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Verordnung des VBS vom 20. November 2009 über die Gebühren des Bundesamtes für Landestopografie (GebV-swisstopo)

Geltender Text a fecha 2009-11-20

Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS),

gestützt auf Artikel 46a der Geoinformationsverordnung vom 21. Mai 2008[^1] (GeoIV) sowie Artikel 29 Absatz 1 der Landesvermessungsverordnung vom 21. Mai 2008[^2],

verordnet:

Art. 1 Gegenstand

1 Diese Verordnung regelt die Gebührentarife für die amtlichen Leistungen des Bundesamts für Landestopografie in den Bereichen der Landesvermessung, der Landesgeologie und der geografischen Namen.

2 Die Ansätze für die Grundgebühr, die Rabattfaktoren, die Bereitstellungskosten und die Pauschalgebühren sind im Anhang festgehalten.

Art. 2 Mehrwertsteuer

Für die amtlichen Leistungen, die der Mehrwertsteuer unterliegen, wird die Steuer zusätzlich zu den Gebühren erhoben.

Art. 3 Verzicht auf Gebührenerhebung

1 Keine Gebühren werden erhoben für die Nutzung von Geobasisdaten zur Veröffentlichung in rein wissenschaftlichen Publikationen, insbesondere in Forschungsberichten und in qualifizierenden Arbeiten (Diplomarbeiten, Masterarbeiten, Dissertationen und dergleichen).

2 Das Bundesamt für Landestopografie kann für bestimmte amtliche Leistungen oder bestimmte Ausprägungen von amtlichen Leistungen generell oder für eine bestimmte Dauer auf die Gebührenerhebung verzichten. Dies gilt insbesondere für amtliche Leistungen, die:

Art. 4 Gebührenbefreiung

Wer geologische Informationen liefert, kann von den Gebühren für die Nutzung der geologischen Informationsstelle ganz oder teilweise befreit werden.

Art. 5 Gebührenfreie Nutzung ohne Einwilligung

Folgende Nutzungen von Geobasisdaten sind ohne Einwilligung zulässig und gebührenfrei:

Art. 6 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung des EMD vom 28. November 1991[^5] über die Abgabe und den Verkauf von Landeskarten wird aufgehoben.

Art. 7 Übergangsbestimmungen

Auf der Grundlage des bisherigen Rechts vertraglich vereinbarte Zahlungskonditionen gelten bis zum Ablauf des Vertrags, längstens aber bis zum 31. Dezember 2014.

Art. 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 510.620

[^2]: SR 510.626

[^3]: Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 12. Aug. 2016, in Kraft seit 1. Okt. 2016 (AS 2016 3031).

[^4]: Fassung gemäss Ziff. I der V des VBS vom 12. Aug. 2016, in Kraft seit 1. Okt. 2016 (AS 2016 3031).

[^5]: [AS 1992 90]