Verordnung des UVEK vom 27. November 2009 über die Zulassung zum Führen von Triebfahrzeugen der Eisenbahnen (VTE)
gestützt auf die Artikel 6, 8 Absatz 5 und 9 Absätze 3 und 4 der Verordnung vom
1 4. November 2009 über die sicherheitsrelevanten Tätigkeiten im Eisenbahnbereich (STEBV), verordnet:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt:
- a. die Zulassung von Personen zum Führen von Triebfahrzeugen der Eisenbahnen;
- b. die Ernennung der Prüfungsexperten und Prüfungsexpertinnen;
- c. die Ernennung der Vertrauensärzte und Vertrauensärztinnen;
- d. die Ernennung der Vertrauenspsychologen und Vertrauenspsychologinnen.
Art. 2 Geltungsbereich
2 Diese Verordnung gilt für alle dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG) unterstehenden Eisenbahnen.
2. Kapitel: Führerausweise und Bescheinigungen
1. Abschnitt: Gültigkeitsdauer
Art. 3
1 Die Gültigkeitsdauer der Führerausweise für Triebfahrzeugführer und -führerinnen beträgt zehn Jahre.
2 Die Gültigkeitsdauer der Bescheinigungen für Triebfahrzeugführer und -führerinnen beträgt fünf Jahre.
3 Die Gültigkeitsdauer der Bescheinigungen für Triebfahrzeugführer und -führerinnen im grenzüberschreitenden Einsatz ausserhalb der Strecken und Bahnhöfe nach Anhang 6 richtet sich nach Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 2007/59/EG des
3 Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Zertifizierung von Triebfahrzeugführern, die Lokomotiven und Züge im Eisenbahnsystem in der Gemeinschaft führen (Richtlinie 2007/59/EG).
4 Sie beginnt im Zeitpunkt der letzten bestandenen Fähigkeitsprüfung oder periodischen Prüfung. Wird die periodische Prüfung innerhalb der letzten 12 Monate vor Ablauf eines Ausweises oder einer Bescheinigung bestanden, so wird die neue Gültigkeitsdauer vom Ablauf an gerechnet.
5 Die Gültigkeit der Ausweise und Bescheinigungen erlischt, sobald der Inhaber oder die Inhaberin das 70. Altersjahr vollendet hat. Die Bescheinigung erlischt zudem, wenn der Triebfahrzeugführer oder die Triebfahrzeugführerin die Tätigkeit auf dem Bahnnetz aufgibt.
2. Abschnitt: Kategorien
Art. 4 Direktes Führen von Triebfahrzeugen
1 Die Führerausweise und Bescheinigungen der folgenden Kategorien berechtigen als Lokführer oder als Lokführerin zu den nachfolgenden Tätigkeiten auf den Bahnnetzen nach Anhang 1:
- a. Kategorie A40: zum Ausführen von Rangierbewegungen in Bahnhöfen und einfachen Rangierbewegungen auf gesperrten Streckengleisen mit einer Höchstgeschwindigkeit von
40 km/h;
- b. Kategorie A: zum Ausführen von Rangierbewegungen in Bahnhöfen und auf Strecken mit einer Höchstgeschwindigkeit von
60 km/h, wobei die Anhängelast auf den Neigungsstrecken nach Anhang 2 Buchstabe a höchstens 600 t, auf den Neigungsstrecken nach Anhang 2 Buchstabe b höchstens 200 t betragen darf;
- c. Kategorie B60: zum Ausführen aller Rangierbewegungen und zum Führen von Zügen mit einer Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h auf den Bahnen mit einfachen Betriebsverhältnissen nach Anhang 1 Buchstabe b; das Bundesamt für Verkehr (BAV) kann im Einzelfall weitere Bahnen als Bahnen mit einfachen Betriebsverhältnissen anerkennen;
- d. Kategorie B80: zum Ausführen aller Rangierbewegungen und zum Führen von Zügen mit einer Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h, wobei die Anhängelast auf den Normalspurstrecken höchstens 1200 t, auf den Neigungsstrecken nach Anhang 2 Buchstabe a jedoch höchstens 600 t, und auf den Neigungsstrecken nach Anhang 2 Buchstabe b höchstens 200 t betragen darf;
- e. Kategorie B100: zum Ausführen aller Rangierbewegungen und zum Führen von Zügen mit einer Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h, wobei die Anhängelast auf den Neigungsstrecken nach Anhang 2 Buchstabe a höchstens 600 t, auf den Neigungsstrecken nach Anhang 2 Buchstabe b höchstens 200 t betragen darf;
- f. Kategorie B: zum Ausführen aller Rangierbewegungen und zum Führen aller Züge.
2 Die Führerausweise und Bescheinigungen der Kategorie B, B100 und B80 berechtigen auch als Strassenbahnführer oder als Strassenbahnführerin zum Führen von Triebfahrzeugen auf den Strassenbahnnetzen nach Anhang 3.
3 Die Führerausweise und Bescheinigungen nach den Absätzen 1 und 2 berechtigen im Rahmen der Kategorie auch zum fahrdienstlichen Begleiten, insbesondere zum Pilotieren.
Art. 5 Fahrdienstliches Begleiten
1 Die Führerausweise und Bescheinigungen der folgenden Kategorien berechtigen als Rangierer oder als Rangiererin zu den nachfolgenden Tätigkeiten auf den Bahnnetzen nach Anhang 1:
- a. Kategorie Ai40: zum fahrdienstlichen Begleiten von Rangierbewegungen in Bahnhöfen und auf gesperrten Streckengleisen mit einer Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h;
- b. Kategorie Ai: zum fahrdienstlichen Begleiten von Rangierbewegungen in Bahnhöfen und auf Strecken mit einer Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h.
2 Die Führerausweise und Bescheinigungen der Kategorie Bi berechtigen als Zugbegleiter oder als Zugbegleiterin zum fahrdienstlichen Begleiten aller Rangierbewegungen und Zugfahrten auf den Bahnnetzen nach Anhang 1 mit einer Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h.
Art. 6 Pilotieren
Pilotiert werden muss, wer:
- a. eine Tätigkeit nach Artikel 4 ohne den dafür erforderlichen Führerausweis und Bescheinigung ausübt;
- b. die Vorschriften für den Einsatz nicht oder nur teilweise kennt; oder
- c. mit den Strecken und Bahnhöfen nicht vertraut ist.
Art. 7 Erweiterungen und Einschränkungen der Bescheinigung
1 Das BAV kann Erweiterungen und Einschränkungen der Bescheinigungen nach den Artikeln 4 und 5 genehmigen, wenn die betrieblichen oder fahrdienstlichen Erfordernisse dies bedingen.
2 Eine Erweiterung oder Einschränkung ist in der Bescheinigung einzutragen.
3 Das BAV erlässt Richtlinien über die Erweiterungen und Einschränkungen der Bescheinigungen.
3. Abschnitt: Form und Inhalte
Art. 8 Führerausweis
Form und Inhalte der Führerausweise für Triebfahrzeugführer und -führerinnen sind im Anhang 4 aufgeführt.
Art. 9 Bescheinigung
Die Inhalte der Bescheinigung für Triebfahrzeugführer und -führerinnen sind im Anhang 5 aufgeführt.
4. Abschnitt: Befreiung von der Ausweisund Bescheinigungspflicht
Art. 10
1 Kein Führerausweis und keine Bescheinigung sind erforderlich für Triebfahrzeugführer und -führerinnen, die:
- a. innerhalb von Bahnhofsteilen und Bahnhofsanlagen mit Anschlussgleisen sowie in Werkarealen Rangierbewegungen ausführen oder fahrdienstlich begleiten und dabei keine einstellbare Zugfahrstrasse berühren;
- b. mit Triebfahrzeugen, mit oder ohne Anhängelast, einfache Rangierbewegungen auf gesperrten Gleisen ausführen;
- c. mit selbstfahrenden Dienstfahrzeugen, mit einem Gesamtgewicht bis 500 t auf Normalspuroder bis 200 t auf Schmalspurbahnen, Rangierbewegungen ausführen oder Züge mit einer Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h bedienen, wenn sie dabei pilotiert werden;
- d. mit selbstfahrenden Dienstfahrzeugen ohne Anhängelast auf Gleisanlagen der Strassenbahnen nach Anhang 3 einfache Fahrten ausführen;
- e. innerhalb der Unterhaltsanlagen von Strassenbahnen Fahrten ausführen oder fahrdienstlich begleiten.
2 Die Unternehmen instruieren und prüfen ihre Triebfahrzeugführer und -führerinnen. Sie führen über die berechtigten Personen Verzeichnisse und legen diese dem BAV auf Verlangen vor. Die Prüfungen sind durch Prüfungsexperten und -expertinnen vorzunehmen.
3 Die Unternehmen erstellen für die Triebfahrzeugführer und -führerinnen, die ausschliesslich Tätigkeiten nach Absatz 1 Buchstabe a ausüben, einen Plan des Einsatzrayons und legen diesen dem BAV auf Verlangen vor.
3. Kapitel: Erwerb der Zulassung
1. Abschnitt: Persönliche Voraussetzungen für die Ausbildung
Art. 11 Mindestalter
Wer sich zum Führen oder fahrdienstlichen Begleiten von Triebfahrzeugen ausbilden lassen will, muss das 15. Altersjahr vollendet haben.
Art. 12 Fachliche Voraussetzungen
1 Zum Triebfahrzeugführer oder zur Triebfahrzeugführerin der Kategorie A40, A, B60, B80, Ai40, Ai oder Bi kann ausgebildet werden, wer den obligatorischen Grundschulunterricht abgeschlossen hat.
2 Zum Lokführer oder zur Lokführerin der Kategorie B100 kann ausgebildet werden, wer:
- a. eine mindestens zweijährige anerkannte Berufslehre abgeschlossen hat;
- b. die Matura erfolgreich bestanden hat;
- c. seit mindestens zwei Jahren einen Führerausweis und eine Bescheinigung der Kategorie A40, A, B60, B80, Ai40, Ai oder Bi besitzt; oder
4 d. eine vom Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) anerkannte Berufslehre absolviert.
3 Zum Lokführer oder zur Lokführerin der Kategorie B kann ausgebildet werden, wer:
- a. eine mindestens dreijährige anerkannte Berufslehre abgeschlossen hat;
- b. die Matura erfolgreich bestanden hat;
- c. seit mindestens drei Jahren einen Führerausweis und eine Bescheinigung der Kategorie A40, A, B60, B80, B100 oder Bi besitzt; oder
- d. eine vom SBFI anerkannte Berufslehre absolviert.
Art. 13 Medizinische Voraussetzungen
1 Wer sich um die Ausbildung zum Führen oder fahrdienstlichen Begleiten von Triebfahrzeugen nach Artikel 4, 5 oder 10 bewirbt, muss sich einer medizinischen Untersuchung unterziehen.
2 In der medizinischen Untersuchung beurteilt ein Vertrauensarzt oder eine Vertrauensärztin, ob die untersuchte Person zum Führen oder fahrdienstlichen Begleiten von Triebfahrzeugen für medizinisch tauglich erklärt werden kann.
3 Medizinisch untersucht wird die Tauglichkeit:
- a. zum Führen von Triebfahrzeugen (Anforderungsstufe 1);
- b. zur fahrdienstlichen Zugoder Rangierbegleitung (Anforderungsstufe 2).
4 Sind zur Abklärung der medizinischen Tauglichkeit Spezialuntersuchungen erforderlich, so ordnet der Vertrauensarzt oder die Vertrauensärztin diese an und beurteilt sie.
5 Der Vertrauensarzt oder die Vertrauensärztin teilt die Beurteilung der medizinischen Tauglichkeit, insbesondere allfällige Einschränkungen, innert zehn Tagen nach Vorliegen der Untersuchungsergebnisse auf einem standardisierten Formular der untersuchten Person und dem Unternehmen mit. Auf Verlangen der untersuchten Person stellt das BAV eine beschwerdefähige Verfügung aus.
6 Die untersuchte Person verpflichtet sich, alle medizinischen Fakten wahrheitsgetreu anzugeben. Sie gibt schriftlich ihr Einverständnis, dass der Vertrauensarzt oder die Vertrauensärztin sowie die mit Spezialuntersuchungen beauftragten Fachärzte medizinische oder psychologische Auskünfte und Unterlagen über sie einholen dürfen.
7 Das BAV kann ausländische Tauglichkeitszeugnisse anerkennen, die den schweizerischen Zeugnissen gleichwertig sind.
8 Es erlässt Richtlinien über die medizinischen Voraussetzungen.
Art. 14 Psychologische Voraussetzungen
1 Wer sich um die Ausbildung zum Lokführer oder zur Lokführerin der Kategorie B80, B100 oder B oder zum Strassenbahnführer oder zur Strassenbahnführerin bewirbt, muss sich einer psychologischen Untersuchung der Tauglichkeit für die entsprechende Kategorie unterziehen.
2 Wer sich um eine Ausbildung für eine der anderen Kategorien bewirbt, muss sich einer psychologischen Untersuchung unterziehen, wenn Zweifel an der psychologischen Tauglichkeit bestehen.
3 In der psychologischen Untersuchung beurteilt ein Vertrauenspsychologe oder eine Vertrauenspsychologin, ob die untersuchte Person zum Führen von Triebfahrzeugen für psychologisch tauglich erklärt werden kann.
4 Sind zur Abklärung der psychologischen Tauglichkeit Spezialuntersuchungen erforderlich, so ordnet der Vertrauenspsychologe oder die Vertrauenspsychologin diese an und beurteilt sie.
5 Der Vertrauenspsychologe oder die Vertrauenspsychologin teilt die Beurteilung der psychologischen Tauglichkeit, insbesondere allfällige Einschränkungen, innert zehn Tagen nach Vorliegen der Untersuchungsergebnisse auf einem standardisierten Formular der untersuchten Person und dem Unternehmen mit. Auf Verlangen der untersuchten Person stellt das BAV eine beschwerdefähige Verfügung aus.
6 Die untersuchte Person verpflichtet sich, alle psychologischen Fakten wahrheitsgetreu anzugeben. Sie gibt schriftlich ihr Einverständnis, dass der Vertrauenspsychologe oder die Vertrauenspsychologin sowie die mit Spezialuntersuchungen beauftragten Fachpersonen psychologische oder medizinische Auskünfte über sie einholen dürfen.
7 Eine nicht bestandene psychologische Untersuchung darf frühestens nach einem Jahr und höchstens zweimal, zur Ausbildung für eine höhere Kategorie jedoch nur einmal wiederholt werden.
8 Eine erfolgreich absolvierte psychologische Untersuchung darf bis zum vollendeten 49. Altersjahr nicht länger als fünf Jahre und ab dem 50. Altersjahr nicht länger als drei Jahre zurückliegen. Sie behält ihre Gültigkeit, solange die betreffende Person:
- a. die Ausbildung nicht abgeschlossen hat;
- b. die ausweispflichtige Tätigkeit ausübt; oder
- c. Busse auf den Strassennetzen der Verkehrsbetriebe nach Anhang 3 lenkt, sofern sie sich danach zum Strassenbahnführer oder zur Strassenbahnführerin ausbildet.
9 Das BAV kann ausländische Tauglichkeitszeugnisse anerkennen, die den schweizerischen Zeugnissen gleichwertig sind.
10 Es erlässt Richtlinien über die psychologischen Voraussetzungen.
Art. 15 Strafregisterauszug und weitere Auskünfte
1 Wer sich um die Ausbildung zum Triebfahrzeugführer oder zur Triebfahrzeugführerin bewirbt, legt auf Verlangen des BAV einen Auszug aus dem automatisierten Strafregister oder ein entsprechendes Zeugnis des Heimatstaates vor.
2 Das BAV kann weitere Auskünfte über die sich bewerbende Person einholen. Diese wird bei der Bewerbung vom verantwortlichen Unternehmen darüber informiert.
2. Abschnitt: Lernfahrausweis
Art. 16 Gültigkeitsdauer
1 Die Gültigkeitsdauer des Lernfahrausweises beträgt drei Jahre.
2 Die Gültigkeit wird mit dem Abbruch der Ausbildung beendet.
Art. 17 Berechtigungen
1 Der Lernfahrausweis berechtigt im Rahmen der Kategorie zur Mitfahrt im Führerraum.
2 Er berechtigt im Rahmen der Kategorie überdies zum Ausführen von:
- a. Lernfahrten, wenn der entsprechende Eintrag vorhanden ist;
- b. selbständigen Fahrten, wenn der entsprechende Eintrag vorhanden ist.
3 Der Prüfungsexperte oder die Prüfungsexpertin nimmt die Einträge nach Absatz 2 vor.
4 Die Ausbildenden sorgen dafür, dass die Lernfahrten gefahrlos durchgeführt werden und die Auszubildenden die Vorschriften nicht verletzen.
Art. 18 Einträge
Der Lernfahrausweis enthält:
- a. die Personalien mit Foto;
- b. die Kategorie;
- c. die Berechtigungen nach Artikel 17 einschliesslich allfälliger Erweiterungen und Einschränkungen;
- d. die Gültigkeitsdauer nach Artikel 16;
- e. gegebenenfalls die Verpflichtung, eine Sehoder Hörhilfe zu tragen;
- f. Ort, Datum und Unterschrift des ausstellenden Unternehmens.
Art. 19 Verlängerung
Der Lernfahrausweis kann verlängert werden, wenn die persönlichen Voraussetzungen nach den Artikeln 11–15 erfüllt sind.
3. Abschnitt: Lernfahrten
Art. 20 Mindestalter
Das Mindestalter für Lernfahrten beträgt:
- a.[^17] Jahre für die Kategorien A40, A, B60, B80, Ai40, Ai und Bi;
- b.[^18] Jahre für die Kategorien B100 und B.
Art. 21 Durchführung
Lernfahrten dürfen nur durchgeführt werden in Begleitung von:
- a. Triebfahrzeugführern und -führerinnen, die das 20. Altersjahr vollendet haben und: 1. die Bescheinigung für die Kategorie B oder B100 seit mindestens drei Jahren besitzen oder eine Mindestfahrpraxis von 1500 Stunden nachweisen, 2. die Bescheinigung für die Kategorie B 80 seit mindestens zwei Jahren besitzen oder eine Mindestfahrpraxis von 500 Stunden nachweisen, 3. die Bescheinigung für die Kategorie A40, A, B60, Ai40, Ai oder Bi seit mindestens einem Jahr besitzen oder eine Mindestfahrpraxis von 250 Stunden nachweisen;
- b. Prüfungsexperten und -expertinnen.
4. Abschnitt: Fähigkeitsprüfungen
Art. 22 Allgemeines
1 Wer einen Ausweis und eine Bescheinigung zum Führen eines Triebfahrzeugs erwerben will, muss an einer Fähigkeitsprüfung nachweisen, dass er oder sie die für die entsprechende Kategorie geforderten Fachkenntnisse besitzt.
2 Das BAV kann ein Eisenbahnunternehmen in begründeten Einzelfällen verpflichten, gegen Entschädigung Personen, die nicht für dieses Unternehmen tätig sind, zum Führen von Triebfahrzeugen auszubilden und entsprechend zu prüfen.
3 Die Fähigkeitsprüfungen werden durch Prüfungsexperten und -expertinnen vorgenommen.
4 Die Prüfungstermine sind dem BAV 14 Tage im Voraus zu melden. Das BAV kann Ausnahmen gewähren.
5 Es erlässt Richtlinien über die Fähigkeitsprüfungen.
Art. 23 Aufbau
Eine Fähigkeitsprüfung setzt sich aus einer theoretischen und einer praktischen Prüfung zusammen. Die theoretische Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. In begründeten Einzelfällen kann das BAV Abweichungen bewilligen.
Art. 24 Prüfungszulassung
1 Die Kandidaten und Kandidatinnen werden zur theoretischen Prüfung zugelassen, wenn sie die für den Erwerb des Ausweises und der Bescheinigung erforderliche theoretische Ausbildung durchlaufen haben.
2 Sie werden zur praktischen Prüfung zugelassen, wenn sie:
- a. die theoretische Prüfung bestanden haben; und
- b. die für den Erwerb des Führerausweises und der Bescheinigung erforderliche praktische Ausbildung durchlaufen haben; das BAV kann in besonderen Fällen Ausnahmen gestatten.
3 Für die Prüfungszulassung muss ein vollständig nachgeführter Lernfahrausweis vorliegen.
Art. 25 Durchführung
1 Die theoretische Fähigkeitsprüfung muss innerhalb von 14 Tagen durchgeführt werden.
2 Wird die praktische Prüfung mehr als sechs Monate nach der theoretischen Prüfung durchgeführt, so müssen die theoretischen Kenntnisse erneut überprüft werden.
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