Verordnung des SBFI vom 30. Oktober 2009 über die berufliche Grundbildung Formenpraktikerin/Formenpraktiker mit eidgenössischem Berufstattest (EBA)
Verordnung des SBFI 1 über die berufliche Grundbildung Formenpraktikerin/Formenpraktiker mit eidgenössischem Berufstattest (EBA) vom 30. Oktober 2009 (Stand am 1. April 2016) 30906 Formenpraktikerin EBA/Formenpraktiker EBA Aide-mouleuse AFP/Aide-mouleur AFP Aiuto costruttrice di modelli e stampi CFP/ Aiuto costruttore di modelli e stampi CFP Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI), im Einvernehmen mit dem Staatssekretariat für Wirtschaft,
2 gestützt auf Artikel 19 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 (BBG),
3 auf Artikel 12 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 2003 (BBV) und
4 auf Artikel 4 Absatz 4 der Jugendarbeitsschutzverordnung vom 28. September 2007 (ArGV 5), verordnet:
1. Abschnitt: Gegenstand und Dauer
Art. 1 Berufsbild
Formenpraktikerinnen auf Stufe EBA/Formenpraktiker auf Stufe EBA beherrschen namentlich folgende Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Haltungen aus:
- a. Sie stellen Formen und Modelle für verschiedene Verfahren und Anwendungen her;
- b. Sie konstruieren Formen und Modelle und fertigen sie manuell oder maschinell an. Dabei setzen sie ihre handwerklichen Fähigkeiten und Fertigkeiten gezielt und gemäss Vorgaben ein;
- c. Sie erarbeiten funktionale Lösungen; dabei denken und handeln sie kundenorientiert und wirtschaftlich. Sie realisieren ihre Aufträge und Projekte systematisch;
- d. Sie beachten bei ihrer Tätigkeit die Grundsätze der Arbeitssicherheit, des Gesundheitsschutzes und des Umweltschutzes.
Art. 2 Dauer und Beginn
1 Die berufliche Grundbildung dauert 2 Jahre.
2 Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zuständigen Berufsfachschule.
2. Abschnitt: Ziele und Anforderungen
Art. 3 Kompetenzenprofil
1 Die Ziele und Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form eines Kompetenzenprofils beschrieben.
2 Das Kompetenzenprofil gilt für alle Lernorte.
3 Das Kompetenzenprofil setzt sich aus den folgenden Kompetenzen zusammen:
- a. Konstruktion von Werkstücken;
- b. manuelle Fertigung von Werkstücken;
- c. konventionelle maschinelle Fertigung von Werkstücken.
3. Abschnitt: Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz
Art. 4
1 Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn der Bildung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz ab und erklären sie ihnen.
2 Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.
3 In Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 ArGV 5 können die Lernenden entsprechend ihrem Ausbildungsstand für die nachfolgend aufgeführten Arbeiten herangezogen werden:
- a. Arbeiten mit Maschinen, Ausrüstungen oder Werkzeugen, die mit Unfallgefahren verbunden sind, von denen anzunehmen ist, dass Jugendliche sie normalerweise wegen mangelnden Sicherheitsbewusstseins oder wegen mangelnder Erfahrung oder Ausbildung nicht erkennen oder nicht abwenden können;
- b. Bedienung und Unterhalt von Druckbehältern mit gesundheitsschädlichem, brandoder explosionsgefährlichem Inhalt.
4 Voraussetzung ist eine den erhöhten Gefährdungen angepasste verstärkte Ausbildung, Anleitung und Überwachung; diese werden als begleitende Massnahmen zur
5 Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz im Bildungsplan festgelegt.
4. Abschnitt: Anteile der Lernorte und Unterrichtssprache
Art. 5 Anteile der Lernorte
1 Die Bildung in beruflicher Praxis erfolgt über die ganze Dauer der beruflichen Grundbildung im Durchschnitt an 4 Tagen pro Woche.
2 Die schulische Bildung im obligatorischen Unterricht erfolgt in 720 Lektionen. Davon entfallen auf den Sportunterricht 80 Lektionen.
3 Die überbetrieblichen Kurse umfassen insgesamt mindestens 18 und höchstens
22 Tage zu 8 Stunden. Im letzten Semester der beruflichen Grundbildung finden keine überbetrieblichen Kurse mehr statt.
Art. 6 Unterrichtssprache
1 Unterrichtssprache ist in der Regel die Landessprache des Schulortes.
2 Die Kantone können andere Unterrichtssprachen zulassen.
5. Abschnitt: Bildungsplan und Allgemeinbildung
6 Art. 7 Bildungsplan
1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt ein Bildungsplan vor, der von der verantwortlichen Organisation der Arbeitswelt erlassen und vom SBFI genehmigt wird.
2 Der Bildungsplan hat folgenden Inhalt:
- a. Er führt die Inhalte der Grundbildung sowie die Bestimmungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz aus und bestimmt, an welchen Lernorten welche Handlungskompetenzen vermittelt und gelernt werden.
- b. Er beinhaltet die Lektionentafel der Berufsfachschule.
- c. Er bezeichnet die Trägerschaft der überbetrieblichen Kurse und legt deren Organisation und Aufteilung über die Dauer der beruflichen Grundbildung fest.
- d. Er bezieht die Handlungskompetenzen konsistent auf das Qualifikationsverfahren und beschreibt dessen System.
3 Dem Bildungsplan angefügt sind:
- a. das Verzeichnis der Instrumente zur Förderung der Qualität der beruflichen Grundbildung (mit Angabe der Bezugsquelle);
- b. die begleitenden Massnahmen zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz.
Art. 8 Allgemeinbildung
Für den allgemeinbildenden Unterricht gilt die Verordnung des SBFI vom 27. April
7 über die Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen 2006 Grundbildung. 6. Abschnitt: Anforderungen an die Anbieter der betrieblich organisierten Grundbildung
Art. 9 Fachliche Mindestanforderungen an Berufsbildnerinnen und
Berufsbildner Die fachlichen Mindestanforderungen im Sinne von Artikel 44 Absatz 1 Buchstaben a und b BBV an eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt:
- a. Formenbauerin EFZ/Formenbauer EFZ mit mindestens 2 Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
- b. gelernte technische Modellbauerin/gelernter technischer Modellbauer mit mindestens 2 Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
- c. eidgenössisches Fähigkeitszeugnis eines verwandten Berufs mit den notwendigen Berufskenntnissen im Bereich der Formenbauerin EFZ/des Formenbauers EFZ und mit mindestens 3 Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
- d. einschlägiger Abschluss der höheren Berufsbildung;
- e. einschlägiger Abschluss einer Fachhochschule mit mindestens 2 Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet.
Art. 10 Höchstzahl der Lernenden
1 Betriebe, welche eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner zu 100 Prozent oder zwei Berufsbildnerinnen oder Berufsbildner zu je mindestens 60 Prozent be-
8 schäftigen, dürfen eine lernende Person ausbilden.
2 Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu 100 Prozent oder von zwei Fachkräften zu je mindestens 60 Prozent darf eine weitere lernende Person im Be-
9 trieb ausgebildet werden.
3 Als Fachkraft gilt, wer im Fachbereich der lernenden Person über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis, ein eidgenössisches Berufsattest oder über eine gleich-
10 wertige Qualifikation verfügt.
4 In Betrieben, die nur eine lernende Person ausbilden dürfen, kann eine zweite lernende Person ihre Bildung beginnen, wenn die erste in das letzte Jahr der beruf-
11 lichen Grundbildung eintritt.
5 In besonderen Fällen kann die kantonale Behörde einem Betrieb, der seit mehreren Jahren Lernende mit überdurchschnittlichem Erfolg ausgebildet hat, die Überschreitung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen.
7. Abschnitt: Lernund Leistungsdokumentation
12 Art. 11 Lerndokumentation im Betrieb
1 Die lernende Person führt eine Lerndokumentation, in der sie laufend alle wesentlichen Arbeiten, die erworbenen Fähigkeiten und ihre Erfahrungen im Betrieb festhält.
2 3 13 und …
14 Art. 11 a Bildungsbericht
1 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner hält am Ende jedes Semesters den Bildungsstand der lernenden Person in einem Bildungsbericht fest. Sie oder er stützt sich dabei auf die Leistungen in der beruflichen Praxis und auf Rückmeldungen über die Leistungen in der Berufsfachschule und in den überbetrieblichen Kursen. Sie oder er bespricht den Bildungsbericht mit der lernenden Person.
2 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner und die lernende Person vereinbaren wenn nötig Massnahmen zum Erreichen der Bildungsziele und setzen dafür Fristen. Sie halten die getroffenen Entscheide und Massnahmen schriftlich fest.
3 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner überprüft die Wirkung der vereinbarten Massnahmen nach der gesetzten Frist und hält den Befund im nächsten Bildungsbericht fest.
4 Werden die Ziele der vereinbarten Massnahmen nicht erreicht oder ist der Ausbildungserfolg gefährdet, teilt die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner dies den Vertragsparteien und der kantonalen Behörde schriftlich mit.
Art. 12 Leistungsdokumentation in der schulischen Bildung und
15 in der schulisch organisierten Grundbildung Die Anbieter der schulischen Bildung und die Anbieter schulisch organisierter Grundbildungen dokumentieren die Leistungen der Lernenden in den unterrichteten Bereichen und stellen ihnen am Ende jedes Semesters ein Zeugnis aus.
8. Abschnitt: Qualifikationsverfahren
Art. 13 Zulassung
Zu den Qualifikationsverfahren wird zugelassen, wer die berufliche Grundbildung erworben hat:
- a. nach den Bestimmungen dieser Verordnung;
- b. in einer vom Kanton dafür zugelassenen Bildungsinstitution; oder
- c. ausserhalb eines geregelten Bildungsganges und: 1. die nach Artikel 32 BBV erforderliche Erfahrung erworben hat, 2. von dieser beruflichen Erfahrung mindestens 3 Jahre im Bereich der Formenpraktikerin EBA/des Formenpraktikers EBA erworben hat, und 3. glaubhaft macht, den Anforderungen der Abschlussprüfung (Art. 15) gewachsen zu sein.
Art. 14 Gegenstand der Qualifikationsverfahren
In den Qualifikationsverfahren ist nachzuweisen, dass die Kompetenzen nach Artikel 3 Absatz 3 erworben worden sind.
Art. 15 Umfang und Durchführung des Qualifikationsverfahrens
mit Abschlussprüfung
1 Im Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung werden die nachstehenden Qualifikationsbereiche wie folgt geprüft:
- a. Praktische Arbeit, als vorgegebene praktische Arbeit (VPA) im Umfang von 8–12 Stunden. Dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft. Die lernende Person muss zeigen, dass sie fähig ist, die geforderten Tätigkeiten fachlich korrekt sowie bedarfsund situationsgerecht auszuführen. Die Lerndokumentation und die Unterlagen der überbetrieblichen Kurse dürfen als Hilfsmittel verwendet werden.
- b. Allgemeinbildung. Der Qualifikationsbereich richtet sich nach der Verord-
16 nung des SBFI vom 27. April 2006 über die Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.
2 In jedem Qualifikationsbereich beurteilen mindestens zwei Prüfungsexpertinnen oder -experten die Leistungen.
Art. 16 Bestehen, Notenberechnung, Notengewichtung
1 Das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung ist bestanden, wenn:
- a. der Qualifikationsbereich «praktische Arbeit» mit der Note 4 oder höher bewertet wird; und
- b. die Gesamtnote 4 oder höher erreicht wird.
2 Die Gesamtnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der gewichteten Noten der einzelnen Qualifikationsbereiche der Abschlussprüfung sowie der gewichteten Erfahrungsnote.
3 Die Erfahrungsnote ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der
17 Summe der vier Semesterzeugnisnoten des berufskundlichen Unterrichts.
4 Für die Berechnung der Gesamtnote werden die einzelnen Noten wie folgt gewichtet:
- a. Praktische Arbeit: 60 %;
- b. Allgemeinbildung: 20 %;
- c. Erfahrungsnote: 20 %.
Art. 17 Wiederholungen
1 Die Wiederholung des Qualifikationsverfahrens richtet sich nach Artikel 33 BBV. Muss ein Qualifikationsbereich wiederholt werden, so ist er in seiner Gesamtheit zu wiederholen.
2 Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch der Berufsfachschule wiederholt, so wird die bisherige Erfahrungsnote beibehalten. Wird der berufskundliche Unterricht während mindestens 2 Semestern wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neuen Noten.
Art. 18 Spezialfall
1 Hat eine lernende Person die Vorbildung ausserhalb der geregelten beruflichen Grundbildung erworben und die Abschlussprüfung nach dieser Verordnung absolviert, so entfällt die Erfahrungsnote.
2 Für die Berechnung der Gesamtnote werden die einzelnen Noten wie folgt gewichtet:
- a. praktische Arbeit: 80 %;
- b. Allgemeinbildung: 20 %.
9. Abschnitt: Ausweise und Titel
Art. 19
1 Wer ein Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat, erhält das eidgenössische Berufsattest EBA.
2 Das Berufsattest berechtigt, den gesetzlich geschützten Titel «Formenpraktikerin
18 EBA» oder «Formenpraktiker EBA» zu führen.
3 Ist das Berufsattest mittels Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung erworben worden, so werden im Notenausweis aufgeführt:
- a. die Gesamtnote;
- b. die Noten jedes Qualifikationsbereichs der Abschlussprüfung sowie, unter dem Vorbehalt von Artikel 18 Absatz 1, die Erfahrungsnote. 10. Abschnitt: Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität
Art. 20
1 Die Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität setzt sich zusammen aus:
- a.[^4] –6 Vertreterinnen oder Vertretern der SWISS FORM;
- b.[^1] Vertreterin oder Vertreter der Fachlehrerschaft;
- c. je mindestens 1 Vertreterin oder 1 Vertreter des Bundes und der Kantone.
2 Die Sprachregionen müssen gebührend vertreten sein.
3 Die Kommission fällt nicht in den Geltungsbereich der Kommissionenverordnung
19 vom 3. Juni 1996 . Sie konstituiert sich selbst.
4 Die Kommission hat insbesondere folgende Aufgaben:
- a. Sie überprüft die Bildungsverordnung und den Bildungsplan laufend, mindestens aber alle fünf Jahre, auf wirtschaftliche, technologische, ökologische und didaktische Entwicklungen. Dabei berücksichtigt sie allfällige neue organisatorische Aspekte der beruflichen Grundbildung.
- b. Sie ersucht die zuständige Organisation der Arbeitswelt, dem SBFI Änderungen der Verordnung zu beantragen, sofern die beobachteten Entwicklungen eine Änderung der Verordnung erfordern.
- c. Sie stellt der zuständigen Organisation der Arbeitswelt Antrag auf Anpassung des Bildungsplans, sofern die beobachteten Entwicklungen eine Anpassung des Bildungsplans erfordern.
- d. Sie nimmt Stellung zu den Instrumenten für die Validierung von Bildungsleistungen.
- e. Sie nimmt Stellung zu Instrumenten zur Förderung der Qualität der beruflichen Grundbildung, insbesondere zu den Ausführungsbestimmungen über
20 die Qualifikationsverfahren.
11. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 21 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.
2 Die Bestimmungen über Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel (Art. 13–19) treten am 1. Januar 2012 in Kraft.
Fussnoten
[^1]: Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) auf den 1. Jan. 2013 ange- passt.
[^2]: SR 412.10
[^3]: SR 412.101
[^4]: SR 822.115 Formenpraktiker mit EBA. V des SBFI
[^5]: Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 22. Febr. 2016, in Kraft seit 1. April 2016 (AS 2016 1003).
[^6]: Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 22. Febr. 2016, in Kraft seit 1. April 2016 (AS 2016 1003).
[^7]: SR 412.101.241 Formenpraktiker mit EBA. V des SBFI
[^8]: Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 22. Febr. 2016, in Kraft seit 1. April 2016 (AS 2016 1003).
[^9]: Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 22. Febr. 2016, in Kraft seit 1. April 2016 (AS 2016 1003).
[^10]: Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 22. Febr. 2016, in Kraft seit 1. April 2016 (AS 2016 1003).
[^11]: Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 22. Febr. 2016, in Kraft seit 1. April 2016 (AS 2016 1003).
[^12]: Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 22. Febr. 2016, in Kraft seit 1. April 2016 (AS 2016 1003).
[^13]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des SBFI vom 22. Febr. 2016, mit Wirkung seit 1. April 2016 (AS 2016 1003).
[^14]: Eingefügt durch Ziff. I der V des SBFI vom 22. Febr. 2016, in Kraft seit 1. April 2016 (AS 2016 1003).
[^15]: Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 22. Febr. 2016, in Kraft seit 1. April 2016 (AS 2016 1003). Formenpraktiker mit EBA. V des SBFI
[^16]: SR 412.101.241
[^17]: Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 22. Febr. 2016, in Kraft seit 1. April 2016 (AS 2016 1003).
[^18]: Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 22. Febr. 2016, in Kraft seit 1. April 2016 (AS 2016 1003). Formenpraktiker mit EBA. V des SBFI
[^19]: SR 172.31
[^20]: Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 22. Febr. 2016, in Kraft seit 1. April 2016 (AS 2016 1003).
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