Verordnung vom 4. November 2009 über die Videoüberwachung im öffentlichen Verkehr (Videoüberwachungsverordnung ÖV, VüV-ÖV)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 16b Absatz 6 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957[^1] und Artikel 55 Absatz 6 des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 2009[^2] (PBG),
verordnet:
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt die Überwachung von Fahrzeugen (Art. 2 Abs. 2 Bst. b PBG) sowie Bauten, Anlagen und Einrichtungen (Infrastruktur) der Unternehmen des öffentlichen Verkehrs durch Videokameras.
Art. 2 Zweck der Videoüberwachung
1 Die Videoüberwachung dient dem Schutz der Reisenden, des Betriebs und der Infrastruktur.
2 Sie soll insbesondere:
- a. das Personal, die Reisenden, Kundinnen und Kunden sowie die Besucherinnen und Besucher vor Aggressionen und Belästigungen schützen;
- b. Wertgegenstände sichern;
- c. Sachbeschädigungen verhindern;
- d. Fahrgastzählungen zu Zwecken der Betriebssicherheit ermöglichen.
Art. 3 Einsatz
1 Die Unternehmen entscheiden über den Einsatz von Videogeräten. Nicht überwacht werden darf der Geheimbereich von Personen (Art. 179quater Strafgesetzbuch[^3]).
2 Die Videoüberwachung muss erkennbar gemacht werden.
Art. 4 Bearbeitung von Aufzeichnungen
1 Aufzeichnungen mit Personendaten müssen spätestens am nächsten Werktag ausgewertet werden. Ist dies aus betrieblichen oder technischen Gründen nicht möglich, so müssen sie innert zwei weiteren Werktagen ausgewertet werden.
2 Aufzeichnungen sind während mindestens 72 Stunden aufzubewahren, soweit dies technisch möglich ist.
3 Die Aufzeichnungen sind unter Vorbehalt einer Bekanntgabe nach Artikel 5 spätestens nach 100 Tagen zu vernichten.
Art. 5 Bekanntgabe von Aufzeichnungen
1 Aufzeichnungen dürfen nur den folgenden Behörden bekanntgegeben werden:
- a. den strafverfolgenden Behörden des Bundes und der Kantone;
- b. den Behörden, bei denen die Unternehmen Anzeige erstatten oder Rechtsansprüche verfolgen.
2 Die Bekanntgabe ist nur so weit zulässig, als dies für das Verfahren erforderlich ist.
3 Im Fall einer Bekanntgabe dürfen die Unternehmen die Aufzeichnungen bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aufbewahren.
Art. 6 Datenschutz und Datensicherheit
1 Die Unternehmen sorgen dafür, dass die Personendaten vor dem Zugriff unbefugter Personen geschützt sind. Sie regeln die Zugangsberechtigung.
2 Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992[^4] über den Datenschutz, insbesondere die Artikel 16–25bis.
Art. 7 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Videoüberwachungsverordnung SBB vom 5. Dezember 2003[^5] wird aufgehoben.
Art. 8 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.
Fussnoten
[^1]: SR 742.101
[^2]: SR 745.1
[^3]: SR 311.0
[^4]: SR 235.1
[^5]: [AS 2003 4751]
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