Verordnung des SBFI vom 30. Oktober 2009 über die berufliche Grundbildung Formenpraktikerin/Formenpraktiker mit eidgenössischem Berufstattest (EBA)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2009-10-30
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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Verordnung des SBFI 1 über die berufliche Grundbildung Formenpraktikerin/Formenpraktiker mit eidgenössischem Berufstattest (EBA) vom 30. Oktober 2009 (Stand am 1. April 2016) 30906 Formenpraktikerin EBA/Formenpraktiker EBA Aide-mouleuse AFP/Aide-mouleur AFP Aiuto costruttrice di modelli e stampi CFP/ Aiuto costruttore di modelli e stampi CFP Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI), im Einvernehmen mit dem Staatssekretariat für Wirtschaft,

2 gestützt auf Artikel 19 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 (BBG),

3 auf Artikel 12 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 2003 (BBV) und

4 auf Artikel 4 Absatz 4 der Jugendarbeitsschutzverordnung vom 28. September 2007 (ArGV 5), verordnet:

1. Abschnitt: Gegenstand und Dauer

Art. 1 Berufsbild

Formenpraktikerinnen auf Stufe EBA/Formenpraktiker auf Stufe EBA beherrschen namentlich folgende Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Haltungen aus:

Art. 2 Dauer und Beginn

1 Die berufliche Grundbildung dauert 2 Jahre.

2 Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zuständigen Berufsfachschule.

2. Abschnitt: Ziele und Anforderungen

Art. 3 Kompetenzenprofil

1 Die Ziele und Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form eines Kompetenzenprofils beschrieben.

2 Das Kompetenzenprofil gilt für alle Lernorte.

3 Das Kompetenzenprofil setzt sich aus den folgenden Kompetenzen zusammen:

3. Abschnitt: Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz

Art. 4

1 Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn der Bildung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz ab und erklären sie ihnen.

2 Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.

3 In Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 ArGV 5 können die Lernenden entsprechend ihrem Ausbildungsstand für die nachfolgend aufgeführten Arbeiten herangezogen werden:

4 Voraussetzung ist eine den erhöhten Gefährdungen angepasste verstärkte Ausbildung, Anleitung und Überwachung; diese werden als begleitende Massnahmen zur

5 Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz im Bildungsplan festgelegt.

4. Abschnitt: Anteile der Lernorte und Unterrichtssprache

Art. 5 Anteile der Lernorte

1 Die Bildung in beruflicher Praxis erfolgt über die ganze Dauer der beruflichen Grundbildung im Durchschnitt an 4 Tagen pro Woche.

2 Die schulische Bildung im obligatorischen Unterricht erfolgt in 720 Lektionen. Davon entfallen auf den Sportunterricht 80 Lektionen.

3 Die überbetrieblichen Kurse umfassen insgesamt mindestens 18 und höchstens

22 Tage zu 8 Stunden. Im letzten Semester der beruflichen Grundbildung finden keine überbetrieblichen Kurse mehr statt.

Art. 6 Unterrichtssprache

1 Unterrichtssprache ist in der Regel die Landessprache des Schulortes.

2 Die Kantone können andere Unterrichtssprachen zulassen.

5. Abschnitt: Bildungsplan und Allgemeinbildung

6 Art. 7 Bildungsplan

1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt ein Bildungsplan vor, der von der verantwortlichen Organisation der Arbeitswelt erlassen und vom SBFI genehmigt wird.

2 Der Bildungsplan hat folgenden Inhalt:

3 Dem Bildungsplan angefügt sind:

Art. 8 Allgemeinbildung

Für den allgemeinbildenden Unterricht gilt die Verordnung des SBFI vom 27. April

7 über die Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen 2006 Grundbildung. 6. Abschnitt: Anforderungen an die Anbieter der betrieblich organisierten Grundbildung

Art. 9 Fachliche Mindestanforderungen an Berufsbildnerinnen und

Berufsbildner Die fachlichen Mindestanforderungen im Sinne von Artikel 44 Absatz 1 Buchstaben a und b BBV an eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt:

Art. 10 Höchstzahl der Lernenden

1 Betriebe, welche eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner zu 100 Prozent oder zwei Berufsbildnerinnen oder Berufsbildner zu je mindestens 60 Prozent be-

8 schäftigen, dürfen eine lernende Person ausbilden.

2 Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu 100 Prozent oder von zwei Fachkräften zu je mindestens 60 Prozent darf eine weitere lernende Person im Be-

9 trieb ausgebildet werden.

3 Als Fachkraft gilt, wer im Fachbereich der lernenden Person über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis, ein eidgenössisches Berufsattest oder über eine gleich-

10 wertige Qualifikation verfügt.

4 In Betrieben, die nur eine lernende Person ausbilden dürfen, kann eine zweite lernende Person ihre Bildung beginnen, wenn die erste in das letzte Jahr der beruf-

11 lichen Grundbildung eintritt.

5 In besonderen Fällen kann die kantonale Behörde einem Betrieb, der seit mehreren Jahren Lernende mit überdurchschnittlichem Erfolg ausgebildet hat, die Überschreitung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen.

7. Abschnitt: Lernund Leistungsdokumentation

12 Art. 11 Lerndokumentation im Betrieb

1 Die lernende Person führt eine Lerndokumentation, in der sie laufend alle wesentlichen Arbeiten, die erworbenen Fähigkeiten und ihre Erfahrungen im Betrieb festhält.

2 3 13 und …

14 Art. 11 a Bildungsbericht

1 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner hält am Ende jedes Semesters den Bildungsstand der lernenden Person in einem Bildungsbericht fest. Sie oder er stützt sich dabei auf die Leistungen in der beruflichen Praxis und auf Rückmeldungen über die Leistungen in der Berufsfachschule und in den überbetrieblichen Kursen. Sie oder er bespricht den Bildungsbericht mit der lernenden Person.

2 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner und die lernende Person vereinbaren wenn nötig Massnahmen zum Erreichen der Bildungsziele und setzen dafür Fristen. Sie halten die getroffenen Entscheide und Massnahmen schriftlich fest.

3 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner überprüft die Wirkung der vereinbarten Massnahmen nach der gesetzten Frist und hält den Befund im nächsten Bildungsbericht fest.

4 Werden die Ziele der vereinbarten Massnahmen nicht erreicht oder ist der Ausbildungserfolg gefährdet, teilt die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner dies den Vertragsparteien und der kantonalen Behörde schriftlich mit.

Art. 12 Leistungsdokumentation in der schulischen Bildung und

15 in der schulisch organisierten Grundbildung Die Anbieter der schulischen Bildung und die Anbieter schulisch organisierter Grundbildungen dokumentieren die Leistungen der Lernenden in den unterrichteten Bereichen und stellen ihnen am Ende jedes Semesters ein Zeugnis aus.

8. Abschnitt: Qualifikationsverfahren

Art. 13 Zulassung

Zu den Qualifikationsverfahren wird zugelassen, wer die berufliche Grundbildung erworben hat:

Art. 14 Gegenstand der Qualifikationsverfahren

In den Qualifikationsverfahren ist nachzuweisen, dass die Kompetenzen nach Artikel 3 Absatz 3 erworben worden sind.

Art. 15 Umfang und Durchführung des Qualifikationsverfahrens

mit Abschlussprüfung

1 Im Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung werden die nachstehenden Qualifikationsbereiche wie folgt geprüft:

16 nung des SBFI vom 27. April 2006 über die Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.

2 In jedem Qualifikationsbereich beurteilen mindestens zwei Prüfungsexpertinnen oder -experten die Leistungen.

Art. 16 Bestehen, Notenberechnung, Notengewichtung

1 Das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung ist bestanden, wenn:

2 Die Gesamtnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der gewichteten Noten der einzelnen Qualifikationsbereiche der Abschlussprüfung sowie der gewichteten Erfahrungsnote.

3 Die Erfahrungsnote ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der

17 Summe der vier Semesterzeugnisnoten des berufskundlichen Unterrichts.

4 Für die Berechnung der Gesamtnote werden die einzelnen Noten wie folgt gewichtet:

Art. 17 Wiederholungen

1 Die Wiederholung des Qualifikationsverfahrens richtet sich nach Artikel 33 BBV. Muss ein Qualifikationsbereich wiederholt werden, so ist er in seiner Gesamtheit zu wiederholen.

2 Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch der Berufsfachschule wiederholt, so wird die bisherige Erfahrungsnote beibehalten. Wird der berufskundliche Unterricht während mindestens 2 Semestern wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neuen Noten.

Art. 18 Spezialfall

1 Hat eine lernende Person die Vorbildung ausserhalb der geregelten beruflichen Grundbildung erworben und die Abschlussprüfung nach dieser Verordnung absolviert, so entfällt die Erfahrungsnote.

2 Für die Berechnung der Gesamtnote werden die einzelnen Noten wie folgt gewichtet:

9. Abschnitt: Ausweise und Titel

Art. 19

1 Wer ein Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat, erhält das eidgenössische Berufsattest EBA.

2 Das Berufsattest berechtigt, den gesetzlich geschützten Titel «Formenpraktikerin

18 EBA» oder «Formenpraktiker EBA» zu führen.

3 Ist das Berufsattest mittels Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung erworben worden, so werden im Notenausweis aufgeführt:

Art. 20

1 Die Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität setzt sich zusammen aus:

2 Die Sprachregionen müssen gebührend vertreten sein.

3 Die Kommission fällt nicht in den Geltungsbereich der Kommissionenverordnung

19 vom 3. Juni 1996 . Sie konstituiert sich selbst.

4 Die Kommission hat insbesondere folgende Aufgaben:

20 die Qualifikationsverfahren.

11. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 21 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.

2 Die Bestimmungen über Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel (Art. 13–19) treten am 1. Januar 2012 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) auf den 1. Jan. 2013 ange- passt.

[^2]: SR 412.10

[^3]: SR 412.101

[^4]: SR 822.115 Formenpraktiker mit EBA. V des SBFI

[^5]: Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 22. Febr. 2016, in Kraft seit 1. April 2016 (AS 2016 1003).

[^6]: Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 22. Febr. 2016, in Kraft seit 1. April 2016 (AS 2016 1003).

[^7]: SR 412.101.241 Formenpraktiker mit EBA. V des SBFI

[^8]: Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 22. Febr. 2016, in Kraft seit 1. April 2016 (AS 2016 1003).

[^9]: Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 22. Febr. 2016, in Kraft seit 1. April 2016 (AS 2016 1003).

[^10]: Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 22. Febr. 2016, in Kraft seit 1. April 2016 (AS 2016 1003).

[^11]: Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 22. Febr. 2016, in Kraft seit 1. April 2016 (AS 2016 1003).

[^12]: Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 22. Febr. 2016, in Kraft seit 1. April 2016 (AS 2016 1003).

[^13]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des SBFI vom 22. Febr. 2016, mit Wirkung seit 1. April 2016 (AS 2016 1003).

[^14]: Eingefügt durch Ziff. I der V des SBFI vom 22. Febr. 2016, in Kraft seit 1. April 2016 (AS 2016 1003).

[^15]: Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 22. Febr. 2016, in Kraft seit 1. April 2016 (AS 2016 1003). Formenpraktiker mit EBA. V des SBFI

[^16]: SR 412.101.241

[^17]: Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 22. Febr. 2016, in Kraft seit 1. April 2016 (AS 2016 1003).

[^18]: Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 22. Febr. 2016, in Kraft seit 1. April 2016 (AS 2016 1003). Formenpraktiker mit EBA. V des SBFI

[^19]: SR 172.31

[^20]: Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 22. Febr. 2016, in Kraft seit 1. April 2016 (AS 2016 1003).

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