Verordnung des SBFI vom 30. Oktober 2009 über die berufliche Grundbildung Formenbauerin/Formenbauer mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ)
Verordnung des SBFI 1 über die berufliche Grundbildung Formenbauerin/Formenbauer mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) vom 30. Oktober 2009 (Stand am 1. April 2016) 30905 Formenbauerin EFZ/Formenbauer EFZ Mouleuse CFC/Mouleur CFC Costruttrice di modelli e stampi AFC/ Costruttore di modelli e stampi AFC Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI), im Einvernehmen mit dem Staatssekretariat für Wirtschaft,
2 gestützt auf Artikel 19 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 (BBG),
3 auf Artikel 12 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 2003 (BBV) und
4 auf Artikel 4 Absatz 4 der Jugendarbeitsschutzverordnung vom 28. September 2007 (ArGV 5), verordnet:
1. Abschnitt: Gegenstand und Dauer
Art. 1 Berufsbild
1 Formenbauerinnen auf Stufe EFZ/Formenbauer auf Stufe EFZ beherrschen namentlich folgende Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Haltungen aus:
- a. Sie stellen Formen und Modelle für verschiedene Verfahren und Anwendungen her;
- b. Sie konstruieren Formen und Modelle und fertigen sie manuell oder maschinell an. Dabei setzen sie die Technik des CAD und CAM für die Konstruktion und Fertigung gezielt und umfassend ein;
- c. Sie denken und handeln kundenorientiert und wirtschaftlich. Sie erarbeiten prozessübergreifende Lösungen. Ihre Aufträge und Projekte realisieren sie systematisch und selbständig;
- d. Sie beachten bei ihrer Tätigkeit die Grundsätze der Arbeitssicherheit, des Gesundheitsschutzes und des Umweltschutzes.
Art. 2 Dauer und Beginn
1 Die berufliche Grundbildung dauert 4 Jahre.
2 Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsattests Formenpraktikerin auf Stufe EBA/Formenpraktiker auf Stufe EBA wird das erste Jahr der beruflichen Grundbildung angerechnet.
3 Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zuständigen Berufsfachschule.
2. Abschnitt: Ziele und Anforderungen
Art. 3 Kompetenzenprofil
1 Die Ziele und Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form eines Kompetenzenprofils beschrieben.
2 Das Kompetenzenprofil gilt für alle Lernorte.
3 Die Basisausbildung im ersten und zweiten Ausbildungsjahr umfasst folgende Kompetenzen: B1 Konstruktion von Werkstücken; B2 manuelle Fertigung von Werkstücken; B3 konventionelle maschinelle Fertigung von Werkstücken; B4 Grundlagen der CAD-Konstruktion.
4 Die Schwerpunktausbildung im dritten und vierten Ausbildungsjahr umfasst folgende Kompetenzen: S1 erweiterte CAD-Konstruktion; S2 CAM-Bearbeitung; S3 Giessereimodellbau; S4 Designmodellbau;
5 S5 Thermoformenbau; S6 Architekturmodellbau; S7 Prototypenbau; S8 Rapid Prototyping; S9 Spritzgussformenbau; S10 Vorrichtungsbau; S11 Rotationsformenbau; S12 Pressformenbau; S13 Schalungsbau; S14 Objektbau; S15 Entwicklung, Versuche, Bemusterungen; S16 kundenspezifischer, spezieller Werkzeugbau; S17 Compositformenbau; S18 Engineering; S19 Composit-Teile-Fertigung.
5 In der Schwerpunktausbildung baut jede lernende Person mindestens eine Kompetenz aus S3–S19 auf. Dabei setzt sie die Kompetenzen S1 und S2 integrativ ein.
3. Abschnitt: Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz
Art. 4
1 Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn der Bildung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz ab und erklären sie ihnen.
2 Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.
3 In Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 ArGV 5 können die Lernenden entsprechend ihrem Ausbildungsstand für die nachfolgend aufgeführten Arbeiten herangezogen werden:
- a. Arbeiten mit Maschinen, Ausrüstungen oder Werkzeugen, die mit Unfallgefahren verbunden sind, von denen anzunehmen ist, dass Jugendliche sie normalerweise wegen mangelnden Sicherheitsbewusstseins oder wegen mangelnder Erfahrung oder Ausbildung nicht erkennen oder nicht abwenden können;
- b. Bedienung und Unterhalt von Druckbehältern mit gesundheitsschädlichem, brandoder explosionsgefährlichem Inhalt.
4 Voraussetzung ist eine den erhöhten Gefährdungen angepasste verstärkte Ausbildung, Anleitung und Überwachung; diese werden als begleitende Massnahmen zur
6 Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz im Bildungsplan festgelegt.
4. Abschnitt: Anteile der Lernorte und Unterrichtssprache
Art. 5 Anteile der Lernorte
1 Die Bildung in beruflicher Praxis erfolgt über die ganze Dauer der beruflichen Grundbildung im Durchschnitt an 3½ Tagen pro Woche.
2 Die schulische Bildung im obligatorischen Unterricht erfolgt in 2360 Lektionen. Davon entfallen auf den Sportunterricht 240 Lektionen.
3 Die überbetrieblichen Kurse umfassen insgesamt mindestens 26 und höchstens
30 Tage zu 8 Stunden. Im letzten Semester der beruflichen Grundbildung finden keine überbetrieblichen Kurse mehr statt.
Art. 6 Unterrichtssprache
1 Unterrichtssprache ist in der Regel die Landessprache des Schulortes.
2 Zweisprachiger Unterricht in der Landessprache des Schulortes und in einer weiteren Landessprache oder in Englisch ist empfohlen.
3 Die Kantone können andere Unterrichtssprachen zulassen.
5. Abschnitt: Bildungsplan und Allgemeinbildung
7 Art. 7 Bildungsplan
1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt ein Bildungsplan vor, der von der verantwortlichen Organisation der Arbeitswelt erlassen und vom SBFI genehmigt wird.
2 Der Bildungsplan hat folgenden Inhalt:
- a. Er führt die Inhalte der Grundbildung sowie die Bestimmungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz aus und bestimmt, an welchen Lernorten welche Handlungskompetenzen vermittelt und gelernt werden.
- b. Er beinhaltet die Lektionentafel der Berufsfachschule.
- c. Er bezeichnet die Trägerschaft der überbetrieblichen Kurse und legt deren Organisation und Aufteilung über die Dauer der beruflichen Grundbildung fest.
- d. Er bezieht die Handlungskompetenzen konsistent auf das Qualifikationsverfahren und beschreibt dessen System.
3 Dem Bildungsplan angefügt sind:
- a. das Verzeichnis der Instrumente zur Förderung der Qualität der beruflichen Grundbildung (mit Angabe der Bezugsquelle);
- b. die begleitenden Massnahmen zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz.
Art. 8 Allgemeinbildung
Für den allgemeinbildenden Unterricht gilt die Verordnung des SBFI vom 27. April
8 2006 über die Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung. 6. Abschnitt: Anforderungen an die Anbieter der betrieblich organisierten Grundbildung
Art. 9 Fachliche Mindestanforderungen an Berufsbildnerinnen und
Berufsbildner Die fachlichen Mindestanforderungen im Sinne von Artikel 44 Absatz 1 Buchstaben a und b BBV an eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt:
- a. Formenbauerin EFZ/Formenbauer EFZ mit mindestens 2 Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
- b. gelernte technische Modellbauerin/gelernter technischer Modellbauer mit mindestens 2 Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
- c. eidgenössisches Fähigkeitszeugnis eines verwandten Berufs mit den notwendigen Berufskenntnissen im Bereich der Formenbauerin EFZ/Formenbauers EFZ und mit mindestens 3 Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
- d. einschlägiger Abschluss der höheren Berufsbildung;
- e. einschlägiger Abschluss einer Fachhochschule mit mindestens 2 Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet.
Art. 10 Höchstzahl der Lernenden
1 Betriebe, welche eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner zu 100 Prozent oder zwei Berufsbildnerinnen oder Berufsbildner zu je mindestens 60 Prozent be-
9 schäftigen, dürfen eine lernende Person ausbilden.
2 Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu 100 Prozent oder von zwei Fachkräften zu je mindestens 60 Prozent darf eine weitere lernende Person im Be-
10 trieb ausgebildet werden.
3 Als Fachkraft gilt, wer im Fachbereich der lernenden Person über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis, ein eidgenössisches Berufsattest oder über eine gleich-
11 wertige Qualifikation verfügt.
4 In Betrieben, die nur eine lernende Person ausbilden dürfen, kann eine zweite lernende Person ihre Bildung beginnen, wenn die erste in das letzte Jahr der beruf-
12 lichen Grundbildung eintritt.
5 In besonderen Fällen kann die kantonale Behörde einem Betrieb, der seit mehreren Jahren Lernende mit überdurchschnittlichem Erfolg ausgebildet hat, die Überschreitung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen.
7. Abschnitt: Lernund Leistungsdokumentation
13 Art. 11 Lerndokumentation im Betrieb
1 Die lernende Person führt eine Lerndokumentation, in der sie laufend alle wesentlichen Arbeiten, die erworbenen Fähigkeiten und ihre Erfahrungen im Betrieb festhält.
2 und 3 14 …
15 Art. 11 a Bildungsbericht
1 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner hält am Ende jedes Semesters den Bildungsstand der lernenden Person in einem Bildungsbericht fest. Sie oder er stützt sich dabei auf die Leistungen in der beruflichen Praxis und auf Rückmeldungen über die Leistungen in der Berufsfachschule und in den überbetrieblichen Kursen. Sie oder er bespricht den Bildungsbericht mit der lernenden Person.
2 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner und die lernende Person vereinbaren wenn nötig Massnahmen zum Erreichen der Bildungsziele und setzen dafür Fristen. Sie halten die getroffenen Entscheide und Massnahmen schriftlich fest.
3 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner überprüft die Wirkung der vereinbarten Massnahmen nach der gesetzten Frist und hält den Befund im nächsten Bildungsbericht fest.
4 Werden die Ziele der vereinbarten Massnahmen nicht erreicht oder ist der Ausbildungserfolg gefährdet, teilt die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner dies den Vertragsparteien und der kantonalen Behörde schriftlich mit.
Art. 12 Leistungsdokumentation in der schulischen Bildung und
16 in der schulisch organisierten Grundbildung Die Anbieter der schulischen Bildung und die Anbieter schulisch organisierter Grundbildungen dokumentieren die Leistungen der Lernenden in den unterrichteten Bereichen und stellen ihnen am Ende jedes Semesters ein Zeugnis aus.
8. Abschnitt: Qualifikationsverfahren
Art. 13 Zulassung
Zu den Qualifikationsverfahren wird zugelassen, wer die berufliche Grundbildung erworben hat:
- a. nach den Bestimmungen dieser Verordnung;
- b. in einer vom Kanton dafür zugelassenen Bildungsinstitution; oder
- c. ausserhalb eines geregelten Bildungsganges und: 1. die nach Artikel 32 BBV erforderliche Erfahrung erworben hat, 2. von dieser beruflichen Erfahrung mindestens 3 Jahre im Bereich der Formenbauerin/des Formenbauers EFZ erworben hat, und 3. glaubhaft macht, den Anforderungen der Abschlussprüfung (Art. 15) gewachsen zu sein.
Art. 14 Gegenstand der Qualifikationsverfahren
In den Qualifikationsverfahren ist nachzuweisen, dass die Kompetenzen nach Artikel 3 Absätze 3 und 4 erworben worden sind.
Art. 15 Umfang und Durchführung des Qualifikationsverfahrens
mit Abschlussprüfung
1 17 …
2 In der Abschlussprüfung werden die nachstehenden Qualifikationsbereiche wie folgt geprüft:
- a. Praktische Arbeit als individuelle praktische Arbeit (IPA) im Umfang von 36–120 Stunden. Dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft. Die Prüfung umfasst die Basiskompetenz B4, die beiden Kompetenzen S1 und S2 und eine Kompetenz aus S3–S19 der Schwerpunktausbildung gemäss Artikel 3 Absatz 4. Die lernende Person muss zeigen, dass sie fähig ist, die geforderten Tätigkeiten fachlich korrekt sowie bedarfsund situationsgerecht auszuführen. Die Lerndokumentation und die Unterlagen der überbetrieblichen Kurse dürfen als Hilfsmittel verwendet werden.
- b. Berufskenntnisse im Umfang von 4–5 Stunden. Dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft. Die lernende Person wird schriftlich geprüft.
- c. Allgemeinbildung. Der Qualifikationsbereich richtet sich nach der Verord-
18 nung des SBFI vom 27. April 2006 über die Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.
3 In jedem Qualifikationsbereich beurteilen mindestens zwei Prüfungsexpertinnen oder -experten die Leistungen.
Art. 16 Bestehen, Notenberechnung, Notengewichtung
1 Das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung ist bestanden, wenn:
19 a. der Qualifikationsbereich «praktische Arbeit» mit der Note 4 oder höher bewertet wird; und
20 b. …
- c. die Gesamtnote 4 oder höher erreicht wird.
2 Die Erfahrungsnote ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der folgenden Noten:
- a. dem auf eine ganze oder halbe Note gerundeten Mittel der acht Semesterzeugnisnoten des Unterrichtsbereichs Mechanik;
- b. dem auf eine ganze oder halbe Note gerundeten Mittel der vier Semester-
21 zeugnisnoten des Unterrichtsbereichs Formenbau.
3 Die Gesamtnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der Noten der einzelnen Qualifikationsbereiche der Abschlussprüfung sowie der Erfahrungsnote. Dabei gilt folgende Gewichtung:
- a. praktische Arbeit: 40 Prozent;
- b. Berufskenntnisse: 20 Prozent;
- c. Allgemeinbildung: 20 Prozent;
- d. Erfahrungsnote: 20 % Prozent.
Art. 17 Wiederholungen
1 Die Wiederholung des Qualifikationsverfahrens richtet sich nach Artikel 33 BBV. Muss ein Qualifikationsbereich wiederholt werden, so ist er in seiner Gesamtheit zu wiederholen.
2 Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch der Berufsfachschule wiederholt, so wird die bisherige Erfahrungsnote beibehalten. Wird der berufskundliche Unterricht während mindestens 2 Semestern wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neuen Noten.
Art. 18 Spezialfall
1 Hat eine lernende Person die Vorbildung ausserhalb der geregelten beruflichen Grundbildung erworben und die Abschlussprüfung nach dieser Verordnung absolviert, so entfällt die Erfahrungsnote.
2 Für die Berechnung der Gesamtnote werden die einzelnen Noten wie folgt gewichtet:
22 a. …
23 praktische Arbeit: 50 Prozent; b.
- c. Berufskenntnisse: 30 Prozent;
- d. Allgemeinbildung: 20 Prozent.
9. Abschnitt: Ausweise und Titel
Art. 19
1 Wer ein Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat, erhält das eidgenössische Fähigkeitszeugnis EFZ.
2 Das Fähigkeitszeugnis berechtigt, den gesetzlich geschützten Titel «Formenbaue-
24 rin EFZ» oder «Formenbauer EFZ» zu führen.
3 Ist das Fähigkeitszeugnis mittels Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung erworben worden, so wird im Notenausweis aufgeführt:
- a. die Gesamtnote;
- b. die Note der Teilprüfung, die Noten jedes Qualifikationsbereichs der Abschlussprüfung sowie, unter Vorbehalt von Artikel 18 Absatz 1, die Erfahrungsnote. 10. Abschnitt: Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität
Art. 20
1 Die Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität setzt sich zusammen aus:
- a.[^4] –6 Vertreterinnen oder Vertretern der SWISS FORM;
- b.[^1] Vertreterin oder Vertreter der Fachlehrerschaft;
- c. je mindestens 1 Vertreterin oder 1 Vertreter des Bundes und der Kantone.
2 Die Sprachregionen müssen gebührend vertreten sein.
3 Die Kommission fällt nicht in den Geltungsbereich der Kommissionenverordnung
25 vom 3. Juni 1996 . Sie konstituiert sich selbst.
4 Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
- a. Sie überprüft die Bildungsverordnung und den Bildungsplan laufend, mindestens aber alle fünf Jahre, auf wirtschaftliche, technologische, ökologische und didaktische Entwicklungen. Dabei berücksichtigt sie allfällige neue organisatorische Aspekte der beruflichen Grundbildung.
- b. Sie ersucht die zuständige Organisation der Arbeitswelt, dem SBFI Änderungen der Verordnung zu beantragen, sofern die beobachteten Entwicklungen eine Änderung der Verordnung erfordern.
- c. Sie stellt der zuständigen Organisation der Arbeitswelt Antrag auf Anpassung des Bildungsplans, sofern die beobachteten Entwicklungen eine Anpassung des Bildungsplans erfordern.
- d. Sie nimmt Stellung zu den Instrumenten für die Validierung von Bildungsleistungen.
- e. Sie nimmt Stellung zu Instrumenten zur Förderung der Qualität der beruflichen Grundbildung, insbesondere zu den Ausführungsbestimmungen über
26 die Qualifikationsverfahren.
11. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 21 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Es werden aufgehoben:
27 über die Ausbildung und die Lehra. das Reglement vom 20. Februar 1998 abschlussprüfung der gelernten technischen Modellbauerin/des gelernten technischen Modellbauers;
28 b. der Lehrplan vom 20. Februar 1998 für den beruflichen Unterricht der gelernten technischen Modellbauerin/des gelernten technischen Modellbauers.
2 Die Genehmigung des Reglements vom 16. April 1997 über die Einführungskurse für gelernte technische Modellbauerinnen/gelernte technische Modellbauer wird widerrufen.
Art. 22 Übergangsbestimmungen
1 Lernende, die ihre Bildung als gelernte technische Modellbauerin/gelernter technischer Modellbauer vor dem 1. Januar 2010 begonnen haben, schliessen sie nach bisherigem Recht ab.
2 Wer die Lehrabschlussprüfung für gelernte technische Modellbauerin/gelernter technischer Modellbauer bis zum 31. Dezember 2015 wiederholt, kann verlangen, nach bisherigem Recht beurteilt zu werden.
29 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. Februar 2016 Art. 22 a
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