Bundesgesetz vom 3. Oktober 2008 über militärische und andere Informationssysteme im VBS (MIG)

Typ Bundesgesetz
Veröffentlichung 2008-10-03
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

1 , gestützt auf die Artikel 40 Absatz 2 und 60 Absatz 1 der Bundesverfassung

2 nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 7. März 2008 , beschliesst:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

1 Dieses Gesetz regelt die Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten sowie von Persönlichkeitsprofilen (Daten) in Informationssystemen und beim Einsatz von Überwachungsmitteln der Armee und der Militärverwaltung durch:

2 Es gilt nicht für den Nachrichtendienst.

3 Soweit dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthält, ist das Bundes-

3 gesetz vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz anwendbar.

Art. 2 Grundsätze der Datenbearbeitung

1 Soweit es zur Erfüllung ihrer gesetzlichen oder vertraglichen Aufgaben notwendig ist, dürfen die Stellen und Personen nach Artikel 1 Absatz 1:

4 über die Altersund Hinterlassenenversicherung ver- 20. Dezember 1946 wenden;

2 Die Stellen und Personen, bei denen Daten beschafft werden dürfen, sind zur unentgeltlichen Bekanntgabe verpflichtet.

3 Die Daten dürfen zu denselben Bearbeitungszwecken auch in nicht elektronischer Form bearbeitet werden.

4 Ist die Meldung von Daten freiwillig, so muss die erhebende Stelle oder Person ausdrücklich darauf hinweisen.

5 Bilder, die eindeutig identifizierbare Personen im Militärdienst zeigen, dürfen nur mit deren schriftlicher Einwilligung veröffentlicht werden.

5 Art. 2 a Bearbeitung biometrischer Daten

1 Die verantwortlichen Organe nach diesem Gesetz können zur Kontrolle des Zugangs zu den folgenden Anlagen, Informationssystemen und Infrastrukturen die biometrischen Daten der zugangsberechtigten Personen bearbeiten:

2 Der Bundesrat regelt, für welche Informationssysteme welche biometrischen Daten bearbeitet werden dürfen.

3 Erfasste biometrische Daten werden ein Jahr nach Wegfall der Zugangsberechtigung vernichtet.

4 Die aufgrund der biometrischen Erkennung erfassten Daten werden ein Jahr nach der Erfassung vernichtet.

Art. 3 Betrieb der Informationssysteme

Die Informationssysteme werden als eigenständige Applikationen oder auf der Plattform der Büroautomation von der Führungsunterstützungsbasis der Armee betrieben.

Art. 4 Verbund von Informationssystemen

1 Die Gruppe Verteidigung und die Gruppe armasuisse betreiben einen Verbund der Informationssysteme nach den Kapiteln 2–6.

2 Die Systeme werden so miteinander verbunden, dass die zuständigen Stellen und Personen:

Art. 5 Änderungen der Informationssysteme

Der Bundesrat kann Informationssysteme zusammenführen, ersetzen oder aufheben, sofern damit Umfang und Zweck der Datenbearbeitung, insbesondere die Zugriffsrechte, nicht erweitert werden.

Art. 6 Datenbearbeitung im Rahmen der internationalen

Zusammenarbeit

1 Die zuständigen Behörden und militärischen Kommandos dürfen im Rahmen der Zusammenarbeit mit Behörden und militärischen Kommandos anderer Länder sowie internationalen Organisationen Daten bearbeiten, soweit ein formelles Gesetz oder ein Staatsvertrag, der dem fakultativen Referendum unterstand, dies vorsieht.

2 Behörden und militärische Kommandos anderer Länder sowie internationale Organisationen dürfen die Daten nur dann mittels Abrufverfahren einsehen, wenn ein formelles Gesetz oder ein Staatsvertrag, der dem fakultativen Referendum unterstand, dies vorsieht.

Art. 7 Datenbearbeitung zur internen Kontrolle und im Zusammenhang mit

Arbeiten an den Informationssystemen

1 Soweit es zur Erfüllung ihrer Kontrollaufgaben erforderlich ist, dürfen die armeeund verwaltungsinternen Kontrollstellen sowie die armeeund verwaltungsinternen Stellen oder Personen, denen die Überprüfung der Einhaltung der Datenschutzvorschriften obliegt, Daten bearbeiten.

2 Die mit Wartungs-, Unterhaltsoder Programmieraufgaben betrauten Personen dürfen Daten nur bearbeiten, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben unbedingt erforderlich ist und die Datensicherheit gewährleistet ist. Die Daten dürfen dabei nicht verändert werden.

Art. 8 Aufbewahrung, Löschung, Archivierung und Vernichtung der Daten

1 Die Daten werden nur so lange aufbewahrt, wie es der Bearbeitungszweck erfordert.

2 Die nicht mehr benötigten Daten werden gelöscht; in einem Informationssystem zwingend miteinander verknüpfte Daten werden als Block gelöscht, sobald die Aufbewahrungsdauer für alle diese Daten abgelaufen ist.

3 Nicht mehr benötigte Daten werden mit den dazugehörigen Unterlagen dem Bundesarchiv zur Archivierung angeboten. Vom Bundesarchiv als nicht archivwürdig beurteilte Daten und Unterlagen werden vernichtet.

Art. 9 Anonymisierung

1 Daten, die für Zwecke der Statistik, der Forschung, der Einsatzanalyse oder der Qualitätssicherung benötigt werden, sind zu anonymisieren.

2 Für Tests bei der Systementwicklung oder Systemmigration dürfen nur anonymisierte oder fiktive Daten verwendet werden.

Art. 10 Verbot der Datenbearbeitung

Nicht bearbeitet werden dürfen Daten über:

Art. 11 Einschränkungen der Datenbearbeitung

1 Daten über die Intimsphäre dürfen nur in Form von Zahlenwerten bekannt gegeben oder durch ein Abrufverfahren zugänglich gemacht werden. Sie werden längstens fünf Jahre aufbewahrt.

2 Persönlichkeitsprofile werden längstens aufbewahrt:

2. Kapitel: Personalinformationssysteme

1.

Abschnitt: Personalinformationssystem der Armee und des Zivilschutzes 6

7 Art. 12 Verantwortliches Organ Die Gruppe Verteidigung betreibt das Personalinformationssystem der Armee und des Zivilschutzes (PISA).

8 Art. 13 Zweck Das PISA dient zur Erfüllung folgender Aufgaben:

9 Art. 14 Daten

1 Das PISA enthält folgende Daten der Stellungspflichtigen, der Militärdienstpflichtigen, des für die Friedensförderung vorgesehenen Personals sowie von Zivilpersonen, die von der Truppe betreut oder für einen befristeten Einsatz der Armee beigezogen werden:

10 gesetzes vom 3. Februar 1995 (MG), sofern ernstzunehmende Anzeichen oder Hinweise bestehen, dass die betroffene Person sich selbst oder Dritte mit der persönlichen Waffe gefährden könnte.

2 Das PISA enthält folgende Daten der Zivildienstpflichtigen:

3 Es enthält folgende Daten der Schutzdienstpflichtigen:

Art. 15 Datenbeschaffung

1 Die Gruppe Verteidigung, die Kreiskommandanten und die für den Zivilschutz zuständigen Stellen von Bund und Kantonen beschaffen die Daten für das PISA

11 bei:

12 b. den für die Einwohnerregister nach dem Registerharmonisierungsgesetz vom

13 23. Juni 2006 zuständigen Behörden;

2 Das PISA kann mit folgenden Informationssystemen von Bund und Kantonen so verbunden werden, dass die zuständigen Stellen und Personen diejenigen Daten, die in beiden Systemen geführt werden dürfen, von einem System ins andere übertragen können: bis a. Veranstaltungsadministratorsystem (Art. 72 Abs. 1 des Bevölkerungsund

14 Zivilschutzgesetzes vom 4. Oktober 2002 );

15 c. Informationssysteme der Gemeinden und kantonalen Militärverwaltungen.

3 Es kann zudem mit dem zentralen Register der laufenden Leistungen der Zentralen Ausgleichsstelle (Art. 71 Abs. 4 Bst. b des Bundesgesetzes vom 20. Dezember

16 1946 über die Altersund Hinterlassenenversicherung) so verbunden werden, dass die zuständigen Stellen und Personen die Daten, die im Register geführt werden

17 dürfen, vom PISA ins Register übertragen können.

Art. 16 Datenbekanntgabe

1 Die Gruppe Verteidigung macht die Daten des PISA folgenden Stellen durch

18 Abrufverfahren zugänglich:

20 den für den Zivilschutz zuständigen Stellen von Bund und Kantonen; f.

21 den für die Durchführung von Personensicherheitsprüfungen zuständigen g. Prüfbehörden;

Fussnoten

[^1]: SR 101

[^2]: BBl 2008 3213

[^3]: SR 235.1

[^4]: SR 831.10

[^5]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4307; BBl 2014 6955).

[^6]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4307; BBl 2014 6955).

[^7]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4307; BBl 2014 6955).

[^8]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4307; BBl 2014 6955).

[^9]: Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4307; BBl 2014 6955).

[^10]: SR 510.10

[^11]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4307; BBl 2014 6955).

[^12]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4307; BBl 2014 6955).

[^13]: SR 431.02

[^14]: SR 520.1

[^15]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4307; BBl 2014 6955).

[^16]: SR 831.10

[^17]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4307; BBl 2014 6955).

[^18]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4307; BBl 2014 6955).

[^19]: Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4307; BBl 2014 6955).

[^20]: Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4307; BBl 2014 6955).

[^21]: Eingefügt durch Anhang Ziff. 5 des BG vom 23. Dez. 2011, in Kraft seit 16. Juli 2012 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841).

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