Verordnung vom 4. Dezember 2009 über den Museumsfonds des Bundesamtes für Kultur

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2009-12-04
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

gestützt auf Artikel 25 Absatz 3 des Museumsund Sammlungsgesetzes

1 vom 12. Juni 2009 (MSG), verordnet:

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt den Museumsfonds der vom Bundesamt für Kultur (BAK) direkt verwalteten Museen.

2 Vom BAK direkt verwaltet werden:

Art. 2 Äufnung

1 Der Museumsfonds wird insbesondere durch folgende Einnahmen der Museen geäufnet:

2 Der Verkauf von Sammlungsgegenständen ist nur zur Finanzierung neuer Sammlungsankäufe möglich und bedarf der Zustimmung der Direktion des BAK.

Art. 3 Verwendung

Die Mittel des Museumsfonds sind für Vorhaben zu verwenden, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Museen stehen. Sie werden den Museen zugewiesen, die sie erarbeitet haben.

Art. 4 Entnahmen

1 Für Entnahmen aus dem Museumsfonds ist der Leiter oder die Leiterin der Sektion Museen und Sammlungen des BAK zuständig.

2 Übersteigt eine einzelne Entnahme 100 000 Franken, so ist die Zustimmung der Direktion des BAK einzuholen.

Art. 5 Vermögensverwaltung

1 Das Vermögen des Museumsfonds wird von der Eidgenössischen Finanzverwaltung separat verwaltet.

2 Die Verzinsung des Vermögens des Museumsfonds richtet sich nach Artikel 70

2 Absatz 2 der Finanzhaushaltverordnung vom 5. April 2006 .

3 Die Zinserträge werden dem Museumsfonds jährlich zur Verfügung gestellt.

Art. 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 432.30

[^2]: SR 611.01

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.