Verordnung vom 4. November 2009 über die sicherheitsrelevanten Tätigkeiten im Eisenbahnbereich (STEBV)
gestützt auf die Artikel 16 Absatz 5, 17 Absatz 2, 80, 85, 86 a Buchstabe e und 97
1 (EBG), des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957 verordnet:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt die Anforderungen an das Personal der Eisenbahnunternehmen mit sicherheitsrelevanten Tätigkeiten im Eisenbahnbereich.
Art. 2 Begriffe
In dieser Verordnung bedeuten:
- a. Triebfahrzeug: Schienenfahrzeug mit direkter oder indirekter Bedienungseinrichtung und direktem oder indirektem Antrieb;
- b. Triebfahrzeugführer Person, die ein Triebfahrzeug direkt oder indirekt oder -führerin: führt;
- c. Fahrdienstliches indirektes Führen eines Triebfahrzeuges durch Begleiten: Anweisung an den Triebfahrzeugführer oder an die Triebfahrzeugführerin;
- d. Pilotieren: fahrdienstliches Begleiten im Führerraum.
Art. 3 Sicherheitsrelevante Tätigkeiten
Als sicherheitsrelevant gelten folgende Tätigkeiten:
- a. direktes oder indirektes Führen von Triebfahrzeugen;
- b. operatives Leiten des Fahrdienstes;
- c. operative Vorbereitung einer Rangierbewegung oder eines Zuges;
- d. Sicherung einer Arbeitsstelle im Gleisbereich.
Art. 4 Abweichungen von den Vorschriften
1 Das Bundesamt für Verkehr (BAV) kann in Ausnahmefällen Abweichungen von Vorschriften dieser Verordnung und ihrer Ausführungsbestimmungen anordnen, um Gefahren für Menschen, Sachen oder wichtige Rechtsgüter abzuwenden.
2 Es kann in Einzelfällen Abweichungen bewilligen, wenn der Gesuchsteller nachweist, dass:
- a. der gleiche Grad an Sicherheit gewährleistet ist; oder
- b. kein inakzeptables Risiko entsteht und alle verhältnismässigen risikoreduzierenden Massnahmen ergriffen werden. 2. Kapitel: Voraussetzungen für die Ausübung sicherheitsrelevanter Tätigkeiten
1. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen
Art. 5 Prüfung
1 Wer eine sicherheitsrelevante Tätigkeit ausüben will, muss sich an einer Fähigkeitsprüfung über die Kenntnisse der gestützt auf Artikel 17 Absatz 3 EBG vom BAV erlassenen Fahrdienstvorschriften und der Betriebsvorschriften sowie über die sichere Ausübung der Tätigkeit im jeweiligen Bereich ausweisen.
2 Nach bestandener Prüfung stellt das Eisenbahnunternehmen eine Bescheinigung über die Qualifikation der Person aus.
3 Der Umfang der Prüfung kann auf einen Tätigkeitsoder Einsatzbereich beschränkt werden. In diesem Fall nennt die Bescheinigung des Eisenbahnunternehmens den Bereich.
4 Bestehen Bedenken über die Eignung einer Person, so muss sie eine Prüfung erneut ablegen.
Art. 6 Zuständigkeit
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr und Kommunikation (UVEK) kann:
- a. die Anforderungen an die Qualifikation des mit einer sicherheitsrelevanten Tätigkeit betrauten Personals für die einzelnen Tätigkeitsbereiche festlegen;
- b. Alterslimiten festlegen;
- c. die medizinischen und psychologischen Voraussetzungen festlegen;
- d. Vorschriften über die Periodizität und die Inhalte der Prüfungen erlassen.
2. Abschnitt: Zulassung zum Führen von Triebfahrzeugen
Art. 7 Grundsätze
1 Wer ein Triebfahrzeug führt, muss:
- a. das erforderliche Alter haben;
- b. die medizinischen und psychologischen Voraussetzungen erfüllen;
- c. über die erforderlichen fachlichen Anforderungen verfügen;
- d. nach dem bisherigen Verhalten Gewähr für die Einhaltung der Vorschriften bieten.
2 Die Qualifikation zur Ausübung dieser Tätigkeit ist durch einen Führerausweis des BAV und eine Bescheinigung des Eisenbahnunternehmens auszuweisen.
3 Wer ein Triebfahrzeug führt und nicht dafür qualifiziert ist, die für den Einsatz erforderlichen Vorschriften nicht oder nur teilweise kennt oder mit den Strecken und Bahnhöfen nicht vertraut ist, muss von einem qualifizierten Triebfahrzeugführer oder einer qualifizierten Triebfahrzeugführerin pilotiert werden.
4 Wenn der Führerstand nicht für das Führen durch eine einzige Person eingerichtet ist, muss eine entsprechend qualifizierte Person das Triebfahrzeug fahrdienstlich begleiten oder pilotieren.
5 Bei automatischer Zugführung kann mit Bewilligung des BAV auf das Bedienen des Triebfahrzeugs verzichtet werden.
6 Das BAV kann Angestellte eines Drittunternehmens zur Ausund Weiterbildung sowie Prüfung zuweisen.
Art. 8 Lernfahrausweis
1 Wer sich zum Führen von Triebfahrzeugen ausbilden lassen will, benötigt einen Lernfahrausweis für die entsprechende Kategorie.
2 Das Unternehmen stellt den Lernfahrausweis aus und führt ihn nach.
3 Das BAV entscheidet über die Genehmigung des Lernfahrausweises und teilt die Entscheidung dem Unternehmen innert 30 Tagen mit.
4 Es kann die Genehmigung des Lernfahrausweises ablehnen, wenn zu befürchten ist, dass die sich bewerbende Person bei der Tätigkeit die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet, insbesondere wenn sie:
- a. entmündigt ist; oder
- b. wegen eines Verbrechens oder Vergehens zu einer Freiheitsstrafe oder wiederholt wegen Übertretungen verurteilt worden ist.
5 Das UVEK regelt Gültigkeitsdauer, Berechtigungen, Einträge und Verlängerungen des Lernfahrausweises.
Art. 9 Führerausweis und Bescheinigung
1 Das Eisenbahnunternehmen ersucht das BAV nach bestandener Prüfung innert
7 Arbeitstagen um Genehmigung der Bescheinigung und Ausstellung des Führerausweises.
2 Genehmigt das BAV die Bescheinigung, so stellt es dem Triebfahrzeugführer oder der Triebfahrzeugführerin den Führerausweis aus.
3 Das UVEK kann Ausnahmen bei der Ausstellung von Führerausweisen vorsehen.
4 Es regelt Gültigkeitsdauer, Berechtigungen, Einträge, Verlängerungen, Erneuerungen sowie den Ersatz des Führerausweises und der Bescheinigung.
Art. 10 Ausländische Ausweise und Bescheinigungen
1 Das BAV kann ausländische Ausweise und Bescheinigungen für das Führen von Triebfahrzeugen anerkennen, die mit einem entsprechenden Zusatzeintrag der zuständigen ausländischen Behörde versehen sind.
2 Es kann mit der zuständigen ausländischen Behörde eine Vereinbarung über den Zusatzeintrag abschliessen.
Art. 11 Einsatz
Wer ein Triebfahrzeug in einem bestimmten Einsatz führen will, muss:
- a. auf dem betreffenden Fahrzeugtyp ausgebildet sein und diesen beherrschen;
- b. genügend Sprachkenntnisse für den Fahrdienst auf den zu befahrenden Strecken haben;
- c. über die erforderliche Kenntnis der streckenspezifischen Vorschriften und Empfehlungen verfügen;
- d. über Änderungen und temporäre Ergänzungen der gestützt auf Artikel 17 Absatz 3 EBG vom BAV erlassenen Fahrdienstvorschriften, der Betriebsvorschriften sowie der streckenspezifischen Vorschriften informiert sein;
- e. die für den Einsatz erforderlichen Führerausweise und Bescheinigungen mit sich führen.
3. Kapitel: Unfähigkeit zur Ausübung sicherheitsrelevanter Tätigkeiten
Art. 12 Meldung beeinträchtigter Leistungsfähigkeit
1 Erachtet sich eine Person mit einer sicherheitsrelevanten Tätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit als derart beeinträchtigt, dass sie die Sicherheit nicht mehr gewährleisten kann, so muss sie dies der vorgesetzten Person melden und auf jede sicherheitsrelevante Tätigkeit verzichten.
2 Sie muss dem Vertrauensarzt oder der Vertrauensärztin umgehend alle Änderungen der medizinischen Fakten wahrheitsgetreu mitteilen und diesbezügliche ärztliche Zeugnisse beibringen.
3 Nach einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als 30 Tagen infolge Krankheit oder Unfall muss sie sich zur Beurteilung ihrer medizinischen Tauglichkeit bei dem Vertrauensarzt oder der Vertrauensärztin melden.
4 Unternehmen müssen alle wesentlichen Änderungen der psychologischen Tauglichkeit von Personen mit einer sicherheitsrelevanten Tätigkeit umgehend dem Vertrauenspsychologen oder der Vertrauenspsychologin melden.
Art. 13 Beurteilung der Dienstfähigkeit
1 Der Vertrauensarzt oder die Vertrauensärztin muss die medizinische Tauglichkeit einer Person nach Artikel 12 prüfen und die Schlussbeurteilung der Dienstfähigkeit der Person und dem Unternehmen mitteilen.
2 Der Vertrauenspsychologe oder die Vertrauenspsychologin muss die psychologische Tauglichkeit einer Person nach Artikel 12 prüfen und die Schlussbeurteilung der Dienstfähigkeit der Person und dem Unternehmen mitteilen.
3 Wird die medizinische oder psychologische Tauglichkeit eines Triebfahrzeugführers oder einer Triebfahrzeugführerin als eingeschränkt beurteilt, so ist dies dem BAV umgehend schriftlich mitzuteilen. Ist der Einsatz ab sofort nicht mehr verantwortbar, so erfolgt die Mitteilung auch mündlich.
4 Das BAV kann bei begründeten Zweifeln an der Tauglichkeit jederzeit deren Prüfung oder eine vollständige oder teilweise Fähigkeitsprüfung anordnen.
Art. 14 Dienstunfähigkeit wegen Alkohol oder anderer Substanzen
1 Dienstunfähigkeit wegen Alkoholeinfluss (Angetrunkenheit) gilt als erwiesen, wenn eine Person mit einer sicherheitsrelevanten Tätigkeit:
- a. eine Blutalkoholkonzentration von 0,10 Promille oder mehr aufweist; oder
- b. eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer Blutalkoholkonzentration von 0,10 Promille oder mehr führt.
2 Als qualifiziert gilt eine Blutalkoholkonzentration von 0,50 Promille oder mehr.
3 Dienstunfähigkeit wegen Betäubungsmitteleinfluss gilt als erwiesen, wenn im Blut einer Person mit einer sicherheitsrelevanten Tätigkeit eine der folgenden Substanzen nachgewiesen wird:
- a. Tetrahydrocannabinol (Cannabis);
- b. freies Morphin (Heroin/Morphin);
- c. Kokain;
- d. Amphetamin;
- e. Methamphetamin;
- f. MDEA (Methylendioxyethylamphetamin);
- g. MDMA (Methylendioxymethylamphetamin).
4 Das BAV erlässt eine Richtlinie über den Nachweis dieser Substanzen.
5 Für Personen, die nachweisen können, dass sie eine oder mehrere der in Absatz 3 aufgeführten Substanzen gemäss ärztlicher Verschreibung einnehmen, gilt Dienstunfähigkeit nicht bereits beim Nachweis dieser Substanzen als erwiesen.
6 Angestellte eines Unternehmens dürfen eine dienstunfähige Person keine sicherheitsrelevante Tätigkeit ausüben lassen.
Art. 15 Verbot der sicherheitsrelevanten Tätigkeit
Das Unternehmen muss einer Person, die für ihre sicherheitsrelevante Tätigkeit keinen Führerausweis benötigt, diese Tätigkeit untersagen, wenn die Person infolge körperlicher oder geistiger Krankheiten oder Gebrechen, wegen Trunksucht oder anderer Süchte oder aus anderen Gründen dienstunfähig ist. 4. Kapitel: Kontrolle der Fähigkeit zur Ausübung sicherheitsrelevanter Tätigkeiten
Art. 16 Zuständige Stelle
1 Für die Kontrolle der Dienstfähigkeit sind die Stellen nach Artikel 84 EBG zuständig.
2 Die Personen nach Artikel 84 Buchstabe a EBG müssen eine der folgenden Funktionen innehaben:
- a. Leitung Lok-, Rangier-, Zug-, Fahrdienstoder Baudienstpersonal;
- b. Prüfungsexperte oder Prüfungsexpertin.
3 Sie müssen folgende Anforderungen erfüllen:
- a. Sie müssen für diese Tätigkeit ausgebildet sein;
- b. Mindestens eine der Personen muss während der Betriebszeit erreichbar sein;
- c. Sie müssen demselben Eisenbahnunternehmen wie die zu kontrollierende Person oder einer Infrastrukturbetreiberin angehören;
- d. Gegen sie dürfen keine Ausstandsgründe im Sinne von Artikel 10 des Bun-
2 desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren vorliegen.
4 Die Personen nach Artikel 84 Buchstaben a und d EBG müssen sich über die ihnen übertragenen Kompetenzen ausweisen können.
Art. 17 Vortests
1 Zur Feststellung des Alkoholkonsums können Vortestgeräte verwendet werden, die Auskunft über die Alkoholisierung geben.
2 Bestehen Hinweise dafür, dass die kontrollierte Person wegen einer anderen Substanz als Alkohol dienstunfähig ist und in diesem Zustand eine sicherheitsrelevante Tätigkeit ausgeübt hat, so können zum Nachweis von Betäubungsoder Arzneimitteln namentlich im Urin, Speichel oder Schweiss Vortests durchgeführt werden.
3 Die Vortests sind nach den Vorschriften des Geräteherstellers durchzuführen.
4 Auf weitere Untersuchungen wird verzichtet, wenn die Vortests ein negatives Resultat ergeben und die kontrollierte Person keine Anzeichen von Dienstunfähigkeit aufweist.
5 Ergibt der Vortest hinsichtlich Alkoholkonsums ein positives Resultat oder wurde auf den Einsatz eines Vortestgerätes verzichtet, so wird eine Atem-Alkoholprobe durchgeführt.
Art. 18 Durchführung der Atem-Alkoholprobe
1 Die Atem-Alkoholprobe darf durchgeführt werden:
- a. frühestens 20 Minuten nach Ende des Alkoholkonsums; oder
- b. nach einer Mundspülung unter Beachtung allfälliger Angaben des Geräteherstellers.
2 Für die Geräte, mit denen die Atem-Alkoholprobe durchgeführt wird, gelten die
3 Strassenverkehrskontrollverordnung vom 28. März 2007 , die Messmittelverord-
4 nung vom 15. Februar 2006 und die entsprechenden Ausführungsvorschriften des
5 Eidgenössischen Justizund Polizeidepartements.
3 Das BAV regelt in einer Richtlinie die Handhabung der Geräte zur Durchführung
6 von Atem-Alkoholproben.
4 Für die Probe sind zwei Messungen erforderlich. Weichen diese um mehr als 0,10 Promille voneinander ab, so sind zwei neue Messungen vorzunehmen. Ergeben auch diese Messungen eine Differenz von mehr als 0,10 Promille und bestehen Hinweise auf eine Alkoholisierung, so ist eine Blutuntersuchung anzuordnen.
5 Die Dienstunfähigkeit gilt als festgestellt, wenn der tiefere Wert der beiden Messungen einer Blutalkoholkonzentration von 0,10 Promille und mehr, aber weniger als 0,50 Promille entspricht und die betroffene Person diesen Wert unterschriftlich anerkennt.
Art. 19 Blutund Urinuntersuchung
1 Eine Blutuntersuchung ist anzuordnen, wenn:
- a. der tiefere Wert der beiden Atem-Alkoholmessungen: 1. einer Blutalkoholkonzentration von 0,50 Promille und mehr entspricht, 2. einer Blutalkoholkonzentration von 0,10 Promille und mehr, aber weniger als 0,50 Promille entspricht und die betroffene Person das Ergebnis der Messungen nicht anerkennt;
- b. Hinweise dafür bestehen, dass die betroffene Person wegen einer anderen Substanz als Alkohol dienstunfähig ist und in diesem Zustand im Dienst war;
- c. die Durchführung eines Vortests oder der Atem-Alkoholprobe nicht möglich ist und Hinweise auf Dienstunfähigkeit bestehen.
2 Eine Sicherstellung von Urin kann zusätzlich angeordnet werden, wenn Hinweise dafür bestehen, dass die betroffene Person wegen einer anderen Substanz als Alkohol dienstunfähig ist und in diesem Zustand eine sicherheitsrelevante Tätigkeit ausgeübt hat.
Art. 20 Pflichten der zuständigen Stelle
1 Die zuständige Stelle muss die betroffene Person insbesondere darauf hinweisen, dass:
- a. die Weigerung, an der Durchführung eines Vortests oder der Atem-Alkoholprobe mitzuwirken, die Anordnung der Blutprobe zur Folge hat (Art. 82 Abs. 3 EBG);
- b. die Anerkennung des Ergebnisses der Atem-Alkoholprobe die Einleitung verwaltungsund strafrechtlicher Verfahren zur Folge hat.
2 Verweigert die betroffene Person die Durchführung eines Vortests, die Atem- Alkoholprobe, die Blutentnahme, die Sicherstellung von Urin oder die ärztliche Untersuchung, so ist sie auf die Folgen aufmerksam zu machen (Art. 87 a Abs. 1 EBG).
3 Die Durchführung der Atem-Alkoholprobe, die Sicherstellung von Urin, die Feststellungen der zuständigen Stelle, die Anerkennung der Atem-Alkoholmessungen sowie der Auftrag zur Blutentnahme und Sicherstellung von Urin oder die Bestätigung des Auftrags sind in einem Protokoll festzuhalten. Das BAV legt in einer Richtlinie die Mindestanforderungen an die Form und den Inhalt des Protokolls fest.
Art. 21 Blutentnahme und Sicherstellung von Urin
1 Das Blut ist durch einen Arzt oder eine Ärztin oder, unter seiner oder ihrer Verantwortung, durch eine von ihm oder ihr bezeichnete sachkundige Hilfsperson zu entnehmen. Die Sicherstellung des Urins erfolgt unter angemessener Sichtkontrolle durch eine sachkundige Person.
2 Das Gefäss mit dem Blut oder dem Urin ist unverwechselbar anzuschreiben, transportsicher zu verpacken, gekühlt aufzubewahren und auf dem schnellsten Weg an ein vom BAV anerkanntes Laboratorium zur Auswertung zu senden.
3 Das BAV anerkennt auf Antrag der Kantone Laboratorien, welche die für forensische Blutund Urinanalysen erforderlichen Einrichtungen besitzen und für eine zuverlässige Untersuchung Gewähr bieten. Es überprüft die Tätigkeit der anerkannten Laboratorien oder lässt sie überprüfen.
Art. 22 Ärztliche Untersuchung
1 Wurde eine Blutentnahme angeordnet, so hat der damit beauftragte Arzt oder die damit beauftragte Ärztin die betroffene Person auf die medizinisch feststellbaren Anzeichen von Dienstunfähigkeit aufgrund von Alkohol-, Betäubungsoder Arzneimittelkonsum zu untersuchen. Das BAV legt in einer Richtlinie die Mindestanforderungen an die Form und den Inhalt des entsprechenden Protokolls fest.
2 Lässt die betroffene Person in ihrem Verhalten keine Auffälligkeiten erkennen, die auf eine andere Ursache der Dienstunfähigkeit als Alkohol hinweisen, so kann die zuständige Stelle den Arzt oder die Ärztin von der Untersuchungspflicht entbinden.
Art. 23 Begutachtung durch Sachverständige
1 Die Ergebnisse der Blutoder Urinanalyse sind zuhanden der Strafverfolgungsbehörden und der für den Entzug zuständigen Behörde durch anerkannte Sachverständige hinsichtlich ihrer Bedeutung für die Dienstfähigkeit begutachten zu lassen, wenn:
- a. eine die Dienstfähigkeit herabsetzende Substanz im Blut nachgewiesen wird und es sich dabei nicht um Alkohol oder eine in Artikel 14 Absatz 3 aufgeführte Substanz handelt;
- b. eine Person eine Substanz nach Artikel 14 Absatz 3 gemäss ärztlicher Verschreibung eingenommen hat, jedoch Hinweise auf Dienstunfähigkeit bestehen.
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