Verordnung des SBFI vom 6. Oktober 2009 über die berufliche Grundbildung Berufsfeld «Gebäudetechnikplanung» mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ)
64616 Gebäudetechnikplanerin Heizung EFZ/ Gebäudetechnikplaner Heizung EFZ Projeteuse en technique du bâtiment chauffage CFC/ Projeteur en technique du bâtiment chauffage CFC Progettista nella tecnica della costruzione riscaldamento AFC 64617 Gebäudetechnikplanerin Lüftung EFZ/ Gebäudetechnikplaner Lüftung EFZ Projeteuse en technique du bâtiment ventilation CFC/ Projeteur en technique du bâtiment ventilation CFC Progettista nella tecnica della costruzione ventilazione AFC 64618 Gebäudetechnikplanerin Sanitär EFZ/ Gebäudetechnikplaner Sanitär EFZ Projeteuse en technique du bâtiment sanitaire CFC/ Projeteur en technique du bâtiment sanitaire CFC Progettista nella tecnica della costruzione impianti sanitari AFC Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI),
1 gestützt auf Artikel 19 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 ,
2 auf Artikel 12 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 2003 (BBV) und auf Artikel 4 Absatz 4 der Jugendarbeitsschutzverordnung
3 vom 28. September 2007 (ArGV 5),
4 verordnet:
1. Abschnitt: Gegenstand und Dauer
Art. 1 Berufsbild
1 Gebäudetechnikplanerin/Gebäudetechnikplaner Heizung auf Stufe EFZ, Gebäudetechnikplanerin/Gebäudetechnikplaner Lüftung auf Stufe EFZ und Gebäudetechnikplanerin/Gebäudetechnikplaner Sanitär auf Stufe EFZ beherrschen namentlich folgende Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Haltungen aus:
- a. Sie planen und berechnen energieeffiziente gebäudetechnische Anlagen. Dabei berücksichtigen sie Aspekte der Nachhaltigkeit;
- b. Sie wirken mit bei der Fachkoordination, der Kontrolle von Montagearbeiten sowie bei Inbetriebsetzungsarbeiten;
- c. Sie erledigen ihre Arbeit an ihrem Hauptarbeitsplatz im Büro mit Hilfe von Berechnungsund Planungssoftware. Sie erstellen einzelne Bauund Anlageskizzen auch von Hand;
- d. Sie arbeiten selbständig, kompetent und effizient. Dabei verfügen sie über planerisches und organisatorisches Geschick. Sie handeln kundenfreundlich und flexibel.
2 Der Beruf wird vor Beginn der beruflichen Grundbildung im Lehrvertrag festgehalten.
Art. 2 Dauer und Beginn
1 Die berufliche Grundbildung dauert 4 Jahre.
2 Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zuständigen Berufsfachschule.
2. Abschnitt: Ziele und Anforderungen
Art. 3 Handlungskompetenzen
1 Die Ziele und Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form von Handlungskompetenzen nach den Artikeln 4–6 beschrieben.
2 Sie gelten für alle Lernorte.
Art. 4 Fachkompetenz
1 Die Fachkompetenz für alle Berufe im Berufsfeld Gebäudetechnikplanung umfasst Kenntnisse und Fähigkeiten in folgenden Bereichen:
- a. Betriebsorganisation;
- b. Nachhaltigkeit (Ökologie und Ökonomie);
- c. Arbeitssicherheit und Brandschutz;
- d. Mathematik;
- e. Werkstoffe;
- f. Grundlagen Chemie;
- g. Grundlagen Physik;
- h. Wärmelehre;
- i. Strömungslehre;
- j. Elektrotechnik;
- k. Messen, Steuern, Regeln;
- l. Bauund Gebäudetechnik;
- m. Planungsprozess;
- n. Werkstattund Baustelle.
2 Die berufsspezifische Fachkompetenz umfasst folgende zusätzliche Kenntnisse und Fähigkeiten für:
- a. den Beruf Gebäudetechnikplanerin Heizung EFZ/Gebäudetechnikplaner Heizung EFZ: Heizungsanlagen, andere wärmetechnische Installationen und Kühlwasseranlagen;
- b. den Beruf Gebäudetechnikplanerin Lüftung EFZ/Gebäudetechnikplaner Lüftung EFZ: Lüftungsund Klimaanlagen;
- c. den Beruf Gebäudetechnikplanerin Sanitär EFZ/Gebäudetechnikplaner Sanitär EFZ: Kaltund Warmwasseranlagen, Abwasseranlagen, Gasanlagen.
Art. 5 Methodenkompetenz
Die Methodenkompetenz umfasst Kenntnisse und Fähigkeiten in folgenden Bereichen:
- a. Informationsmanagement;
- b. Lernstrategien;
- c. Problemlösefähigkeit;
- d. ökologisches Verhalten.
Art. 6 Sozialund Selbstkompetenz
Die Sozialund Selbstkompetenz umfasst Kenntnisse und Fähigkeiten in folgenden Bereichen:
- a. Kommunikationsfähigkeit;
- b. Konfliktfähigkeit;
- c. Teamfähigkeit;
- d. Eigenverantwortung;
- e. Selbstständigkeit;
- f. Urteilsund Entscheidungsfähigkeit;
- g. Umgangsformen.
3. Abschnitt: Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz
5 Art. 7
1 Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn und während der Bildung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz, insbesondere zur Gefahrenkommunikation (Gefahrensymbole, Piktogramme, Gebotszeichen) in diesen drei Bereichen, ab und erklären sie ihnen.
2 Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.
3 Den Lernenden wird an allen Lernorten das Wissen über nachhaltige Entwicklung, insbesondere über den Ausgleich zwischen gesellschaftlichen, ökologischen und wirtschaftlichen Interessen, vermittelt.
4 In Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 ArGV 5 und gemäss den Vorgaben nach Artikel 4 Absatz 4 ArGV 5 können die Lernenden entsprechend ihrem Ausbildungsstand für die im Anhang zum Bildungsplan aufgeführten Arbeiten herangezogen werden.
5 Voraussetzung für einen Einsatz nach Absatz 4 ist, dass die Lernenden entsprechend den erhöhten Gefährdungen ausgebildet, angeleitet und überwacht werden; diese besonderen Vorkehrungen werden im Anhang zum Bildungsplan als begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes festgelegt.
4. Abschnitt: Anteile der Lernorte und Unterrichtssprache
Art. 8 Anteile der Lernorte
1 Die Bildung in beruflicher Praxis erfolgt:
- a. im 1. und 2. Lehrjahr: im Durchschnitt an 3,5 Tagen pro Woche;
- b. im 3. und 4. Lehrjahr: im Durchschnitt an 4 Tagen pro Woche.
2 Die schulische Bildung im obligatorischen Unterricht erfolgt in 1530 Lektionen. Davon entfallen auf den Sportunterricht 170 Lektionen.
3 Die überbetrieblichen Kurse umfassen insgesamt mindestens 28 und höchstens
36 Tage zu 8 Stunden. Im letzten Semester der beruflichen Grundbildung finden keine überbetrieblichen Kurse mehr statt.
Art. 9 Unterrichtssprache
1 Unterrichtssprache ist in der Regel die Landessprache des Schulortes.
2 Zweisprachiger Unterricht in der Landessprache des Schulortes und in einer weiteren Landessprache oder in Englisch ist empfohlen.
3 Die Kantone können andere Unterrichtssprachen zulassen.
5. Abschnitt: Bildungsplan und Allgemeinbildung
Art. 10 Bildungsplan
1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt ein Bildungsplan vor, der von der verantwortlichen Organisation der Arbeitswelt erarbeitet und vom SBFI genehmigt ist.
2 Der Bildungsplan führt die Handlungskompetenzen nach den Artikeln 4–6 wie folgt näher aus:
- a. Er begründet sie in ihrer Wichtigkeit für die berufliche Grundbildung.
- b. Er bestimmt, welches Verhalten in bestimmten Handlungssituationen am Arbeitsplatz erwartet wird.
- c. Er differenziert sie in konkrete Leistungsziele aus.
- d. Er bezieht sie konsistent auf die Qualifikationsverfahren und beschreibt deren System.
3 Der Bildungsplan legt überdies fest:
- a. die curriculare Gliederung der beruflichen Grundbildung;
- b. die Aufteilung der überbetrieblichen Kurse über die Dauer der Grundbildung und ihre Organisation;
- c. die Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz.
4 Dem Bildungsplan angefügt ist die Liste der Unterlagen zur Umsetzung der beruflichen Grundbildung mit Titel, Datum und Bezugsquelle.
Art. 11 Allgemeinbildung
Für den allgemeinbildenden Unterricht gilt die Verordnung des SBFI vom 27. April
6 2006 über die Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung. 6. Abschnitt: Anforderungen an die Anbieter der betrieblich organisierten Grundbildung
Art. 12 Fachliche Mindestanforderungen an Berufsbildnerinnen und
Berufsbildner
1 Die fachlichen Mindestanforderungen im Sinne von Artikel 44 Absatz 1 Buchstaben a und b BBV an eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt:
- a. für die Fachgebiete Heizung und Lüftung: 1. Gebäudetechnikplanerin Heizung EFZ/Gebäudetechnikplaner Heizung EFZ und Gebäudetechnikplanerin Lüftung EFZ/Gebäudetechnikplaner Lüftung EFZ; 2. gelernte Haustechnikplanerin in Fachrichtung Heizung/gelernter Haustechnikplaner in Fachrichtung Heizung und gelernte Haustechnikplanerin in Fachrichtung Lüftung/gelernter Haustechnikplaner in Fachrichtung Lüftung; 3. Abschluss auf Stufe der Höheren Fachschule als Dipl. Techniker/in HF oder Höhere Fachschule im entsprechenden Fachgebiet.
- b. Für das Fachgebiet Sanitär: 1. Gebäudetechnikplanerin Sanitär EFZ/Gebäudetechnikplaner Sanitär EFZ; 2. gelernte Haustechnikplanerin in Fachrichtung Sanitär/gelernter Haustechnikplaner in Fachrichtung Sanitär; 3. Abschluss auf Stufe der Höheren Fachschule als Dipl. Techniker/in HF oder Höhere Fachschule; 4. Abschluss einer Fachprüfung mit eidgenössischem Diplom in der Sanitärbranche als Haustechnikplaner/in (Sanitär) oder als Sanitärplaner/in.
- c. für alle Fachgebiete: 1. Einschlägiger Abschluss der höheren Berufsbildung mit mindestens einem Jahr beruflicher Praxis im Lehrgebiet; 2. Einschlägiger Abschluss einer Fachhochschule mit mindestens 3 Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet: 3. Berufsbildnerinnen und Berufsbildner, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung über keinen Abschluss der höheren Berufsbildung verfügen, können weiterhin ausbilden, wenn sie die Anforderungen nach Artikel 44 BBV erfüllen.
Art. 13 Höchstzahl der Lernenden
1 In einem Betrieb darf eine lernende Person ausgebildet werden, wenn:
- a. eine entsprechend qualifizierte Berufsbildnerin oder ein entsprechend qualifizierter Berufsbildner zu 100 Prozent beschäftigt wird; oder
- b. zwei entsprechend qualifizierte Berufsbildnerinnen oder entsprechend qualifizierte Berufsbildner zu je mindestens 60 Prozent beschäftigt werden.
2 Tritt eine lernende Person in das letzte Jahr der beruflichen Grundbildung ein, so kann eine weitere lernende Person ihre Bildung beginnen.
3 Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu 100 Prozent oder von
2 Fachkräften zu je mindestens 60 Prozent darf eine weitere lernende Person im Betrieb ausgebildet werden.
4 Als Fachkraft gilt, wer über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis im Fachbereich der lernenden Person oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt.
5 In besonderen Fällen kann die kantonale Behörde einem Betrieb, der seit mehreren Jahren Lernende mit überdurchschnittlichem Erfolg ausgebildet hat, die Überschreitung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen.
7. Abschnitt: Lernund Leistungsdokumentation
Art. 14 Im Betrieb
1 Die lernende Person führt eine Lerndokumentation, in der sie laufend alle wesentlichen Arbeiten, die erworbenen Fähigkeiten und ihre Erfahrungen im Betrieb festhält.
2 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner kontrolliert und unterzeichnet die Lerndokumentation einmal pro Semester. Sie oder er bespricht sie mindestens einmal pro Semester mit der lernenden Person.
3 Sie oder er hält am Ende jedes der ersten sieben Semester den Bildungsstand der lernenden Person in einem Bildungsbericht fest.
4 Sie oder er dokumentiert die Leistungen der Lernenden in der beruflichen Praxis in der Form von Kompetenznachweisen am Ende jedes der ersten sieben Semester.
5 Diese Kompetenznachweise werden in Noten ausgedrückt und fliessen ein in die Berechnung der Erfahrungsnote nach Artikel 20 Absatz 3.
Art. 15 In der schulischen Bildung und in der schulisch organisierten
Grundbildung Die Anbieter der schulischen Bildung und die Anbieter schulisch organisierter Grundbildungen dokumentieren die Leistungen der Lernenden in den unterrichteten Bereichen und stellen ihnen am Ende jedes Semesters ein Zeugnis aus.
Art. 16 Im überbetrieblichen Kurs
1 Die Anbieter der überbetrieblichen Kurse dokumentieren die Leistungen der Lernenden in der Form von Kompetenznachweisen nach jedem überbetrieblichen Kurs.
2 Diese Kompetenznachweise werden in Noten ausgedrückt und fliessen ein in die Berechnung der Erfahrungsnote nach Artikel 20 Absatz 3.
8. Abschnitt: Qualifikationsverfahren
Art. 17 Zulassung
Zu den Qualifikationsverfahren wird zugelassen, wer die berufliche Grundbildung erworben hat:
- a. nach den Bestimmungen dieser Verordnung;
- b. in einer vom Kanton dafür zugelassenen Bildungsinstitution; oder
- c. ausserhalb eines geregelten Bildungsganges und: 1. die nach Artikel 32 BBV erforderliche berufliche Erfahrung erworben hat, 2. von dieser beruflichen Erfahrung mindestens 4 Jahre im Bereich des entsprechenden Berufes im Berufsfeld Gebäudetechnikplanung erworben hat, und 3. glaubhaft macht, den Anforderungen der Abschlussprüfung (Art. 19) gewachsen zu sein.
Art. 18 Gegenstand der Qualifikationsverfahren
In den Qualifikationsverfahren ist nachzuweisen, dass die Handlungskompetenzen nach den Artikeln 4–6 erworben worden sind.
Art. 19 Umfang und Durchführung des Qualifikationsverfahrens
mit Abschlussprüfung
1 Im Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung werden die nachstehenden Qualifikationsbereiche wie folgt geprüft:
- a. Praktische Arbeit als individuelle praktische Arbeit (IPA) im Umfang von 40–70 Stunden. Dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft. Die lernende Person muss zeigen, dass sie fähig ist, die geforderten Tätigkeiten fachlich korrekt sowie bedarfsund situationsgerecht auszuführen. Die Lerndokumentation und die Unterlagen der überbetrieblichen Kurse dürfen als Hilfsmittel verwendet werden.
- b. Berufskenntnisse, im Umfang von 4 Stunden. Dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft. Die lernende Person wird schriftlich und mündlich befragt. Die mündliche Prüfung dauert höchstens 1 Stunde.
- c. Allgemeinbildung. Der Qualifikationsbereich richtet sich nach der Verord-
7 nung des SBFI vom 27. April 2006 über die Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.
2 In jedem Qualifikationsbereich beurteilen mindestens zwei Prüfungsexpertinnen oder -experten die Leistungen.
Art. 20 Bestehen, Notenberechnung, Notengewichtung
1 Das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung ist bestanden, wenn:
- a. der Qualifikationsbereich «praktische Arbeit» mit der Note 4 oder höher bewertet wird; und
- b. die Gesamtnote 4 oder höher erreicht wird.
2 Die Gesamtnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der gewichteten Noten der einzelnen Qualifikationsbereiche der Abschlussprüfung sowie der gewichteten Erfahrungsnote. Dabei gilt folgende Gewichtung:
- a. praktische Arbeit: 30 %;
- b. Berufskenntnisse: 20 %;
- c. Allgemeinbildung: 20 %;
- d. Erfahrungsnote: 30 %.
3 Die Erfahrungsnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der Noten für:
- a. die Bildung in beruflicher Praxis: 20 %;
- b. den berufskundlichen Unterricht: 50 %;
- c. die überbetrieblichen Kurse: 30 %.
4 Die Note für die Bildung in beruflicher Praxis ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der benoteten Kompetenznachweise.
5 Die Note für den berufskundlichen Unterricht ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe aller Semesterzeugnisnoten des berufskundlichen Unterrichts.
6 Die Note für die überbetrieblichen Kurse ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der benoteten Kompetenznachweise.
Art. 21 Wiederholungen
1 Die Wiederholung des Qualifikationsverfahrens richtet sich nach Artikel 33 BBV. Muss ein Qualifikationsbereich wiederholt werden, so ist er in seiner Gesamtheit zu wiederholen.
2 Wird die Abschlussprüfung ohne erneute Bildung in beruflicher Praxis wiederholt, so wird die bisherige Note beibehalten. Wird die Bildung in beruflicher Praxis während mindestens 2 Semestern wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neuen Noten.
3 Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch der Berufsfachschule wiederholt, so wird die bisherige Note beibehalten. Wird der berufskundliche Unterricht während mindestens 2 Semestern wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neuen Noten.
4 Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch von überbetrieblichen Kursen wiederholt, so wird die bisherige Note beibehalten. Werden die letzten zwei bewerteten überbetrieblichen Kurse wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neuen Noten.
Art. 22 Spezialfall
1 Hat eine lernende Person die Vorbildung ausserhalb der geregelten beruflichen Grundbildung erworben und die Abschlussprüfung nach dieser Verordnung absolviert, so entfällt die Erfahrungsnote.
2 Für die Berechnung der Gesamtnote werden die einzelnen Noten wie folgt gewichtet:
- a. praktische Arbeit: 50 %;
- b. Berufskenntnisse: 30 %;
- c. Allgemeinbildung: 20 %.
9. Abschnitt: Ausweise und Titel
Art. 23
1 Wer ein Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat, erhält das eidgenössische Fähigkeitszeugnis EFZ.
2 Das Fähigkeitszeugnis berechtigt, den gesetzlich geschützten Titel im erlernten Beruf zu führen:
- a. Gebäudetechnikplanerin Heizung EFZ/Gebäudetechnikplaner Heizung EFZ;
- b. Gebäudetechnikplanerin Lüftung EFZ/Gebäudetechnikplaner Lüftung EFZ;
- c. Gebäudetechnikplanerin Sanitär EFZ/Gebäudetechnikplaner Sanitär EFZ.
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