Verordnung vom 14. Oktober 2009 über Menschenrechts- und Antirassismusprojekte

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2009-10-14
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

1 gestützt auf Artikel 386 Absatz 4 des Strafgesetzbuches sowie in Ausführung von Artikel 7 des Internationalen Übereinkommens vom

2 21. Dezember 1965 zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung, verordnet:

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt:

Art. 2 Anforderungen an Projekte

1 Die Projekte müssen der Prävention von Antisemitismus, Rassismus oder Fremdenfeindlichkeit, der Sensibilisierung für die Menschenrechte sowie der Intervention und der Beratung in Konfliktfällen dienen. Sie müssen insbesondere Schule und Bildung berücksichtigen.

2 Zur Erreichung dieser Ziele müssen die Projekte:

3 Zur Erreichung der Ziele der Projekte können auch Beiträge für den Aufbau und die Konsolidierung der erforderlichen Strukturen ausgerichtet werden. Die Beiträge dürfen jedoch nicht dem Unterhalt von Strukturen dienen.

Art. 3 Aufgaben der Fachstelle für Rassismusbekämpfung

Die Fachstelle für Rassismusbekämpfung (Fachstelle) im Generalsekretariat des Eidgenössischen Departements des Innern (EDI) hat die folgenden Aufgaben:

Art. 4 Aufteilung der Unterstützungsbeiträge für Projekte Dritter

Der zur Verfügung stehende Beitrag für Projekte Dritter wird im Rahmen der jährlich bewilligten Voranschlagskredite wie folgt aufgeteilt:

Art. 5 Unterstützungsbeiträge

1 Für ein Projekt wird ein Unterstützungsbeitrag zugesprochen.

2 In begründeten Fällen können für gleichartige Projekte weitere Beiträge zugesprochen werden.

3 Projektbeiträge, die über das Voranschlagsjahr hinausgehen, stehen unter dem Vorbehalt der Kreditbewilligung durch die eidgenössischen Räte.

Art. 6 Einreichung der Gesuche

1 Gesuche um Unterstützungsbeiträge sind bei der Fachstelle einzureichen.

2 Sie müssen folgende Unterlagen enthalten:

3 Die Fachstelle kann weitere Unterlagen verlangen.

4 Sie kann Richtlinien für die Gesuchseinreichung erlassen.

Art. 7 Prüfung der Gesuche

1 Die Fachstelle prüft, ob das Gesuch die Anforderungen nach Artikel 2 erfüllt. Es stellt dem EDI Antrag.

2 Erachtet sie das Gesuch als ungenügend, so weist sie die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller auf die Möglichkeit der Ergänzung hin.

Art. 8 Interdepartementale Arbeitsgruppe

1 Eine interdepartementale Arbeitsgruppe unterstützt und begleitet die Tätigkeiten der Fachstelle.

2 Die Arbeitsgruppe besteht aus Vertretungen der folgenden Departemente:

3 Das EDI leitet die Arbeitsgruppe.

Art. 9 Stiftung Bildung und Entwicklung

1 Das EDI beauftragt die Stiftung Bildung und Entwicklung (SBE) mit der Prüfung der Gesuche um Unterstützung von Projekten im schulischen Bereich sowie mit der Begleitung und Evaluation dieser Projekte.

2 Es regelt die Zusammenarbeit der SBE mit der Fachstelle in einer Leistungsvereinbarung.

3 Die SBE überweist die Gesuche mit ihrem Antrag an das EDI zum Entscheid.

Art. 10 Entscheid

1 Das EDI entscheidet über die Gewährung von Unterstützungsbeiträgen an Projekte Dritter.

2 Es kann diese Kompetenz an die Fachstelle delegieren.

Art. 11 Berichterstattung und Auskunftspflicht

1 Werden Projekte Dritter unterstützt, so haben diese der Fachstelle über die Durchführung und Wirkung der Projekte Bericht zu erstatten.

2 Sie müssen auf Verlangen Einsicht in die Projektunterlagen gewähren und die notwendigen Auskünfte erteilen.

3 Die Fachstelle kann Richtlinien für die Berichterstattung erlassen.

Art. 12 Rechtsschutz

Der Rechtsschutz richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.

Art. 13 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

1 3 Die Menschenrechtsund Antirassismusprojekte-Verordnung vom 27. Juni 2001 wird aufgehoben.

2 4 Die Organisationsverordnung vom 28. Juni 2000 für das Eidgenössische Departement des Innern wird wie folgt geändert:

Art. 3 Abs. 2 Bst. c

Art. 14 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 311.0

[^2]: SR 0.104

[^3]: [AS 2001 1785, 2005 5675]

[^4]: SR 172.212.1 . Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt in der genannten V.

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