Verordnung vom 4. Dezember 2009 über verwaltungspolizeiliche Massnahmen des Bundesamtes für Polizei und über das Informationssystem HOOGAN (VVMH)
1 (VVMH) vom 4. Dezember 2009 (Stand am 1. Januar 2013) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 5 Absatz 2, 11 Absatz 1, 15 Absätze 3 und 5, 24 a
2 Absätze 7 und 8, 26 Absatz 3 sowie 30 des Bundesgesetzes vom 21. März 1997
3 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS), verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt:
- a. die Durchführung verwaltungspolizeilicher Massnahmen, gestützt auf das BWIS, durch das Bundesamt für Polizei (fedpol);
- b. das Informationssystem HOOGAN von fedpol;
4 c. …
5 Art. 2 2. Abschnitt: Verwaltungspolizeiliche Massnahmen gegen Propagandamaterial
Art. 3
1 Über die Beschlagnahme und die Einziehung von Propagandamaterial im Sinne von Artikel 13 a BWIS entscheidet fedpol nach Anhörung des Nachrichtendienstes des Bundes (NDB).
2 Die sicherstellende Behörde übermittelt das Propagandamaterial umgehend an den NDB und informiert diesen über die Umstände der Sicherstellung sowie über die beteiligten Personen und Firmen.
3 Fedpol zieht das Propagandamaterial ein, wenn der Aufruf zur Gewalt konkret und ernsthaft ist.
4 Fedpol vernichtet das eingezogene Material, sofern es nicht zu Instruktionszwecken verwendet werden kann. 3. Abschnitt: Verwaltungspolizeiliche Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen
Art. 4 Gewalttätiges Verhalten
1 Gewalttätiges Verhalten liegt namentlich vor, wenn eine Person folgende Straftaten begangen oder dazu angestiftet hat:
- a. strafbare Handlungen gegen Leib und Leben nach den Artikeln 111–113, 117, 122, 123, 125 Absatz 2, 129, 133 und 134 des Strafgesetzbuches
6 (StGB) ;
- b. Sachbeschädigungen nach Artikel 144 StGB;
- c. Nötigung nach Artikel 181 StGB;
- d. Brandstiftung nach Artikel 221 StGB;
- e. Verursachung einer Explosion nach Artikel 223 StGB;
- f. öffentliche Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit nach Artikel 259 StGB;
- g. Landfriedensbruch nach Artikel 260 StGB.
- h. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte nach Artikel 285 StGB.
2 Als gewalttätiges Verhalten gilt ferner die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch das Mitführen oder Verwenden von Waffen, Sprengmitteln, Schiesspulver oder pyrotechnischen Gegenständen in Sportstätten, in deren Umgebung sowie auf Anund Rückreisewegen zu und von Sportstätten.
Art. 5 Nachweis gewalttätigen Verhaltens
1 Als Nachweis gewalttätigen Verhaltens gelten:
- a. entsprechende Gerichtsurteile oder polizeiliche Anzeigen;
- b. glaubwürdige Aussagen oder Bildaufnahmen der Polizei, der Zollverwaltung, des Sicherheitspersonals oder der Sportverbände und -vereine;
- c. Stadionverbote der Sportverbände oder -vereine;
- d. Meldungen einer zuständigen ausländischen Behörde.
2 Aussagen nach Absatz 1 Buchstabe b sind schriftlich festzuhalten und zu unterzeichnen.
Art. 6 Zuständigkeit und Meldepflichten
1 Die Kantone und die in Artikel 13 BWIS genannten Behörden und Amtsstellen erstatten fedpol unaufgefordert Meldung über Informationen und Erkenntnisse betreffend Gewalttätigkeiten anlässlich von Sportveranstaltungen.
2 Zusätzlich melden die Kantone fedpol:
- a. Verfügungen, Aufhebungen und Änderungen folgender Massnahmen: 1. Stadionverbot, 2. Rayonverbot, 3. Meldeauflage, 4. Polizeigewahrsam;
- b. Verstösse gegen Massnahmen nach Buchstabe a;
- c. die von ihnen festgelegten Rayons unter Beilage der entsprechenden Pläne.
3 Fedpol bestimmt den Massstab der Pläne nach Absatz 1 Buchstabe c.
Art. 7 Ausreisebeschränkung
1 Fedpol ist zuständig für die Verfügung einer Ausreisebeschränkung.
2 In der Verfügung sind die Dauer der Ausreisebeschränkung und die betroffenen Bestimmungsländer genau festzulegen.
3 Eine Sportveranstaltung beginnt mit dem ersten damit zusammenhängenden offiziellen Akt und endet mit dem letzten damit zusammenhängenden offiziellen Akt.
4 Dass eine Person sich anlässlich einer Sportveranstaltung in einem bestimmten Land an Gewalttätigkeiten beteiligen wird, ist namentlich anzunehmen, wenn diese Person:
- a. sich an Gewalttätigkeiten im Inland beteiligt hat;
- b. aufgrund von Informationen ausländischer Polizeistellen über die Beteiligung an Gewalttätigkeiten im Ausland bereits bekannt ist; oder
- c. Mitglied einer Gruppierung ist, die schon an Gewalttätigkeiten im Inoder Ausland beteiligt war.
5 Für die Verfügung einer Ausreisebeschränkung müssen zudem Hinweise vorliegen, dass die Person oder die betreffende Gruppierung beabsichtigt, zum Sportanlass im Ausland zu reisen.
6 Besteht gegen eine Person kein kantonales Rayonverbot wegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen, so ist eine Ausreisebeschränkung begründet, wenn konkrete und aktuelle Tatsachen vorliegen, dass:
- a. die Person nach Informationen ausländischer Polizeistellen im Ausland gewalttätig gewesen ist;
- b. die Person Mitglied einer Gruppierung ist, die schon mehrfach an Gewalttätigkeiten im Inoder Ausland beteiligt war; und
- c. als gesichert erscheint, dass die Person oder die Gruppierung beabsichtigt, an einen bestimmten Sportanlass im Ausland zu reisen.
7 Zusätzlich zur Ausschreibung im automatisierten Polizeifahndungssystem (RIPOL) wird die verfügte Ausreisebeschränkung den Grenzbehörden sowie den zuständigen Zollund Polizeibehörden im Ausland mitgeteilt.
4. Abschnitt: Informationssystem HOOGAN
Art. 8 Daten
1 Im elektronischen Informationssystem HOOGAN werden Daten erfasst von Personen, die sich anlässlich von Sportveranstaltungen im Inund Ausland gewalttätig verhalten haben und gegen die eine Massnahme nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a verfügt wurde.
2 In HOOGAN werden zudem Sportveranstaltungen sowie damit zusammenhängende Ereignisse und die von den Kantonen bestimmten Rayons erfasst.
Art. 9 Zugriffsrechte
1 Auf HOOGAN haben die folgenden Behörden ausschliesslich zu den folgenden Zwecken Zugriff:
- a. die folgenden Stellen innerhalb von fedpol: 1. der Fachbereich Hooliganismus: für den Betrieb von HOOGAN, das Verfügen von Ausreisebeschränkungen, für den gesetzlich vorgesehenen Informationsaustausch sowie für Analyseund Lagebeurteilungen, 2. die Einsatzzentrale von fedpol: zur Personenidentifikation im Zusammenhang mit Gewalt an Sportveranstaltungen, 3. die oder der Datenschutzund Informationsschutzbeauftragte von fedpol: für die Bearbeitung der Auskunftsund Löschgesuche für HOOGAN;
Fussnoten
[^1]: Fassung gemäss Beilage 2 Ziff. 1 der V vom 21. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6781).
[^2]: SR 120
[^3]: Fassung gemäss Beilage 2 Ziff. 1 der V vom 21. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6781).
[^4]: Aufgehoben durch Beilage 2 Ziff. 1 der V vom 21. Nov. 2012, mit Wirkung seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6781).
[^5]: Aufgehoben durch Beilage 2 Ziff. 1 der V vom 21. Nov. 2012, mit Wirkung seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6781).
[^6]: SR 311.0 und Informationssysteme des Bundesamtes für Polizei
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