Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Personenbeförderung (Personenbeförderungsgesetz, PBG)
1 vom 20. März 2009 (Stand am 26. September 2020) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
2 , gestützt auf die Artikel 87, 92, 95 Absatz 1 und 122 der Bundesverfassung
3 nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 23. Februar 2005 und
4 die Zusatzbotschaft vom 9. März 2007 , beschliesst:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz regelt die dem Regal unterstehende Personenbeförderung sowie die
5 Nutzung der dafür verwendeten Anlagen und Fahrzeuge.
2 Das Personenbeförderungsregal umfasst die regelmässige und gewerbsmässige Personenbeförderung auf Eisenbahnen, auf der Strasse und auf dem Wasser sowie mit Seilbahnen, Aufzügen und anderen spurgeführten Transportmitteln.
Art. 2 Begriffe
1 In diesem Gesetz gilt die Personenbeförderung als:
- a. regelmässig, wenn zwischen den gleichen Orten innerhalb von höchstens
15 Tagen mehr als zwei Fahrten durchgeführt werden; im grenzüberschreitenden Personenverkehr gelten die Fahrten als regelmässig, wenn sie in einer erkennbaren zeitlichen Ordnung durchgeführt werden;
- b. gewerbsmässig, wenn eine Person Reisende: 1. gegen Entgelt befördert, unabhängig davon, ob das Entgelt von den Reisenden oder Dritten bezahlt wird, 2. kostenlos befördert, um damit einen geschäftlichen Vorteil zu erlangen.
2 Überdies gelten als:
- a. Stationen: auch Bahnhöfe, Haltestellen, Schiffsund Seilbahnstationen;
- b. Fahrzeuge: auch Schiffe sowie Kabinen, Sesselbahnsitze und andere Gehänge von Seilbahnen;
- c. Personenbeförderung: auch der Transport von Personenwagen, schweren Personenwagen, Kleinbussen und Gesellschaftswagen, die begleitet werden.
3 Zur Personenbeförderung gehört auch der Transport von Reisegepäck.
Art. 3 Erschliessungsfunktion
1 Der regelmässigen und gewerbsmässigen Personenbeförderung kommt dann eine Erschliessungsfunktion zu, wenn sie ganzjährig bewohnte Ortschaften erschliesst.
2 Der Bundesrat bestimmt, unter welchen Bedingungen eine Siedlung als Ortschaft nach Absatz 1 gilt; insbesondere legt er die minimale Einwohnerzahl fest.
2. Abschnitt: Personenbeförderungsregal
6 Art. 4 Grundsatz Der Bund hat das ausschliessliche Recht, Reisende mit regelmässigen und gewerbsmässigen Fahrten zu befördern, soweit dieses Recht nicht durch andere Erlasse oder völkerrechtliche Verträge eingeschränkt ist.
Art. 5 Ausnahmen
Der Bundesrat kann Ausnahmen vom Personenbeförderungsregal gestatten.
Art. 6 Personenbeförderungskonzessionen
1 Der Bund kann Unternehmen nach Anhörung der betroffenen Kantone für die gewerbsmässige Beförderung von Reisenden mit regelmässigen Fahrten Personenbeförderungskonzessionen (Konzession) erteilen. Vorbehalten bleiben die Artikel 7 und 8.
2 Das Unternehmen ist verpflichtet, das Personenbeförderungsrecht nach den Vorschriften der Gesetzgebung und der Konzession auszuüben.
3 Die Konzession wird für höchstens 25 Jahre, bei Seilbahnen für höchstens 40 Jahre
7 erteilt. Sie kann übertragen, geändert und erneuert werden.
4 Das Bundesamt für Verkehr (BAV) ist zuständig für die Erteilung, die Übertragung, die Änderung, die Erneuerung, den Entzug, die Aufhebung und den Widerruf
8 von Konzessionen.
Art. 7 Personenbeförderung von geringer Bedeutung
1 Skilifte und Kleinseilbahnen ohne Erschliessungsfunktion benötigen eine Bewilligung des Kantons.
2 Der Bundesrat kann vorsehen, dass die Kantone für weitere Beförderungsangebote von geringer Bedeutung Bewilligungen erteilen können.
3 Er kann für diese Beförderungsangebote Erleichterungen vorsehen.
4 Die Bewilligung wird für höchstens zehn Jahre erteilt. Sie kann übertragen, geändert und erneuert werden.
Art. 8 Grenzüberschreitender Personenverkehr
1 Das UVEK kann für die Personenbeförderung, bei der ausschliesslich Reisende im grenzüberschreitenden Verkehr befördert werden, Bewilligungen erteilen.
2 Der Bundesrat kann zur Erzielung einheitlicher Rechtsvorschriften im internationalen Verkehr von diesem Gesetz abweichende Bestimmungen erlassen.
3 Der Bundesrat kann mit anderen Staaten Vereinbarungen abschliessen, welche die gegenseitige Anerkennung von Bewilligungen und von diesem Gesetz abweichende Bestimmungen vorsehen.
4 Die Bewilligung wird für höchstens fünf Jahre erteilt. Sie kann geändert und erneuert, jedoch nicht übertragen werden.
5 Für die Änderung und Erneuerung ist das BAV zuständig.
Art. 9 Voraussetzungen für die Erteilung, den Entzug und den Widerruf
von Konzessionen und Bewilligungen
1 Das um eine Konzession oder Bewilligung ersuchende Unternehmen muss über die für die Benützung der Verkehrswege und Haltestellen erforderlichen Bewilligungen verfügen. Für den Trolleybusbetrieb muss insbesondere die nach kantonalem Recht erteilte Bewilligung zur Beanspruchung der öffentlichen Strasse durch die elektrischen Anlagen vorliegen.
2 Das Unternehmen muss nachweisen, dass:
- a. die geplante Transportleistung zweckmässig und wirtschaftlich erbracht werden kann und insbesondere keine wesentlichen Interessen der Raumplanung und des Umweltschutzes entgegenstehen;
- b. für das bestehende Angebot anderer Transportunternehmen keine volkswirtschaftlich nachteiligen Wettbewerbsverhältnisse entstehen, insbesondere: 1. keine bestehenden und vom Bund konzessionierten Verkehrsangebote in ihrem Bestand existenziell gefährdet werden (Fernverkehr), 2. bestehende und von der öffentlichen Hand durch Betriebsoder Investitionsbeiträge mitfinanzierte Verkehrsangebote ergänzt werden (Regionalverkehr);
- c. das Unternehmen über alle Rechte verfügt, die für die Benutzung der Verkehrswege erforderlich sind;
- d. das Unternehmen für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen Gewähr bietet;
- e. es die arbeitsrechtlichen Vorschriften einhält und die Arbeitsbedingungen
9 der Branche gewährleistet.
3 Das BAV entzieht die Konzession oder die Bewilligung nach Anhörung der betroffenen Kantone ohne Anspruch auf Entschädigung ganz oder teilweise, wenn das Unternehmen:
- a. die ihm verliehenen Rechte nicht oder nur teilweise ausübt;
- b. die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr erfüllt; oder
- c. die ihm nach dem Gesetz, der Konzession oder der Bewilligung auferlegten
10 Pflichten wiederholt oder in schwerwiegender Weise verletzt.
4 Es kann bei bestellten Verkehrsangeboten die Konzession zudem entziehen, wenn das Unternehmen eine Zielvereinbarung (Art. 33) oder eine Vergabevereinbarung
11 (Art. 32 k ) in mehreren Punkten oder in einem wesentlichen Punkt nicht erfüllt.
5 Es widerruft die Konzession oder die Bewilligung, wenn wesentliche öffentliche
12 Interessen dies rechtfertigen. Das Unternehmen wird angemessen entschädigt.
Art. 10 Erleichterungen aus wichtigen Gründen
Die für die Erteilung der Konzession oder Bewilligung zuständige Behörde kann dem Unternehmen aus wichtigen Gründen, namentlich in Notlagen, in Abweichung von den Gesetzes-, Konzessionsoder Bewilligungsvorschriften Erleichterungen gewähren.
Art. 11 Zusätzliche Anforderungen für Angebote im Binnenverkehr
ohne Erschliessungsfunktion Für Angebote ohne Erschliessungsfunktion wird die Konzession oder Bewilligung nur erteilt, wenn folgende zusätzliche Anforderungen erfüllt sind:
- a. Der Standort, die Art und die Beförderungsleistung des vorgesehenen Angebots sind zweckmässig.
- b. Der Ausgangspunkt für die geplanten Fahrten ist mit öffentlichen Verkehrsmitteln gut erreichbar.
- c. Das neue Angebot gefährdet die wirtschaftliche Existenz bestehender bedürfnisgerechter Angebote nicht.
- d. Die bestehende oder vorgesehene touristische Ausstattung im Bereich des geplanten Angebots lässt eine für einen kostendeckenden Betrieb ausreichende Nachfrage erwarten.
- e. Die Nutzung des bestehenden Transportangebotes eines Gebietes ist gut und wird durch das neue Angebot nicht erheblich verschlechtert.
- f. Die vorgesehene Finanzierung und der voraussichtliche wirtschaftliche Erfolg lassen erwarten, dass die für das Angebot erforderlichen Bauten, Anlagen und Fahrzeuge nach den Erfordernissen der Betriebssicherheit unterhalten und genügend abgeschrieben werden können.
3. Abschnitt: Grundpflichten der Unternehmen
Art. 12 Transportpflicht
1 Die Unternehmen führen jeden Transport aus, wenn:
- a. die reisende oder absendende Person die Gesetzesund Tarifbestimmungen einhält;
- b. der Transport mit dem Personal und mit den Transportmitteln möglich ist, die zur Bewältigung des normalen Verkehrs ausreichen;
- c. der Transport nicht durch Umstände verhindert wird, die das Unternehmen nicht vermeiden und deren Folgen es nicht abwenden kann.
2 Der Bundesrat bestimmt, welche Personen und Gegenstände aus Gründen der Hygiene und der Sicherheit nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen zu transportieren sind.
3 Verletzt ein Unternehmen die Transportpflicht, so kann die berechtigte Person Schadenersatz verlangen.
Art. 13 Fahrplanpflicht
1 Die Unternehmen mit einer Konzession nach Artikel 6 oder einer Bewilligung nach Artikel 8 sind verpflichtet, Fahrpläne aufzustellen.
2 Die Fahrpläne der Unternehmen mit einer Konzession nach Artikel 6 müssen in eine gemeinsame, öffentliche Fahrplansammlung aufgenommen werden. Die Weiterverbreitung von Fahrplänen aus der öffentlichen Sammlung unterliegt keiner Beschränkung und darf nicht mit einer Gebühr belegt werden.
3 Der Bundesrat regelt das Verfahren für die Aufstellung und die Veröffentlichung der Fahrpläne unter Berücksichtigung der einschlägigen internationalen Vorschriften, Fristen und Termine. Er sieht im Verfahren eine Anhörung der Kantone und der
13 14 Eisenbahnverkehrsunternehmen vor.
Art. 14 Betriebspflicht
1 Die Unternehmen sind verpflichtet, alle in den Fahrplänen enthaltenen Fahrten durchzuführen, es sei denn, dies werde durch Umstände verhindert, die sie nicht vermeiden und deren Folgen sie nicht abwenden können.
2 Verletzt ein Unternehmen die Betriebspflicht, so kann die berechtigte Person Schadenersatz verlangen.
15 Art. 15 Tarifpflicht
1 Die Unternehmen stellen für ihre Leistungen Tarife auf. Der Tarif nennt die Voraussetzungen, unter welchen ein bestimmter Preis für die Beförderung und damit zusammenhängende Leistungen zur Anwendung kommt.
2 Die Tarife richten sich nach dem Umfang und der Qualität der Leistung und nach den Kosten des Angebots. Sie dienen der Erzielung angemessener Erträge.
3 Sie sehen für Kundinnen und Kunden in vergleichbarer Lage vergleichbare Bedingungen vor. Sie dürfen die Wahl zwischen verschiedenen Angeboten nicht unverhältnismässig beeinträchtigen.
4 Die Unternehmen können Tarife so gestalten, dass:
- a. zwischen Linien derselben Sparte ein Ertragsausgleich möglich ist;
- b. Nachfragespitzen gedämpft sowie die Auslastung der Fahrzeuge und der Infrastruktur geglättet werden, wobei Fahrausweise zum Regeltarif unabhängig von Tageszeit und Verkehrsmittelkategorie gültig sein müssen.
5 Die Tarife müssen gegenüber allen gleich angewendet werden. Sie sind zu veröffentlichen.
6 Die Unternehmen können mit Sonderabmachungen die Preise ermässigen oder andere Vergünstigungen gewähren.
7 Sie unterbreiten dem BAV auf Verlangen die Berechnungsgrundlagen, insbesondere die Linienerfolgsrechnungen.
Art. 16 Direkter Verkehr
1 Im Fern-, Regionalund Ortsverkehr bieten die Unternehmen in der Regel der Kundschaft für Verbindungen, die über das Netz verschiedener Unternehmen führen, einen einzigen Transportvertrag an. Soweit ein Bedürfnis besteht, ist im Fernund Regionalverkehr zwingend ein direkter Verkehr anzubieten.
2 Sie erstellen dafür gemeinsame Tarife und Fahrausweise.
Art. 17 Organisation
1 Zur Sicherstellung des direkten Verkehrs regeln die Unternehmen ihre gegenseitigen Beziehungen. Sie vereinbaren insbesondere:
- a. die Bereiche der Zusammenarbeit;
- b. die Voraussetzungen für die Beteiligung am direkten Verkehr;
- c. die Verteilung der gemeinsamen Verwaltungskosten;
- d. die Verteilung der Verkehrseinnahmen;
- e. die Haftungsgemeinschaft und den gegenseitigen Rückgriff.
2 Ist ein direkter Verkehr von besonderer Bedeutung, so kann das BAV weitere Anforderungen an die Organisation stellen.
3 Die Übereinkommen über den direkten Verkehr und über die Haftung dürfen besondere Interessen einzelner Unternehmen nur so weit berücksichtigen, als die Gesamtinteressen des öffentlichen Verkehrs nicht beeinträchtigt werden. Diese Übereinkommen sind dem BAV zur Genehmigung vorzulegen.
4 Stellen die Unternehmen einen direkten Verkehr, der einem Bedürfnis entspricht, nicht zeitgerecht sicher, so erlässt das BAV die notwendigen Verfügungen.
Art. 18 Weitere Pflichten
1 Die Unternehmen sind verpflichtet:
- a. die Leistungen soweit erforderlich mit anderen Unternehmen des öffentlichen Verkehrs zu koordinieren;
- b. die Mindeststandards bezüglich Qualität, Sicherheit und Stellung der Beschäftigten einzuhalten.
2 Der Bundesrat legt die Mindeststandards fest.
3 a . Abschnitt: Nutzung der Anlagen und Fahrzeuge 16
Art. 18 a Benützungsvorschriften
1 Die Unternehmen können Vorschriften über die Benützung ihrer Anlagen und Fahrzeuge erlassen, soweit diese Vorschriften für den sicheren und reibungslosen Betrieb der Anlagen und Fahrzeuge erforderlich sind und sich die Verhaltenspflichten nicht aus dem Transportvertrag ergeben.
2 Sie können zur Umsetzung der Benützungsvorschriften Verfügungen erlassen.
3 Sie veröffentlichen die Benützungsvorschriften.
Art. 18 b Nebennutzungen
1 Die Unternehmen können Anlagen und Fahrzeuge neben dem Beförderungszweck Dritten für kommerzielle Nebennutzungen zur Verfügung stellen, wenn:
- a. der Beförderungszweck dadurch nicht beeinträchtigt wird;
- b. die Anlagen und Fahrzeuge auch nicht kommerziellen Nebennutzungen offenstehen.
2 Sie können Nebennutzungen des gesteigerten Gemeingebrauchs von einer Bewilligung abhängig machen.
3 Das Entgelt für nicht kommerzielle Nebennutzungen des allgemeinen oder des gesteigerten Gemeingebrauchs darf den Aufwand nicht übersteigen.
4 Streitigkeiten zwischen kommerziellen Nutzerinnen oder Nutzern und den Unternehmen beurteilt das Zivilgericht.
4. Abschnitt: Personentransportvertrag
Art. 19 Vertrag
1 Mit dem Personentransportvertrag verpflichtet sich das Unternehmen, Reisende gegen Entgelt zwischen bestimmten Stationen zu transportieren.
2 Der Vertrag berechtigt die Reisenden, die im Fahrplan veröffentlichten Kurse und die öffentlichen Zusatzkurse zu benützen.
3 Im grenzüberschreitenden Personenverkehr nach Artikel 8 muss das Unternehmen allen Reisenden einen Einzeloder Sammelfahrausweis aushändigen. Das BAV legt die Mindeststandards fest.
Art. 20 Reisende ohne Fahrausweis
1 Reisende, die keinen gültigen Fahrausweis vorweisen, müssen sich über ihre
17 Identität ausweisen sowie den Fahrpreis und einen Zuschlag bezahlen. Wer nicht sofort bezahlt, muss eine entsprechende Sicherheit leisten. Andernfalls kann die reisende Person von der Weiterfahrt ausgeschlossen werden.
2 Die Unternehmen legen im Tarif die Höhe des Zuschlags fest. Sie regeln darin auch die Ausnahmefälle und die Rückerstattung.
3 Die Höhe des Zuschlags richtet sich nach:
- a. dem mutmasslichen Einnahmenausfall, den Reisende ohne gültigen Fahrausweis verursachen;
- b. dem Aufwand, den die reisende Person verursacht.
4 Der Zuschlag kann gesenkt oder erlassen werden, wenn die reisende Person:
- a. unaufgefordert erklärt hat, sie besitze keinen gültigen Fahrausweis;
- b. einen nicht entwerteten Fahrausweis vorweist, den sie selbst hätte entwerten müssen.
5 Der Zuschlag kann erhöht werden, wenn die reisende Person zum wiederholten Mal keinen gültigen Fahrausweis vorweist.
6 Ein missbräuchlich verwendeter Fahrausweis kann eingezogen werden.
7 Die strafrechtliche Verfolgung bleibt vorbehalten.
18 Art. 20 a Informationssysteme über Reisende ohne gültigen Fahrausweis
1 Die konzessionierten Unternehmen können Informationssysteme betreiben, um:
- a. Zuschläge wegen Reisens ohne gültigen Fahrausweis zu erheben;
- b. den Zuschlag erhöhen zu können, wenn die reisende Person innert zwei Jahren zum wiederholten Mal keinen gültigen Fahrausweis vorweist;
- c. Strafanträge wegen Benützung eines Fahrzeugs ohne gültigen Fahrausweis zu stellen.
2 Sie können in den Informationssystemen folgende Daten bearbeiten:
- a. Daten, die zur Identifizierung der betroffenen Person notwendig sind;
- b. Grund für die Erhebung des Zuschlags;
- c. Zeitpunkt der Erhebung des Zuschlags;
- d. aktuelle Daten aus den entsprechenden Informationssystemen anderer konzessionierter Unternehmen, um die Höhe des Zuschlags wegen Reisens ohne gültigen Fahrausweis berechnen zu können;
- e. Daten über gestellte Strafanträge und den Stand der Strafverfahren.
3 Sie können ihre Daten nach Absatz 2 Buchstaben a–d anderen konzessionierten Unternehmen durch Abrufverfahren zugänglich machen oder ihnen auf andere Weise bekannt geben, damit diese die Höhe des Zuschlags wegen Reisens ohne gültigen Fahrausweis berechnen können. Werden die Daten auf andere Weise bekannt gegeben, so sind unverzüglich auch alle Mutationen dieser Daten bekannt zu geben.
4 Die Daten sind zu löschen:
- a. unverzüglich, sobald feststeht, dass die betroffene Person keinen Einnahmenausfall verursacht hat;
Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.