Verordnung des EDI vom 21. Oktober 2009 über die Verwaltungskostenzuschüsse an die kantonalen Ausgleichskassen der AHV

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2009-10-21
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Das Eidgenössische Departement des Innern,

gestützt auf Artikel 158 Absatz 2 der Verordnung vom 31. Oktober 1947[^1] über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV),

verordnet:

1. Abschnitt: Anspruchsvoraussetzung

Art. 1

Die kantonalen Ausgleichskassen erhalten vom Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung jährlich Zuschüsse entsprechend der Beitragskapazität ihrer Mitglieder sowie für die ihnen angeschlossenen Nichterwerbstätigen mit jährlichem Mindestbeitrag.

2. Abschnitt: Berechnung der Zuschüsse

Art. 2 Zuschüsse entsprechend der Beitragskapazität der Mitglieder

1 Für jede Ausgleichskasse berechnet sich die Beitragskapazität aufgrund des durchschnittlichen AHV/IV/EO-Beitrages sämtlicher Mitglieder.

2 Der Betrag der Zuschüsse wird wie folgt abgestuft:

| durchschnittlicher AHV/IV/EO-Beitrag pro Mitglied (in Franken) | Zuschuss (in Franken) | | --- | --- | | bis 9999 | 600 000 | | von 10 000 bis 10 499 | 550 000 | | von 10 500 bis 10 999 | 500 000 | | von 11 000 bis 11 499 | 450 000 | | von 11 500 bis 11 999 | 400 000 | | von 12 000 bis 12 499 | 350 000 | | von 12 500 bis 12 999 | 300 000 | | von 13 000 bis 13 499 | 250 000 | | von 13 500 bis 13 999 | 200 000 | | von 14 000 bis 14 999 | 150 000 | | von 15 000 bis 17 499 | 100 000 | | von 17 500 bis 19 999 | 50 000 |

3 Für Ausgleichskassen, die mehr als 15 000 Mitglieder haben und bei denen der durchschnittliche Verwaltungskostenbeitrag mehr als 2 Prozent beträgt, wird der Betrag um 50 Prozent erhöht.

Art. 3 Zuschüsse für Nichterwerbstätige mit jährlichem Mindestbeitrag

Die Zuschüsse für Nichterwerbstätige, die den Mindestbeitrag zu entrichten haben, betragen 12 Franken pro Person.

Art. 4 Berechnungsperiode

Die Höhe der jährlich gewährten Zuschüsse berechnet sich aufgrund der im Vorjahr ermittelten Angaben.

3. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 5 Vollzug

Das Bundesamt für Sozialversicherungen wird mit dem Vollzug und der Kontrolle beauftragt.

Art. 6 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 30. November 1982[^2] über Verwaltungskostenzuschüsse an die kantonalen Ausgleichskassen der AHV wird aufgehoben.

Art. 6a Übergangsbestimmung

Die Kürzung und die Rückerstattung der Zuschüsse des Geschäftsjahrs 2009 richten sich nach bisherigem Recht.

Art. 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft und findet erstmals auf die Berechnung der Zuschüsse für das Rechnungsjahr 2010 Anwendung.

Fussnoten

[^1]: SR 831.101

[^2]: [AS 1982 2280; 1990 1107; 1998 1239; 2007 4477 Ziff. V 14]

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