Protokoll vom 21. Mai 2003 über Schadstofffreisetzungs- und -transferregister (mit Anhängen)
1 Übersetzung Protokoll über Schadstofffreisetzungsund -transferregister Abgeschlossen in Kiew am 21. Mai 2003 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 27. April 2007 In Kraft getreten für die Schweiz am 8. Oktober 2009 (Stand am 23. Mai 2016) Die Vertragsparteien dieses Protokolls, unter Hinweis auf Artikel 5 Absatz 9 und Artikel 10 Absatz 2 des Übereinkommens von 1998 über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (Aarhus-Übereinkommen),
2 in der Erkenntnis, dass Schadstofffreisetzungsund -transferregister ein wichtiges Instrument darstellen, um mehr Verantwortlichkeit der Unternehmen zu erreichen, die Umweltbelastung zu verringern und eine nachhaltige Entwicklung zu fördern, wie dies in der Erklärung von Lucca festgestellt wird, die auf der ersten Tagung der Vertragsparteien des Aarhus-Übereinkommens beschlossen wurde, gestützt auf Grundsatz 10 der Erklärung von Rio über Umwelt und Entwicklung von 1992, ferner gestützt auf die Grundsätze und Verpflichtungen, die auf der 1992 abgehaltenen Konferenz der Vereinten Nationen über Umwelt und Entwicklung vereinbart wurden, insbesondere auf Kapitel 19 der Agenda 21, in Anbetracht des Programms für die weitere Umsetzung der Agenda 21, das von der Generalversammlung der Vereinten Nationen auf ihrer neunzehnten Sondertagung 1997 angenommen wurde und in dem sie unter anderem die Erweiterung nationaler Kapazitäten und Möglichkeiten zur Erhebung, zur Verarbeitung und zur Verbreitung von Informationen forderte, um den öffentlichen Zugang zu Informationen über globale Umweltfragen durch geeignete Mittel zu erleichtern, gestützt auf den Durchführungsplan des Weltgipfels von 2002 für nachhaltige Entwicklung, der die Erarbeitung zusammenhängender, integrierter Informationen zu Chemikalien anregt, beispielsweise mittels nationaler Schadstofffreisetzungsund -transferregister, unter Berücksichtigung der Arbeit des Zwischenstaatlichen Forums für Chemikaliensicherheit, insbesondere der Erklärung von Bahia über Chemikaliensicherheit
1 2007-0438 aus dem Jahr 2000, der Massnahmenprioritäten für den Zeitraum nach dem Jahr 2000 und des Aktionsplans zu Schadstofffreisetzungsund -transferregistern/Emissionsinventaren, ferner unter Berücksichtigung der im Rahmen des Interinstitutionellen Programms für den umweltgerechten Umgang mit Chemikalien durchgeführten Tätigkeiten, des Weiteren unter Berücksichtigung der Arbeit der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD), insbesondere der Empfehlung ihres Rates zur Einführung von Schadstofffreisetzungsund -transferregistern, in welcher der Rat die Mitgliedstaaten auffordert, nationale Schadstofffreisetzungsund -transferregister einzurichten und öffentlich verfügbar zu machen, in dem Wunsch, ein Instrumentarium bereitzustellen, das dazu beiträgt, dass jeder Mensch heutiger und künftiger Generationen in einer seiner Gesundheit und seinem Wohlbefinden zuträglichen Umwelt leben kann, indem die Entwicklung von öffentlich zugänglichen Umweltinformationssystemen sichergestellt wird, ferner in dem Wunsch, dafür zu sorgen, dass bei der Entwicklung derartiger Systeme bestimmte Grundsätze berücksichtigt werden, die zu einer nachhaltigen Entwicklung beitragen, beispielsweise der Vorsorgeansatz, der in Grundsatz 15 der Erklärung von Rio über Umwelt und Entwicklung von 1992 niedergelegt ist, in der Erkenntnis, dass zwischen angemessenen Umweltinformationssystemen und der Ausübung der im Aarhus-Übereinkommen aufgeführten Rechte ein Zusammenhang besteht, in Anbetracht der Notwendigkeit einer Zusammenarbeit mit anderen internationalen Initiativen zu Schadstoffen und Abfällen, darunter das Stockholmer Übereinkommen
3 von 2001 über persistente organische Schadstoffe und das Basler Übereinkommen
4 von 1989 über die Kontrolle des grenzüberschreitenden Transfers gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung, in der Erkenntnis, dass mit einem integrierten Vorgehen zur Minimierung der Umweltbelastung und des Abfallaufkommens aus dem Betrieb von Industrieanlagen und sonstigen Quellen ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt erreicht, Fortschritte hin zu einer nachhaltigen, umweltverträglichen Entwicklung erzielt und die Gesundheit gegenwärtiger und künftiger Generationen geschützt werden sollen, überzeugt vom Nutzen von Schadstofffreisetzungsund -transferregistern als einem kosteneffizienten Instrument, mit dem Verbesserungen im Umweltverhalten angeregt werden können, das den öffentlichen Zugang zu Informationen über Schadstoffe gewährleistet, die in einem menschlichen Lebensumfeld freigesetzt oder innerhalb eines solchen oder durch ein solches hindurch transferiert werden, und das von den Regierungen dazu genutzt werden kann, Trends zu verfolgen, Fortschritte bei der Verringerung der Umweltbelastung nachzuweisen, die Einhaltung bestimmter internationaler Übereinkünfte zu überwachen sowie Prioritäten zu setzen und die Fortschritte zu bewerten, die im Rahmen umweltpolitischer Strategien und Programme erzielt wurden, im Vertrauen darauf, dass Schadstofffreisetzungsund -transferregister der Industrie wegen des verbesserten Umgangs mit Schadstoffen spürbare Vorteile bringen können, in Anbetracht der verschiedenen Möglichkeiten, die Daten aus Schadstofffreisetzungsund -transferregistern in Verbindung mit gesundheitsbezogenen, ökologischen, demographischen, wirtschaftlichen oder sonstigen Arten einschlägiger Daten zu dem Zweck zu verwenden, mögliche Probleme besser zu begreifen, Stellen, an denen besonders gravierende Probleme auftreten, zu ermitteln, Vorbeugungsund Abmilderungsmassnahmen zu ergreifen sowie Prioritäten für den Umweltschutz zu setzen, in der Erkenntnis, dass es wichtig ist, die Privatsphäre bestimmter oder bestimmbarer natürlicher Personen bei der Verarbeitung von Informationen, die an Schadstofffreisetzungsund -transferregister übermittelt werden, im Einklang mit den geltenden internationalen Datenschutznormen zu schützen, des Weiteren in der Erkenntnis, dass es wichtig ist, international kompatible nationale Systeme von Schadstofffreisetzungsund -transferregistern zu entwickeln, um die Vergleichbarkeit der Daten zu erhöhen, in Anbetracht dessen, dass viele Mitgliedstaaten der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa, die Europäische Gemeinschaft und die Vertragsparteien des nordamerikanischen Freihandelsabkommens damit befasst sind, Daten über die Freisetzung und den Transfer von Schadstoffen aus verschiedenen Quellen zu erfassen und öffentlich zugänglich zu machen, und in besonderer Anerkennung der langjährigen wertvollen Erfahrungen bestimmter Länder auf diesem Gebiet, unter Berücksichtigung der Tatsache, dass bereits bestehende Emissionsregister auf unterschiedlichen Ansätzen beruhen, und der Notwendigkeit, Doppelarbeit zu vermeiden, und in der Erkenntnis, dass daher ein gewisses Mass an Flexibilität erforderlich ist, mit der nachdrücklichen Aufforderung, schrittweise nationale Schadstofffreisetzungsund -transferregister aufzubauen, des Weiteren mit der nachdrücklichen Aufforderung, Verknüpfungen zwischen den nationalen Schadstofffreisetzungsund -transferregistern und den Informationssystemen zu sonstigen Freisetzungen von öffentlichem Interesse einzurichten, sind wie folgt übereingekommen:
Art. 1 Ziel
Ziel dieses Protokolls ist die Verbesserung des öffentlichen Zugangs zu Informationen durch die Einrichtung von zusammenhängenden und integrierten landesweiten Schadstofffreisetzungsund -transferregistern (PRTR – Pollutant Release and Transfer Registers ) nach Massgabe dieses Protokolls, wodurch die Beteiligung der Öffentlichkeit an umweltbezogenen Entscheidungsverfahren erleichtert und ein Beitrag zur Vermeidung und Verminderung der Umweltbelastung geleistet werden könnte.
Art. 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Protokolls: 1. bedeutet «Vertragspartei», soweit sich aus dem Wortlaut nichts anderes ergibt, einen Staat oder eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration nach Artikel 24, der oder die zugestimmt hat, durch dieses Protokoll gebunden zu sein, und für den oder die das Protokoll in Kraft ist; 2. bedeutet «Übereinkommen» das am 25. Juni 1998 in Aarhus (Dänemark) beschlossene Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten; 3. bedeutet «Öffentlichkeit» eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen und, in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder der innerstaatlichen Praxis, deren Vereinigungen, Organisationen oder Gruppen;
5 4. bedeutet «Betrieb» eine oder mehrere Anlagen am selben Standort oder an aneinander angrenzenden Standorten, die derselben natürlichen oder juristischen Person gehören oder von ihr betrieben werden; 5. bedeutet «zuständige Behörde» die innerstaatliche Behörde oder innerstaatlichen Behörden oder eine sonstige zuständige Stelle oder sonstige zuständige Stellen, denen von einer Vertragspartei die Zuständigkeit für das Betreiben eines nationalen Schadstofffreisetzungsund -transferregister-Systems übertragen wurde; 6. bedeutet «Schadstoff» einen Stoff, der für die Umwelt oder die Gesundheit des Menschen aufgrund seiner Eigenschaften und weil er in die Umwelt eingebracht wird, schädlich sein kann, oder eine Gruppe derartiger Stoffe; 7. bedeutet «Freisetzung» jedes Einbringen von Schadstoffen in die Umwelt infolge von Tätigkeiten des Menschen, ob absichtlich oder versehentlich, regelmässig oder nicht regelmässig, einschliesslich Verschütten, Emittieren, Einleiten, Verpressen, Beseitigen oder Verkippen, oder auf dem Weg über Kanalisationssysteme ohne abschliessende Abwasserbehandlung; 8. bedeutet «Transfer aus dem Betrieb hinaus» den Transfer von Schadstoffen oder von Abfall zur Beseitigung oder Verwertung und von Schadstoffen in Abwasser zur Abwasserbehandlung über die Grenzen des Betriebs hinaus; 9. bedeutet «diffuse Quellen» die vielen kleinen oder verteilten Quellen, aus denen Schadstoffe in Boden, Luft oder Wasser freigesetzt werden können, deren kombinierte Wirkung auf diese Medien erheblich sein kann und bei denen es praktische Schwierigkeiten bereitet, Meldungen von jeder einzelnen Quelle einzuholen; 10. sind die Begriffe «national», «innerstaatlich» und «landesweit» im Zusammenhang mit den Verpflichtungen von Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration aus diesem Protokoll dahin gehend auszulegen, dass sie für die betreffende Region gelten, sofern nichts anderes angegeben ist; 11. bedeutet «Abfall» Stoffe oder Gegenstände, die a) beseitigt oder verwertet werden, b) zur Beseitigung oder Verwertung bestimmt sind, oder c) aufgrund der innerstaatlichen Rechtsvorschriften beseitigt oder verwertet werden müssen; 12. bedeutet «gefährlicher Abfall» Abfall, der nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften als gefährlich definiert ist; 13. bedeutet «sonstiger Abfall» Abfall, der kein gefährlicher Abfall ist; 14. bedeutet «Abwasser» Wasser, das nach Gebrauch Stoffe einschliesslich Feststoffe enthält und einer Regelung durch innerstaatliche Rechtsvorschriften unterliegt.
Art. 3 Allgemeine Bestimmungen
Jede Vertragspartei ergreift zur Durchführung dieses Protokolls die erforderlichen Gesetzgebungs-, Regelungsund sonstigen Massnahmen sowie geeignete Massnahmen zum Vollzug. 2. Dieses Protokoll lässt das Recht jeder Vertragspartei unberührt, ein umfassenderes oder besser öffentlich zugängliches Schadstofffreisetzungsund -transferregister beizubehalten oder einzurichten, als dies aufgrund dieses Protokolls erforderlich ist. 3. Jede Vertragspartei ergreift die erforderlichen Massnahmen, um zu verlangen, dass die Mitarbeiter eines Betriebs und die Mitglieder der Öffentlichkeit, die den Behörden eine Verletzung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften zur Durchführung dieses Protokolls durch einen Betrieb anzeigen, weder vom Betrieb noch von den Behörden wegen des Anzeigens der Verletzung bestraft, verfolgt oder belästigt werden . 4. Bei der Durchführung dieses Protokolls lässt sich jede Vertragspartei vom Vorsorgeansatz leiten, wie er in Grundsatz 15 der Erklärung von Rio über Umwelt und Entwicklung von 1992 niedergelegt ist. 5. Um zu vermeiden, dass Daten mehrfach gemeldet werden, können die Systeme von Schadstofffreisetzungsund -transferregistern soweit praktisch durchführbar in bestehende Informationsquellen wie Meldemechanismen im Rahmen der Erteilung von Zulassungen oder Betriebsgenehmigungen eingebunden werden. 6. Die Vertragsparteien streben eine möglichst hohe Übereinstimmung zwischen den nationalen Schadstofffreisetzungsund -transferregistern an.
Art. 4 Kernelemente eines Systems von Schadstofffreisetzungsund
-transferregistern In Übereinstimmung mit diesem Protokoll richtet jede Vertragspartei ein öffentlich zugängliches nationales Schadstofffreisetzungsund -transferregister ein und unterhält es; dieses Register: a) ist hinsichtlich der Meldungen zu Punktquellen betriebsspezifisch; b) ist geeignet, Meldungen zu diffusen Quellen aufzunehmen; c) ist schadstoffspezifisch beziehungsweise abfallspezifisch; d) ist medienübergreifend und differenziert zwischen Freisetzungen in Luft, Boden und Wasser; e) enthält Informationen über Transfers; f) beruht auf regelmässigen obligatorischen Meldungen; g) beinhaltet standardisierte, zeitnahe Daten, eine begrenzte Anzahl standardisierter Meldeschwellen und sieht allenfalls in begrenztem Umfang Vertraulichkeit der Daten vor; h) ist zusammenhängend und so ausgestaltet, dass es benutzerfreundlich und öffentlich zugänglich ist, einschliesslich in elektronischer Form; i) ermöglicht die Beteiligung der Öffentlichkeit an seiner Entwicklung und Änderung; und j) besteht aus einer strukturierten, computergestützten Datenbank oder mehreren miteinander verbundenen Datenbanken, die von der zuständigen Behörde gepflegt wird/werden.
Art. 5 Ausgestaltung und Struktur
Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Daten über Freisetzungen und Transfers, die im Register nach Artikel 4 gespeichert sind, sowohl in zusammengefasster als auch in nicht zusammengefasster Form präsentiert werden, sodass sie nach folgenden Kriterien gesucht und identifiziert werden können: a) nach dem Betrieb und dessen geographischem Standort; b) nach der Tätigkeit; c) nach dem Eigentümer oder Betreiber sowie gegebenenfalls nach dem Unternehmen; d) nach dem Schadstoff beziehungsweise nach dem Abfall; e) nach den Umweltmedien, in die der Schadstoff freigesetzt wird; und f) nach dem Zielort des Transfers gemäss Artikel 7 Absatz 5 sowie gegebenenfalls bei Abfall nach dem Beseitigungsoder Verwertungsverfahren. 2. Jede Vertragspartei stellt ausserdem sicher, dass die Daten nach den im Register geführten diffusen Quellen gesucht und lokalisiert werden können. 3. Jede Vertragspartei berücksichtigt bei der Ausgestaltung ihres Registers die Möglichkeit seiner zukünftigen Erweiterungen und stellt sicher, dass die gemeldeten Daten aus mindestens den letzten zehn Erhebungsjahren öffentlich zugänglich sind. 4. Das Register wird so ausgestaltet, dass der öffentliche Zugang über elektronische Mittel wie das Internet so weit wie möglich erleichtert wird. Das Register ist ferner so auszugestalten, dass die gespeicherten Informationen unter normalen Betriebsbedingungen ständig und unmittelbar elektronisch verfügbar sind. 5. Jede Vertragspartei soll in ihrem Register Verknüpfungen zu ihren vorhandenen öffentlich zugänglichen einschlägigen Datenbanken zu umweltschutzbezogenen Themen vorsehen. 6. Jede Vertragspartei sieht in ihrem Register Verknüpfungen zu den Schadstofffreisetzungsund -transferregistern anderer Vertragsparteien und, soweit durchführbar, zu denen anderer Länder vor.
Art. 6 Inhalt des Registers
Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihr Register Folgendes enthält: a) Daten über nach Artikel 7 Absatz 2 zu meldende Freisetzungen von Schadstoffen, b) Daten über nach Artikel 7 Absatz 2 zu meldende Transfers aus dem Betrieb hinaus und c) nach Artikel 7 Absatz 4 zu erhebende Informationen über Freisetzungen von Schadstoffen aus diffusen Quellen. 2. Nach Bewertung der bei der Entwicklung nationaler Schadstofffreisetzungsund -transferregister und bei der Durchführung dieses Protokolls gewonnenen Erfahrungen und unter Berücksichtigung der einschlägigen internationalen Prozesse überprüft die Tagung der Vertragsparteien die Meldepflichten aufgrund dieses Protokolls und befasst sich bei dessen Weiterentwicklung mit folgenden Fragen: a) Überprüfung der Tätigkeiten nach Anhang I, b) Überprüfung der Schadstoffe nach Anhang II, c) Überprüfung der Schwellenwerte nach den Anhängen I und II, und d) Einbeziehung sonstiger sachbezogener Aspekte wie Informationen über Transfers innerhalb des Betriebs, Lagerung, genauere Festlegung von Meldepflichten für diffuse Quellen oder Aufstellung von Kriterien für die Einbeziehung von Schadstoffen in dieses Protokoll.
Art. 7 Meldepflichten
Jede Vertragspartei: a) auferlegt die Pflicht nach Absatz 2 dem Eigentümer oder Betreiber jedes einzelnen Betriebs innerhalb ihres Hoheitsbereichs, der bei einer oder mehreren Tätigkeiten nach Anhang I den anwendbaren Kapazitätsschwellenwert nach Anhang I Spalte 1 überschreitet und i) Schadstoffe nach Anhang II in Mengen freisetzt, welche die anwendbaren Schwellenwerte nach Anhang II Spalte 1 überschreiten, ii) Schadstoffe nach Anhang II in Mengen aus dem Betrieb hinaus transferiert, die den anwendbaren Schwellenwert nach Anhang II Spalte 2 überschreiten, sofern sich die Vertragspartei für schadstoffspezifische Transfermeldungen nach Absatz 5 Buchstabe d entschieden hat,
Fussnoten
[^1]: Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechen- den Ausgabe dieser Sammlung.
[^2]: Im gegenseitigen Einvernehmen mit Deutschland und Österreich verwendet die Schweiz in Abweichung von der abgestimmten Übersetzung durchgehend «Transfer» bzw. «transferieren» statt «Verbringung» bzw. «verbringen». 0.814.08 Schadstofffreisetzungs- und -transferregister. Prot.
[^3]: SR 0.814.03
[^4]: SR 0.814.05 0.814.08 Schadstofffreisetzungs- und -transferregister. Prot.
[^5]: Im gegenseitigen Einvernehmen mit Deutschland und Österreich verwendet die Schweiz in Abweichung von der abgestimmten Übersetzung durchgehend das Wort «Betrieb» statt «Betriebseinrichtung» (auch in der Zusammensetzung «betriebsspezifisch»). 0.814.08 Schadstofffreisetzungs- und -transferregister. Prot.