Verordnung vom 4. Dezember 2009 über den Nachrichtendienst der Armee (V-NDA)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2009-12-04
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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1 (MG), gestützt auf Artikel 99 des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995 verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt:

Art. 2 Nachrichtendienst der Armee

Der Nachrichtendienst der Armee umfasst sämtliche Stabsteile und Truppen der Armee, die nachrichtendienstliche Aufgaben erfüllen.

2. Abschnitt: Aufgaben und Befugnisse des NDA

Art. 3

1 Der NDA hat die folgenden Aufgaben und Befugnisse:

2 Der NDA informiert den Chef der Armee jährlich über seine Tätigkeit.

3. Abschnitt: Zusammenarbeit

Art. 4 Zusammenarbeit mit Stellen von Bund und Kantonen

Der NDA kann seine Produkte interessierten Stellen von Bund und Kantonen zur Verfügung stellen.

Art. 5 Zusammenarbeit mit dem Nachrichtendienst des Bundes

1 Der NDA arbeitet insbesondere in den gemeinsamen thematischen Bereichen nach

2 dem Nachrichtendienstgesetz vom 25. September 2015 und nach Artikel 99 Absatz

3 1 MG eng mit dem Nachrichtendienst des Bundes (NDB) zusammen. NDA und NDB pflegen einen regelmässigen Informationsaustausch und unterstützen sich gegenseitig bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.

2 NDA und NDB betreiben ein gemeinsames Zentrum zur Darstellung und Auswertung der sicherheitsrelevanten Lage. Der NDB hat die organisatorische Leitung des Lagezentrums. Grundsätzlich arbeiten NDA und NDB in getrennten Räumlichkeiten. Zur Durchführung eines Auftrages im Kompetenzbereich beider Dienste kann die räumliche Trennung aufgehoben werden.

3 Die Beschaffung, Auswertung und Verbreitung von für die Armee bedeutsamen Informationen liegt im Verantwortungsbereich des NDA.

4 Der NDA stellt dem NDB Erkenntnisse von sicherheitspolitischer Bedeutung rechtzeitig zur Verfügung.

5 Bei Assistenzdiensteinsätzen im Inland ist der NDA Teil des Nachrichtenverbundes; dieser wird vom NDB geführt.

6 Im Aktivdienst regelt der Bundesrat die Kompetenzen des NDA.

Art. 6 Zusammenarbeit mit ausländischen Dienststellen

1 Die Aufnahme regelmässiger Kontakte zu ausländischen Nachrichtendiensten bedarf der Zustimmung des Bundesrates.

2 Zur Koordination der Kontakte zu ausländischen Nachrichtendiensten legt der NDA mit dem NDB eine gemeinsame Partnerdienstpolitik fest und erstellt eine

4 Kontaktplanung.

3 Partnerdienstkontakte werden grundsätzlich durch den NDB und den NDA gemeinsam geführt. Der Direktor oder die Direktorin des NDB kann Ausnahmen genehmigen, insbesondere für Kontakte des NDA mit ausländischen Nachrichtendiensten und Dienststellen, welche ausschliesslich militärisch organisiert sind.

4 Im Rahmen von Friedensförderungsund Assistenzdiensteinsätzen im Ausland arbeiten die nachrichtendienstlichen Organe der Truppe mit ihren internationalen Partnern vor Ort nach den fachdienstlichen Weisungen des NDA zusammen.

5 Die erforderlichen Kommunikationsverbindungen zu ausländischen Nachrichtendiensten werden grundsätzlich durch den NDB sichergestellt. Der Direktor oder die Direktorin des NDB kann Ausnahmen genehmigen, insbesondere für den Anschluss des NDA an multinationale militärische Informationsund Kommunikationssysteme oder auf Verlangen des entsprechenden Partnerdienstes im Ausland.

6 Der NDA kann Informationen austauschen, soweit dies durch Gesetz oder Staatsvertrag erlaubt ist.

4. Abschnitt: Beschaffung von Informationen

Art. 7

Die Beschaffung und Gewinnung von armeerelevanten Informationen erfolgt:

Art. 8 Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten

und Persönlichkeitsprofilen Der NDA kann die für einen Armeeeinsatz notwendigen Personendaten mit Einschluss von besonders schützenswerten Personendaten und Persönlichkeitsprofilen bearbeiten:

Art. 9 Ausnahme von der Publizierung der Datensammlungen

1 Datensammlungen, die im Rahmen der Informationsbeschaffung nach Artikel 99 Absatz 2 MG angelegt wurden, werden nicht im Register der Datensammlungen

5 nach Artikel 11 a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz aufgeführt, wenn dies die Informationsbeschaffung gefährden würde.

2 Der NDA informiert den Eidgenössischen Datenschutzund Öffentlichkeitsbeauftragten in einer allgemeinen Form über diese Datensammlungen.

Art. 10 Weitergabe von Personendaten

1 Der NDA darf Personendaten, die er nach Artikel 99 Absatz 2 MG beschafft hat, an zivile Stellen des Bundes und der Kantone und gegebenenfalls an multinationale Behörden und Kommandostellen weitergeben, sofern:

2 Mit den Personendaten dürfen keine selbstständigen Datensammlungen erstellt werden.

3 Personendaten sind nach Ende des Assistenzdiensteinsatzes zu vernichten.

6. Abschnitt: Quellenschutz

Art. 11

1 Der NDA schützt seine nachrichtendienstlichen Informationsquellen. Er wägt dabei im Einzelfall die Interessen der zu schützenden Quellen und die Interessen der informationsersuchenden Stelle gegeneinander ab.

2 Nachrichtendienstliche Informationsquellen sind insbesondere:

3 Bei der Einzelfallabwägung nach Absatz 1 sind folgende Grundsätze zu berücksichtigen:

4 Lehnt der NDA eine Weitergabe ab, so erlässt das VBS eine beschwerdefähige Verfügung. Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden werden einvernehmlich beigelegt.

5 Die Einsichtsrechte der Aufsichtsbehörden des NDA bleiben gewahrt.

7. Abschnitt: Kontrolle der Tätigkeiten des NDA

Art. 12 Grundsätze

1 Der NDA stellt die Rechtmässigkeit seines Handelns im Sinne einer Selbstkontrolle sicher.

2 Die Aufsicht über den NDA erfolgt gestützt auf Artikel 99 Absatz 5 MG durch die

6 unabhängige Aufsichtsbehörde über die nachrichtendienstlichen Tätigkeiten.

7 Art. 13–15

8. Abschnitt: Archivierung

Art. 16

1 Der NDA bietet nicht mehr benötigte oder zur Vernichtung bestimmte Daten dem Bundesarchiv zur Archivierung an.

2 8

3 Er vernichtet die vom Bundesarchiv als nicht archivwürdig bezeichneten Daten. Vorbehalten bleiben weitere gesetzliche Bestimmungen über die Datenvernichtung.

9. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 17 Vollzug

Der Chef der Armee erlässt die für die Führung des NDA erforderlichen Weisungen. Er sorgt insbesondere für:

Art. 18 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.

Fussnoten

[^1]: SR 510.10

[^2]: SR 121

[^3]: Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 10 der Nachrichtendienstverordnung vom 16. Aug. 2017, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4151).

[^4]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 der V vom 16. Aug. 2017 über die Aufsicht über die nachrichtendienstlichen Tätigkeiten, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4231).

[^5]: SR 235.1

[^6]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 der V vom 16. Aug. 2017 über die Aufsicht über die nachrichtendienstlichen Tätigkeiten, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4231).

[^7]: Aufgehoben durch Anhang Ziff. 4 der V vom 16. Aug. 2017 über die Aufsicht über die nachrichtendienstlichen Tätigkeiten, mit Wirkung seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4231).

[^8]: Aufgehoben durch Anhang Ziff. 4 der V vom 16. Aug. 2017 über die Aufsicht über die nachrichtendienstlichen Tätigkeiten, mit Wirkung seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4231).

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