Verordnung vom 14. Oktober 2009 über die Tabakbesteuerung (Tabaksteuerverordnung, TStV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2009-10-14
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

1 (TStG), gestützt auf das Tabaksteuergesetz vom 21. März 1969 verordnet:

1. Abschnitt: Begriffe

Art. 1 Rohmaterial

(Art. 13 Abs. 5 TStG) Als Rohmaterial gelten:

Art. 2 Tabakfabrikate

(Art. 1 Abs. 2 TStG)

1 2 Als Tabakfabrikate gelten die Erzeugnisse, die unter den Zolltarifnummern

3 2402.1000/9000, 2403.1100/1900, 2403.9910 und 2403.9990 aufgeführt sind.

2 Als Zigarren gelten namentlich Kopfzigarren, Stumpen, Zigarillos, Kiele, Toscani und Virginia, die ganz oder teilweise aus Tabakeinlage bestehen, mit oder ohne Umblatt, und die mit einem Deckblatt aus natürlichen Tabakblättern oder homogenisiertem Tabak versehen sind, sofern solche Erzeugnisse nicht nach Absatz 3 als Zigaretten gelten.

3 Als Zigaretten gelten:

4 Als Rauchtabak gelten:

5 Als Feinschnitttabak gilt Rauchtabak, wenn bei diesem:

Art. 3 Ersatzprodukte

(Art. 1 Abs. 2 TStG)

1 Als Ersatzprodukte gelten Erzeugnisse, die nicht oder nur teilweise aus Tabak bestehen, die aber wie Tabak oder Tabakfabrikate verwendet werden, auch wenn sie für den Verbrauch nicht angezündet werden müssen.

2 Nicht als Ersatzprodukte gelten:

4 b. bei der Swissmedic registrierte Produkte zur Rauchentwöhnung.

Art. 4 Sortimentsund Spezialpackungen

(Art. 10 Abs. 2 TStG)

1 Als Sortimentspackungen gelten Packungen, die Tabakfabrikate verschiedener Art oder verschiedener Preislagen oder Handelsmarken enthalten.

2 Als Spezialpackungen gelten Packungen, die bezüglich der Aufmachung oder Ausstattung von den im Handel gebräuchlichen Packungen abweichen.

2. Abschnitt: Steuererhebung

Art. 5 Anmeldung von Tabakfabrikaten

(Art. 17 TStG)

1 Personen, die Tabakfabrikate herstellen (Hersteller), müssen der Oberzolldirektion die Kleinhandelspreise aller Erzeugnisse anmelden.

2 Sie melden für die Kontrolle des Materialverbrauchs bei Zigaretten und Zigarren die Durchschnittsgewichte je 1000 Stück in lagertrockenem Zustand an.

3 Das Durchschnittsgewicht:

4 Ändert der Kleinhandelspreis oder das Durchschnittsgewicht eines bereits angemeldeten Produkts, so muss der Hersteller vor Entstehung der Steuerschuld eine neue Anmeldung einreichen.

5 Bei Tabakfabrikaten, die ausschliesslich im Ausland abgesetzt werden, kann die Oberzolldirektion die Hersteller von der Pflicht zur Anmeldung der Kleinhandelspreise befreien.

Art. 6 Steuerfestsetzung

(Art. 17 TStG)

1 Lassen sich aus Zigaretten oder Zigarren für den Verbrauch mehrere Einheiten gewinnen, so gilt für die Steuerberechnung jede solche Einheit als Stück.

2 Sind für die gleiche Marke und Aufmachung eines Tabakfabrikats unterschiedliche Kleinhandelspreise vorgesehen, so setzt die Oberzolldirektion die Steuer nach dem höchsten Preis fest.

3 Sie kann die Vorlage von Typmustern verlangen.

4 Sie teilt den Steuerpflichtigen den Produktecode, die Laufnummer und den festgesetzten Steuersatz schriftlich mit.

Art. 7 Deklarationspflicht

(Art. 18 Abs. 1 und 2 TStG)

1 Die Hersteller von Tabakfabrikaten und die Betreiber zugelassener Steuerlager (Betreiber) müssen der Oberzolldirektion bis zum 8. Tag des Monats die Tabak-

5 fabrikate deklarieren, die im Vormonat:

6 aus einem zugelassenen Steuerlager in den steuerrechtlich freien Verkehr b. übergeführt wurden; oder

2 Stimmt die Steuerdeklaration nicht mit den Belegen überein, ist sie nicht vorschriftsgemäss abgefasst oder enthält sie ungenügende oder zweideutige Angaben, so weist die Oberzolldirektion sie an die ausstellende Person zur Ergänzung zurück.

Art. 8 Anmeldeoder Deklarationsform

(Art. 17 Abs. 1 und. 18 Abs. 1 TStG)

1 Die Oberzolldirektion schreibt die Anmeldeoder Deklarationsform vor.

2 Sie kann namentlich den Einsatz der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) anordnen und diesen von einer Prüfung des EDV-Systems abhängig machen.

Art. 9 Einfuhrveranlagung

(Art. 18 Abs. 3 TStG) Die Einfuhrzollanmeldung muss folgende Angaben enthalten:

Art. 10 Ausfuhrveranlagung

(Art. 24 Abs. 2 TStG) Die Ausfuhrzollanmeldung für Tabakfabrikate, für welche die Rückerstattung der Steuer beantragt wird, muss die Angabe der Marke und der von der Oberzolldirektion zugeteilten Laufnummer enthalten.

3. Abschnitt: Steuerrückerstattung und Steuererlass

Art. 11 Rückerstattungsgesuch

(Art. 24 Abs. 2 TStG)

1 Die steuerpflichtige Person muss Gesuche um Rückerstattung der Steuer nach Artikel 24 Absatz 1 TStG auf amtlichem Formular innerhalb folgender Fristen bei der Oberzolldirektion einreichen:

7 a. für Tabakfabrikate, die unter Zollüberwachung über die von der Zollverwaltung bestimmten Zollstellen ins Zollausland ausgeführt oder in einen inlänbis des Zollgesetzes vom dischen Zollfreiladen nach Artikel 17 Absatz 1

8 18. März 2005 verbracht werden, innerhalb eines Jahres nach der Ausfuhrveranlagung;

2 Die Oberzolldirektion kann die Rückerstattung ausnahmsweise auch Zwischenhändlern gewähren.

3 Die gesuchstellende Person muss das Datum und den Betrag der Steuerentrichtung belegen. Dem Gesuch sind die von der Oberzolldirektion bezeichneten Unterlagen beizulegen. In Fällen nach Absatz 1 Buchstabe a ist zudem der Nachweis der Ausfuhrveranlagung zu erbringen.

4 Die Oberzolldirektion kann von der gesuchstellenden Person die Bescheinigung einer ausländischen Zollbehörde über die Einoder Durchfuhrveranlagung verlangen.

Art. 12 Erlassgesuch

(Art. 25 Abs. 2 TStG)

1 Gesuche um Erlass der Steuer sind schriftlich bei der Oberzolldirektion einzureichen.

2 Das Erlassgesuch muss die Begehren, die Begründung, die Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der steuerpflichtigen Person enthalten. Die Beweismittel sind beizulegen.

3 In Fällen nach Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe a TStG ist das Erlassgesuch innerhalb von 30 Tagen ab der Feststellung des Schadens einzureichen.

4 In Fällen nach Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b TStG ist das Erlassgesuch innerhalb eines Jahres nach der Ausstellung der Veranlagungsverfügung einzureichen. Bei Veranlagungen mit bedingter Zahlungspflicht beträgt die Frist ein Jahr vom Abschluss des gewählten Zollverfahrens an.

Art. 13 Rückerstattung, Verrechnung und Erlass

(Art. 24 Abs. 2 und 25 Abs. 2 TStG)

1 Gibt die Oberzolldirektion einem Rückerstattungsgesuch statt, so erstattet sie die zu viel bezahlte Steuer zurück oder verrechnet sie mit offenen Forderungen.

2 In Fällen nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe c TStG oder nach Artikel 25 Absatz 1 TStG wird die Rückerstattung oder der Erlass nur gewährt, wenn für die Steuer kein anderweitiger Vergütungsanspruch besteht.

4. Abschnitt: Zugelassene Steuerlager

Art. 14 Herstellungsbetriebe

(Art. 26 a Abs. 1 Bst. a und 2 TStG)

1 Herstellungsbetriebe sind Betriebe, in denen Tabakfabrikate unter Steueraussetzung hergestellt, bearbeitet und bewirtschaftet werden.

2 Zu einem Herstellungsbetrieb gehören insbesondere die Anlagen zur Herstellung, Bearbeitung und Bewirtschaftung von Tabakfabrikaten sowie die Lagerplätze für Vorund Fertigprodukte.

3 Der Betrieb muss so eingerichtet sein, dass der Eingang der Rohmaterialien, der Vorprodukte, die Herstellung, Bearbeitung, Bewirtschaftung sowie der Ausgang der Tabakfabrikate nachverfolgt werden können.

4 Die Oberzolldirektion legt im Einzelfall die Betriebsgrösse und die Anforderungen fest, die für die Gewährleistung der Steuersicherheit nötig sind.

Art. 15 Steuerfreilager

(Art. 26 a Abs. 1 Bst. b und 2 TStG)

1 Steuerfreilager sind Liegenschaften oder Teile davon, in denen im Handel tätige Personen Tabakfabrikate unter Steueraussetzung bewirtschaften.

2 Der Betrieb muss so eingerichtet sein, dass der Eingang, die Bewirtschaftung und der Ausgang der Tabakfabrikate nachverfolgt werden können.

3 Die Oberzolldirektion legt im Einzelfall die Betriebsgrösse und die Anforderungen fest, die für die Gewährleistung der Steuersicherheit nötig sind.

Art. 16 Bewilligungsgesuch

(Art. 26 a Abs. 2 TStG)

1 Die steuerpflichtige Person muss das Gesuch um Bewilligung eines zugelassenen Steuerlagers bei der Oberzolldirektion einreichen.

2 Dem Gesuch sind die für die Beurteilung wesentlichen Unterlagen beizulegen:

Art. 17 Bewilligung

(Art. 26 a Abs. 2 TStG)

1 Die Oberzolldirektion bewilligt ein zugelassenes Steuerlager, wenn:

2 Sie entscheidet über das Gesuch mit Verfügung.

3 Die Bewilligung ist nicht übertragbar.

Art. 18 Meldung von Änderungen

(Art. 26 a Abs. 2 TStG)

1 Der Betreiber muss der Oberzolldirektion geplante Änderungen in der Geschäftstätigkeit oder an den Bauten und Anlagen melden.

2 Falls die Steuersicherheit gefährdet ist, kann die Oberzolldirektion Projektänderungen verlangen.

Art. 19 Verzicht auf die Bewilligung

(Art. 26 a Abs. 2 TStG)

1 Will der Betreiber auf die Bewilligung verzichten, so muss er dies der Oberzolldirektion drei Monate im Voraus schriftlich mitteilen.

2 Der Verzicht auf die Bewilligung wird auf ein Monatsende wirksam.

Art. 20 Entzug und Erlöschen der Bewilligung

(Art. 26 a Abs. 3 TStG)

1 Der Entzug der Bewilligung nach Artikel 26 a Absatz 3 TStG erfolgt durch Verfügung der Oberzolldirektion.

2 Die Bewilligung für ein zugelassenes Steuerlager erlischt:

3 Die Steuerschuld entsteht im Zeitpunkt des Entzugs oder des Erlöschens der Bewilligung.

Art. 21 Pflichten des Betreibers

(Art. 26 a Abs. 2 TStG) Der Betreiber muss der Zollverwaltung kostenlos zur Verfügung stellen:

Art. 22 Begleitschein

(Art. 26 e TStG)

1 Die Betreiber und die Importeure müssen für die Beförderung unversteuerter Tabakfabrikate einen Begleitschein ausstellen.

2 Als Begleitschein ist das amtliche Formular der Oberzolldirektion zu verwenden. Darin sind folgende Angaben zu machen:

3 Die Oberzolldirektion kann anstelle des Begleitscheins Handelsdokumente zulassen, sofern diese die notwendigen Angaben enthalten.

4 Sie kann bestimmte Zolldokumente oder ein bestimmtes Zollverfahren vorschreiben.

5 Der versendende Betreiber oder der Importeur muss die Tabakfabrikate innerhalb der Frist nach Artikel 24 unverändert dem auf dem Begleitschein angegebenen Ort (zugelassenes Steuerlager oder Zollstelle) zuführen.

Art. 23 Verfahren

(Art. 26 e TStG)

1 Das Verfahren für die Beförderung unversteuerter Tabakfabrikate beginnt:

2 Das Verfahren endet:

Art. 24 Fristen

(Art. 26 e TStG)

1 Das Verfahren muss spätestens nach zehn Tagen abgeschlossen sein.

2 Die Oberzolldirektion kann in besonderen Fällen abweichende Fristen festlegen.

Art. 25 Unregelmässigkeiten

(Art. 26 e TStG)

1 Der Betreiber muss jede Unregelmässigkeit im Zusammenhang mit der Beförderung unversteuerter Tabakfabrikate unverzüglich der Oberzolldirektion melden.

2 Stellt er beim Eingang unversteuerter Tabakfabrikate Fehlmengen fest, so muss er dies auf dem Begleitschein festhalten und in der Warenbuchhaltung die tatsächlich eingelagerte Menge verbuchen.

3 Für die Fehlmenge setzt die Oberzolldirektion den Steuerbetrag mit Verfügung an den Importeur oder den versendenden Betreiber fest.

5. Abschnitt: Handelsvorschriften

Art. 26 Aufsicht über Grossund Kleinhandel

(Art. 16 Abs. 4 TStG)

1 Die Oberzolldirektion beaufsichtigt den Grossund Kleinhandel mit Tabakfabrikaten, soweit dies zur Sicherung und Überwachung des Zollund Steuerbezugs erforderlich ist.

2 Die Grossund Kleinhändler von Tabakfabrikaten müssen der Oberzolldirektion alle verlangten Auskünfte erteilen und die verlangten Geschäftspapiere vorlegen.

3 Die Oberzolldirektion ist befugt, jederzeit und ohne Voranmeldung Warenlager und andere Geschäftsräumlichkeiten zu kontrollieren.

Art. 27 Versandhandel

(Art. 16 Abs. 4 TStG)

1 Der an Private gerichtete Versandhandel mit unversteuerten Tabakfabrikaten ist im Zollgebiet nicht gestattet.

2 Die Oberzolldirektion kann für andere Tabakfabrikate als Zigaretten und Feinschnitttabak auf Gesuch hin Ausnahmen bewilligen. Sie legt die Bedingungen und Auflagen fest.

Art. 28 Zollfreilager

(Art. 16 Abs. 4 TStG)

1 Wer Tabakfabrikate in einem Zollfreilager einlagern will, muss dies der Oberzolldirektion vorgängig schriftlich melden.

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.