Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Personenbeförderung (Personenbeförderungsgesetz, PBG)

Typ Bundesgesetz
Veröffentlichung 2009-03-20
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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1 vom 20. März 2009 (Stand am 26. September 2020) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

2 , gestützt auf die Artikel 87, 92, 95 Absatz 1 und 122 der Bundesverfassung

3 nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 23. Februar 2005 und

4 die Zusatzbotschaft vom 9. März 2007 , beschliesst:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

1 Dieses Gesetz regelt die dem Regal unterstehende Personenbeförderung sowie die

5 Nutzung der dafür verwendeten Anlagen und Fahrzeuge.

2 Das Personenbeförderungsregal umfasst die regelmässige und gewerbsmässige Personenbeförderung auf Eisenbahnen, auf der Strasse und auf dem Wasser sowie mit Seilbahnen, Aufzügen und anderen spurgeführten Transportmitteln.

Art. 2 Begriffe

1 In diesem Gesetz gilt die Personenbeförderung als:

15 Tagen mehr als zwei Fahrten durchgeführt werden; im grenzüberschreitenden Personenverkehr gelten die Fahrten als regelmässig, wenn sie in einer erkennbaren zeitlichen Ordnung durchgeführt werden;

2 Überdies gelten als:

3 Zur Personenbeförderung gehört auch der Transport von Reisegepäck.

Art. 3 Erschliessungsfunktion

1 Der regelmässigen und gewerbsmässigen Personenbeförderung kommt dann eine Erschliessungsfunktion zu, wenn sie ganzjährig bewohnte Ortschaften erschliesst.

2 Der Bundesrat bestimmt, unter welchen Bedingungen eine Siedlung als Ortschaft nach Absatz 1 gilt; insbesondere legt er die minimale Einwohnerzahl fest.

2. Abschnitt: Personenbeförderungsregal

6 Art. 4 Grundsatz Der Bund hat das ausschliessliche Recht, Reisende mit regelmässigen und gewerbsmässigen Fahrten zu befördern, soweit dieses Recht nicht durch andere Erlasse oder völkerrechtliche Verträge eingeschränkt ist.

Art. 5 Ausnahmen

Der Bundesrat kann Ausnahmen vom Personenbeförderungsregal gestatten.

Art. 6 Personenbeförderungskonzessionen

1 Der Bund kann Unternehmen nach Anhörung der betroffenen Kantone für die gewerbsmässige Beförderung von Reisenden mit regelmässigen Fahrten Personenbeförderungskonzessionen (Konzession) erteilen. Vorbehalten bleiben die Artikel 7 und 8.

2 Das Unternehmen ist verpflichtet, das Personenbeförderungsrecht nach den Vorschriften der Gesetzgebung und der Konzession auszuüben.

3 Die Konzession wird für höchstens 25 Jahre, bei Seilbahnen für höchstens 40 Jahre

7 erteilt. Sie kann übertragen, geändert und erneuert werden.

4 Das Bundesamt für Verkehr (BAV) ist zuständig für die Erteilung, die Übertragung, die Änderung, die Erneuerung, den Entzug, die Aufhebung und den Widerruf

8 von Konzessionen.

Art. 7 Personenbeförderung von geringer Bedeutung

1 Skilifte und Kleinseilbahnen ohne Erschliessungsfunktion benötigen eine Bewilligung des Kantons.

2 Der Bundesrat kann vorsehen, dass die Kantone für weitere Beförderungsangebote von geringer Bedeutung Bewilligungen erteilen können.

3 Er kann für diese Beförderungsangebote Erleichterungen vorsehen.

4 Die Bewilligung wird für höchstens zehn Jahre erteilt. Sie kann übertragen, geändert und erneuert werden.

Art. 8 Grenzüberschreitender Personenverkehr

1 Das UVEK kann für die Personenbeförderung, bei der ausschliesslich Reisende im grenzüberschreitenden Verkehr befördert werden, Bewilligungen erteilen.

2 Der Bundesrat kann zur Erzielung einheitlicher Rechtsvorschriften im internationalen Verkehr von diesem Gesetz abweichende Bestimmungen erlassen.

3 Der Bundesrat kann mit anderen Staaten Vereinbarungen abschliessen, welche die gegenseitige Anerkennung von Bewilligungen und von diesem Gesetz abweichende Bestimmungen vorsehen.

4 Die Bewilligung wird für höchstens fünf Jahre erteilt. Sie kann geändert und erneuert, jedoch nicht übertragen werden.

5 Für die Änderung und Erneuerung ist das BAV zuständig.

Art. 9 Voraussetzungen für die Erteilung, den Entzug und den Widerruf

von Konzessionen und Bewilligungen

1 Das um eine Konzession oder Bewilligung ersuchende Unternehmen muss über die für die Benützung der Verkehrswege und Haltestellen erforderlichen Bewilligungen verfügen. Für den Trolleybusbetrieb muss insbesondere die nach kantonalem Recht erteilte Bewilligung zur Beanspruchung der öffentlichen Strasse durch die elektrischen Anlagen vorliegen.

2 Das Unternehmen muss nachweisen, dass:

9 der Branche gewährleistet.

3 Das BAV entzieht die Konzession oder die Bewilligung nach Anhörung der betroffenen Kantone ohne Anspruch auf Entschädigung ganz oder teilweise, wenn das Unternehmen:

10 Pflichten wiederholt oder in schwerwiegender Weise verletzt.

4 Es kann bei bestellten Verkehrsangeboten die Konzession zudem entziehen, wenn das Unternehmen eine Zielvereinbarung (Art. 33) oder eine Vergabevereinbarung

11 (Art. 32 k ) in mehreren Punkten oder in einem wesentlichen Punkt nicht erfüllt.

5 Es widerruft die Konzession oder die Bewilligung, wenn wesentliche öffentliche

12 Interessen dies rechtfertigen. Das Unternehmen wird angemessen entschädigt.

Art. 10 Erleichterungen aus wichtigen Gründen

Die für die Erteilung der Konzession oder Bewilligung zuständige Behörde kann dem Unternehmen aus wichtigen Gründen, namentlich in Notlagen, in Abweichung von den Gesetzes-, Konzessionsoder Bewilligungsvorschriften Erleichterungen gewähren.

Art. 11 Zusätzliche Anforderungen für Angebote im Binnenverkehr

ohne Erschliessungsfunktion Für Angebote ohne Erschliessungsfunktion wird die Konzession oder Bewilligung nur erteilt, wenn folgende zusätzliche Anforderungen erfüllt sind:

3. Abschnitt: Grundpflichten der Unternehmen

Art. 12 Transportpflicht

1 Die Unternehmen führen jeden Transport aus, wenn:

2 Der Bundesrat bestimmt, welche Personen und Gegenstände aus Gründen der Hygiene und der Sicherheit nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen zu transportieren sind.

3 Verletzt ein Unternehmen die Transportpflicht, so kann die berechtigte Person Schadenersatz verlangen.

Art. 13 Fahrplanpflicht

1 Die Unternehmen mit einer Konzession nach Artikel 6 oder einer Bewilligung nach Artikel 8 sind verpflichtet, Fahrpläne aufzustellen.

2 Die Fahrpläne der Unternehmen mit einer Konzession nach Artikel 6 müssen in eine gemeinsame, öffentliche Fahrplansammlung aufgenommen werden. Die Weiterverbreitung von Fahrplänen aus der öffentlichen Sammlung unterliegt keiner Beschränkung und darf nicht mit einer Gebühr belegt werden.

3 Der Bundesrat regelt das Verfahren für die Aufstellung und die Veröffentlichung der Fahrpläne unter Berücksichtigung der einschlägigen internationalen Vorschriften, Fristen und Termine. Er sieht im Verfahren eine Anhörung der Kantone und der

13 14 Eisenbahnverkehrsunternehmen vor.

Art. 14 Betriebspflicht

1 Die Unternehmen sind verpflichtet, alle in den Fahrplänen enthaltenen Fahrten durchzuführen, es sei denn, dies werde durch Umstände verhindert, die sie nicht vermeiden und deren Folgen sie nicht abwenden können.

2 Verletzt ein Unternehmen die Betriebspflicht, so kann die berechtigte Person Schadenersatz verlangen.

15 Art. 15 Tarifpflicht

1 Die Unternehmen stellen für ihre Leistungen Tarife auf. Der Tarif nennt die Voraussetzungen, unter welchen ein bestimmter Preis für die Beförderung und damit zusammenhängende Leistungen zur Anwendung kommt.

2 Die Tarife richten sich nach dem Umfang und der Qualität der Leistung und nach den Kosten des Angebots. Sie dienen der Erzielung angemessener Erträge.

3 Sie sehen für Kundinnen und Kunden in vergleichbarer Lage vergleichbare Bedingungen vor. Sie dürfen die Wahl zwischen verschiedenen Angeboten nicht unverhältnismässig beeinträchtigen.

4 Die Unternehmen können Tarife so gestalten, dass:

5 Die Tarife müssen gegenüber allen gleich angewendet werden. Sie sind zu veröffentlichen.

6 Die Unternehmen können mit Sonderabmachungen die Preise ermässigen oder andere Vergünstigungen gewähren.

7 Sie unterbreiten dem BAV auf Verlangen die Berechnungsgrundlagen, insbesondere die Linienerfolgsrechnungen.

Art. 16 Direkter Verkehr

1 Im Fern-, Regionalund Ortsverkehr bieten die Unternehmen in der Regel der Kundschaft für Verbindungen, die über das Netz verschiedener Unternehmen führen, einen einzigen Transportvertrag an. Soweit ein Bedürfnis besteht, ist im Fernund Regionalverkehr zwingend ein direkter Verkehr anzubieten.

2 Sie erstellen dafür gemeinsame Tarife und Fahrausweise.

Art. 17 Organisation

1 Zur Sicherstellung des direkten Verkehrs regeln die Unternehmen ihre gegenseitigen Beziehungen. Sie vereinbaren insbesondere:

2 Ist ein direkter Verkehr von besonderer Bedeutung, so kann das BAV weitere Anforderungen an die Organisation stellen.

3 Die Übereinkommen über den direkten Verkehr und über die Haftung dürfen besondere Interessen einzelner Unternehmen nur so weit berücksichtigen, als die Gesamtinteressen des öffentlichen Verkehrs nicht beeinträchtigt werden. Diese Übereinkommen sind dem BAV zur Genehmigung vorzulegen.

4 Stellen die Unternehmen einen direkten Verkehr, der einem Bedürfnis entspricht, nicht zeitgerecht sicher, so erlässt das BAV die notwendigen Verfügungen.

Art. 18 Weitere Pflichten

1 Die Unternehmen sind verpflichtet:

2 Der Bundesrat legt die Mindeststandards fest.

3 a . Abschnitt: Nutzung der Anlagen und Fahrzeuge 16

Art. 18 a Benützungsvorschriften

1 Die Unternehmen können Vorschriften über die Benützung ihrer Anlagen und Fahrzeuge erlassen, soweit diese Vorschriften für den sicheren und reibungslosen Betrieb der Anlagen und Fahrzeuge erforderlich sind und sich die Verhaltenspflichten nicht aus dem Transportvertrag ergeben.

2 Sie können zur Umsetzung der Benützungsvorschriften Verfügungen erlassen.

3 Sie veröffentlichen die Benützungsvorschriften.

Art. 18 b Nebennutzungen

1 Die Unternehmen können Anlagen und Fahrzeuge neben dem Beförderungszweck Dritten für kommerzielle Nebennutzungen zur Verfügung stellen, wenn:

2 Sie können Nebennutzungen des gesteigerten Gemeingebrauchs von einer Bewilligung abhängig machen.

3 Das Entgelt für nicht kommerzielle Nebennutzungen des allgemeinen oder des gesteigerten Gemeingebrauchs darf den Aufwand nicht übersteigen.

4 Streitigkeiten zwischen kommerziellen Nutzerinnen oder Nutzern und den Unternehmen beurteilt das Zivilgericht.

4. Abschnitt: Personentransportvertrag

Art. 19 Vertrag

1 Mit dem Personentransportvertrag verpflichtet sich das Unternehmen, Reisende gegen Entgelt zwischen bestimmten Stationen zu transportieren.

2 Der Vertrag berechtigt die Reisenden, die im Fahrplan veröffentlichten Kurse und die öffentlichen Zusatzkurse zu benützen.

3 Im grenzüberschreitenden Personenverkehr nach Artikel 8 muss das Unternehmen allen Reisenden einen Einzeloder Sammelfahrausweis aushändigen. Das BAV legt die Mindeststandards fest.

Art. 20 Reisende ohne Fahrausweis

1 Reisende, die keinen gültigen Fahrausweis vorweisen, müssen sich über ihre

17 Identität ausweisen sowie den Fahrpreis und einen Zuschlag bezahlen. Wer nicht sofort bezahlt, muss eine entsprechende Sicherheit leisten. Andernfalls kann die reisende Person von der Weiterfahrt ausgeschlossen werden.

2 Die Unternehmen legen im Tarif die Höhe des Zuschlags fest. Sie regeln darin auch die Ausnahmefälle und die Rückerstattung.

3 Die Höhe des Zuschlags richtet sich nach:

4 Der Zuschlag kann gesenkt oder erlassen werden, wenn die reisende Person:

5 Der Zuschlag kann erhöht werden, wenn die reisende Person zum wiederholten Mal keinen gültigen Fahrausweis vorweist.

6 Ein missbräuchlich verwendeter Fahrausweis kann eingezogen werden.

7 Die strafrechtliche Verfolgung bleibt vorbehalten.

18 Art. 20 a Informationssysteme über Reisende ohne gültigen Fahrausweis

1 Die konzessionierten Unternehmen können Informationssysteme betreiben, um:

2 Sie können in den Informationssystemen folgende Daten bearbeiten:

3 Sie können ihre Daten nach Absatz 2 Buchstaben a–d anderen konzessionierten Unternehmen durch Abrufverfahren zugänglich machen oder ihnen auf andere Weise bekannt geben, damit diese die Höhe des Zuschlags wegen Reisens ohne gültigen Fahrausweis berechnen können. Werden die Daten auf andere Weise bekannt gegeben, so sind unverzüglich auch alle Mutationen dieser Daten bekannt zu geben.

4 Die Daten sind zu löschen:

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.