Reglement der Kassenkommission PUBLICA vom 6. November 2009 für das Personal der Pensionskasse des Bundes PUBLICA (PUBLICA-Personalreglement)

Typ Reglement
Veröffentlichung 2009-11-06
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
Änderungshistorie JSON API

gestützt auf die Artikel 27 Absatz 2, 27 c Absatz 7, 28 Absatz 3 und 37 Absatz 3

1 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 (BPG)

2 3 und Artikel 2 a Absatz 2 der Rahmenverordnung BPG vom 20. Dezember 2000 , erlässt folgendes Reglement:

1. Abschnitt: Gegenstand und Geltungsbereich

Art. 1

1 Dieses Reglement regelt die arbeitsrechtlichen Verhältnisse der Mitarbeitenden der Pensionskasse des Bundes PUBLICA (PUBLICA).

2 Es gilt unter Vorbehalt von Absatz 3 für alle Mitarbeitenden, einschliesslich der Aushilfen, Praktikantinnen und Praktikanten, Mitarbeitenden mit einem befristeten Anstellungsverhältnis und der Mitglieder der Geschäftsleitung.

3 4 Das Lehrverhältnis bei PUBLICA richtet sich nach dem Obligationenrecht und

5 dem Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 2002 .

4 Die Direktion erlässt namentlich die folgenden Reglemente:

2. Abschnitt: Personalpolitik

Art. 2 Grundsätze

1 PUBLICA bietet den Mitarbeitenden im Rahmen der wirtschaftlichen Möglichkeiten marktgerechte Arbeitsbedingungen. Sie verfolgt eine Personalpolitik, die es erlaubt, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu gewinnen und zu erhalten.

2 Die Direktion schafft Instrumente zur Personalpolitik, erlässt Richtlinien zu deren Umsetzung und erstattet der Kassenkommission periodisch Bericht über die Zielerreichung.

Art. 3 Personalentwicklung

1 PUBLICA fördert die Entwicklung aller Mitarbeitenden. Sie steigert damit die Qualität der Leistungen, erweitert die Fachund Sozialkompetenz und verbessert die Arbeitsmarktfähigkeit der Mitarbeitenden.

2 Die Mitarbeitenden bilden sich ihren Fähigkeiten und den Anforderungen von PUBLICA und des Arbeitsmarktes entsprechend weiter.

3 PUBLICA beteiligt sich angemessen am Aufwand für die Ausund Weiterbildung.

Art. 4 Zielvereinbarung und Leistungsbeurteilung

1 Zwischen den Vorgesetzten und ihren direkt unterstellten Mitarbeitenden findet im Rahmen des Zielvereinbarungsund Leistungsbeurteilungsprozesses mindestens einmal jährlich ein Personalgespräch statt.

2 Für die Beurteilung massgebend ist die Erreichung der Leistungsund Verhaltensziele.

Art. 5 Beurteilungsstufen

1 Die Leistung der Mitarbeitenden wird wie folgt beurteilt:

2 Die Beurteilung wird schriftlich festgehalten.

3 Mitarbeitende, die mit ihrer Beurteilung nicht einverstanden sind, können innerhalb von 14 Tagen seit deren Erhalt bei der nächsthöheren vorgesetzten Person schriftlich eine Überprüfung verlangen. Diese Person führt mit beiden Beteiligten ein Gespräch und entscheidet innerhalb von 14 Tagen.

Art. 6 Personalgespräch

1 Das Personalgespräch dient der Standortbestimmung und Förderung der Mitarbeitenden.

2 Im Personalgespräch geben die Vorgesetzten eine begründete Beurteilung der Leistung der ihnen direkt unterstellten Mitarbeitenden ab. Zudem besprechen beide Parteien die Arbeitssituation, vereinbaren die Ziele für das kommende Jahr und legen mögliche Entwicklungsmassnahmen fest.

3 Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter äussert sich zum Führungsverhalten der vorgesetzten Person. Die Rückmeldungen dienen den Vorgesetzten für ihre persönliche und organisationsspezifische Entwicklung.

3. Abschnitt: Arbeitsverhältnis

6 Art. 6 a Stellenausschreibung

1 PUBLICA schreibt offene Stellen öffentlich aus.

2 Sie kann auf die Ausschreibung verzichten bei Stellen, die:

Art. 7 Entstehung des Arbeitsverhältnisses und Zuständigkeit

1 Das Arbeitsverhältnis entsteht durch den Abschluss eines von PUBLICA und der anzustellenden Mitarbeiterin oder dem anzustellenden Mitarbeiter zu unterzeichnenden, schriftlichen Arbeitsvertrages.

2 Die Kassenkommission stellt die Direktorin oder den Direktor und auf deren oder dessen Antrag die Stellvertreterin oder den Stellvertreter an.

3 Die Direktorin oder der Direktor und deren oder dessen Stellvertretung bilden die Direktion.

4 Die Direktion stellt alle übrigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an.

Art. 8 Probezeit

1 7 Die Probezeit dauert drei Monate. Die Absätze 3 und 4 bleiben vorbehalten.

2 Bei einer effektiven Verkürzung der Probezeit infolge Krankheit, Unfall oder Erfüllung einer nicht freiwillig übernommenen gesetzlichen Pflicht wird die Probezeit entsprechend verlängert.

3 Bei befristeten Arbeitsverhältnissen kann PUBLICA auf eine Probezeit verzichten oder sie verkürzen.

4 PUBLICA kann die Probezeit auf maximal sechs Monate festlegen für:

8 beurteilung, Finanzen und Recht, die besondere Kenntnisse voraussetzt.

9 Kündigungsfristen Art. 8 a

1 Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis gekündigt werden:

2 Nach Ablauf der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis auf das Ende jedes Monats gekündigt werden. Es gelten folgende Fristen:

3 Die Zahl der Dienstjahre entspricht der ununterbrochenen Anstellungsdauer bei PUBLICA, wobei die Ausbildungszeit nach der Gesetzgebung über die Berufsbildung und unbezahlte Urlaube von mehr als einem Monat nicht mitgezählt werden.

10 Art. 8 b Beschäftigung nach dem ordentlichen Rentenalter

1 PUBLICA kann:

11 20. Dezember 1946 über die Altersund Hinterlassenenversicherung (AHVG) erreicht haben, weiterbeschäftigen;

2 Ist ein solches Arbeitsverhältnis nicht befristet, so endet es ohne Kündigung am Ende des Monats, in dem das 70. Altersjahr vollendet wird.

Art. 9 Unterstützende Massnahmen

1 Muss aus wirtschaftlichen oder betrieblichen Gründen grösseren Personalbeständen gekündigt werden, so ergreift PUBLICA nach Anhörung der Verbände des Bundespersonals (Art. 57) unterstützende Massnahmen zugunsten der betroffenen angestellten Personen.

2 Diese Massnahmen umfassen Leistungen zur sozialen Sicherung, insbesondere die Unterstützung bei beruflicher Umorientierung oder Leistungen bei vorzeitiger Pensionierung.

3 Im Rahmen von Umstrukturierungen können Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter frühestens vom vollendeten 55. Altersjahr an vorzeitig pensioniert werden, sofern sie keine andere zumutbare Stelle abgelehnt haben.

4 Für die vorzeitige Pensionierung muss eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

5 Ein allfälliges bei einem Arbeitgeber nach Artikel 3 BPG erzieltes Erwerbseinkommen wird angerechnet.

6 Werden Mitarbeitende nach Absatz 3 vorzeitig pensioniert, so werden eine Altersrente von PUBLICA und eine nicht rückzahlbare Überbrückungsrente gemäss Vorsorgereglement für die Angestellten und die Rentenbeziehenden des Vorsorgewerks

12 PUBLICA (Vorsorgereglement PUBLICA) ausgerichtet. Diese Altersrente wird wie eine Invalidenrente nach Artikel 59 des Vorsorgereglements PUBLICA berechnet.

7 Die Arbeitgeberin PUBLICA überweist der Pensionskasse des Bundes PUBLICA das für die Finanzierung der Altersund Überbrückungsrente notwendige Deckungskapital.

Art. 10 Entschädigungsansprüche

1 Hat PUBLICA das Arbeitsverhältnis gekündigt, ohne dass die betroffene Person daran ein Verschulden trifft, so erhält diese eine Entschädigung wenn:

2 Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gilt als verschuldet, wenn:

13 PUBLICA oder einem anderen Arbeitgeber nach Artikel 3 BPG ablehnt.

3 Die Entschädigung nach Absatz 1 kann auch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses im gegenseitigen Einvernehmen ausgerichtet werden.

4 6 14 – …

7 Personen, die innerhalb eines Jahres nach der Auflösung des Arbeitsverhältnisses bei einem Arbeitgeber nach Artikel 3 BPG angestellt werden, müssen die Entschädigung entsprechend der in dieses Jahr fallenden Anzahl Anstellungsmonate beim neuen Arbeitgeber anteilsmässig zurückerstatten.

8 Die Absätze 1 und 7 finden keine Anwendung für Angestellte, die der Kader-

15 lohnverordnung vom 19. Dezember 2003 unterstehen.

Art. 11 Höhe der Entschädigung

1 Die Höhe der Entschädigung nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a beträgt: Dienstjahre Entschädigung ab vollendetem 15. bis zum vollendetem 20. Dienstjahr 3 Monatslöhne ab dem 21. bis zum vollendetem 25. Dienstjahr 4 Monatslöhne ab dem 26. Dienstjahr 5 Monatslöhne

2 Die Zahl der Dienstjahre entspricht der ununterbrochenen Anstellungsdauer bei PUBLICA, wobei die Ausbildungszeit nach der Gesetzgebung über die Berufsbil-

16 dung und unbezahlte Urlaube von mehr als einem Monat nicht mitgezählt werden.

3 Die Höhe der Entschädigung nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b beträgt: Alter Entschädigung ab vollendetem 51. bis zum vollendeten 55. Altersjahr 2 Monatslöhne ab dem 56. bis zum vollendeten 60. Altersjahr 3 Monatslöhne ab dem 61. Altersjahr 4 Monatslöhne

4 Sind die Voraussetzungen nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben a und b erfüllt, so werden die Entschädigungen nach den Absätzen 1 und 3 addiert.

5 Die Entschädigung nach Artikel 10 Absatz 3 darf den Lohn für drei Monate nicht

17 übersteigen.

4. Abschnitt: Lohn und Zulagen

Art. 12 Elemente der Lohngestaltung

1 Der Lohn bemisst sich nach Funktion, Erfahrung und Leistung.

2 Bei der Festlegung des Basislohns werden die Ausbildung, die Berufsund Lebenserfahrung sowie die Lage auf dem Arbeitsmarkt angemessen berücksichtigt.

3 Für die Einordnung der Funktionen bestehen 24 Lohnbänder. Die Lohnbänder, einschliesslich ihrer Mittelwerte sowie der Bandbreiten, sind im Anhang 1 aufgeführt.

4 Der Mittelwert eines Lohnbandes ist die Grundlage für die Berechnung des Funktions-, des Erfahrungsund des variablen Leistungsanteils.

5 Der Mindestbetrag des massgebenden Lohnbandes kann unterschritten werden. Die Unterschreitung ist insbesondere zulässig:

6 Der Höchstbetrag des massgebenden Lohnbandes umfasst den maximalen Basislohn und den maximalen variablen Leistungsanteil.

7 Der Lohn der Direktorin oder des Direktors entspricht maximal dem Höchstbetrag des Lohnbandes 24.

8 Der Lohn wird in 13 Teilen ausbezahlt. Der 13. Teil wird je zur Hälfte im Juni und Dezember ausbezahlt.

Art. 13 Funktionsanteil und Funktionsbewertung

1 Die Funktionen werden aufgrund der Kriterien Ausbildung, Berufserfahrung, Kommunikationserfordernisse, Selbständigkeitsgrad, Aufgabenvielfalt, Führungsumfang, Kostenund Ergebnisverantwortung sowie Grad des Einflusses auf das Betriebsergebnis und das Image des Unternehmens bewertet und einem Lohnband zugewiesen.

2 Die Zuordnung zum Lohnband erfolgt für die Direktion durch die Kassenkommission und für die übrigen Mitarbeitenden durch die Direktion.

Art. 14 Erfahrungsanteil

1 Der Erfahrungsanteil bestimmt sich nach der funktionsrelevanten Berufsund Lebenserfahrung. Die Ausbildungszeit wird nicht angerechnet.

2 Bei einem internen Funktionswechsel wird der Erfahrungsanteil neu festgesetzt.

Art. 15 Variabler Leistungsanteil

1 Der variable Leistungsanteil bestimmt sich nach der Leistung und dem Verhalten der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters, nach dem Grad der Zielerreichung und dem Unternehmensergebnis.

2 Er wird jährlich aufgrund der Leistungsbeurteilung festgelegt.

Art. 16 Teuerungsausgleich

Der Teuerungsausgleich wird auf dem Funktionsanteil (Art. 13) und der Familienzulage (Art. 18) ausgerichtet. Die Direktion beantragt der Kassenkommission nach Anhörung der Verbände des Bundespersonals (Art. 57), ob und in welchem Umfang eine Anpassung erfolgt.

Art. 17 Stundenlohn

1 Bei unregelmässigem Einsatz kann mit einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter ein Stundenlohn vereinbart werden.

2 Der Stundenlohn einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters entspricht dem 2050. Teil des massgebenden Jahreslohnes. Der 13. Monatslohn ist im Stundenlohn inbegriffen.

3 Der Zuschlag anstelle des Ferienanspruchs beträgt:

4 Für eine unverschuldete Verhinderung an der Arbeitsleistung erhalten Mitarbeitende im Stundenlohn anstelle der Lohnfortzahlung einen Zuschlag von 2,5 Prozent.

Art. 18 Familienzulage

1 PUBLICA richtet den Mitarbeitenden für jedes Kind die Familienzulage nach dem

18 Familienzulagengesetz vom 24. März 2006 und der Familienzulagenverordnung

19 vom 31. Oktober 2007 aus.

2 Die Familienzulage und die ergänzenden Leistungen von PUBLICA richten sich nach Anhang 2.

Art. 19 Treueprämie

1 Nach jeweils fünf Dienstjahren bei PUBLICA wird eine Treueprämie ausgerichtet. Sie richtet sich nach dem am Tag der Fälligkeit massgebenden Lohn (Art. 13–15) und beträgt:

2 Die Zahl der Dienstjahre entspricht der ununterbrochenen Anstellungsdauer bei PUBLICA, wobei die Ausbildungszeit nach der Gesetzgebung über die Berufsbil-

20 dung und unbezahlte Urlaube von mehr als einem Monat nicht mitgezählt werden.

3 Die Mitarbeitenden können die Treueprämie im Einverständnis mit der vorgesetzten Person ganz oder teilweise, jedoch nur wochenweise, als bezahlten Urlaub beziehen.

4 Der bezahlte Urlaub muss innerhalb von zwei Jahren seit Entstehung des Anspruchs bezogen werden. Nicht bezogene Urlaubstage verfallen nach Ablauf dieser Frist entschädigungslos.

5 Betrug der Beschäftigungsgrad der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters während der letzten fünf Dienstjahre mindestens zeitweise weniger als 100 Prozent, so ist für die Berechnung des Barbetrages der durchschnittliche Beschäftigungsgrad während dieser Periode massgebend.

6 Mitarbeitenden mit Leistungen der Beurteilungsstufe 1 kann die Treueprämie durch die Direktion ganz oder teilweise verweigert werden.

5. Abschnitt: Sozialleistungen

Art. 20 Lohnfortzahlung bei Krankheit oder Unfall

1 Ist die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter ohne Verschulden infolge von Krankheit oder Unfall arbeitsunfähig und hat das Arbeitsverhältnis mehr als drei Monate gedauert oder wurde es für mehr als drei Monate eingegangen, so besteht bis zur Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit während 12 Monaten Anspruch auf Fortzahlung des bisherigen Lohnes und der Familienzulage (Lohnfortzahlung).

2 Die Lohnfortzahlung kann bis zum Abschluss der medizinischen Abklärungen oder bis zur Ausrichtung einer Rente, längstens aber um weitere 12 Monate, weitergeführt werden.

3 Sie endet in jedem Fall mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses.

4 Der Bereich Human Resources (Bereich HR) kann nach Rücksprache mit der direkt vorgesetzten Person die Untersuchung zur Abklärung der Arbeitsfähigkeit einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters durch die Vertrauensärztin oder den Vertrauensarzt von PUBLICA anordnen. Weigert sich die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter, den Vertrauensarzt oder die Vertrauensärztin aufzusuchen, so wird für die geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit keine Lohnfortzahlung geleistet.

5 Leistungen von obligatorischen Versicherungen werden an die Lohnfortzahlung angerechnet.

Art. 21 Lohnfortzahlung bei Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder

Ausübung eines öffentlichen Amtes

1 Bei Arbeitsaussetzung infolge Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder Ausübung eines bewilligten öffentlichen Amtes besteht Anspruch auf Fortzahlung des bisherigen Lohnes und der Familienzulage, sofern das Arbeitsverhältnis mehr als drei Monate gedauert hat oder für mehr als drei Monate eingegangen wurde.

2 Die Lohnfortzahlung endet in jedem Fall mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses.

Art. 22 Lohnfortzahlung bei obligatorischem schweizerischen Militärund

Zivilschutzdienst oder zivilem Ersatzdienst

Die offiziellen Rechtstexte der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a–c des Urheberrechtsgesetzes (URG) gemeinfrei. Dieses Dokument ersetzt nicht die amtliche Publikation in der Amtlichen Sammlung (AS) oder im Bundesblatt (BBl). Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Konvertierung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.