Verordnung vom 16. Dezember 2009 über militärische und andere Informationssysteme im VBS (MIV)
1 über die gestützt auf Artikel 186 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 2008 militärischen Informationssysteme (MIG),
2 auf Artikel 150 Absatz 1 des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995 (MG), auf Artikel 75 Absatz 1 des Bevölkerungsund Zivilschutzgesetzes vom 4. Oktober
3 2002 (BZG)
4 und auf Artikel 27 Absatz 5 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000
5 (BPG), verordnet:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt die Bearbeitung von Personendaten in Informationssystemen und beim Einsatz von Überwachungsmitteln innerhalb des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS), insbe-
6 sondere in der Armee und der Militärverwaltung, durch:
- a. Behörden des Bundes und der Kantone;
- b. Kommandanten und Kommandostellen der Armee (militärische Kommandos);
- c. die übrigen Angehörigen der Armee;
7 d. Dritte, die Aufgaben im Zusammenhang mit dem Militärwesen oder für das VBS erfüllen.
Art. 2 Grundsätze der Bearbeitung nicht besonders schützenswerter
8 Personendaten und Verbund der Informationssysteme
1 Die Bestimmungen des MIG gelten sinngemäss auch für:
- a. die Bearbeitung von nicht besonders schützenswerten Personendaten nach dieser Verordnung;
- b. die nur in dieser Verordnung geregelten Informationssysteme und Überwachungsmittel.
2 Zum Verbund der Informationssysteme gemäss Artikel 4 MIG gehören auch die nur in dieser Verordnung geregelten Informationssysteme. Sowohl zwischen diesen selbst als auch zwischen ihnen und den im MIG geregelten Informationssystemen kann insbesondere die Datenübertragung gemäss Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b
9 MIG unter den dort genannten Voraussetzungen erfolgen.
10 Art. 2 a Inhaber der Datensammlungen und verantwortliche Organe bei den Informationssystemen der Gruppe Verteidigung (Art. 186 Abs. 1 Bst. a MIG) Bei den Informationssystemen, die gemäss den Bestimmungen des MIG oder dieser Verordnung von der Gruppe Verteidigung betrieben werden, ist Inhaberin der Datensammlung und für den Datenschutz verantwortliches Bundesorgan die in Anhang 1 jeweils aufgeführte Verwaltungseinheit.
11 Art. 2 b Technische Zusammenführung der Informationssysteme der Gruppe Verteidigung (Art. 4, 5 und 186 Abs. 2 Bst. a MIG) Mehrere Informationssysteme können technisch zusammengeführt und über dieselbe technische Plattform, Infrastruktur, Applikation oder Datenbank betrieben werden, sofern:
- a. sie gemäss den Bestimmungen des MIG oder dieser Verordnung von der Gruppe Verteidigung oder einer ihr untergeordneten Verwaltungseinheit betrieben werden;
- b. für alle betreffenden Informationssysteme dieselbe Verwaltungseinheit die Inhaberin der Datensammlung und das für den Datenschutz verantwortliche Bundesorgan ist;
- c. für jedes einzelne Informationssystem die jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere diejenigen im MIG und in dieser Verordnung, eingehalten und Umfang und Zweck der Datenbearbeitung sowie die Zugriffsrechte nicht erweitert werden; und
- d. in den Bearbeitungsreglementen der betreffenden Informationssysteme aufgezeigt wird, dass und wie die Anforderungen gemäss Buchstabe c erfüllt werden.
2. Kapitel: Personalinformationssysteme
1. Abschnitt: Personalinformationssystem der Armee und des
Zivilschutzes 12
Art. 3 Kostentragung
1 Der Bund trägt die Kosten:
13 des Betriebs und der Wartung des Personalinformationssystems der Armee a. und des Zivilschutzes (PISA);
- b. der Benützung des PISA durch die beteiligten Organe des Bundes;
- c. der gesicherten und verschlüsselten Datenübermittlung zwischen dem Bund und den übrigen Stellen nach Artikel 16 Absatz 1 MIG.
2 Die übrigen Stellen nach Artikel 16 Absatz 1 MIG tragen die Kosten, die ihnen durch die Anwendung und den Weiterausbau des PISA entstehen.
14 Art. 4 Daten (Art. 14 MIG)
1 Die im PISA enthaltenen Personendaten sind in Anhang 1 a aufgeführt.
2 Die Daten nach Anhang 1 a Ziffern 1.8 und 2.7 werden nur mit Einwilligung der betroffenen Personen erhoben.
3 Angehörige von Formationen mit ständigen Bereitschaftsauflagen melden ab Zuteilung in die Formation dem für sie zuständigen Kommandanten ihre Telefonnummern, ihre E-Mail-Adressen und ihre Wohnadresse sowie Änderungen dieser Daten unaufgefordert innert 14 Tagen.
4 Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und die für den Zivilschutz zuständigen Stellen von Bund und Kantonen bearbeiten im PISA zu administrativen Zwecken, insbesondere zur Kontaktaufnahme und für die Lohnabrechnung, die in Anhang 1 a mit einem Stern markierten Daten von Personen, die im Zivilschutz, ohne Anspruch auf Erwerbsersatz zu haben:
- a. für befristete Einsätze herangezogen werden;
- b. Ausbildungen erteilen;
- c. an Ausbildungen teilnehmen;
- d. als Rechnungsführer tätig sind.
Art. 5 Datenbeschaffung
1 15 Die Gruppe Verteidigung , die Kreiskommandanten und die für den Zivilschutz zuständigen Stellen von Bund und Kantonen beschaffen die Daten für das PISA bei
16 den Stellen und Personen nach Artikel 15 MIG. 1bis Die Gruppe Verteidigung beschafft als zuständige Stelle der Militärverwaltung
17 nach Artikel 32 c Absatz 4 des Waffengesetzes vom 20. Juni 1997 (WG) die Meldungen der Zentralstelle automatisiert über eine Schnittstelle aus dem Informations-
18 system integrierte Ressourcenbewirtschaftung (PSN).
2 Verwaltungseinheiten des Bundes, der Kantone und der Gemeinden, militärische Kommandos sowie Dritte, die Daten nach Militärrecht, Wehrpflichtersatzabgaberecht, Militärversicherungsrecht, Militärstrafrecht, Zivildienstrecht oder Zivilschutzrecht bearbeiten, sind verpflichtet, diese Daten den beschaffenden Stellen und Per-
19 sonen nach Absatz 1 kostenlos zu melden.
3 Die für die Einwohnerregister oder vergleichbaren kantonalen Personenregister zuständigen Behörden melden dem zuständigen Kreiskommandanten zuhanden der Gruppe Verteidigung bezüglich der Stellungspflichtigen nach den Artikeln 11 und
20 21 27 des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995 (MG):
22 am Ende eines Jahres die Schweizer Bürger, die während des Jahres das a. 17. Altersjahr vollendet haben, mit Namen, Vornamen, Wohnadresse und AHV-Versichertennummer;
- b. die Hinterlegung oder die Herauslösung der Ausweisschriften;
- c. die Änderung der Wohnadresse innerhalb der Gemeinde;
23 d. die Aufnahme von Männern im militärdienstpflichtigen Alter in das Schweizer Bürgerrecht;
- e. Änderungen des Namens;
Fussnoten
[^1]: SR 510.91
[^2]: SR 510.10
[^3]: SR 520.1
[^4]: SR 172.220.1
[^5]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).
[^6]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).
[^7]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).
[^8]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).
[^9]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).
[^10]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).
[^11]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).
[^12]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).
[^13]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).
[^14]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).
[^15]: Ausdruck Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641). Die Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
[^16]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 17. Dez. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 195, 2016 4331).
[^17]: SR 514.54
[^18]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 641).
[^19]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 17. Dez. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 195, 2016 4331).
[^20]: SR 510.10
[^21]: Fassung gemäss Ziff. I 5 der V vom 3. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5971).
[^22]: Fassung gemäss Ziff. I 5 der V vom 3. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5971).
[^23]: Fassung gemäss Ziff. I 5 der V vom 3. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5971).
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