Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden des Bundes und denjenigen der anderen Schengen-Staaten (Schengen-Informationsaustausch-Gesetz, SIaG)

Typ Bundesgesetz
Veröffentlichung 2009-06-12
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

1 , gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 123 Absatz 1 der Bundesverfassung in Ausführung des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI des Rates vom 18. Dezember

2 2006 über die Vereinfachung des Austauschs von Informationen und Erkenntnissen zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Rahmenbeschluss),

3 nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 19. November 2008 , beschliesst:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

1 Um den Rahmenbeschluss umzusetzen, regelt dieses Gesetz:

2 Die Schengen-Assoziierungsabkommen sind in Anhang 2 aufgeführt.

3 Vorbehalten bleiben:

4 a. das Rechtshilfegesetz vom 20. März 1981 ;

4 Dieses Gesetz lässt weitergehende Pflichten im Bereich der Amtshilfe und die günstigeren Bestimmungen bestehender bilateraler oder multilateraler Übereinkünfte zwischen der Schweiz und einem oder mehreren Schengen-Staaten über Zusammenarbeit unberührt.

Art. 2 Informationen und Datenschutz

1 Informationen nach diesem Gesetz umfassen alle Arten von Daten, die bei Strafverfolgungsbehörden vorhanden sind.

2 Informationsersuchen, welche die Anwendung prozessualen Zwangs erfordern oder Informationen betreffen, die vom innerstaatlichen Recht geschützt sind, wird nicht entsprochen. Unter prozessualem Zwang sind insbesondere die gemäss schweizerischem Polizeiund Strafverfahrensrecht möglichen Zwangsmassnahmen zu verstehen.

3 Die Bearbeitung von Informationen nach diesem Gesetz unterliegt dem Daten-

5 schutzrecht des Bundes und der Kantone; vorbehalten bleiben die Artikel 6 a –6 c .

Art. 3 Strafverfolgungsbehörden des Bundes

1 Als Strafverfolgungsbehörden des Bundes nach diesem Gesetz gelten Behörden, die gemäss Bundesrecht befugt sind, zur Verfolgung und Verhütung von Straftaten öffentliche Gewalt auszuüben und Zwangsmassnahmen zu ergreifen.

2 Die Behörden, welche Verwaltungsstrafverfahren durchführen, sind vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen.

Art. 4 Strafverfolgungsbehörden der anderen Schengen-Staaten

Als zuständige Strafverfolgungsbehörden der anderen Schengen-Staaten gelten die Behörden nach Artikel 2 Buchstabe a des Rahmenbeschlusses.

Art. 5 Kommunikationswege und Anlaufstellen

1 Der Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden des Bundes und denjenigen der anderen Schengen-Staaten erfolgt über die für die internationale Zusammenarbeit im Bereich der Strafverfolgung verfügbaren Kanäle.

2 Das Bundesamt für Polizei kann als zentrale Anlaufstelle für andere Strafverfolgungsbehörden auftreten.

Art. 6 Gleichbehandlung

1 Für die Weitergabe von Informationen an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden der anderen Schengen-Staaten dürfen nicht strengere Regeln gelten als für die Weitergabe an schweizerische Strafverfolgungsbehörden.

2 Spezialgesetze, die strengere Regeln für die Weitergabe an ausländische Strafverfolgungsbehörden vorsehen, finden auf die Weitergabe an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden der anderen Schengen-Staaten keine Anwendung.

6 Art. 6 a Informationspflicht bei der Beschaffung von Personendaten Die Strafverfolgungsbehörde informiert die betroffene Person nicht, wenn der Schengen-Staat, der die Daten übermittelt oder bereitgestellt hat, dies ausdrücklich verlangt.

7 Art. 6 b Bekanntgabe von Personendaten aus einem Schengen-Staat an einen Drittstaat oder ein internationales Organ

1 Die Strafverfolgungsbehörden können Personendaten, die von einem Schengen- Staat übermittelt oder bereitgestellt wurden, der zuständigen Behörde eines Drittstaates oder einem internationalen Organ bekanntgeben, wenn:

2 Abweichend von Absatz 1 Buchstabe c dürfen Personendaten im Einzelfall bekanntgegeben werden, wenn:

3 Die Strafverfolgungsbehörden informieren den Schengen-Staat, der die Daten übermittelt oder bereitgestellt hat, unverzüglich über die Bekanntgabe von Personendaten nach Absatz 2.

4 Abweichend von Absatz 1 Buchstabe d dürfen Personendaten im Einzelfall bekanntgegeben werden, wenn:

8 Art. 6 c Bekanntgabe von Personendaten aus einem Schengen-Staat an natürliche oder juristische Personen

1 Die Strafverfolgungsbehörden können Personendaten, die von einem Schengen- Staat übermittelt oder bereitgestellt wurden, natürlichen oder juristischen Personen in Schengen-Staaten im Einzelfall bekanntgeben, wenn:

2 Die Strafverfolgungsbehörde gibt der natürlichen oder juristischen Person die Daten mit der ausdrücklichen Auflage bekannt, sie ausschliesslich für den Zweck zu verwenden, den die Behörde nennt.

2. Abschnitt: Informationsaustausch

Art. 7 Informationsaustausch ohne Ersuchen

1 Die Strafverfolgungsbehörden des Bundes stellen den zuständigen Strafverfolgungsbehörden der anderen Schengen-Staaten die Informationen nach Artikel 2, die für die Verhütung und Verfolgung der in Anhang 1 aufgezählten Straftaten von Bedeutung sein könnten, unaufgefordert zur Verfügung.

2 Diese Informationen werden mittels Formular gemäss Artikel 10 Buchstabe b weitergeleitet.

3 Über die Anwendung des Informationsaustausches ohne Ersuchen wird jährlich ein Bericht erstellt.

Art. 8 Inhalt und Form der Ersuchen

1 Informationsersuchen müssen insbesondere folgende Angaben enthalten:

2 Für Informationsersuchen ist das Formular nach Artikel 10 Buchstabe a zu verwenden.

Art. 9 Beantwortung

1 Für die Beantwortung von Informationsersuchen ist das Formular nach Artikel 10 Buchstabe b zu verwenden.

2 Erhält eine Behörde ein Ersuchen und ist sie dafür nicht zuständig, so leitet sie das Ersuchen von Amtes wegen weiter.

3 Die Weiterleitung von Ersuchen, die Verweigerung von Informationen und die Verzögerung bei der Beantwortung sind auf dem Formular nach Absatz 1 zu begründen.

4 Ist die Zustimmung einer Justizbehörde nötig, so fordert die ersuchte Strafverfolgungsbehörde diese Zustimmung von Amtes wegen an.

5 Die Behörde, die Informationen übermittelt, muss diese mit Verwendungsbeschränkungen versehen, soweit eine spezialgesetzliche Bestimmung dies vorsieht.

Art. 10 Formulare

Das Eidgenössische Justizund Polizeidepartement legt je ein Formular fest:

Art. 11 Fristen

1 Betreffen die erbetenen Informationen eine Straftat nach Anhang 1 und sind sie durch Zugriff auf eine Datenbank unmittelbar verfügbar, so gelten für die Beantwortung des Ersuchens folgende Fristen:

2 Die Frist gemäss Absatz 1 Buchstabe a kann auf drei Tage ausgedehnt werden; die Ausdehnung muss begründet werden.

3 In allen anderen Fällen muss das Ersuchen innerhalb von vierzehn Tagen beantwortet werden.

Art. 12 Verweigerungsgründe

1 Der Informationsaustausch kann verweigert werden, wenn:

2 Der Informationsaustausch ist zu verweigern, wenn:

3. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 13 Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstandes

1 Der Bundesrat ist ermächtigt, selbstständig Staatsverträge abzuschliessen über die Übernahme von Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstandes, die eine Änderung der in Anhang 1 genannten Straftatbestände bewirken.

2 Er ist ermächtigt, in einer Verordnung geringfügige Änderungen von Anhang 1 festzulegen. Gleichzeitig unterbreitet er dem Parlament eine Botschaft zur Änderung des Gesetzes.

Art. 14 Vollzug durch die Kantone

Die Kantone wenden beim Vollzug von Bundesrecht dieses Gesetz an, soweit keine kantonalen Bestimmungen zum Informationsaustausch mit den anderen Schengen- Staaten bestehen.

Fussnoten

[^1]: SR 101

[^2]: ABl. L 386 vom 29.12.2006, S. 89

[^3]: BBl 2008 9061

[^4]: SR 351.1

[^5]: Fassung gemäss Ziff. 5 des BG vom 19. März 2010 über die Umsetzung des Rahmenbe- schlusses 2008/977/JI über den Schutz von Personendaten im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, in Kraft seit 1. Dez. 2010 (AS 2010 3387 3418; BBl 2009 6749).

[^6]: Eingefügt durch Ziff. 5 des BG vom 19. März 2010 über die Umsetzung des Rahmenbe- schlusses 2008/977/JI über den Schutz von Personendaten im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, in Kraft seit 1. Dez. 2010 (AS 2010 3387 3418; BBl 2009 6749).

[^7]: Eingefügt durch Ziff. 5 des BG vom 19. März 2010 über die Umsetzung des Rahmenbe- schlusses 2008/977/JI über den Schutz von Personendaten im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, in Kraft seit 1. Dez. 2010 (AS 2010 3387 3418; BBl 2009 6749).

[^8]: Eingefügt durch Ziff. 5 des BG vom 19. März 2010 über die Umsetzung des Rahmenbe- schlusses 2008/977/JI über den Schutz von Personendaten im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, in Kraft seit 1. Dez. 2010 (AS 2010 3387 3418; BBl 2009 6749).

[^9]: Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2010

[^9]: Präsidialentscheid vom 25. Nov. 2009 (AS 2009 6915)

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.