Verordnung vom 4. Dezember 2009 über verwaltungspolizeiliche Massnahmen des Bundesamtes für Polizei und über das Informationssystem HOOGAN (VVMH)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2009-12-04
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

1 (VVMH) vom 4. Dezember 2009 (Stand am 1. Januar 2013) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 5 Absatz 2, 11 Absatz 1, 15 Absätze 3 und 5, 24 a

2 Absätze 7 und 8, 26 Absatz 3 sowie 30 des Bundesgesetzes vom 21. März 1997

3 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS), verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt:

4 c. …

5 Art. 2 2. Abschnitt: Verwaltungspolizeiliche Massnahmen gegen Propagandamaterial

Art. 3

1 Über die Beschlagnahme und die Einziehung von Propagandamaterial im Sinne von Artikel 13 a BWIS entscheidet fedpol nach Anhörung des Nachrichtendienstes des Bundes (NDB).

2 Die sicherstellende Behörde übermittelt das Propagandamaterial umgehend an den NDB und informiert diesen über die Umstände der Sicherstellung sowie über die beteiligten Personen und Firmen.

3 Fedpol zieht das Propagandamaterial ein, wenn der Aufruf zur Gewalt konkret und ernsthaft ist.

4 Fedpol vernichtet das eingezogene Material, sofern es nicht zu Instruktionszwecken verwendet werden kann. 3. Abschnitt: Verwaltungspolizeiliche Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen

Art. 4 Gewalttätiges Verhalten

1 Gewalttätiges Verhalten liegt namentlich vor, wenn eine Person folgende Straftaten begangen oder dazu angestiftet hat:

6 (StGB) ;

2 Als gewalttätiges Verhalten gilt ferner die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch das Mitführen oder Verwenden von Waffen, Sprengmitteln, Schiesspulver oder pyrotechnischen Gegenständen in Sportstätten, in deren Umgebung sowie auf Anund Rückreisewegen zu und von Sportstätten.

Art. 5 Nachweis gewalttätigen Verhaltens

1 Als Nachweis gewalttätigen Verhaltens gelten:

2 Aussagen nach Absatz 1 Buchstabe b sind schriftlich festzuhalten und zu unterzeichnen.

Art. 6 Zuständigkeit und Meldepflichten

1 Die Kantone und die in Artikel 13 BWIS genannten Behörden und Amtsstellen erstatten fedpol unaufgefordert Meldung über Informationen und Erkenntnisse betreffend Gewalttätigkeiten anlässlich von Sportveranstaltungen.

2 Zusätzlich melden die Kantone fedpol:

3 Fedpol bestimmt den Massstab der Pläne nach Absatz 1 Buchstabe c.

Art. 7 Ausreisebeschränkung

1 Fedpol ist zuständig für die Verfügung einer Ausreisebeschränkung.

2 In der Verfügung sind die Dauer der Ausreisebeschränkung und die betroffenen Bestimmungsländer genau festzulegen.

3 Eine Sportveranstaltung beginnt mit dem ersten damit zusammenhängenden offiziellen Akt und endet mit dem letzten damit zusammenhängenden offiziellen Akt.

4 Dass eine Person sich anlässlich einer Sportveranstaltung in einem bestimmten Land an Gewalttätigkeiten beteiligen wird, ist namentlich anzunehmen, wenn diese Person:

5 Für die Verfügung einer Ausreisebeschränkung müssen zudem Hinweise vorliegen, dass die Person oder die betreffende Gruppierung beabsichtigt, zum Sportanlass im Ausland zu reisen.

6 Besteht gegen eine Person kein kantonales Rayonverbot wegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen, so ist eine Ausreisebeschränkung begründet, wenn konkrete und aktuelle Tatsachen vorliegen, dass:

7 Zusätzlich zur Ausschreibung im automatisierten Polizeifahndungssystem (RIPOL) wird die verfügte Ausreisebeschränkung den Grenzbehörden sowie den zuständigen Zollund Polizeibehörden im Ausland mitgeteilt.

4. Abschnitt: Informationssystem HOOGAN

Art. 8 Daten

1 Im elektronischen Informationssystem HOOGAN werden Daten erfasst von Personen, die sich anlässlich von Sportveranstaltungen im Inund Ausland gewalttätig verhalten haben und gegen die eine Massnahme nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a verfügt wurde.

2 In HOOGAN werden zudem Sportveranstaltungen sowie damit zusammenhängende Ereignisse und die von den Kantonen bestimmten Rayons erfasst.

Art. 9 Zugriffsrechte

1 Auf HOOGAN haben die folgenden Behörden ausschliesslich zu den folgenden Zwecken Zugriff:

Fussnoten

[^1]: Fassung gemäss Beilage 2 Ziff. 1 der V vom 21. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6781).

[^2]: SR 120

[^3]: Fassung gemäss Beilage 2 Ziff. 1 der V vom 21. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6781).

[^4]: Aufgehoben durch Beilage 2 Ziff. 1 der V vom 21. Nov. 2012, mit Wirkung seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6781).

[^5]: Aufgehoben durch Beilage 2 Ziff. 1 der V vom 21. Nov. 2012, mit Wirkung seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6781).

[^6]: SR 311.0 und Informationssysteme des Bundesamtes für Polizei

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