Verordnung vom 14. Oktober 2009 über die Tabakbesteuerung (Tabaksteuerverordnung, TStV)
1 (TStG), gestützt auf das Tabaksteuergesetz vom 21. März 1969 verordnet:
1. Abschnitt: Begriffe
Art. 1 Rohmaterial
(Art. 13 Abs. 5 TStG) Als Rohmaterial gelten:
- a. nicht entrippter Rohtabak;
- b. teilweise oder ganz entrippter, geschnittener oder anderswie bearbeiteter Rohtabak, der zur Weiterverarbeitung bestimmt ist;
- c. Abfälle von Rohtabak oder aus der Tabakfabrikation, namentlich Rippen, Kleinbruch oder Tabakstaub;
- d. homogenisierter Tabak.
Art. 2 Tabakfabrikate
(Art. 1 Abs. 2 TStG)
1 2 Als Tabakfabrikate gelten die Erzeugnisse, die unter den Zolltarifnummern
3 2402.1000/9000, 2403.1100/1900, 2403.9910 und 2403.9990 aufgeführt sind.
2 Als Zigarren gelten namentlich Kopfzigarren, Stumpen, Zigarillos, Kiele, Toscani und Virginia, die ganz oder teilweise aus Tabakeinlage bestehen, mit oder ohne Umblatt, und die mit einem Deckblatt aus natürlichen Tabakblättern oder homogenisiertem Tabak versehen sind, sofern solche Erzeugnisse nicht nach Absatz 3 als Zigaretten gelten.
3 Als Zigaretten gelten:
- a. Zigaretten im handelsüblichen Sinne, die ganz oder teilweise aus Tabakeinlage bestehen und mit einer Hülle versehen sind, welche nicht aus natürlichen Tabakblättern hergestellt ist;
- b. zigarettenähnliche Erzeugnisse, die: 1. in der Längsrichtung geradlinig zusammengefügt sind und ganz oder teilweise aus Tabakeinlage bestehen; sie weisen eine einfache oder doppelte Hülle auf, wobei die Aussenhülle nicht aus natürlichen Tabakblättern hergestellt ist, oder 2. aus Tabaksträngen oder ähnlich vorgeformten Produkten bestehen und durch einen einfachen nicht industriellen Vorgang in eine Zigarettenhülse geschoben oder mit einem Zigarettenblättchen umhüllt werden.
4 Als Rauchtabak gelten:
- a. geschnittener oder anders zerkleinerter, gesponnener oder in Platten gepresster Tabak, der sich ohne weitere industrielle Bearbeitung zum Rauchen eignet;
- b. Zigarrenabschnitte sowie zum Einzelverkauf aufgemachte und zum Rauchen geeignete Tabakabfälle, die nicht unter Absatz 2 oder 3 fallen.
5 Als Feinschnitttabak gilt Rauchtabak, wenn bei diesem:
- a. mehr als 25 Gewichtsprozent der Tabakteile eine Schnittbreite von weniger als 1,2 mm aufweisen; oder
- b. höchstens 25 Gewichtsprozent der Tabakteile eine Schnittbreite von weniger als 1,2 mm aufweisen und er als Tabak für selbstgedrehte Zigaretten verkauft wird oder für diesen Zweck bestimmt ist.
Art. 3 Ersatzprodukte
(Art. 1 Abs. 2 TStG)
1 Als Ersatzprodukte gelten Erzeugnisse, die nicht oder nur teilweise aus Tabak bestehen, die aber wie Tabak oder Tabakfabrikate verwendet werden, auch wenn sie für den Verbrauch nicht angezündet werden müssen.
2 Nicht als Ersatzprodukte gelten:
- a. elektronische Zigaretten, die nach dem Verdampferoder Zerstäuberprinzip funktionieren, sowie deren Bestandteile;
4 b. bei der Swissmedic registrierte Produkte zur Rauchentwöhnung.
Art. 4 Sortimentsund Spezialpackungen
(Art. 10 Abs. 2 TStG)
1 Als Sortimentspackungen gelten Packungen, die Tabakfabrikate verschiedener Art oder verschiedener Preislagen oder Handelsmarken enthalten.
2 Als Spezialpackungen gelten Packungen, die bezüglich der Aufmachung oder Ausstattung von den im Handel gebräuchlichen Packungen abweichen.
2. Abschnitt: Steuererhebung
Art. 5 Anmeldung von Tabakfabrikaten
(Art. 17 TStG)
1 Personen, die Tabakfabrikate herstellen (Hersteller), müssen der Oberzolldirektion die Kleinhandelspreise aller Erzeugnisse anmelden.
2 Sie melden für die Kontrolle des Materialverbrauchs bei Zigaretten und Zigarren die Durchschnittsgewichte je 1000 Stück in lagertrockenem Zustand an.
3 Das Durchschnittsgewicht:
- a. je 1000 Zigaretten umfasst das Gewicht des Tabakstrangs und der Hülle auf der Länge des Tabakstrangs;
- b. je 1000 Zigarren berechnet sich ohne Mundstück und Filter.
4 Ändert der Kleinhandelspreis oder das Durchschnittsgewicht eines bereits angemeldeten Produkts, so muss der Hersteller vor Entstehung der Steuerschuld eine neue Anmeldung einreichen.
5 Bei Tabakfabrikaten, die ausschliesslich im Ausland abgesetzt werden, kann die Oberzolldirektion die Hersteller von der Pflicht zur Anmeldung der Kleinhandelspreise befreien.
Art. 6 Steuerfestsetzung
(Art. 17 TStG)
1 Lassen sich aus Zigaretten oder Zigarren für den Verbrauch mehrere Einheiten gewinnen, so gilt für die Steuerberechnung jede solche Einheit als Stück.
2 Sind für die gleiche Marke und Aufmachung eines Tabakfabrikats unterschiedliche Kleinhandelspreise vorgesehen, so setzt die Oberzolldirektion die Steuer nach dem höchsten Preis fest.
3 Sie kann die Vorlage von Typmustern verlangen.
4 Sie teilt den Steuerpflichtigen den Produktecode, die Laufnummer und den festgesetzten Steuersatz schriftlich mit.
Art. 7 Deklarationspflicht
(Art. 18 Abs. 1 und 2 TStG)
1 Die Hersteller von Tabakfabrikaten und die Betreiber zugelassener Steuerlager (Betreiber) müssen der Oberzolldirektion bis zum 8. Tag des Monats die Tabak-
5 fabrikate deklarieren, die im Vormonat:
- a. verbrauchsfertig hergerichtet wurden;
6 aus einem zugelassenen Steuerlager in den steuerrechtlich freien Verkehr b. übergeführt wurden; oder
- c. in einem zugelassenen Steuerlager verwendet wurden.
2 Stimmt die Steuerdeklaration nicht mit den Belegen überein, ist sie nicht vorschriftsgemäss abgefasst oder enthält sie ungenügende oder zweideutige Angaben, so weist die Oberzolldirektion sie an die ausstellende Person zur Ergänzung zurück.
Art. 8 Anmeldeoder Deklarationsform
(Art. 17 Abs. 1 und. 18 Abs. 1 TStG)
1 Die Oberzolldirektion schreibt die Anmeldeoder Deklarationsform vor.
2 Sie kann namentlich den Einsatz der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) anordnen und diesen von einer Prüfung des EDV-Systems abhängig machen.
Art. 9 Einfuhrveranlagung
(Art. 18 Abs. 3 TStG) Die Einfuhrzollanmeldung muss folgende Angaben enthalten:
- a. die Sorte, die Verwendung und die Beschaffenheit des Rohtabaks;
- b. die Art, die Marke, das Eigengewicht und den Kleinhandelspreis der Tabakfabrikate;
- c. die Stückzahl der Zigaretten und Zigarren.
Art. 10 Ausfuhrveranlagung
(Art. 24 Abs. 2 TStG) Die Ausfuhrzollanmeldung für Tabakfabrikate, für welche die Rückerstattung der Steuer beantragt wird, muss die Angabe der Marke und der von der Oberzolldirektion zugeteilten Laufnummer enthalten.
3. Abschnitt: Steuerrückerstattung und Steuererlass
Art. 11 Rückerstattungsgesuch
(Art. 24 Abs. 2 TStG)
1 Die steuerpflichtige Person muss Gesuche um Rückerstattung der Steuer nach Artikel 24 Absatz 1 TStG auf amtlichem Formular innerhalb folgender Fristen bei der Oberzolldirektion einreichen:
7 a. für Tabakfabrikate, die unter Zollüberwachung über die von der Zollverwaltung bestimmten Zollstellen ins Zollausland ausgeführt oder in einen inlänbis des Zollgesetzes vom dischen Zollfreiladen nach Artikel 17 Absatz 1
8 18. März 2005 verbracht werden, innerhalb eines Jahres nach der Ausfuhrveranlagung;
- b. für Tabakfabrikate, die sich noch beim Hersteller oder Importeur befinden oder die der Hersteller, der Importeur oder der Betreiber vom Tabakwarenhandel zurücknimmt, innerhalb von zwei Jahren nach der Entrichtung der Steuer;
- c. für Tabakfabrikate, die nachweislich im Betrieb des Herstellers oder des Importeurs durch höhere Gewalt oder durch Zufall vernichtet worden oder unbrauchbar geworden sind, innerhalb von 30 Tagen ab der Feststellung des Schadens.
2 Die Oberzolldirektion kann die Rückerstattung ausnahmsweise auch Zwischenhändlern gewähren.
3 Die gesuchstellende Person muss das Datum und den Betrag der Steuerentrichtung belegen. Dem Gesuch sind die von der Oberzolldirektion bezeichneten Unterlagen beizulegen. In Fällen nach Absatz 1 Buchstabe a ist zudem der Nachweis der Ausfuhrveranlagung zu erbringen.
4 Die Oberzolldirektion kann von der gesuchstellenden Person die Bescheinigung einer ausländischen Zollbehörde über die Einoder Durchfuhrveranlagung verlangen.
Art. 12 Erlassgesuch
(Art. 25 Abs. 2 TStG)
1 Gesuche um Erlass der Steuer sind schriftlich bei der Oberzolldirektion einzureichen.
2 Das Erlassgesuch muss die Begehren, die Begründung, die Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der steuerpflichtigen Person enthalten. Die Beweismittel sind beizulegen.
3 In Fällen nach Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe a TStG ist das Erlassgesuch innerhalb von 30 Tagen ab der Feststellung des Schadens einzureichen.
4 In Fällen nach Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b TStG ist das Erlassgesuch innerhalb eines Jahres nach der Ausstellung der Veranlagungsverfügung einzureichen. Bei Veranlagungen mit bedingter Zahlungspflicht beträgt die Frist ein Jahr vom Abschluss des gewählten Zollverfahrens an.
Art. 13 Rückerstattung, Verrechnung und Erlass
(Art. 24 Abs. 2 und 25 Abs. 2 TStG)
1 Gibt die Oberzolldirektion einem Rückerstattungsgesuch statt, so erstattet sie die zu viel bezahlte Steuer zurück oder verrechnet sie mit offenen Forderungen.
2 In Fällen nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe c TStG oder nach Artikel 25 Absatz 1 TStG wird die Rückerstattung oder der Erlass nur gewährt, wenn für die Steuer kein anderweitiger Vergütungsanspruch besteht.
4. Abschnitt: Zugelassene Steuerlager
Art. 14 Herstellungsbetriebe
(Art. 26 a Abs. 1 Bst. a und 2 TStG)
1 Herstellungsbetriebe sind Betriebe, in denen Tabakfabrikate unter Steueraussetzung hergestellt, bearbeitet und bewirtschaftet werden.
2 Zu einem Herstellungsbetrieb gehören insbesondere die Anlagen zur Herstellung, Bearbeitung und Bewirtschaftung von Tabakfabrikaten sowie die Lagerplätze für Vorund Fertigprodukte.
3 Der Betrieb muss so eingerichtet sein, dass der Eingang der Rohmaterialien, der Vorprodukte, die Herstellung, Bearbeitung, Bewirtschaftung sowie der Ausgang der Tabakfabrikate nachverfolgt werden können.
4 Die Oberzolldirektion legt im Einzelfall die Betriebsgrösse und die Anforderungen fest, die für die Gewährleistung der Steuersicherheit nötig sind.
Art. 15 Steuerfreilager
(Art. 26 a Abs. 1 Bst. b und 2 TStG)
1 Steuerfreilager sind Liegenschaften oder Teile davon, in denen im Handel tätige Personen Tabakfabrikate unter Steueraussetzung bewirtschaften.
2 Der Betrieb muss so eingerichtet sein, dass der Eingang, die Bewirtschaftung und der Ausgang der Tabakfabrikate nachverfolgt werden können.
3 Die Oberzolldirektion legt im Einzelfall die Betriebsgrösse und die Anforderungen fest, die für die Gewährleistung der Steuersicherheit nötig sind.
Art. 16 Bewilligungsgesuch
(Art. 26 a Abs. 2 TStG)
1 Die steuerpflichtige Person muss das Gesuch um Bewilligung eines zugelassenen Steuerlagers bei der Oberzolldirektion einreichen.
2 Dem Gesuch sind die für die Beurteilung wesentlichen Unterlagen beizulegen:
- a. für Herstellungsbetriebe insbesondere: 1. ein Handelsregisterauszug, 2. die Beschreibung des Betriebs mit Gesamtplan und schematischer Darstellung der Anlagen, 3. die Beschreibung der Herstellungsoder Bearbeitungsverfahren, 4. die Bezeichnung der Rohstoffe und der herzustellenden oder zu bearbeitenden Erzeugnisse, 5. die Bezeichnung der Nebenerzeugnisse und Abfälle;
- b. für Steuerfreilager insbesondere: 1. ein Handelsregisterauszug, 2. die Beschreibung des Lagers mit Gesamtplan, 3. die Beschreibung der Geschäftstätigkeit.
Art. 17 Bewilligung
(Art. 26 a Abs. 2 TStG)
1 Die Oberzolldirektion bewilligt ein zugelassenes Steuerlager, wenn:
- a. die Anforderungen nach Artikel 14 oder 15 erfüllt sind;
- b. die Steuersicherheit gewährleistet ist; und
- c. für die Steuer und die anderen Abgaben eine angemessene Sicherheit geleistet worden ist.
2 Sie entscheidet über das Gesuch mit Verfügung.
3 Die Bewilligung ist nicht übertragbar.
Art. 18 Meldung von Änderungen
(Art. 26 a Abs. 2 TStG)
1 Der Betreiber muss der Oberzolldirektion geplante Änderungen in der Geschäftstätigkeit oder an den Bauten und Anlagen melden.
2 Falls die Steuersicherheit gefährdet ist, kann die Oberzolldirektion Projektänderungen verlangen.
Art. 19 Verzicht auf die Bewilligung
(Art. 26 a Abs. 2 TStG)
1 Will der Betreiber auf die Bewilligung verzichten, so muss er dies der Oberzolldirektion drei Monate im Voraus schriftlich mitteilen.
2 Der Verzicht auf die Bewilligung wird auf ein Monatsende wirksam.
Art. 20 Entzug und Erlöschen der Bewilligung
(Art. 26 a Abs. 3 TStG)
1 Der Entzug der Bewilligung nach Artikel 26 a Absatz 3 TStG erfolgt durch Verfügung der Oberzolldirektion.
2 Die Bewilligung für ein zugelassenes Steuerlager erlischt:
- a. durch Übertragung des zugelassenen Steuerlagers auf Dritte;
- b. durch Auflösung der juristischen Person oder durch Tod des Betreibers;
- c. durch Eröffnung des Konkurses über den Betreiber.
3 Die Steuerschuld entsteht im Zeitpunkt des Entzugs oder des Erlöschens der Bewilligung.
Art. 21 Pflichten des Betreibers
(Art. 26 a Abs. 2 TStG) Der Betreiber muss der Zollverwaltung kostenlos zur Verfügung stellen:
- a. die für die Aufsicht benötigten Räumlichkeiten und Anlagen mit den erforderlichen Einrichtungen (Heizung, Beleuchtung und Wasseranschlüsse);
- b. das zur Unterstützung der Zollverwaltung erforderliche geeignete Personal.
Art. 22 Begleitschein
(Art. 26 e TStG)
1 Die Betreiber und die Importeure müssen für die Beförderung unversteuerter Tabakfabrikate einen Begleitschein ausstellen.
2 Als Begleitschein ist das amtliche Formular der Oberzolldirektion zu verwenden. Darin sind folgende Angaben zu machen:
- a. versendende Person, Adressatin oder Adressat, Bestimmungslager oder -zollstelle, Versanddatum, fortlaufende Nummer;
- b. Transportmittel, Warenart, Warenbezeichnung, Laufnummer, Menge (Stückzahl oder Kilogramm für Waren mit massebezogener Bemessungsgrundlage);
- c. Ort, Datum und Unterschrift;
3 Die Oberzolldirektion kann anstelle des Begleitscheins Handelsdokumente zulassen, sofern diese die notwendigen Angaben enthalten.
4 Sie kann bestimmte Zolldokumente oder ein bestimmtes Zollverfahren vorschreiben.
5 Der versendende Betreiber oder der Importeur muss die Tabakfabrikate innerhalb der Frist nach Artikel 24 unverändert dem auf dem Begleitschein angegebenen Ort (zugelassenes Steuerlager oder Zollstelle) zuführen.
Art. 23 Verfahren
(Art. 26 e TStG)
1 Das Verfahren für die Beförderung unversteuerter Tabakfabrikate beginnt:
- a. für eingeführte Tabakfabrikate im Zeitpunkt, in dem die Zollstelle den Begleitschein oder die Handelsdokumente annimmt;
- b. für die übrigen Tabakfabrikate im Zeitpunkt, in dem sie das zugelassene Steuerlager verlassen und der Begleitschein oder die Handelsdokumente vollständig ausgefüllt und unterzeichnet sind.
2 Das Verfahren endet:
- a. für ausgeführte Tabakfabrikate im Zeitpunkt, in dem die Zollstelle die Ausfuhr auf dem Begleitschein oder den Handelsdokumenten bestätigt;
- b. für die übrigen Tabakfabrikate im Zeitpunkt, in dem sie im zugelassenen Steuerlager eingetroffen, ihr Eingang auf dem Begleitschein oder auf den Handelsdokumenten bestätigt und sie in der Warenbuchhaltung ordnungsgemäss verbucht worden sind.
Art. 24 Fristen
(Art. 26 e TStG)
1 Das Verfahren muss spätestens nach zehn Tagen abgeschlossen sein.
2 Die Oberzolldirektion kann in besonderen Fällen abweichende Fristen festlegen.
Art. 25 Unregelmässigkeiten
(Art. 26 e TStG)
1 Der Betreiber muss jede Unregelmässigkeit im Zusammenhang mit der Beförderung unversteuerter Tabakfabrikate unverzüglich der Oberzolldirektion melden.
2 Stellt er beim Eingang unversteuerter Tabakfabrikate Fehlmengen fest, so muss er dies auf dem Begleitschein festhalten und in der Warenbuchhaltung die tatsächlich eingelagerte Menge verbuchen.
3 Für die Fehlmenge setzt die Oberzolldirektion den Steuerbetrag mit Verfügung an den Importeur oder den versendenden Betreiber fest.
5. Abschnitt: Handelsvorschriften
Art. 26 Aufsicht über Grossund Kleinhandel
(Art. 16 Abs. 4 TStG)
1 Die Oberzolldirektion beaufsichtigt den Grossund Kleinhandel mit Tabakfabrikaten, soweit dies zur Sicherung und Überwachung des Zollund Steuerbezugs erforderlich ist.
2 Die Grossund Kleinhändler von Tabakfabrikaten müssen der Oberzolldirektion alle verlangten Auskünfte erteilen und die verlangten Geschäftspapiere vorlegen.
3 Die Oberzolldirektion ist befugt, jederzeit und ohne Voranmeldung Warenlager und andere Geschäftsräumlichkeiten zu kontrollieren.
Art. 27 Versandhandel
(Art. 16 Abs. 4 TStG)
1 Der an Private gerichtete Versandhandel mit unversteuerten Tabakfabrikaten ist im Zollgebiet nicht gestattet.
2 Die Oberzolldirektion kann für andere Tabakfabrikate als Zigaretten und Feinschnitttabak auf Gesuch hin Ausnahmen bewilligen. Sie legt die Bedingungen und Auflagen fest.
Art. 28 Zollfreilager
(Art. 16 Abs. 4 TStG)
1 Wer Tabakfabrikate in einem Zollfreilager einlagern will, muss dies der Oberzolldirektion vorgängig schriftlich melden.
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