Verordnung vom 30. September 2009 über eine Teilinkraftsetzung des Museums- und Sammlungsgesetzes und die Betriebsaufnahme des Schweizerischen Nationalmuseums

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2009-09-30
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Artikel 4
Änderungshistorie JSON API

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 28 und 31 Absatz 2 des Museums- und Sammlungsgesetzes vom 12. Juni 20091 (MSG),

verordnet:

Art. 1 Teilinkraftsetzung

Die Artikel 9–14, 15 Absatz 5, 16 Absatz 3, 18 Absatz 3, 19–22 und 28 MSG treten am 19. Oktober 2009 in Kraft.

Art. 2 Befugnisse der Organe des SNM während der Betriebsaufnahme

Die Organe des Schweizerischen Nationalmuseums (SNM) sind befugt, Vorkehrungen zu treffen, die für die Betriebsaufnahme des SNM erforderlich sind. Sie können dazu insbesondere Verträge mit Dritten abschliessen.

Art. 3 Finanzierung der Betriebsaufnahme

Die während der Dauer der Betriebsaufnahme entstehenden Kosten des SNM werden vom Bundesamt für Kultur getragen.

Art. 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 19. Oktober 2009 in Kraft.

Fussnoten

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