Bundesgesetz vom 3. Oktober 2008 über militärische und andere Informationssysteme im VBS (MIG)
1 , gestützt auf die Artikel 40 Absatz 2 und 60 Absatz 1 der Bundesverfassung
2 nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 7. März 2008 , beschliesst:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz regelt die Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten sowie von Persönlichkeitsprofilen (Daten) in Informationssystemen und beim Einsatz von Überwachungsmitteln der Armee und der Militärverwaltung durch:
- a. Behörden des Bundes und der Kantone;
- b. Kommandanten und Kommandostellen der Armee (militärische Kommandos);
- c. die übrigen Angehörigen der Armee;
- d. Dritte, die Aufgaben im Zusammenhang mit dem Militärwesen erfüllen.
2 Es gilt nicht für den Nachrichtendienst.
3 Soweit dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthält, ist das Bundes-
3 gesetz vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz anwendbar.
Art. 2 Grundsätze der Datenbearbeitung
1 Soweit es zur Erfüllung ihrer gesetzlichen oder vertraglichen Aufgaben notwendig ist, dürfen die Stellen und Personen nach Artikel 1 Absatz 1:
- a. Daten bearbeiten und insbesondere durch ein Abrufverfahren zugänglich machen, soweit es dieses Gesetz oder ein anderes Bundesgesetz ausdrücklich vorsieht;
- b. die Versichertennummer der Altersund Hinterlassenenversicherung (AHV- Versichertennummer) nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom
4 über die Altersund Hinterlassenenversicherung ver- 20. Dezember 1946 wenden;
- c. Daten in elektronischer Form bekannt geben, sofern ein angemessener Schutz gegen unbefugtes Bearbeiten gewährleistet ist.
2 Die Stellen und Personen, bei denen Daten beschafft werden dürfen, sind zur unentgeltlichen Bekanntgabe verpflichtet.
3 Die Daten dürfen zu denselben Bearbeitungszwecken auch in nicht elektronischer Form bearbeitet werden.
4 Ist die Meldung von Daten freiwillig, so muss die erhebende Stelle oder Person ausdrücklich darauf hinweisen.
5 Bilder, die eindeutig identifizierbare Personen im Militärdienst zeigen, dürfen nur mit deren schriftlicher Einwilligung veröffentlicht werden.
5 Art. 2 a Bearbeitung biometrischer Daten
1 Die verantwortlichen Organe nach diesem Gesetz können zur Kontrolle des Zugangs zu den folgenden Anlagen, Informationssystemen und Infrastrukturen die biometrischen Daten der zugangsberechtigten Personen bearbeiten:
- a. schützenswerte Anlagen;
- b. Informationssysteme, mit welchen besonders schützenswerte Personendaten oder als GEHEIM oder VERTRAULICH klassifizierte Informationen bearbeitet werden;
- c. mobile und stationäre elektronische Infrastrukturen, mit welchen besonders schützenswerte Personendaten oder als GEHEIM oder VERTRAULICH klassifizierte Informationen bearbeitet werden.
2 Der Bundesrat regelt, für welche Informationssysteme welche biometrischen Daten bearbeitet werden dürfen.
3 Erfasste biometrische Daten werden ein Jahr nach Wegfall der Zugangsberechtigung vernichtet.
4 Die aufgrund der biometrischen Erkennung erfassten Daten werden ein Jahr nach der Erfassung vernichtet.
Art. 3 Betrieb der Informationssysteme
Die Informationssysteme werden als eigenständige Applikationen oder auf der Plattform der Büroautomation von der Führungsunterstützungsbasis der Armee betrieben.
Art. 4 Verbund von Informationssystemen
1 Die Gruppe Verteidigung und die Gruppe armasuisse betreiben einen Verbund der Informationssysteme nach den Kapiteln 2–6.
2 Die Systeme werden so miteinander verbunden, dass die zuständigen Stellen und Personen:
- a. mit einer einzigen Abfrage prüfen können, ob Personen, deren Daten sie zur Erfüllung ihrer gesetzlichen oder vertraglichen Aufgaben benötigen, in den ihnen zugänglichen Informationssystemen des Verbunds verzeichnet sind;
- b. Daten, die in mehreren Informationssystemen des Verbunds geführt werden dürfen, von einem System ins andere übertragen können.
Art. 5 Änderungen der Informationssysteme
Der Bundesrat kann Informationssysteme zusammenführen, ersetzen oder aufheben, sofern damit Umfang und Zweck der Datenbearbeitung, insbesondere die Zugriffsrechte, nicht erweitert werden.
Art. 6 Datenbearbeitung im Rahmen der internationalen
Zusammenarbeit
1 Die zuständigen Behörden und militärischen Kommandos dürfen im Rahmen der Zusammenarbeit mit Behörden und militärischen Kommandos anderer Länder sowie internationalen Organisationen Daten bearbeiten, soweit ein formelles Gesetz oder ein Staatsvertrag, der dem fakultativen Referendum unterstand, dies vorsieht.
2 Behörden und militärische Kommandos anderer Länder sowie internationale Organisationen dürfen die Daten nur dann mittels Abrufverfahren einsehen, wenn ein formelles Gesetz oder ein Staatsvertrag, der dem fakultativen Referendum unterstand, dies vorsieht.
Art. 7 Datenbearbeitung zur internen Kontrolle und im Zusammenhang mit
Arbeiten an den Informationssystemen
1 Soweit es zur Erfüllung ihrer Kontrollaufgaben erforderlich ist, dürfen die armeeund verwaltungsinternen Kontrollstellen sowie die armeeund verwaltungsinternen Stellen oder Personen, denen die Überprüfung der Einhaltung der Datenschutzvorschriften obliegt, Daten bearbeiten.
2 Die mit Wartungs-, Unterhaltsoder Programmieraufgaben betrauten Personen dürfen Daten nur bearbeiten, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben unbedingt erforderlich ist und die Datensicherheit gewährleistet ist. Die Daten dürfen dabei nicht verändert werden.
Art. 8 Aufbewahrung, Löschung, Archivierung und Vernichtung der Daten
1 Die Daten werden nur so lange aufbewahrt, wie es der Bearbeitungszweck erfordert.
2 Die nicht mehr benötigten Daten werden gelöscht; in einem Informationssystem zwingend miteinander verknüpfte Daten werden als Block gelöscht, sobald die Aufbewahrungsdauer für alle diese Daten abgelaufen ist.
3 Nicht mehr benötigte Daten werden mit den dazugehörigen Unterlagen dem Bundesarchiv zur Archivierung angeboten. Vom Bundesarchiv als nicht archivwürdig beurteilte Daten und Unterlagen werden vernichtet.
Art. 9 Anonymisierung
1 Daten, die für Zwecke der Statistik, der Forschung, der Einsatzanalyse oder der Qualitätssicherung benötigt werden, sind zu anonymisieren.
2 Für Tests bei der Systementwicklung oder Systemmigration dürfen nur anonymisierte oder fiktive Daten verwendet werden.
Art. 10 Verbot der Datenbearbeitung
Nicht bearbeitet werden dürfen Daten über:
- a. die religiösen Ansichten oder Tätigkeiten, ausgenommen die Religionszugehörigkeit;
- b. die weltanschaulichen, politischen und gewerkschaftlichen Ansichten oder Tätigkeiten;
- c. die Rassenzugehörigkeit.
Art. 11 Einschränkungen der Datenbearbeitung
1 Daten über die Intimsphäre dürfen nur in Form von Zahlenwerten bekannt gegeben oder durch ein Abrufverfahren zugänglich gemacht werden. Sie werden längstens fünf Jahre aufbewahrt.
2 Persönlichkeitsprofile werden längstens aufbewahrt:
- a. bis zur Entlassung aus der Militärdienstpflicht; oder
- b. während fünf Jahren ab Beendigung der Anstellung bei der Gruppe Verteidigung.
2. Kapitel: Personalinformationssysteme
Abschnitt: Personalinformationssystem der Armee und des Zivilschutzes 6
7 Art. 12 Verantwortliches Organ Die Gruppe Verteidigung betreibt das Personalinformationssystem der Armee und des Zivilschutzes (PISA).
8 Art. 13 Zweck Das PISA dient zur Erfüllung folgender Aufgaben:
- a. Erfassung der Stellungspflichtigen vor der Rekrutierung;
- b. Rekrutierung der Stellungspflichtigen sowie des für die Friedensförderung vorgesehenen Personals;
- c. Zulassung von Schweizerinnen, Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern zum Militärdienst;
- d. Zuteilung und Zuweisung zur Armee oder zum Zivilschutz;
- e. Kontrolle über die Erfüllung der Militärdienstoder Schutzdienstpflicht;
- f. Verhinderung von Missbräuchen der Erwerbsersatzordnung in der Armee oder im Zivilschutz;
- g. Kontrolle über den freiwilligen Einsatz in der Armee oder im Zivilschutz;
- h. Planung, Bewirtschaftung und Kontrolle der personellen Bestände der Armee und des Zivilschutzes;
- i. Aufgebot, Verschiebung von Ausbildungsdiensten und Dispensation oder Beurlaubung vom Assistenzund Aktivdienst in der Armee;
- j. Aufgebot sowie Verschiebung, Beurlaubung und Dispensation von Schutzdiensten im Zivilschutz;
- k. Verstorbenenund Vermisstendienst der Armee und des Zivilschutzes;
- l. Verhinderung des Missbrauchs der persönlichen Waffe;
- m. Kaderselektion und Kontrolle des Verfahrens für das Qualifikationsund Mutationswesen sowie von Beförderungen und Ernennungen in der Armee und im Zivilschutz.
9 Art. 14 Daten
1 Das PISA enthält folgende Daten der Stellungspflichtigen, der Militärdienstpflichtigen, des für die Friedensförderung vorgesehenen Personals sowie von Zivilpersonen, die von der Truppe betreut oder für einen befristeten Einsatz der Armee beigezogen werden:
- a. Entscheide über die Tauglichkeit für den Militärund Schutzdienst, das Leistungsprofil und die Zuteilung;
- b. Daten über das Kaderpotenzial und die Kaderbeurteilung sowie solche des Dienstetats;
- c. Daten über die Eignung zur Ausübung von bestimmten Funktionen sowie von speziellen Funktionen mit erhöhten Anforderungen, sofern sich die Eignung nicht aus dem Leistungsprofil ergibt;
- d. Daten über den militärischen Status sowie über die Zulassung zum Zivildienst;
- e. Daten über Dienstvormerke und Dienstleistungen;
- f. Kontrolldaten über Nachforschungen bei unbekanntem Aufenthalt;
- g. Daten über die Durchführung der Personensicherheitsprüfung, einschliesslich des Entscheids;
- h. Daten über Straftaten sowie strafrechtliche Entscheide und Massnahmen;
- i. Daten über Beschwerdeverfahren und -entscheide;
- j. Daten, die von der betreffenden Person freiwillig gemeldet wurden;
- k. Daten für den Verstorbenenund Vermisstendienst;
- l. Daten über die Abgabe und Rücknahme sowie Entscheide über die Abnahme und den Entzug der persönlichen Waffe sowie der Leihwaffe;
- m. Daten aus Strafverfahren gegen Angehörige der Armee und Stellungspflichtige sowie Meldungen nach Artikel 113 Absätze 7 und 8 des Militär-
10 gesetzes vom 3. Februar 1995 (MG), sofern ernstzunehmende Anzeichen oder Hinweise bestehen, dass die betroffene Person sich selbst oder Dritte mit der persönlichen Waffe gefährden könnte.
2 Das PISA enthält folgende Daten der Zivildienstpflichtigen:
- a. Entscheide über die Zulassung und die Aufhebung der Zulassung zum Zivildienst;
- b. Daten, die von der betreffenden Person freiwillig gemeldet wurden.
3 Es enthält folgende Daten der Schutzdienstpflichtigen:
- a. Entscheide über die Tauglichkeit für den Schutzdienst, das Leistungsprofil und die Zuteilung;
- b. Daten über das Kaderpotenzial und die Kaderbeurteilung sowie solche des Dienstetats;
- c. Daten über die Eignung zur Ausübung von bestimmten Funktionen sowie von speziellen Funktionen mit erhöhten Anforderungen, sofern sich die Eignung nicht aus dem Leistungsprofil ergibt;
- d. Daten über die Zuteilung der Grundfunktion, die Einteilung, die Funktion und den Grad;
- e. Daten über die persönliche Ausrüstung;
- f. Daten über Dienstvormerke und Dienstleistungen;
- g. Daten über die Durchführung der Personensicherheitsprüfung, mit Entscheid;
- h. Daten über Straftaten sowie strafrechtliche Entscheide und Massnahmen;
- i. Daten über Beschwerdeverfahren und -entscheide;
- j. Daten, die von der betreffenden Person freiwillig gemeldet wurden;
- k. Daten für den Verstorbenenund Vermisstendienst;
- l. Kontrolldaten über Nachforschungen bei unbekanntem Aufenthalt.
Art. 15 Datenbeschaffung
1 Die Gruppe Verteidigung, die Kreiskommandanten und die für den Zivilschutz zuständigen Stellen von Bund und Kantonen beschaffen die Daten für das PISA
11 bei:
- a. der betreffenden Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung;
12 b. den für die Einwohnerregister nach dem Registerharmonisierungsgesetz vom
13 23. Juni 2006 zuständigen Behörden;
- c. den militärischen Kommandos;
- d. den zuständigen Verwaltungseinheiten des Bundes und der Kantone;
- e. den zivilen und militärischen Strafbehörden sowie den Verwaltungsrechtspflegebehörden;
- f. den militärischen und, mit Einwilligung der betreffenden Person, zivilen Vorgesetzten der betreffenden Person;
- g. den von der betreffenden Person genannten Referenzpersonen.
2 Das PISA kann mit folgenden Informationssystemen von Bund und Kantonen so verbunden werden, dass die zuständigen Stellen und Personen diejenigen Daten, die in beiden Systemen geführt werden dürfen, von einem System ins andere übertragen können: bis a. Veranstaltungsadministratorsystem (Art. 72 Abs. 1 des Bevölkerungsund
14 Zivilschutzgesetzes vom 4. Oktober 2002 );
- b. der Kontroll-, Rechnungsführung und Alarmierung im Zivilschutz dienende Informationssysteme der Kantone; sowie
15 c. Informationssysteme der Gemeinden und kantonalen Militärverwaltungen.
3 Es kann zudem mit dem zentralen Register der laufenden Leistungen der Zentralen Ausgleichsstelle (Art. 71 Abs. 4 Bst. b des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
16 1946 über die Altersund Hinterlassenenversicherung) so verbunden werden, dass die zuständigen Stellen und Personen die Daten, die im Register geführt werden
17 dürfen, vom PISA ins Register übertragen können.
Art. 16 Datenbekanntgabe
1 Die Gruppe Verteidigung macht die Daten des PISA folgenden Stellen durch
18 Abrufverfahren zugänglich:
- a. den Militärbehörden;
- b. den militärischen Kommandos; bis 19 . den mit der Rekrutierung beauftragten Stellen; b
- c. den für die Erhebung der Ersatzabgabe zuständigen Stellen des Bundes und der Kantone;
- d. der Militärjustiz;
- e. der Vollzugsstelle für den Zivildienst;
20 den für den Zivilschutz zuständigen Stellen von Bund und Kantonen; f.
21 den für die Durchführung von Personensicherheitsprüfungen zuständigen g. Prüfbehörden;
Fussnoten
[^1]: SR 101
[^2]: BBl 2008 3213
[^3]: SR 235.1
[^4]: SR 831.10
[^5]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4307; BBl 2014 6955).
[^6]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4307; BBl 2014 6955).
[^7]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4307; BBl 2014 6955).
[^8]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4307; BBl 2014 6955).
[^9]: Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4307; BBl 2014 6955).
[^10]: SR 510.10
[^11]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4307; BBl 2014 6955).
[^12]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4307; BBl 2014 6955).
[^13]: SR 431.02
[^14]: SR 520.1
[^15]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4307; BBl 2014 6955).
[^16]: SR 831.10
[^17]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4307; BBl 2014 6955).
[^18]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4307; BBl 2014 6955).
[^19]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4307; BBl 2014 6955).
[^20]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4307; BBl 2014 6955).
[^21]: Eingefügt durch Anhang Ziff. 5 des BG vom 23. Dez. 2011, in Kraft seit 16. Juli 2012 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841).
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