Verordnung des SBFI vom 30. Oktober 2009 über die berufliche Grundbildung Formenbauerin/Formenbauer mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2009-10-30
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

Verordnung des SBFI 1 über die berufliche Grundbildung Formenbauerin/Formenbauer mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) vom 30. Oktober 2009 (Stand am 1. April 2016) 30905 Formenbauerin EFZ/Formenbauer EFZ Mouleuse CFC/Mouleur CFC Costruttrice di modelli e stampi AFC/ Costruttore di modelli e stampi AFC Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI), im Einvernehmen mit dem Staatssekretariat für Wirtschaft,

2 gestützt auf Artikel 19 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 (BBG),

3 auf Artikel 12 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 2003 (BBV) und

4 auf Artikel 4 Absatz 4 der Jugendarbeitsschutzverordnung vom 28. September 2007 (ArGV 5), verordnet:

1. Abschnitt: Gegenstand und Dauer

Art. 1 Berufsbild

1 Formenbauerinnen auf Stufe EFZ/Formenbauer auf Stufe EFZ beherrschen namentlich folgende Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Haltungen aus:

Art. 2 Dauer und Beginn

1 Die berufliche Grundbildung dauert 4 Jahre.

2 Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsattests Formenpraktikerin auf Stufe EBA/Formenpraktiker auf Stufe EBA wird das erste Jahr der beruflichen Grundbildung angerechnet.

3 Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zuständigen Berufsfachschule.

2. Abschnitt: Ziele und Anforderungen

Art. 3 Kompetenzenprofil

1 Die Ziele und Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form eines Kompetenzenprofils beschrieben.

2 Das Kompetenzenprofil gilt für alle Lernorte.

3 Die Basisausbildung im ersten und zweiten Ausbildungsjahr umfasst folgende Kompetenzen: B1 Konstruktion von Werkstücken; B2 manuelle Fertigung von Werkstücken; B3 konventionelle maschinelle Fertigung von Werkstücken; B4 Grundlagen der CAD-Konstruktion.

4 Die Schwerpunktausbildung im dritten und vierten Ausbildungsjahr umfasst folgende Kompetenzen: S1 erweiterte CAD-Konstruktion; S2 CAM-Bearbeitung; S3 Giessereimodellbau; S4 Designmodellbau;

5 S5 Thermoformenbau; S6 Architekturmodellbau; S7 Prototypenbau; S8 Rapid Prototyping; S9 Spritzgussformenbau; S10 Vorrichtungsbau; S11 Rotationsformenbau; S12 Pressformenbau; S13 Schalungsbau; S14 Objektbau; S15 Entwicklung, Versuche, Bemusterungen; S16 kundenspezifischer, spezieller Werkzeugbau; S17 Compositformenbau; S18 Engineering; S19 Composit-Teile-Fertigung.

5 In der Schwerpunktausbildung baut jede lernende Person mindestens eine Kompetenz aus S3–S19 auf. Dabei setzt sie die Kompetenzen S1 und S2 integrativ ein.

3. Abschnitt: Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz

Art. 4

1 Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn der Bildung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz ab und erklären sie ihnen.

2 Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.

3 In Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 ArGV 5 können die Lernenden entsprechend ihrem Ausbildungsstand für die nachfolgend aufgeführten Arbeiten herangezogen werden:

4 Voraussetzung ist eine den erhöhten Gefährdungen angepasste verstärkte Ausbildung, Anleitung und Überwachung; diese werden als begleitende Massnahmen zur

6 Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz im Bildungsplan festgelegt.

4. Abschnitt: Anteile der Lernorte und Unterrichtssprache

Art. 5 Anteile der Lernorte

1 Die Bildung in beruflicher Praxis erfolgt über die ganze Dauer der beruflichen Grundbildung im Durchschnitt an 3½ Tagen pro Woche.

2 Die schulische Bildung im obligatorischen Unterricht erfolgt in 2360 Lektionen. Davon entfallen auf den Sportunterricht 240 Lektionen.

3 Die überbetrieblichen Kurse umfassen insgesamt mindestens 26 und höchstens

30 Tage zu 8 Stunden. Im letzten Semester der beruflichen Grundbildung finden keine überbetrieblichen Kurse mehr statt.

Art. 6 Unterrichtssprache

1 Unterrichtssprache ist in der Regel die Landessprache des Schulortes.

2 Zweisprachiger Unterricht in der Landessprache des Schulortes und in einer weiteren Landessprache oder in Englisch ist empfohlen.

3 Die Kantone können andere Unterrichtssprachen zulassen.

5. Abschnitt: Bildungsplan und Allgemeinbildung

7 Art. 7 Bildungsplan

1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt ein Bildungsplan vor, der von der verantwortlichen Organisation der Arbeitswelt erlassen und vom SBFI genehmigt wird.

2 Der Bildungsplan hat folgenden Inhalt:

3 Dem Bildungsplan angefügt sind:

Art. 8 Allgemeinbildung

Für den allgemeinbildenden Unterricht gilt die Verordnung des SBFI vom 27. April

8 2006 über die Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung. 6. Abschnitt: Anforderungen an die Anbieter der betrieblich organisierten Grundbildung

Art. 9 Fachliche Mindestanforderungen an Berufsbildnerinnen und

Berufsbildner Die fachlichen Mindestanforderungen im Sinne von Artikel 44 Absatz 1 Buchstaben a und b BBV an eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt:

Art. 10 Höchstzahl der Lernenden

1 Betriebe, welche eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner zu 100 Prozent oder zwei Berufsbildnerinnen oder Berufsbildner zu je mindestens 60 Prozent be-

9 schäftigen, dürfen eine lernende Person ausbilden.

2 Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu 100 Prozent oder von zwei Fachkräften zu je mindestens 60 Prozent darf eine weitere lernende Person im Be-

10 trieb ausgebildet werden.

3 Als Fachkraft gilt, wer im Fachbereich der lernenden Person über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis, ein eidgenössisches Berufsattest oder über eine gleich-

11 wertige Qualifikation verfügt.

4 In Betrieben, die nur eine lernende Person ausbilden dürfen, kann eine zweite lernende Person ihre Bildung beginnen, wenn die erste in das letzte Jahr der beruf-

12 lichen Grundbildung eintritt.

5 In besonderen Fällen kann die kantonale Behörde einem Betrieb, der seit mehreren Jahren Lernende mit überdurchschnittlichem Erfolg ausgebildet hat, die Überschreitung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen.

7. Abschnitt: Lernund Leistungsdokumentation

13 Art. 11 Lerndokumentation im Betrieb

1 Die lernende Person führt eine Lerndokumentation, in der sie laufend alle wesentlichen Arbeiten, die erworbenen Fähigkeiten und ihre Erfahrungen im Betrieb festhält.

2 und 3 14

15 Art. 11 a Bildungsbericht

1 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner hält am Ende jedes Semesters den Bildungsstand der lernenden Person in einem Bildungsbericht fest. Sie oder er stützt sich dabei auf die Leistungen in der beruflichen Praxis und auf Rückmeldungen über die Leistungen in der Berufsfachschule und in den überbetrieblichen Kursen. Sie oder er bespricht den Bildungsbericht mit der lernenden Person.

2 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner und die lernende Person vereinbaren wenn nötig Massnahmen zum Erreichen der Bildungsziele und setzen dafür Fristen. Sie halten die getroffenen Entscheide und Massnahmen schriftlich fest.

3 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner überprüft die Wirkung der vereinbarten Massnahmen nach der gesetzten Frist und hält den Befund im nächsten Bildungsbericht fest.

4 Werden die Ziele der vereinbarten Massnahmen nicht erreicht oder ist der Ausbildungserfolg gefährdet, teilt die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner dies den Vertragsparteien und der kantonalen Behörde schriftlich mit.

Art. 12 Leistungsdokumentation in der schulischen Bildung und

16 in der schulisch organisierten Grundbildung Die Anbieter der schulischen Bildung und die Anbieter schulisch organisierter Grundbildungen dokumentieren die Leistungen der Lernenden in den unterrichteten Bereichen und stellen ihnen am Ende jedes Semesters ein Zeugnis aus.

8. Abschnitt: Qualifikationsverfahren

Art. 13 Zulassung

Zu den Qualifikationsverfahren wird zugelassen, wer die berufliche Grundbildung erworben hat:

Art. 14 Gegenstand der Qualifikationsverfahren

In den Qualifikationsverfahren ist nachzuweisen, dass die Kompetenzen nach Artikel 3 Absätze 3 und 4 erworben worden sind.

Art. 15 Umfang und Durchführung des Qualifikationsverfahrens

mit Abschlussprüfung

1 17

2 In der Abschlussprüfung werden die nachstehenden Qualifikationsbereiche wie folgt geprüft:

18 nung des SBFI vom 27. April 2006 über die Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.

3 In jedem Qualifikationsbereich beurteilen mindestens zwei Prüfungsexpertinnen oder -experten die Leistungen.

Art. 16 Bestehen, Notenberechnung, Notengewichtung

1 Das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung ist bestanden, wenn:

19 a. der Qualifikationsbereich «praktische Arbeit» mit der Note 4 oder höher bewertet wird; und

20 b. …

2 Die Erfahrungsnote ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der folgenden Noten:

21 zeugnisnoten des Unterrichtsbereichs Formenbau.

3 Die Gesamtnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der Noten der einzelnen Qualifikationsbereiche der Abschlussprüfung sowie der Erfahrungsnote. Dabei gilt folgende Gewichtung:

Art. 17 Wiederholungen

1 Die Wiederholung des Qualifikationsverfahrens richtet sich nach Artikel 33 BBV. Muss ein Qualifikationsbereich wiederholt werden, so ist er in seiner Gesamtheit zu wiederholen.

2 Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch der Berufsfachschule wiederholt, so wird die bisherige Erfahrungsnote beibehalten. Wird der berufskundliche Unterricht während mindestens 2 Semestern wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neuen Noten.

Art. 18 Spezialfall

1 Hat eine lernende Person die Vorbildung ausserhalb der geregelten beruflichen Grundbildung erworben und die Abschlussprüfung nach dieser Verordnung absolviert, so entfällt die Erfahrungsnote.

2 Für die Berechnung der Gesamtnote werden die einzelnen Noten wie folgt gewichtet:

22 a. …

23 praktische Arbeit: 50 Prozent; b.

9. Abschnitt: Ausweise und Titel

Art. 19

1 Wer ein Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat, erhält das eidgenössische Fähigkeitszeugnis EFZ.

2 Das Fähigkeitszeugnis berechtigt, den gesetzlich geschützten Titel «Formenbaue-

24 rin EFZ» oder «Formenbauer EFZ» zu führen.

3 Ist das Fähigkeitszeugnis mittels Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung erworben worden, so wird im Notenausweis aufgeführt:

Art. 20

1 Die Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität setzt sich zusammen aus:

2 Die Sprachregionen müssen gebührend vertreten sein.

3 Die Kommission fällt nicht in den Geltungsbereich der Kommissionenverordnung

25 vom 3. Juni 1996 . Sie konstituiert sich selbst.

4 Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

26 die Qualifikationsverfahren.

11. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 21 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Es werden aufgehoben:

27 über die Ausbildung und die Lehra. das Reglement vom 20. Februar 1998 abschlussprüfung der gelernten technischen Modellbauerin/des gelernten technischen Modellbauers;

28 b. der Lehrplan vom 20. Februar 1998 für den beruflichen Unterricht der gelernten technischen Modellbauerin/des gelernten technischen Modellbauers.

2 Die Genehmigung des Reglements vom 16. April 1997 über die Einführungskurse für gelernte technische Modellbauerinnen/gelernte technische Modellbauer wird widerrufen.

Art. 22 Übergangsbestimmungen

1 Lernende, die ihre Bildung als gelernte technische Modellbauerin/gelernter technischer Modellbauer vor dem 1. Januar 2010 begonnen haben, schliessen sie nach bisherigem Recht ab.

2 Wer die Lehrabschlussprüfung für gelernte technische Modellbauerin/gelernter technischer Modellbauer bis zum 31. Dezember 2015 wiederholt, kann verlangen, nach bisherigem Recht beurteilt zu werden.

29 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. Februar 2016 Art. 22 a

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.