Artikel 8 Absatz 1 GeoIG stellt der für den Kataster verantwortlichen Stelle nach Artikel 17 Absatz 2 die erhobenen und nachgeführten Daten nach Artikel 3 in elektronischer Form zur Verfügung.

2 Sie bestätigt der für den Kataster verantwortlichen Stelle, dass die Daten die folgenden Anforderungen erfüllen:

3 Die Geobasisdaten des Bundesrechts müssen den Vorgaben nach Artikel 4 Absatz 2 entsprechen, jene der zusätzlich vom Kanton bezeichneten Geobasisdaten den allgemeinen minimalen qualitativen und technischen Anforderungen für Geobasisdaten des Bundesrechts.

Art. 6 Prüfung durch die für den Kataster verantwortliche Stelle

Die für den Kataster verantwortliche Stelle überprüft, ob die Bestätigung nach Artikel 5 Absatz 2 vorliegt und ob die überlieferten Daten den Anforderungen nach Artikel 5 Absatz 3 entsprechen.

Art. 7 Aufnahme und Änderung der Daten

1 Die Daten werden nach Eintritt der Rechtskraft in den Kataster aufgenommen. Vorbehalten bleibt die Publikation nach Artikel 16.

2 Der Zeitpunkt der Aufnahme oder der letzten Änderung der Daten muss jederzeit ersichtlich sein.

Art. 8 Aufnahmeverfahren

Der Kanton regelt die Einzelheiten des Aufnahmeverfahrens.

4. Abschnitt: Formen des Zugangs

Art. 9 Geodienste

1 Die Inhalte des Katasters werden durch einen Darstellungsdienst zugänglich gemacht. Vorbehalten bleibt Artikel 4 Absatz 2.

2 Die betreffenden Geobasisdaten werden zusätzlich als Download-Dienst angeboten.

Art. 10 Auszug

1 Ein Auszug besteht aus einer analogen oder digitalen Darstellung der Inhalte des Katasters über mindestens eine Liegenschaft oder ein selbstständiges und dauerndes Recht.

2 Die Daten über öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen werden der Informationsebene Liegenschaften der amtlichen Vermessung überlagert.

3 Der Auszug informiert darüber, welche Inhalte des Katasters dargestellt und welche Inhalte weggelassen werden.

4 Das Bundesamt für Landestopografie erlässt Weisungen für die Erstellung und Darstellung von Auszügen.

Art. 11 Auszug mit reduzierter Information

Wer einen Auszug bestellt, kann verlangen, dass folgende Inhalte weggelassen werden:

Art. 12 Zusatzinformationen

1 Zusätzlich zu den Inhalten des Katasters dürfen als unverbindliche Informationen

6 dargestellt werden. Das Bundesamt für Geobasisdaten nach Anhang 1 GeoIV Landestopografie kann Mindestvorschriften erlassen.

2 Der Kanton kann Informationen über laufende Änderungen von öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen mit dem Inhalt des Katasters verknüpfen.

Art. 13 Suchdienst

Das Bundesamt für Landestopografie ermöglicht den Zugang zu den Katastern der

7 Kantone durch einen Suchdienst nach Artikel 36 Buchstabe b GeoIV .

5. Abschnitt: Beglaubigung

Art. 14 Beglaubigter Auszug

1 Der Kanton bezeichnet die für die Erstellung und Abgabe beglaubigter Auszüge zuständigen Stellen.

2 Beglaubigte Auszüge werden auf Antrag abgegeben.

3 Mit der Beglaubigung wird amtlich bestätigt:

4 Der Kanton regelt die Einzelheiten des Beglaubigungsverfahrens.

Art. 15 Nachträgliche Beglaubigung

Die Kantone können vorsehen, dass für Auswertungen von Geobasisdaten des Katasters nachträgliche Beglaubigungen ausgestellt werden.

6. Abschnitt: Funktion als amtliches Publikationsorgan

Art. 16

Die Kantone können vorschreiben, dass dem Kataster für bestimmte öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkungen die Funktion als amtliches Publikationsorgan zukommt.

7. Abschnitt: Organisation

Art. 17 Katasterführung

1 Der Kanton regelt die Organisation des Katasters.

2 Er bezeichnet eine für den Kataster verantwortliche Stelle.

3 Er gewährleistet den zentralen Zugang zum Kataster.

Art. 18 Oberaufsicht

1 Das Bundesamt für Landestopografie übt die Oberaufsicht über die Führung der Kataster aus.

2 Es kann namentlich:

3 Es stellt für alle vom Bund vorgegebenen Modelle allgemein zugängliche Prüfinstrumente zur Verfügung.

Art. 19 Strategie des Bundes

Das VBS legt die Strategie des Bundes für den Kataster fest.

8. Abschnitt: Finanzierung

Art. 20 Bundesbeitrag

1 Von den Bundesbeiträgen werden im Rahmen der bewilligten Kredite:

2 Die Höhe des Globalbeitrags für Schwergewichtsprojekte wird zwischen dem VBS und dem jeweils betroffenen Kanton ausgehandelt.

3 Die Mittel für die Globalbeiträge an die Betriebskosten der Kantone werden so bemessen, dass sie durchschnittlich rund die Hälfte der geschätzten Betriebskosten der Kantone decken. Sie werden wie folgt auf die einzelnen Kantone aufgeteilt:

Art. 21 Programmvereinbarungen

1 Gegenstand der Programmvereinbarungen zwischen dem VBS und den Kantonen sind insbesondere:

2 Die Dauer der Programmvereinbarung beträgt vier Jahre. Es können Teilziele für eine kürzere Dauer vereinbart werden.

Art. 22 Berichterstattung und Kontrolle

1 Der Kanton erstattet dem Bundesamt für Landestopografie jährlich Bericht über die Verwendung der Beiträge.

2 Das Bundesamt kontrolliert stichprobenweise:

Art. 23 Mangelhafte Erfüllung

1 Das Bundesamt für Landestopografie hält die Tranchenzahlungen während der Programmdauer ganz oder teilweise zurück, wenn der Kanton:

2 Stellt sich nach der Programmdauer heraus, dass die Leistung mangelhaft ist, so verlangt das Bundesamt für Landestopografie vom Kanton Nachbesserung; es setzt ihm dafür eine angemessene Frist.

3 Werden die Mängel nicht behoben oder wird eine Zweckentfremdung nicht rückgängig gemacht, so richtet sich die Rückforderung nach den Artikeln 28 und 29 des

8 Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990 .

9. Abschnitt: Mitwirkung

Art. 24

Bei der Vorbereitung von Vorgaben des Bundes im Geltungsbereich dieser Verordnung, die nicht ausschliesslich die Bundesverwaltung betreffen, stellt der Bund die Mitwirkung der Kantone und die Anhörung der Partnerorganisationen auf geeignete Weise sicher.

10. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 25 Änderung bisherigen Rechts

Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.

Art. 26 Einführung des Katasters

1 Der Kataster wird in zwei Etappen eingeführt:

2 Das VBS bestimmt die Kantone, die den Kataster in der ersten Etappe einführen.

Art. 27 Fristen für die Vorgaben des Bundes

1 Das Bundesamt für Landestopografie legt bis zum 30. Juni 2010 ein fachbereichsübergreifendes Rahmenmodell für die Katasterdaten fest.

2 Die zuständigen Fachstellen des Bundes legen bis zum 31. Dezember 2011, für die

9 Identifikatoren 87, 88 und 116–119 nach Anhang 1 der GeoIV bis zum 31. Dezember 2012, die Vorgaben nach Artikel 4 Absätze 2 und 3 fest.

Art. 28 Fristen für die kantonalen Vorschriften

1 Die Kantone erlassen die für die Einführung des Katasters notwendigen Vorschriften wie folgt:

2 Sie können für die Prüfung bestehender Geobasisdaten bei der Aufnahme in den Kataster (Art. 5 und 6) während der Einführung ein von Artikel 5 abweichendes Vorgehen vorschreiben.

Art. 29 Bundesbeiträge während der Einführung

1 Bis zum 31. Dezember 2019 gewährt der Bund die Globalbeiträge an die Betriebskosten der Kantone (Art. 20) in Abhängigkeit vom Stand der Einführung des Katasters.

2 Zusätzlich leistet er in der ersten Etappe Beiträge in der Höhe von 50 Prozent der Gesamtkosten der am Pilotprojekt beteiligten Kantone:

Art. 30 Programmvereinbarungen während der Einführung

1 Das VBS schliesst mit den am Pilotprojekt beteiligten Kantonen für die Jahre 2012–2015 besondere Programmvereinbarungen ab. Darin werden die Einführung und der vorläufige Betrieb des Katasters, die Globalbeiträge nach Artikel 29 Absatz

1 und die zusätzlichen Arbeiten und Beiträge nach Artikel 29 Absatz 2 festgelegt.

2 Es schliesst mit den übrigen Kantonen für die Jahre 2016–2019 besondere Programmvereinbarungen ab. Darin werden die Einführung und der vorläufige Betrieb des Katasters und die Globalbeiträge nach Artikel 29 Absatz 1 festgelegt.

Art. 31 Koordination der Einführung

1 Zur Koordination der Einführung des Katasters und zur Überwachung und Begleitung der Evaluation nach Artikel 43 GeoIG setzt das Bundesamt für Landestopografie ein Begleitgremium ein.

2 Dieses setzt sich zusammen aus Vertreterinnen und Vertretern der kantonalen Fachkonferenzen, der zuständigen Fachstellen des Bundes, der Gemeinden sowie

10 des Koordinationsorgans nach Artikel 48 GeoIV .

3 Das Bundesamt für Landestopografie legt die Aufgaben und die Organisation fest.

Art. 32 Frist für die Evaluation

Die Frist für die Evaluation nach Artikel 43 Absatz 1 GeoIG beginnt mit der Betriebsaufnahme in der ersten Gemeinde im Rahmen der zweiten Etappe zu laufen.

Art. 33 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2009 in Kraft. Anhang (Art. 25) Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert: 1. Verordnung vom 22. Februar 1910 betreffend das Grundbuch 11

Art. 80a

… Bisheriger Art. 80a wird zu Art. 80b. 2. Geoinformationsverordnung vom 21. Mai 2008 12 bis Art. 53 Abs. 1 … Anhang 1 wird wie folgt geändert: …

Fussnoten

[^1]: SR 210

[^2]: SR 510.62

[^3]: SR 510.620

[^4]: SR 510.620

[^5]: SR 510.620

[^6]: SR 510.620

[^7]: SR 510.620

[^8]: SR 616.1

[^9]: SR 510.620

[^10]: SR 510.620

[^11]: SR 211.432.1 . Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.

[^12]: SR 510.620 . Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.

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