Verordnung vom 4. November 2009 über die Personenbeförderung (VPB)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2009-11-04
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Artikel 1
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gestützt auf die Artikel 20 a Absatz 6 und 63 Absatz 1

1 2 (PBG), des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 2009 verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt:

Art. 2 Regelmässigkeit

(Art. 2 Abs. 1 Bst. a PBG)

1 Hinund Rückfahrt gelten als zwei Fahrten.

2 Im grenzüberschreitenden Verkehr gelten Fahrten als regelmässig, wenn sie innerhalb eines Monats mindestens viermal durchgeführt werden.

Art. 3 Gewerbsmässigkeit

(Art. 2 Abs. 1 Bst. b PBG)

1 Als Entgelt gilt jede Art der Gegenleistung, insbesondere eine Geldoder eine Naturalleistung.

2 Die Gewerbsmässigkeit einer Fahrt hängt nicht davon ab, ob diese öffentlich ist.

Art. 4 Grundsatz

(Art. 6 und 8 PBG)

1 Konzessionen und Bewilligungen für die regelmässige und gewerbsmässige Personenbeförderung können verliehen werden an:

2 Die Konzession oder Bewilligung legt fest, mit welchen Verkehrsmitteln die Personenbeförderung erfolgt.

3 Die Konzessionen und Bewilligungen können an Bedingungen geknüpft oder mit Auflagen verbunden werden. 2. Kapitel: Konzessionen und Bewilligungen für die Personenbeförderung im Binnenverkehr

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 5 Erschliessungsfunktion

(Art. 3 PBG)

1 Die Erschliessungsfunktion ist gegeben, wenn sich an mindestens einem Linienende ein Verknüpfungspunkt mit dem übergeordneten Netz des öffentlichen Verkehrs und am anderen Ende oder zwischen den Linienenden eine Ortschaft befindet.

2 Als Ortschaften gelten Siedlungsgebiete, in denen das ganze Jahr über mindestens 100 Personen wohnen in:

3 22. Juni 1979 , einschliesslich Schutzzonen für Gewässer, bedeutender Ortsbilder, geschichtlicher Stätten und Kulturdenkmäler;

Art. 6 Personenbeförderungen mit Konzessionspflicht

(Art. 6 PBG) Eine Konzession ist erforderlich für:

4 1. für spurgeführte Fahrzeuge ausser Kleinseilbahnen, Skiliften und Flussfähren, 2. für nicht spurgeführte Fahrzeuge, wenn die Zielorte mit mehr als zehn Kurspaaren pro Tag bedient werden;

5 e. Transfers von Fluggästen zwischen einem Flughafen und einem touristischen Ort oder Gebiet (Flughafentransfers).

Art. 7 Personenbeförderungen mit Bewilligungspflicht

(Art. 7 Abs. 2 PBG) Eine kantonale Bewilligung ist erforderlich für:

Art. 8 Ausnahmen vom Personenbeförderungsregal

(Art. 5 PBG)

1 Vom Personenbeförderungsregal sind ausgenommen:

2 Sind die Fahrten in Bezug auf ihre Funktionalität und Kapazität mit bestehenden Fahrten oder Fahrtenketten des Linienverkehrs vergleichbar und auf deren Benutzerinnen und Benutzer ausgerichtet, so unterstehen sie dem Personenbeförderungsregal.

3 In Zweifelsfällen entscheidet das Bundesamt für Verkehr (BAV), ob für einen Transportdienst eine Konzession oder Bewilligung erforderlich ist.

Art. 9 Konzessionen und Bewilligungen für Linien

1 Konzessionen und Bewilligungen werden für die Personenbeförderung auf bestimmten Linien erteilt.

2 Als Linie gelten alle durchgehenden Fahrten von Kursen mit gleichen Anfangsund Endpunkten, einschliesslich Verstärkungs-, Frühund Spätkursen auf Teilstrecken. Als Anfangsund Endpunkte können auch Knotenpunkte gelten und Punkte, an denen die Erschliessungsfunktion ändert.

3 Angebote mit unterschiedlicher Erschliessungsfunktion auf derselben Strecke gelten als eigene Linie.

Art. 10 Konzessionen und Bewilligungen für Gebiete

1 Konzessionen und Bewilligungen können für die Personenbeförderung innerhalb eines bestimmten Gebietes erteilt werden, wenn sie mit nicht spurgeführten Fahrzeugen durchgeführt werden, für:

2 Pro Gebiet darf für dieselben Transportdienste nur eine einzige Gebietskonzession oder -bewilligung erteilt werden.

2. Abschnitt: Konzessionen

6 Art. 11 Flughafentransfers (Art. 9 Abs. 2 PBG) Bei der Prüfung des Gesuchs für ein Angebot von Flughafentransfers wird vermutet, dass für das bestehende Angebot anderer öffentlicher Transportunternehmen keine volkswirtschaftlich nachteiligen Wettbewerbsverhältnisse entstehen.

7 Art. 12 Konzessionsgesuch

1 Das Unternehmen muss das Konzessionsgesuch frühestens zehn und spätestens drei Monate vor dem Zeitpunkt, auf den die Fahrten aufgenommen oder erweitert werden sollen, beim BAV einreichen. Wird das Gesuch im Rahmen einer Ausschreibung nach Artikel 32 PBG eingereicht, so richten sich die Fristen nach Arti-

8 kel 27 e Absatz 2 der Verordnung vom 11. November 2009 über die Abgeltung des regionalen Personenverkehrs.

2 Das Gesuch muss begründet sein und die im Anhang genannten Angaben enthalten. Das BAV kann insbesondere bei Erneuerungen und Änderungen auf einzelne Angaben verzichten.

3 Das Gesuch ist mit rechtsgültiger Unterschrift einzureichen. Das Gesuch und die Gesuchsunterlagen können in elektronischer Form eingereicht werden. Das BAV kann weitere Exemplare des Gesuchs und der Gesuchsunterlagen auf Papier verlan-

9 gen.

4 Bei einer Ausschreibung müssen die Unternehmen das Gesuch zusammen mit der Ausschreibungsofferte einreichen. Das Gesuch muss die Angaben nach Anhang Ziffer I Buchstaben a, d, f, i, k, l und n sowie Anhang Ziffer II Buchstabe a enthalten. Die Besteller können vom Unternehmen mit dem wirtschaftlich günstigsten Angebot nach Artikel 32 g Absatz 1 PBG vor Beginn der Anhörung zusätzliche Angaben verlangen.

Art. 13 Anhörung

(Art. 6 Abs. 1 PBG)

1 Das BAV hört vor der Erteilung einer Konzession die betroffenen Kantone, Ver-

10 kehrsverbünde, Transportunternehmen und Infrastrukturbetreiberinnen an.

2 Die Anhörung von Gemeinden, anderen Behörden sowie weiteren interessierten Kreisen ist Sache der Kantone.

11 Art. 14 Koordination innerhalb des öffentlichen Verkehrs Das BAV berücksichtigt bei der Erteilung der Konzession die Koordination innerhalb des öffentlichen Verkehrs.

12 Art. 15 Dauer der Konzession (Art. 6 Abs. 3 PBG)

1 Die Konzession wird für zehn Jahre erteilt oder erneuert.

2 Sie kann insbesondere dann für eine kürzere Dauer erteilt oder erneuert werden, wenn:

3 Bei längerer Amortisationsdauer der Betriebsmittel kann die Konzession für eine längere Dauer, jedoch höchstens für 25 Jahre erteilt oder erneuert werden.

4 13 ...

Art. 16 Erneuerung der Konzession

(Art. 9 Abs. 1 und 2 PBG) Die Konzession kann erneuert werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung immer noch erfüllt sind. Die Artikel 11–15 gelten sinngemäss.

Art. 17 Änderung der Konzession

1 14 Das BAV kann die Konzession während ihrer Dauer ändern.

2 Geringfügige Abweichungen von der Konzession, insbesondere betreffend die Linienbezeichnung, bedürfen keiner Änderung der Konzession.

3 Will das Unternehmen von der Konzession abweichen, so muss es dies dem BAV mindestens drei Monate vorher melden. Ist eine Änderung der Konzession erforderlich, so teilt das BAV dies dem Unternehmen innerhalb von vier Wochen seit der Meldung mit.

4 Die Verkehrsleistung darf während höchstens eines Jahres ganz oder teilweise mit einem anderen als in der Konzession vorgesehenen Verkehrsmittel ausgeführt werden, ohne dass die Konzession geändert werden muss.

Art. 18 Übertragung der Konzession

Die Konzession kann auf Gesuch der beteiligten Unternehmen auf eine Drittperson übertragen werden.

Art. 19 Betriebsvertrag

1 Einzelne Rechte und Pflichten, insbesondere der Fahrbetrieb, können mit einem Betriebsvertrag auf eine Drittperson übertragen werden.

2 Das konzessionierte Unternehmen ist gegenüber dem Bund weiterhin für die Erfüllung der Pflichten verantwortlich.

3 Werden Rechte und Pflichten eines von der öffentlichen Hand durch Betriebsoder Investitionsbeiträge mitfinanzierten Verkehrsangebotes übertragen, so stellt das konzessionierte Unternehmen sicher, dass für das übertragene Angebot die Vor-

15 schriften über die Rechnungslegung nach Artikel 35 PBG eingehalten werden.

4 Die Betriebsverträge sind dem BAV zur Kenntnisnahme zuzustellen.

Art. 20 Verfahren bei der Änderung oder der Übertragung der Konzession

16 (Art. 9 Abs. 1 und 2 PBG) Die Artikel 11–14 gelten bei der Änderung und der Übertragung von Konzessionen sinngemäss.

Art. 21 Aufhebung der Konzession

Will die Inhaberin der Konzession ihre Tätigkeit aufgeben, so muss sie beim BAV ein Gesuch um Aufhebung der Konzession stellen. Sie darf vor der Aufhebung der Konzession den Betrieb nicht einstellen.

17 Art. 22

Art. 23 Amtliche Bezeichnung

Das BAV legt nach Rücksprache mit dem Unternehmen dessen amtliche Bezeichnung und Initialen fest. Diese sind für Fahrplanund Tarifpublikationen verbindlich. 3. Abschnitt: Zulassung von Fahrzeugen für konzessionierte Verkehrsangebote

Art. 24 Fahrzeugprüfung vor der Zulassung

1 Das BAV prüft die Strassenfahrzeuge und Schiffe, die zum konzessionierten Betrieb zugelassen werden sollen, nach den Vorschriften über die Zulassung zum Strassenund Schiffsverkehr.

2 Für Strassenfahrzeuge kann das BAV die Prüfung im Einzelfall den kantonalen Zulassungsbehörden oder den von diesen autorisierten Betrieben und Organisationen übertragen, wenn sie für die vorschriftsgemässe Durchführung Gewähr bieten. Sie erstatten dem BAV Bericht über die vorgenommenen Prüfungen.

18 Art. 25 Zulassung der Fahrzeuge

1 Das BAV erteilt die Zulassung zum konzessionierten Betrieb, wenn die Zulassungsprüfung ergeben hat, dass das Strassenfahrzeug oder das Schiff den massgebenden Vorschriften entspricht.

2 Die Kantone erteilen die zusätzlich erforderliche Zulassung zum Strassenverkehr.

Art. 26 Einsatzbereitschaft der Fahrzeuge

1 Das konzessionierte Unternehmen muss die zur Erfüllung seiner Pflichten aus der Konzession erforderlichen Strassenfahrzeuge und Schiffe in ständiger Einsatzbereitschaft halten und über die nötige Zahl von Ersatzfahrzeugen verfügen.

2 Mehrere konzessionierte Unternehmen können Ersatzfahrzeuge gemeinsam benützen.

Art. 27 Prüfung nach der Zulassung

1 Die kantonalen Zulassungsbehörden sind für die periodischen Nachprüfungen und die ausserordentlichen Prüfungen der Strassenfahrzeuge nach deren Zulassung zuständig.

2 Das BAV ist für die periodischen Nachprüfungen und die ausserordentlichen Prüfungen der Schiffe nach deren Zulassung zuständig.

Art. 28 Fahrzeugwechsel, Änderungen und Beanstandung

Fahrzeugwechsel, Änderungen und polizeiliche Beanstandungen an Strassenfahrzeugen und Schiffen sind dem BAV unverzüglich zu melden.

Art. 29 Nachträgliche Änderungen an Fahrzeugen

Die zuständige Behörde kann Änderungen oder Ergänzungen an zugelassenen Strassenfahrzeugen und Schiffen anordnen, wenn die Verkehrssicherheit oder andere wichtige Gründe es erfordern.

4. Abschnitt: Kantonale Bewilligungen

19 Art. 30

20 Befreiung von den Grundpflichten Art. 30 a (Art. 7 Abs. 3 PBG) Für die Personenbeförderung von geringer Bedeutung nach Artikel 7 PBG ist das Unternehmen von den Grundpflichten nach den Artikeln 12–16 PBG befreit.

Art. 31 Erneuerung der Bewilligung

(Art. 9 Abs. 1 und 2 PBG) Die Bewilligung kann erneuert werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung immer noch erfüllt sind.

Art. 32 Änderung und Übertragung der Bewilligung

Die Bewilligung kann auf Gesuch der Inhaberin geändert oder übertragen werden.

Art. 33 Verzicht auf die Bewilligung

1 Die Inhaberin einer Bewilligung kann jederzeit auf die bewilligte Tätigkeit verzichten.

2 Sie muss den Verzicht der Bewilligungsbehörde melden.

Art. 34 Zuständigkeit für die Bewilligung

(Art. 7 Abs. 2 PBG)

1 Für Bewilligungen nach diesem Abschnitt sind die Kantone zuständig.

2 Für Schülerund Arbeitnehmertransporte, die Kantonsgrenzen überschreiten, ist der Kanton zuständig, in dessen Hoheitsgebiet sich der Ort der Lehranstalt oder der Arbeitsort befindet. Für die übrigen Transporte, die die Kantonsgrenzen überschreiten, ist der Kanton zuständig, in dessen Hoheitsgebiet sich der Ausgangspunkt der Fahrten befindet. Die betroffenen Kantone sind anzuhören. In Streitfällen entscheidet das BAV.

Art. 35 Mitteilung an das BAV

Die Kantone stellen dem BAV ihre Bewilligungen zur Kenntnisnahme zu.

Art. 36 Kantonale Vorschriften

Die Kantone erlassen ergänzende Vorschriften über das Bewilligungsverfahren und bestimmen insbesondere die zuständigen Bewilligungsund Aufsichtsbehörden. Sie legen die Gebühren fest. 3. Kapitel: Bewilligungen für die grenzüberschreitende Personenbeförderung (Art. 8 und 9 PBG)

Art. 37 Geltungsbereich

1 Dieses Kapitel gilt für die Personenbeförderung, bei der Reisende ausschliesslich im grenzüberschreitenden Verkehr befördert werden.

2 Mit einer Bewilligung nach diesem Kapitel dürfen Reisende nicht ausschliesslich innerhalb der Schweiz befördert werden (Kabotageverbot).

Art. 38 Personenbeförderungen mit eidgenössischer Bewilligung

Eine eidgenössische Bewilligung ist erforderlich für:

Art. 39 Ausnahmen vom Personenbeförderungsregal

(Art. 5 PBG)

1 Vom Personenbeförderungsregal sind ausgenommen:

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.