Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Museen und Sammlungen des Bundes (Museums- und Sammlungsgesetz, MSG)

Typ Bundesgesetz
Veröffentlichung 2009-06-12
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

1 , gestützt auf Artikel 69 Absatz 2 der Bundesverfassung

2 nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrats vom 21. September 2007 , beschliesst:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Dieses Gesetz regelt die Aufgaben und die Organisation der Museen und Sammlungen des Bundes.

Art. 2 Ziele

Der Bund strebt namentlich folgende Ziele an:

Art. 3 Begriffe

In diesem Gesetz bedeuten:

2. Kapitel: Aufgaben der Museen und Sammlungen des Bundes

Art. 4

1 Die Museen und Sammlungen des Bundes haben folgende Aufgaben:

2 Der Bundesrat umschreibt die Aufgaben der Museen, die zur dezentralen Bundesverwaltung gehören, und der Sammlungen, die im Eigentum einer Einheit der dezentralen Bundesverwaltung stehen, im Einzelnen.

3 Das Bundesamt für Kultur umschreibt in Zusammenarbeit mit der jeweils betroffenen Verwaltungseinheit die Aufgaben der Museen, die zur zentralen Bundesverwaltung gehören, und der Sammlungen, die im Eigentum des Bundes stehen, im Einzelnen.

3. Kapitel: Schweizerisches Nationalmuseum

1. Abschnitt: Rechtsform und Tätigkeitsbereich

Art. 5 Rechtsform

1 Das Schweizerische Nationalmuseum (SNM) ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit.

2 Es organisiert sich selber und führt eine eigene Rechnung.

Art. 6 Zusammensetzung

Das SNM besteht aus:

Art. 7 Aufgaben

Das SNM erfüllt die Aufgaben nach Artikel 4 im kulturhistorischen Bereich. Zu den Aufgaben gehören insbesondere:

Art. 8 Gewerbliche Tätigkeiten

1 Das SNM kann gewerbliche Leistungen für Dritte erbringen und diesen Rechte verleihen, wenn dies in einem engen Zusammenhang mit seinen Aufgaben steht und deren Erfüllung nicht beeinträchtigt.

2 Es kann insbesondere:

3 Es muss für seine gewerblichen Tätigkeiten marktkonforme Preise festsetzen und das betriebliche Rechnungswesen so ausgestalten, dass Kosten und Erträge der einzelnen Tätigkeiten ausgewiesen werden können. Eine Quersubventionierung der gewerblichen Tätigkeiten ist nicht zulässig.

4 Es ist im Bereich der gewerblichen Tätigkeiten denselben Vorschriften unterstellt wie die privaten Anbieterinnen und Anbieter.

Art. 9 Rechtsverhältnisse

Soweit dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, unterstehen die Rechtsverhältnisse des SNM dem Privatrecht.

2. Abschnitt: Organe und Personal

Art. 10 Organe

1 Die Organe des SNM sind:

2 Die Mitglieder des Museumsrats und der Geschäftsleitung wahren die Interessen des SNM. Bei einem Interessenkonflikt tritt das betreffende Mitglied in den Ausstand. Dauerhafte Interessenkonflikte schliessen eine Mitgliedschaft aus.

Art. 11 Museumsrat

1 Der Museumsrat besteht aus sieben bis neun fachkundigen Mitgliedern.

2 Der Bundesrat wählt die Präsidentin oder den Präsidenten und die übrigen Mitglieder des Museumsrats für eine Amtsdauer von vier Jahren. Er gewährleistet dabei eine angemessene Vertretung der Sprachregionen. Jedes Mitglied kann einmal wiedergewählt werden.

3 Der Bundesrat kann Mitglieder des Museumsrats aus wichtigen Gründen abberufen.

4 Der Museumsrat hat folgende Aufgaben:

Art. 12 Geschäftsleitung

1 Die Geschäftsleitung ist das operative Organ. Sie erfüllt alle Aufgaben, die keinem anderen Organ zugewiesen sind.

2 Die Direktorin oder der Direktor steht der Geschäftsleitung vor. Sie oder er:

3 Die Geschäftsordnung regelt die Einzelheiten.

Art. 13 Revisionsstelle

1 Die Revisionsstelle wird vom Bundesrat gewählt.

2 Der Prüfauftrag der Revisionsstelle sowie ihre Stellung, Befähigung, Unabhängigkeit, Amtsdauer und Berichterstattung richten sich unter Vorbehalt von Absatz 3

3 sinngemäss nach den Artikeln 727–731 a des Obligationenrechts .

3 Die Revisionsstelle erstattet dem Museumsrat und dem Bundesrat über das Ergebnis der Prüfung Bericht.

4 Der Bundesrat kann die Revisionsstelle aus wichtigen Gründen abberufen.

Art. 14 Personal

1 Das Arbeitsverhältnis des Personals des SNM untersteht dem Bundespersonal-

4 gesetz vom 24. März 2000 .

2 Das Personal des SNM ist bei der Pensionskasse des Bundes (PUBLICA) versichert.

3. Abschnitt: Sammlungsgegenstände und Liegenschaften

Art. 15 Sammlungsgegenstände

1 Der Bund überträgt dem SNM seine bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes von der MUSEE-SUISSE-Gruppe geführten Sammlungsgegenstände und die damit verbundenen Immaterialgüterrechte zur Nutzniessung. Vorbehalten bleiben die Sammlungsgegenstände, die zum Museum für Musikautomaten Seewen gehören.

2 Der Bund kann dem SNM an weiteren Sammlungsgegenständen und Immaterialgüterrechten eine Nutzniessung einräumen.

3 Neue Sammlungsgegenstände, die das SNM erwirbt, stehen von Gesetzes wegen im Eigentum des Bundes. Das SNM erhält diese Gegenstände und die damit verbundenen Immaterialgüterrechte vom Bund zur Nutzniessung.

4 Das SNM versichert die ihm anvertrauten Sammlungsgegenstände des Bundes in der Regel nicht. Der Bund kann das Risiko für die dem SNM durch den Bund oder durch Dritte anvertrauten Sammlungsgegenstände decken.

5 Die Einzelheiten der Nutzniessung und der Versicherung werden in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen dem Bund und dem SNM festgelegt.

Art. 16 Liegenschaften

1 Der Bund überträgt dem SNM die von den Museen und dem Sammlungszentrum nach Artikel 6 genutzten Liegenschaften zur Nutzniessung. Die Liegenschaften verbleiben im Eigentum des Bundes und werden von diesem unterhalten.

2 Der Bund verrechnet dem SNM für die Liegenschaftsnutzung eine angemessene Abgeltung.

3 Die Begründung der Nutzniessung und die Einzelheiten der Liegenschaftsnutzung werden in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen dem Bund und dem SNM festgelegt.

4. Abschnitt: Finanzen

Art. 17 Finanzierung

1 Das SNM verfügt über einen mehrjährigen Zahlungsrahmen. Der Bund gewährt dem SNM jährliche Beiträge.

2 Das SNM beschafft sich zusätzliche Mittel insbesondere durch:

Art. 18 Tresorerie

1 Die liquiden Mittel des SNM werden von der Eidgenössischen Finanzverwaltung im Rahmen der zentralen Tresorerie verwaltet.

2 Die Eidgenössische Finanzverwaltung gewährt dem SNM zur Sicherstellung der Zahlungsbereitschaft im Rahmen seiner Aufgabenerfüllung nach Artikel 7 Darlehen zu marktkonformen Bedingungen.

3 Die Einzelheiten werden in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen dem Bund und dem SNM festgelegt.

Art. 19 Rechnungslegung

1 Die Rechnungslegung des SNM stellt die Vermögens-, Finanzund Ertragslage den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend vollständig dar.

2 Sie folgt den Grundsätzen der Wesentlichkeit, der Verständlichkeit, der Stetigkeit und der Bruttodarstellung und orientiert sich an allgemein anerkannten Standards.

3 Die aus den Rechnungslegungsgrundsätzen abgeleiteten Bilanzierungsund Bewertungsregeln sind offenzulegen.

4 Der Bundesrat kann Vorschriften zur Rechnungslegung erlassen.

Art. 20 Steuern

1 Das SNM ist im Rahmen seiner nichtgewerblichen Tätigkeiten von jeder Besteuerung durch Bund, Kantone und Gemeinden befreit.

2 Vorbehalten bleiben folgende Bundessteuern:

3 Das SNM wird für Gewinne aus den gewerblichen Tätigkeiten nach Artikel 8 besteuert.

5. Abschnitt: Wahrung der Bundesinteressen

Art. 21 Aufsicht

1 Das SNM untersteht der Aufsicht des Bundesrats.

2 Der Bundesrat übt seine Aufsichtsfunktion insbesondere durch die Wahl des Museumsrats, die Genehmigung des Geschäftsberichts sowie durch die Entlastung des Museumsrats aus.

Art. 22 Strategische Ziele

1 Der Bundesrat legt für jeweils vier Jahre die strategischen Ziele des SNM fest. Er sorgt dafür, dass der Museumsrat vorher angehört wird.

2 Er überprüft jährlich die Erreichung der strategischen Ziele, gestützt auf den Bericht des Museumsrats und allfällige weitere Abklärungen.

4. Kapitel: Übrige Museen und Sammlungen des Bundes

Art. 23 Aufgaben

Die übrigen Museen und Sammlungen des Bundes erfüllen die Aufgaben nach Artikel 4 in den vom SNM nicht abgedeckten Bereichen.

Art. 24 Veräusserung an Dritte und Verwaltung durch Dritte

Der Bundesrat kann Museen, die zur zentralen Bundesverwaltung gehören, und Sammlungen, die im Eigentum des Bundes stehen, an Dritte veräussern oder ihre Verwaltung Dritten übertragen.

Art. 25 Museumsfonds

1 Für die Finanzierung der Aufgabenerfüllung der vom Bund direkt verwalteten Museen wird ein Spezialfonds (Museumsfonds) im Sinne von Artikel 52 des

5 Finanzhaushaltgesetzes vom 7. Oktober 2005 geschaffen.

2 Der Museumsfonds wird insbesondere geäufnet durch:

3 Der Bundesrat legt in einer Verordnung den Anwendungsbereich dieses Artikels fest und regelt die Fondsverwaltung. Er legt zudem die Anlagegrundsätze sowie die weiteren Modalitäten für die Äufnung und die Belastung des Museumsfonds fest.

5. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 26 Aufhebung bisherigen Rechts

Folgende Erlasse werden aufgehoben:

6 a. das Bundesgesetz vom 27. Juni 1890 über die Errichtung eines Schweizerischen Landesmuseums;

7 b. der Bundesbeschluss vom 5. März 1970 über den Kredit für die Erwerbung vaterländischer Altertümer.

Art. 27 Änderung bisherigen Rechts

8 Das Bundesgesetz vom 16. Dezember 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen wird wie folgt geändert:

Art. 2 Abs. 1 Bst. f

1 Diesem Gesetz unterstehen als Auftraggeberinnen:

Art. 28 Errichtung des SNM

1 Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt, in dem das SNM eigene Rechtspersönlichkeit erlangt und an die Stelle der Museen und des Sammlungszentrums nach Artikel 6 tritt. Das SNM tritt in die bisher geltenden Rechtsverhältnisse ein und regelt diese neu, wo es erforderlich ist.

2 Der Bundesrat trifft folgende Vorkehren für die Übertragung der Werte, Rechte und Pflichten auf das SNM und für dessen Betriebsaufnahme:

3 Er trifft ausserdem folgende Massnahmen:

Art. 29 Übergang der Arbeitsverhältnisse

Die Arbeitsverhältnisse des Personals der Museen und des Sammlungszentrums nach Artikel 6 gehen im Zeitpunkt, in dem das SNM eigene Rechtspersönlichkeit erlangt, auf dieses über.

Art. 30 Zuständige Arbeitgeberin

1 Das SNM gilt als zuständige Arbeitgeberin für die Rentenbezügerinnen und Rentenbezüger:

2 Das SNM gilt ebenfalls als zuständige Arbeitgeberin, wenn eine Invalidenrente nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu laufen beginnt, die Arbeitsunfähigkeit, die zur Invalidität geführt hat, aber vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingetreten war.

Art. 31 Referendum und Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

9 Art. 9–14, 15 Abs. 3, 18 Abs. 3, 19–22 und 28: 19. Oktober 2009

Fussnoten

[^1]: SR 101

[^2]: BBl 2007 6829

[^3]: SR 220

[^4]: SR 172.220.1

[^5]: SR 611.0

[^6]: BS 11 690; AS 1973 929, 1985 152

[^7]: AS 1970 1033, 1987 32

[^8]: SR 172.056.1 Inkrafttreten:

[^9]: V vom 30. Sept. 2009 (SR 432.301) . Die anderen Artikel treten später in Kraft.

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