Verordnung vom 11. November 2009 über die Abgeltung des regionalen Personenverkehrs (ARPV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2009-11-11
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

gestützt auf die Artikel 30 Absatz 3 und 63 Absatz 1 des Personenbeförderungs-

1 (PBG), gesetzes vom 20. März 2009

2 Artikel 97 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957 (EBG)

3 4 und Artikel 26 des Seilbahngesetzes vom 23. Juni 2006 , verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt:

6 b. die Bestellung von weiteren Angeboten, Angebotsverbesserungen und Tariferleichterungen von Bund, Kantonen oder Gemeinden;

7 Art. 2 Empfänger von Abgeltungen

1 Abgeltungen und Finanzhilfen nach den Artikeln 28–31 c PBG können Transportunternehmen erhalten, die Personen im Linienverkehr, im Bedarfsverkehr oder mit linienverkehrsähnlichen Fahrten auf der Basis einer Konzession nach Artikel 6 PBG, einer Bewilligung nach Artikel 8 PBG oder eines Staatsvertrages befördern.

2 Finanzhilfen nach Artikel 31 PBG können auch an Unternehmen ausgerichtet werden, die auf vertraglicher Basis Aufgaben wahrnehmen, welche für die Tätigkeiten nach Absatz 1 unentbehrlich sind.

Art. 3 Ortsverkehr

Der nach Artikel 28 Absatz 2 PBG von Bundesleistungen ausgeschlossene Ortsverkehr umfasst Linien, die der Feinerschliessung von Ortschaften dienen. Der Feinerschliessung dient eine Linie, wenn die Haltestellen in der Regel nicht mehr als 1,5 km vom nächstgelegenen Verknüpfungspunkt mit dem übergeordneten Netz des öffentlichen Verkehrs entfernt sind und die Abstände zwischen den Haltestellen klein sind.

Art. 4 Begriffe

In dieser Verordnung gelten als:

2. Kapitel: Abgeltung des regionalen Personenverkehrs

1. Abschnitt: Grundsätze

Art. 5

1 Abgeltungen im regionalen Personenverkehr werden für die einzelne Linie entrichtet.

2 Der Umfang des bestellten Angebots bestimmt sich in erster Linie aufgrund der Nachfrage.

2. Abschnitt: Abgeltungsvoraussetzungen

Art. 6

1 Ein Angebot des regionalen Personenverkehrs wird gemeinsam von Bund und Kantonen abgegolten, wenn:

8 über die Personenbeförderung (VPB) hat; 4. November 2009

9 h. für das Angebot eine Konzession, eine Bewilligung oder ein Staatsvertrag vorliegt.

2 Die Kantone können betreffend die Erfüllung der Erschliessungsfunktion für ihr Gebiet eine höhere Mindestzahl der ständigen Bevölkerung einer Ortschaft voraussetzen, als in Artikel 5 Absatz 2 VPB vorgesehen ist.

3 Das Bundesamt für Verkehr (BAV) legt in Richtlinien die Voraussetzungen für die minimale Wirtschaftlichkeit von Linien fest; es berücksichtigt dabei die Bedürfnisse der wirtschaftlichen Entwicklung benachteiligter Landesgegenden und die Kennzahlen nach Artikel 20. Die Voraussetzungen werden periodisch überprüft und den aktuellen Gegebenheiten angepasst.

4 Nach Anhörung der Kantone entscheidet das BAV, ob die Voraussetzungen für eine gemeinsame Abgeltung einer Linie erfüllt sind. In begründeten Ausnahmefällen kann das BAV der gemeinsamen Abgeltung einer Linie auch zustimmen, wenn nicht alle Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt sind.

3. Abschnitt: Angebot im regionalen Personenverkehr

Art. 7 Umfang des bestellten Angebots

1 Bund und Kantone bestellen das Angebot gemeinsam aufgrund der Nachfrage.

2 Werden auf dem schwächstbelasteten Teilstück einer Linie durchschnittlich mindestens 32 Personen pro Tag befördert, so stellen Bund und Kantone eine Mindesterschliessung von vier Kurspaaren sicher.

3 Werden auf dem meistbelasteten Teilstück einer Linie durchschnittlich mehr als 500 Personen pro Tag befördert, so wird ein durchgehender Stundentakt mit

18 Kurspaaren angeboten.

4 Das Angebot kann über den Stundentakt hinaus verdichtet werden, wenn:

5 Vom Angebotsumfang nach den Absätzen 2–4 kann abgewichen werden, wenn die betrieblichen Rahmenbedingungen und die Kostensituation einer Linie dies rechtfertigen.

6 Bei Seilbahnen, Fahrten auf Verlangen, Bedarfsverkehr, Sammelfahrten oder Anlagen mit automatischem Betrieb bestellen Bund und Kantone das Angebot aufgrund der Betriebszeiten sowie unter Berücksichtigung der jeweiligen Produktionsbedingungen und Kostensituation.

7 Angebote, die über den Angebotsumfang nach den Absätzen 2–6 hinausgehen, werden vom Bund nicht abgegolten.

8 Bund und Kantone können mit einem Transportunternehmen eine feste Entschädigung vereinbaren, wenn:

10 c. es für die öffentliche Hand aus anderen Gründen von Vorteil ist.

Art. 8 Ermittlung der Nachfrage

1 Die Nachfrage wird aufgrund der Querschnittsbelastung in der Verkehrsperiode Montag bis Freitag ermittelt. Das BAV kann in besonderen Fällen Ausnahmen bewilligen.

2 Die Querschnittsbelastung eines Teilstücks einer Linie entspricht dem Quotienten aus der Gesamtzahl der Passagiere, die auf dem Teilstück in beiden Richtungen innerhalb eines Jahres in der Verkehrsperiode Montag bis Freitag befördert werden, und der Jahressumme der Verkehrstage in dieser Verkehrsperiode.

Art. 9 Qualität der Angebote

1 Das BAV richtet ein schweizweites System zur Messung der Qualität von Angeboten und Leistungen der Transportunternehmen im regionalen Personenverkehr ein. Es bezieht dabei die Kantone und die Transportunternehmen ein.

2 Die Besteller können von den Transportunternehmen verlangen, dass diese die Qualität ihrer Angebote und Leistungen für den regionalen Personenverkehr messen, auswerten und dokumentieren sowie allenfalls im Rahmen der Angebotsvereinbarung verbessern.

Art. 10 Tarifausgleich

1 Bund und Kantone sorgen dafür, dass die Tarife für gleichwertige bestellte Verkehrsangebote im ganzen Land ungefähr gleich sind. Höhere Produktionskosten in geografisch oder aus anderen Gründen benachteiligten Landesgegenden dürfen nicht zu wesentlich höheren Tarifen führen.

2 Die Transportunternehmen können den Einheimischen im Einvernehmen mit Bund und Kantonen im bisherigen Rahmen vergünstigte Tarife anbieten.

4. Abschnitt: Bestellverfahren

Art. 11 Ablauf, Termine

1 Das Bestellverfahren wird für eine Fahrplanperiode, in der Regel für zwei Jahre, durchgeführt.

2 Das BAV gibt den Kantonen und den Transportunternehmen die Termine der einzelnen Phasen des Bestellverfahrens bekannt. Es trägt dabei der Zeit, die für die kantonalen Entscheidverfahren notwendig ist, angemessen Rechnung.

3 Das BAV und die Kantone sorgen für die Koordination von Fahrplanverfahren und Bestellverfahren. Die Kantone hören die interessierten Kreise im Verlauf des Bestellverfahrens an und berücksichtigen deren Anträge angemessen.

Art. 12 Koordination zwischen BAV und Kantonen

1 Das BAV und die Kantone führen das Bestellverfahren gemeinsam durch. Sie koordinieren ihre Tätigkeiten.

2 Die Besteller einigen sich pro Linie auf einen Kanton, der im Bestellverfahren die Federführung übernimmt. Können sich die Kantone darüber nicht einigen, so entscheidet das BAV.

3 Die Kantone sind insbesondere bei der Festlegung des Angebotes, bei der Offertprüfung und bei Verhandlungen mit den Transportunternehmen sowie bei der Festlegung und Überprüfung der Leistungsqualität federführend.

4 Das BAV unterstützt die Kantone bei der Offertprüfung, insbesondere mittels Kennzahlenvergleichen. Es sorgt unter Wahrung der Anonymität der Unternehmen für den Austausch von Informationen unter den Kantonen, soweit diese für die Offertprüfung wesentlich sind.

5 Es achtet bei der Bestellung auf die Gesamtkoordination des öffentlichen Verkehrs.

Art. 13 Regionale Zusammenarbeit

Bund, Kantone und Transportunternehmen schaffen geeignete Organisationen zur rechtzeitigen regionalen Koordination der Angebote, deren Einpassung in den übergeordneten Verkehr und für die übrigen mit dem Bestellverfahren zusammenhängenden Fragen. Sie pflegen auch ausserhalb des Bestellverfahrens einen dauernden Austausch über die Weiterentwicklung der Angebote. Andere Betroffene sind in geeigneter Weise einzubeziehen.

Art. 14 Finanzielle Vorgaben

1 Der Bundesrat stellt die für den regionalen Personenverkehr einzusetzenden Mittel ein:

11 b. im Zahlungsrahmen nach Artikel 30 a PBG.

2 Das BAV teilt die Mittel den Kantonen in Fortschreibung der bisherigen Leistungen des Bundes zu. Es kann dabei auch den effektiven Bedarf berücksichtigen. Soweit nach der Zuteilung auf die Kantone noch Mittel verfügbar sind, setzt sie das BAV für Angebote ein, die den Anteil des öffentlichen Verkehrs am Gesamtverkehr erhöhen.

Art. 15 Eigenkapitalverzinsung

1 Bund und Kantone können den Transportunternehmen gemeinsam die Verzinsung des Eigenkapitals zugestehen, um insbesondere den Anteil des Eigenkapitals am Gesamtkapital zu erhöhen. Sie können eine Verzinsung von Eigenkapital an Auflagen knüpfen.

2 Das BAV teilt denjenigen Transportunternehmen, denen eine Verzinsung des Eigenkapitals zugestanden wurde, spätestens 12 Monate vor Beginn einer Fahrplanperiode den für die Offerte anwendbaren Zinssatz mit. Als Zinssatz für die Offertstellung gilt der Zehn-Jahres-Kassazinssatz der Bundesanleihen zum Zeitpunkt der Mitteilung.

5. Abschnitt: Offerten

Art. 16 Aufforderung zur Offertstellung

1 Nach Konsultation des BAV informieren die Kantone die Transportunternehmen spätestens 12 Monate vor Beginn einer Fahrplanperiode über die für den regionalen Personenverkehr bereitgestellten Mittel und fordern sie zur Offertstellung auf. Sie teilen ihnen gleichzeitig mit, wie das Angebot verändert werden soll. Bei interkantonal tätigen Transportunternehmen koordinieren die Kantone ihre Vorgaben.

2 Die Besteller können in der Aufforderung zur Offertstellung auf ihre Absicht hinweisen, eine Vergabevereinbarung oder eine Zielvereinbarung abzuschliessen oder weiterzuführen. Die Transportunternehmen erstellen ihre Offerten gegebenen-

12 falls aufgrund der Vergabevereinbarungen oder der Zielvereinbarungen.

3 Wollen die Besteller ein Verkehrsangebot so ändern, dass ein Transportunternehmen sein Betriebskonzept von Grund auf überarbeiten muss, so informieren sie dieses spätestens drei Jahre vor der Einführung des neuen Verkehrsangebotes.

4 Wollen die zur Offertstellung aufgeforderten Transportunternehmen keine Offerte erstellen, so müssen sie dies den Bestellern innert Monatsfrist mitteilen. Transportunternehmen, die eine Vergabevereinbarung abgeschlossen haben, müssen für die

13 davon betroffenen Linien eine Offerte einreichen.

5 Die Besteller können von den Transportunternehmen vor dem Einreichen der Offerten Richtofferten verlangen. Die Richtofferten dienen der Angebotsplanung und sind nicht verbindlich.

Art. 17 Offerteinreichung

1 Die Offerte für die nachfolgende Fahrplanperiode ist den Bestellern im letzten Jahr einer Fahrplanperiode nach Vorliegen der Betriebskostenund Leistungsrechnung des Vorjahres, spätestens jedoch Ende April, einzureichen.

2 Die Offerte ist nach Linien zu gliedern. Nach Vorgabe der Besteller sind mehrere Linien in einer Offertlinie zusammenzufassen.

3 Die Offerte muss enthalten:

14 c. Begründungen für Abweichungen gegenüber bisherigen Planungen, Vergabevereinbarungen, Zielvereinbarungen und letzter Jahresrechnung;

15 einfordern.

4 Die Besteller können weitere Unterlagen verlangen, insbesondere Nachweise zur Qualität der Leistungserbringung, zu den Anstellungsbedingungen des Personals und zum Stand der Umsetzung des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezem-

16 ber 2002 .

5 Die Unterlagen können in elektronischer Form eingereicht werden. Die Offerte ist in jedem Fall mit rechtsgültiger Unterschrift einzureichen.

Art. 18 Prüfung der Offerten

1 Ist eine Offerte nicht befriedigend, so können die Besteller das Transportunternehmen zur Einreichung weiterer Offertvarianten auffordern.

2 Gibt es bei den Kennzahlen erhebliche, vom Transportunternehmen nicht hinreichend begründete Unterschiede gegenüber anderen Transportunternehmen mit vergleichbaren Verhältnissen, so können die Kantone eine Prüfung durch das BAV verlangen.

3 Das BAV hört für die Prüfung die beteiligten Kantone und die betroffenen Transportunternehmen an. Es berücksichtigt bei der Prüfung insbesondere unterschiedliche Finanzierungskosten der Investitionen. Lassen sich die abweichenden Kennzahlen nicht rechtfertigen, so fordert es das Transportunternehmen zu einer Anpassung der Offerte an das Niveau der Kennzahlen vergleichbarer Transportunternehmen auf.

17 Art. 19 Investitionen

1 Transportunternehmen können Investitionsfolgekosten in die Planrechnung einer Offerte aufnehmen, wenn die Besteller der Aufnahme vor der Investition zugestimmt haben.

2 Überträgt bei einer Betriebsmittelübertragung nach Artikel 32 l Absatz 2 PBG das bisherige Transportunternehmen das für die Finanzierung dieser Betriebsmittel aufgenommene Fremdkapital nicht mit allen Rechten und Pflichten auf das neue Transportunternehmen, so muss dieses dem bisherigen Transportunternehmen den Restbuchwert vergüten. Die Besteller vergüten dem bisherigen Transportunternehmen die gegenüber dem Darlehensgeber nicht abgesicherten Ausstiegskosten.

3 Bei Betriebsmitteln, die auf Eisenbahnlinien mit einem Kostendeckungsgrad von unter 30 Prozent eingesetzt werden sollen, prüfen die Besteller vor der Zustimmung nach Absatz 1, ob alternative Angebote mit einem besseren Kosten-Nutzen-Verhältnis möglich sind.

4 Bei der Prüfung berücksichtigen sie neben der Wirtschaftlichkeit insbesondere:

18 die Kosten und Erlöse der Infrastruktur der betreffenden Strecken; b.

5 Die Prüfung wird spätestens nach zehn Jahren wiederholt.

Art. 20 Kennzahlensystem

Das BAV berechnet aufgrund der Offerten und der Betriebskostenund Leistungsrechnung Kennzahlen über die einzelnen Linien. Es stellt die Kennzahlen und Indikatoren den Kantonen und den Transportunternehmen in geeigneter Form zur Verfügung.

6. Abschnitt: Angebotsvereinbarungen

Art. 21 Abschluss von Angebotsvereinbarungen

1 Nehmen die Besteller eine Offerte an, so schliessen sie mit dem Transportunternehmen eine Angebotsvereinbarung ab. Eine Angebotsvereinbarung kommt zustande, wenn alle Besteller die Offerte angenommen haben. Das Transportunternehmen teilt den Bestellern innerhalb von 14 Tagen das Zustandekommen mit.

2 Die Transportunternehmen haben nur dann einen Rechtsanspruch auf eine Bestel-

19 lung, wenn die Linien Gegenstand einer Vergabevereinbarung sind.

3 Die Besteller können den Abschluss einer Angebotsvereinbarung bei besonderen Fällen vom Vorliegen einer rechtsgültigen Zielvereinbarung abhängig machen.

4 Die Angebotsvereinbarung gilt für eine Fahrplanperiode.

5 Die für mehr als ein Jahr vereinbarten Abgeltungen des Bundes und der Kantone stehen unter dem Vorbehalt der Budgetgenehmigung. Werden die Abgeltungen in der Folge reduziert, so sind die Transportunternehmen berechtigt, das Verkehrsan-

20 gebot in Absprache mit den Bestellern entsprechend anzupassen.

Art. 22 Vorbehalte

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.