Internationales Übereinkommen vom 13. April 2005 zur Bekämpfung nuklearterroristischer Handlungen
1 Übersetzung Internationales Übereinkommen zur Bekämpfung nuklearterroristischer Handlungen (Stand am 9. April 2014) Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens,
4 5 der Vereinten Nationen betreffend eingedenk der Ziele und Grundsätze der Charta die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit sowie die Förderung guter Nachbarschaft, freundschaftlicher Beziehungen und der Zusammenarbeit zwischen den Staaten; unter Hinweis auf die Erklärung vom 24. Oktober 1995 anlässlich des fünfzigsten Jahrestages der Vereinten Nationen; in Anerkennung des Rechts aller Staaten auf Entwicklung und Anwendung der Kernenergie für friedliche Zwecke und ihres berechtigten Interesses an den möglichen Vorteilen der friedlichen Anwendung der Kernenergie; eingedenk des Übereinkommens von 1980 über den physischen Schutz von Kernmaterial; tief besorgt über die weltweite Eskalation aller Arten und Erscheinungsformen terroristischer Handlungen; sowie unter Hinweis auf die Erklärung über Massnahmen zur Beseitigung des internationalen Terrorismus, die der Resolution 49/60 der Generalversammlung vom 9. Dezember 1994 als Anlage beigefügt ist und in der die Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen unter anderem erneut feierlich erklären, dass sie alle terroristischen Handlungen, Methoden und Praktiken, gleichviel wo und von wem sie ausgeführt werden, einschliesslich derjenigen, welche die freundschaftlichen Beziehungen zwischen den Staaten und Völkern gefährden und die territoriale Unversehrtheit und die Sicherheit der Staaten bedrohen, entschieden als verbrecherisch und nicht zu rechtfertigen verurteilen; im Hinblick darauf, dass die Staaten in der Erklärung auch aufgefordert wurden, den Anwendungsbereich der bestehenden völkerrechtlichen Bestimmungen über die Verhütung, Bekämpfung und Beseitigung aller Arten und Erscheinungsformen des Terrorismus umgehend zu überprüfen, um sich zu vergewissern, dass es einen umfassenden rechtlichen Rahmen gibt, der alle Aspekte der Frage erfasst; unter Hinweis auf die Resolution 51/210 der Generalversammlung vom 17. Dezember 1996 und die Erklärung zur Ergänzung der Erklärung von 1994 über Massnahmen zur Beseitigung des internationalen Terrorismus, die dieser als Anlage beigefügt ist; sowie unter Hinweis darauf, dass auf Grund der Resolution 51/210 der Generalversammlung ein Ad-hoc-Ausschuss mit dem Auftrag eingesetzt wurde, als Ergänzung zu den diesbezüglich bereits bestehenden internationalen Übereinkünften unter anderem ein internationales Übereinkommen zur Bekämpfung nuklearterroristischer Handlungen auszuarbeiten; im Hinblick darauf, dass nuklearterroristische Handlungen schwerste Folgen haben können und eine Bedrohung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit darstellen können; sowie im Hinblick darauf, dass die bestehenden mehrseitigen Übereinkünfte solche Anschläge nicht angemessen behandeln; in der Überzeugung, dass es dringend notwendig ist, die internationale Zusammenarbeit zwischen den Staaten bei der Ausarbeitung und Annahme wirksamer und durchführbarer Massnahmen zur Verhütung dieser terroristischen Handlungen und zur strafrechtlichen Verfolgung und Bestrafung der Urheber zu verstärken; unter Hinweis darauf, dass die Tätigkeiten der Streitkräfte der Staaten durch Regeln des Völkerrechts erfasst werden, die ausserhalb des Rahmens dieses Übereinkommens liegen, und dass das Ausnehmen bestimmter Handlungen vom Geltungsbereich des Übereinkommens nicht bedeutet, dass ansonsten rechtswidrige Handlungen entschuldigt oder rechtmässig werden oder dass die strafrechtliche Verfolgung nach anderen Gesetzen verhindert wird, sind wie folgt übereingekommen:
Art. 1
Im Sinne dieses Übereinkommens: 1. bedeutet «radioaktives Material» Kernmaterial und andere radioaktive Stoffe, welche Nuklide enthalten, die spontan zerfallen (ein Prozess, der unter Emission einer oder mehrerer Arten von ionisierender Strahlung stattfindet, wie von Alpha-, Betaund Neutronenteilchen sowie Gammastrahlen) und die auf Grund ihrer radiologischen oder spaltbaren Eigenschaften den Tod, eine schwere Körperverletzung oder bedeutende Sachoder Umweltschäden verursachen können; 2. bedeutet «Kernmaterial» Plutonium mit Ausnahme von Plutonium mit einer mehr als 80-prozentigen Konzentration des Isotops Plutonium 238; Uran 233; mit den Isotopen 235 oder 233 angereichertes Uran; Uran, das die in der Natur vorkommende Isotopen-Mischung enthält, sofern es sich nicht um Erz oder Erzrückstände handelt; jedes Material, das einen oder mehrere der genannten Stoffe enthält; dabei bedeutet «mit den Isotopen 235 oder 233 angereichertes Uran» Uran, das die Isotope 235 oder 233 oder beide in einer solchen Menge enthält, dass das Verhältnis der Summe dieser Isotope zum Isotop 238 höher liegt als das in der Natur vorkommende Verhältnis des Isotops 235 zum Isotop 238; 3. bedeutet «Kernanlage»: a) ein Kernreaktor, einschliesslich der Reaktoren auf Schiffen, Fahrzeugen, Luftfahrzeugen oder Weltraumgegenständen, die als Energiequelle für den Antrieb solcher Schiffe, Fahrzeuge, Luftfahrzeuge oder Weltraumgegenstände oder für jeden anderen Zweck verwendet werden, b) eine Einrichtung oder ein Beförderungsmittel, die zur Herstellung, Lagerung, Aufarbeitung oder Beförderung von radioaktivem Material eingesetzt werden; 4. bedeutet «Vorrichtung»: a) ein Kernsprengkörper, oder b) eine Vorrichtung zur Verbreitung von radioaktivem Material oder eine Strahlung emittierende Vorrichtung, die auf Grund ihrer radiologischen Eigenschaften den Tod, eine schwere Körperverletzung oder bedeutende Sach-
6 oder Umweltschäden verursachen kann ; 5. umfasst der Ausdruck «staatliche oder öffentliche Einrichtung» alle ständigen oder nichtständigen Einrichtungen und Beförderungsmittel, die von Vertretern eines Staates, von Mitgliedern der Regierung, des Parlaments oder der Justiz, von Beamten oder sonstigen Bediensteten eines Staates oder eines sonstigen Trägers öffentlicher Gewalt oder öffentlichen Rechtsträgers oder von Beamten oder sonstigen Bediensteten einer zwischenstaatlichen Organisation im Zusammenhang mit ihren amtlichen Aufgaben benutzt werden oder in denen sich diese im Zusammenhang mit ihren amtlichen Aufgaben befinden; 6. bedeutet «Streitkräfte eines Staates» die Streitkräfte eines Staates, die nach Massgabe des innerstaatlichen Rechts hauptsächlich für die nationale Verteidigung oder Sicherheit organisiert, ausgebildet und ausgerüstet sind, sowie Personen, die diese Streitkräfte unterstützen und deren Befehlsgewalt, Aufsicht und Verantwor-
7 tung formell unterstellt sind.
Art. 2
Eine Straftat im Sinne dieses Übereinkommens begeht, wer widerrechtlich und vorsätzlich: a) radioaktives Material besitzt oder eine Vorrichtung anfertigt oder besitzt und: i) beabsichtigt, den Tod oder eine schwere Körperverletzung zu verursachen, oder ii) beabsichtigt, bedeutende Sachoder Umweltschäden zu verursachen; b) radioaktives Material oder eine Vorrichtung auf irgendeine Weise verwendet oder eine Kernanlage auf eine solche Weise verwendet oder beschädigt, dass radioaktives Material freigesetzt wird oder möglicherweise freigesetzt wird, und i) beabsichtigt, den Tod oder eine schwere Körperverletzung zu verursachen, oder ii) beabsichtigt, bedeutende Sachoder Umweltschäden zu verursachen, oder iii) beabsichtigt, eine natürliche oder juristische Person, eine internationale Organisation oder einen Staat zu einem Tun oder Unterlassen zu nötigen. 2. Eine Straftat begeht auch, wer: a) unter Umständen, welche die Drohung glaubwürdig machen, droht, eine in
8 Absatz 1 Buchstabe b genannte Straftat zu begehen; oder b) unter Umständen, welche die Drohung glaubwürdig machen, mit Drohungen oder unter Anwendung von Gewalt widerrechtlich und vorsätzlich die Übergabe von radioaktivem Material, einer Vorrichtung oder einer Kernanlage verlangt. 3. Eine Straftat begeht auch, wer versucht, eine in Absatz 1 genannte Straftat zu begehen. 4. Eine Straftat begeht ferner, wer: a) als Mittäter oder Gehilfe an einer in Absatz 1, 2 oder 3 genannten Straftat teilnimmt; b) eine in Absatz 1, 2 oder 3 genannte Straftat organisiert oder andere Personen anweist, eine solche Straftat zu begehen; oder c) auf andere Weise zur Begehung einer oder mehrerer der in Absatz 1, 2 oder
3 genannten Straftaten durch eine Gruppe von mit einem gemeinsamen Ziel handelnden Personen beiträgt; ein derartiger Beitrag muss vorsätzlich sein und entweder zu dem Zweck, die allgemeine kriminelle Tätigkeit oder das Ziel der Gruppe zu fördern, oder in Kenntnis des Vorsatzes der Gruppe, die betreffende Straftat oder die betreffenden Straftaten zu begehen, geleistet werden.
Art. 3
Dieses Übereinkommen findet keine Anwendung, wenn die Straftat innerhalb eines einzigen Staates begangen wird, der Verdächtige und die Opfer Angehörige dieses Staates sind, der Verdächtige im Hoheitsgebiet dieses Staates aufgefunden wird und kein anderer Staat nach Artikel 9 Absatz 1 oder 2 seine Gerichtsbarkeit begründen kann, mit der Massgabe, dass in solchen Fällen die jeweils zutreffenden Bestimmungen der Artikel 7, 12 und 14–17 Anwendung finden.
Art. 4
Dieses Übereinkommen berührt nicht die sonstigen Rechte, Verpflichtungen und Verantwortlichkeiten, die sich für Staaten und Einzelpersonen aus dem Völkerrecht,
9 insbesondere den Zielen und Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen und dem humanitären Völkerrecht, ergeben. 2. Die Tätigkeiten von Streitkräften während eines bewaffneten Konflikts im Sinne des humanitären Völkerrechts, die von jenem Recht erfasst werden, sind von diesem Übereinkommen nicht erfasst; die Tätigkeiten, die Streitkräfte eines Staates in Erfüllung ihrer dienstlichen Pflichten ausüben, sind von diesem Übereinkommen ebenfalls nicht erfasst, soweit sie von anderen Regeln des Völkerrechts erfasst sind. 3. Absatz 2 ist nicht so auszulegen, als würden dadurch ansonsten rechtswidrige Handlungen entschuldigt oder rechtmässig oder als verhindere er die strafrechtliche Verfolgung nach anderen Gesetzen. 4. Dieses Übereinkommen behandelt nicht die Frage der Rechtmässigkeit des Einsatzes oder der Androhung des Einsatzes von Kernwaffen durch Staaten und es kann auch nicht so ausgelegt werden, als behandle es diese Frage.
Art. 5
Jeder Vertragsstaat trifft die notwendigen Massnahmen: a) um die in Artikel 2 genannten Straftaten nach innerstaatlichem Recht als Straftaten einzustufen; b) um diese Straftaten mit angemessenen Strafen zu bedrohen, welche die Schwere der Tat berücksichtigen.
Art. 6
Jeder Vertragsstaat trifft die notwendigen Massnahmen, einschliesslich, wenn dies zweckmässig ist, Massnahmen der innerstaatlichen Gesetzgebung, um sicherzustellen, dass Straftaten im Sinne dieses Übereinkommens, insbesondere wenn beabsichtigt oder geplant ist, damit die ganze Bevölkerung, eine Gruppe von Personen oder einzelne Personen in Angst und Schrecken zu versetzen, unter keinen Umständen gerechtfertigt werden können, indem politische, philosophische, weltanschauliche, rassische, ethnische, religiöse oder sonstige Erwägungen ähnlicher Art angeführt werden, und dass für solche Straftaten Strafen verhängt werden, die der Schwere der Tat entsprechen.
Art. 7
Die Vertragsstaaten arbeiten zusammen: a) indem sie alle durchführbaren Massnahmen treffen, wozu erforderlichenfalls auch eine Anpassung ihres innerstaatlichen Rechts gehört, um Vorbereitungen in ihren jeweiligen Hoheitsgebieten für die Begehung der in Artikel 2 genannten Straftaten innerhalb oder ausserhalb ihrer Hoheitsgebiete zu verhindern und diesen entgegenzuwirken, einschliesslich Massnahmen, um in ihren Hoheitsgebieten rechtswidrige Tätigkeiten von Personen, Gruppen und Organisationen zu verbieten, welche die Begehung dieser Straftaten fördern, dazu anstiften, sie organisieren, wissentlich finanzieren oder wissentlich technische Unterstützung oder Informationen dafür bereitstellen oder solche Straftaten begehen; b) indem sie im Einklang mit ihrem innerstaatlichen Recht und in der hier festgelegten Weise und den hier festgelegten Bedingungen genaue, nachgeprüfte Informationen austauschen und die Verwaltungsund sonstigen Massnahmen miteinander abstimmen, die sie gegebenenfalls treffen, um die in Artikel 2 genannten Straftaten aufzudecken, zu verhüten, zu bekämpfen und zu untersuchen sowie um Strafverfahren gegen Personen einzuleiten, die verdächtigt werden, diese Straftaten begangen zu haben. Insbesondere trifft ein Vertragsstaat geeignete Massnahmen, um die anderen in Artikel 9 genannten Staaten unverzüglich über die Begehung der in Artikel 2 genannten Straf-
10 taten und über alle zu seiner Kenntnis gelangten Vorbereitungen zur Begehung solcher Straftaten zu unterrichten sowie gegebenenfalls auch internationale Organisationen zu unterrichten. 2. Die Vertragsstaaten treffen mit ihrem innerstaatlichen Recht vereinbare Massnahmen, um die Vertraulichkeit aller Informationen zu schützen, die sie auf Grund dieses Übereinkommens vertraulich von einem anderen Vertragsstaat oder durch die Teilnahme an einer zur Durchführung dieses Übereinkommens ausgeführten Tätigkeit erhalten. Stellen Vertragsstaaten internationalen Organisationen Informationen vertraulich zur Verfügung, so werden Schritte unternommen, damit die Vertraulichkeit solcher Informationen gewahrt wird. 3. Die Vertragsstaaten sind durch dieses Übereinkommen nicht verpflichtet, Informationen zur Verfügung zu stellen, die sie auf Grund des innerstaatlichen Rechts nicht mitteilen dürfen oder welche die Sicherheit des betreffenden Staates oder den physischen Schutz von Kernmaterial gefährden würden. 4. Die Vertragsstaaten teilen dem Generalsekretär der Vereinten Nationen ihre zuständigen Behörden und Verbindungsstellen mit, die für die Übermittlung und den Empfang der in diesem Artikel genannten Informationen verantwortlich sind. Der Generalsekretär der Vereinten Nationen übermittelt die Angaben über die zuständigen Behörden und Verbindungsstellen allen Vertragsstaaten und der Internationalen Atomenergie-Organisation. Zu diesen Behörden und Verbindungsstellen muss ständiger Zugang gewährleistet sein.
Art. 8
Zum Zweck der Verhütung von Straftaten nach diesem Übereinkommen bemühen sich die Vertragsstaaten nach Kräften, unter Berücksichtigung der einschlägigen Empfehlungen und Aufgaben der Internationalen Atomenergie-Organisation geeignete Massnahmen zu treffen, um den Schutz von radioaktivem Material zu gewährleisten.
Art. 9
Jeder Vertragsstaat trifft die notwendigen Massnahmen, um seine Gerichtsbarkeit über die in Artikel 2 genannten Straftaten zu begründen, wenn: a) die Straftat im Hoheitsgebiet dieses Staates begangen wird; b) die Straftat an Bord eines Schiffes, das zur Tatzeit die Flagge dieses Staates führt, oder eines Luftfahrzeugs, das zur Tatzeit nach dem Recht dieses Staates eingetragen ist, begangen wird; oder c) die Straftat von einem Angehörigen dieses Staates begangen wird. 2. Ein Vertragsstaat kann seine Gerichtsbarkeit über solche Straftaten auch begründen, wenn: a) die Straftat gegen einen Angehörigen dieses Staates begangen wird; b) die Straftat gegen eine staatliche oder öffentliche Einrichtung dieses Staates im Ausland, einschliesslich einer Botschaft oder sonstiger diplomatischer oder konsularischer Räumlichkeiten, begangen wird; c) die Straftat von einer staatenlosen Person begangen wird, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Staat hat; d) die Straftat mit dem Ziel begangen wird, diesen Staat zu einem Tun oder Unterlassen zu nötigen; oder e) die Straftat an Bord eines Luftfahrzeugs begangen wird, das von der Regierung dieses Staates betrieben wird. 3. Bei der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung dieses Übereinkommens oder dem Beitritt zu diesem notifiziert jeder Vertragsstaat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, für welche Fälle er in Übereinstimmung mit Absatz 2 seine Gerichtsbarkeit nach innerstaatlichem Recht begründet hat. Der betreffende Vertragsstaat notifiziert dem Generalsekretär umgehend etwaige Änderungen. 4. Jeder Vertragsstaat trifft ferner die notwendigen Massnahmen, um seine Gerichtsbarkeit über die in Artikel 2 genannten Straftaten für den Fall zu begründen, dass der Verdächtige sich in seinem Hoheitsgebiet befindet und er ihn nicht an einen der Vertragsstaaten ausliefert, die in Übereinstimmung mit Absatz 1 oder 2 ihre Gerichtsbarkeit begründet haben. 5. Dieses Übereinkommen schliesst die Ausübung einer Strafgerichtsbarkeit, die von einem Vertragsstaat nach innerstaatlichem Recht begründet ist, nicht aus.
Art. 10
Ist ein Vertragsstaat unterrichtet worden, dass in seinem Hoheitsgebiet eine in Artikel 2 genannte Straftat begangen wurde oder begangen wird oder dass eine Person, die eine solche Straftat begangen hat oder verdächtigt wird, eine solche begangen zu haben, sich möglicherweise in seinem Hoheitsgebiet befindet, so trifft er die nach innerstaatlichem Recht notwendigen Massnahmen, um den Sachverhalt, über den er unterrichtet wurde, zu untersuchen. 2. Hält der Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich der Täter oder Verdächtige befindet, es in Anbetracht der Umstände für gerechtfertigt, so trifft er nach innerstaatlichem Recht die geeigneten Massnahmen, um die Anwesenheit dieser Person für die Zwecke der strafrechtlichen Verfolgung oder der Auslieferung sicherzustellen. 3. Jede Person, gegen welche die in Absatz 2 genannten Massnahmen getroffen werden, ist berechtigt: a) unverzüglich mit dem nächsten zuständigen Vertreter des Staates, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt oder der anderweitig zum Schutz ihrer Rechte berechtigt ist, oder, wenn sie staatenlos ist, des Staates, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, in Verbindung zu treten; b) den Besuch eines Vertreters dieses Staates zu empfangen;
11 c) über ihre Rechte nach den Buchstaben a und b unterrichtet zu werden. 4. Die in Absatz 3 genannten Rechte werden in Übereinstimmung mit den Gesetzen und sonstigen Vorschriften des Staates ausgeübt, in dessen Hoheitsgebiet sich der Täter oder Verdächtige befindet, wobei jedoch diese Gesetze und sonstigen Vorschriften die volle Verwirklichung der Zwecke gestatten müssen, für welche die Rechte nach Absatz 3 gewährt werden. 5. Die Absätze 3 und 4 lassen das Recht jedes Vertragsstaats, der nach Artikel 9
12 13 Absatz 1 Buchstabe c oder Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c Gerichtsbarkeit beanspruchen kann, unberührt, das Internationale Komitee vom Roten Kreuz einzuladen, mit dem Verdächtigen Verbindung aufzunehmen und ihn zu besuchen. 6. Hat ein Vertragsstaat eine Person auf Grund dieses Artikels in Haft genommen, so zeigt er unverzüglich den Vertragsstaaten, die nach Artikel 9 Absätze 1 und 2 ihre Gerichtsbarkeit begründet haben, sowie, wenn er es für angebracht hält, jedem anderen interessierten Vertragsstaat unmittelbar oder über den Generalsekretär der Vereinten Nationen die Tatsache, dass diese Person in Haft ist, und die Umstände an, welche die Haft rechtfertigen. Der Staat, der die Untersuchung nach Absatz 1 durchführt, unterrichtet die genannten Vertragsstaaten umgehend über das Ergebnis der Untersuchung und teilt ihnen mit, ob er seine Gerichtsbarkeit auszuüben beabsichtigt.
Art. 11
In den Fällen, in denen Artikel 9 Anwendung findet, ist der Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich der Verdächtige befindet, wenn er ihn nicht ausliefert, verpflichtet, den Fall ohne irgendeine Ausnahme und unabhängig davon, ob die Straftat in seinem Hoheitsgebiet begangen wurde, ohne ungebührliche Verzögerung seinen zuständigen Behörden zum Zweck der strafrechtlichen Verfolgung in einem Verfahren nach seinem Recht zu unterbreiten. Diese Behörden treffen ihre Entscheidung in der gleichen Weise wie im Fall einer anderen Straftat schwerer Art nach dem Recht dieses Staates. 2. Darf ein Vertragsstaat nach innerstaatlichem Recht eigene Staatsangehörige nur unter der Bedingung ausliefern oder überstellen, dass die betreffende Person ihm rücküberstellt wird, um die Strafe zu verbüssen, die als Ergebnis des Gerichtsoder anderen Verfahrens verhängt wird, dessentwegen um ihre Auslieferung oder Überstellung ersucht wurde, und sind dieser Staat und der um Auslieferung ersuchende Staat mit dieser Vorgehensweise und etwaigen anderen Bedingungen, die sie für zweckmässig erachten, einverstanden, so gilt die Verpflichtung nach Absatz 1 mit dieser bedingten Auslieferung oder Überstellung als erfüllt.
Art. 12
Wenn auf Grund dieses Übereinkommens eine Person in Haft genommen wird, gegen sie andere Massnahmen ergriffen werden oder ein Verfahren durchgeführt wird, so ist ihr eine gerechte Behandlung zu gewährleisten, die den Genuss aller Rechte und Garantien einschliesst, die mit dem Recht des Staates, in dessen Hoheitsgebiet sie sich befindet, sowie mit den anwendbaren völkerrechtlichen Bestimmungen einschliesslich derjenigen über die Menschenrechte im Einklang stehen.
Art. 13
Die in Artikel 2 genannten Straftaten gelten als in jeden zwischen Vertragsstaaten vor dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens bestehenden Auslieferungsvertrag einbezogene auslieferungsfähige Straftaten. Die Vertragsstaaten verpflichten sich, diese Straftaten als auslieferungsfähige Straftaten in jeden künftig zwischen ihnen zu schliessenden Auslieferungsvertrag aufzunehmen. 2. Erhält ein Vertragsstaat, der die Auslieferung vom Bestehen eines Vertrags abhängig macht, ein Auslieferungsersuchen von einem anderen Vertragsstaat, mit dem er keinen Auslieferungsvertrag hat, so steht es dem ersuchten Vertragsstaat frei, dieses Übereinkommen als Rechtsgrundlage für die Auslieferung in Bezug auf die in Artikel 2 genannten Straftaten anzusehen. Die Auslieferung unterliegt im Übrigen den im Recht des ersuchten Staates vorgesehenen Bedingungen. 3. Vertragsstaaten, welche die Auslieferung nicht vom Bestehen eines Vertrags abhängig machen, erkennen unter sich die in Artikel 2 genannten Straftaten als auslieferungsfähige Straftaten vorbehaltlich der im Recht des ersuchten Staates vorgesehenen Bedingungen an. 4. Die in Artikel 2 genannten Straftaten werden für die Zwecke der Auslieferung zwischen Vertragsstaaten nötigenfalls so behandelt, als seien sie nicht nur an dem Ort, an dem sie sich ereignet haben, sondern auch in den Hoheitsgebieten der Staaten begangen worden, die nach Artikel 9 Absätze 1 und 2 ihre Gerichtsbarkeit begründet haben. 5. Die Bestimmungen aller Auslieferungsverträge und sonstigen Übereinkünfte über Auslieferung zwischen den Vertragsstaaten gelten hinsichtlich der in Artikel 2 genannten Straftaten als im Verhältnis zwischen den Vertragsstaaten geändert, soweit sie mit diesem Übereinkommen unvereinbar sind.
Art. 14
Die Vertragsstaaten gewähren einander die weitestgehende Hilfe im Zusammenhang mit Ermittlungen sowie mit Strafoder Auslieferungsverfahren, die in Bezug auf die in Artikel 2 genannten Straftaten eingeleitet werden, einschliesslich der Hilfe bei der Beschaffung der ihnen zur Verfügung stehenden und für das Verfahren erforderlichen Beweismittel. 2. Die Vertragsstaaten erfüllen ihre Verpflichtungen nach Absatz 1 im Einklang mit den zwischen ihnen bestehenden Verträgen oder sonstigen Übereinkünften über die Rechtshilfe. In Ermangelung solcher Verträge oder sonstigen Übereinkünfte gewähren die Vertragsstaaten einander Rechtshilfe nach ihrem innerstaatlichen Recht.
Art. 15
Für die Zwecke der Auslieferung oder der Rechtshilfe wird keine der in Artikel 2 genannten Straftaten als politische Straftat, als eine mit einer politischen Straftat zusammenhängende oder als eine auf politischen Beweggründen beruhende Straftat angesehen. Folglich darf ein Ersuchen um Auslieferung oder Rechtshilfe, das auf
14 einer solchen Straftat beruht, nicht allein mit der Begründung abgelehnt werden, dass es sich um eine politische Straftat, um eine mit einer politischen Straftat zusammenhängende oder um eine auf politischen Beweggründen beruhende Straftat handle.
Art. 16
Dieses Übereinkommen ist nicht so auszulegen, als enthalte es eine Verpflichtung zur Auslieferung oder Rechtshilfe, wenn der ersuchte Vertragsstaat ernstliche Gründe für die Annahme hat, dass das Auslieferungsersuchen wegen in Artikel 2 genannter Straftaten oder das Ersuchen um Rechtshilfe in Bezug auf solche Straftaten gestellt worden ist, um eine Person wegen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Staatsangehörigkeit, ihrer ethnischen Herkunft oder ihrer politischen Anschauungen zu verfolgen oder zu bestrafen, oder dass die Lage dieser Person aus einem dieser Gründe erschwert werden könnte, wenn dem Ersuchen stattgegeben würde.
Art. 17
Eine Person, die im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats in Haft gehalten wird oder eine Strafe verbüsst und um deren Anwesenheit in einem anderen Vertragsstaat zum
15 Zweck der Einvernahme , der Identifizierung oder einer sonstigen Hilfeleistung zur Beschaffung von Beweisen für Ermittlungen oder die strafrechtliche Verfolgung wegen Straftaten nach diesem Übereinkommen ersucht wird, darf überstellt werden, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) Die Person gibt in Kenntnis sämtlicher Umstände aus freien Stücken ihre Zustimmung; b) die zuständigen Behörden beider Staaten geben unter den Bedingungen, die sie für geeignet erachten, ihre Zustimmung. 2. Für die Zwecke dieses Artikels gilt Folgendes: a) Der Staat, dem die betreffende Person überstellt wird, ist befugt und verpflichtet, die überstellte Person in Haft zu halten, sofern der Staat, von dem sie überstellt wurde, nichts anderes verlangt oder genehmigt; b) der Staat, dem die betreffende Person überstellt wird, erfüllt entsprechend einer vorherigen oder sonstigen Vereinbarung der zuständigen Behörden beider Staaten unverzüglich seine Verpflichtung, die Person wieder dem
16 Staat rückzuüberstellen , von dem sie überstellt wurde; c) der Staat, dem die betreffende Person überstellt wird, darf von dem Staat, von dem sie überstellt wurde, nicht verlangen, zur Rücküberstellung dieser Person ein Auslieferungsverfahren einzuleiten; d) der überstellten Person wird die in dem Staat, dem sie überstellt wurde, verbrachte Haftzeit auf die Strafe angerechnet, die sie in dem Staat, von dem sie überstellt wurde, zu verbüssen hat. 3. Ausser mit Zustimmung des Vertragsstaats, von dem eine Person nach diesem Artikel überstellt werden soll, darf diese Person, unabhängig davon, welche Staatsangehörigkeit sie besitzt, im Hoheitsgebiet des Staates, dem sie überstellt wird, nicht wegen Handlungen oder Verurteilungen aus der Zeit vor ihrer Abreise aus dem Hoheitsgebiet des Staates, von dem sie überstellt wurde, strafrechtlich verfolgt, in Haft gehalten oder einer sonstigen Beschränkung ihrer persönlichen Freiheit unterworfen werden.
Art. 18
Bei der Beschlagnahme von radioaktivem Material, Vorrichtungen oder Kernanlagen oder der anderweitigen Übernahme der Kontrolle darüber, nachdem eine in Artikel 2 genannte Straftat begangen wurde, hat der Vertragsstaat, in dessen Besitz sie sich befinden: a) Massnahmen zu treffen, um das radioaktive Material, die Vorrichtung oder die Kernanlage zu neutralisieren;
Fussnoten
[^2]: Abgeschlossen in New York am 13. April 2005
[^3]: Von der Bundesversammlung genehmigt am 13. Juni 2008 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 15. Oktober 2008 In Kraft getreten für die Schweiz am 14. November 2008 AS 2009 493; BBl 2008 1153
[^1]: Mit Deutschland (D) und Österreich (A) abgestimmte deutsche Übersetzung des französischen Originaltexts. Abweichungen in den jeweiligen nationalen Übersetzungen sind gekennzeichnet.
[^2]: AS 2009 2793
[^3]: AS 2009 491
[^4]: A: «Satzung».
[^5]: SR 0.120 0.353.23 Bekämpfung nuklearterroristischer Handlungen. Internationales Übereink.
[^6]: D: «können».
[^7]: A, D: «förmlich».
[^8]: A: «lit.». 0.353.23 Bekämpfung nuklearterroristischer Handlungen. Internationales Übereink.
[^9]: A: «Satzung».
[^10]: A, D: «ihm zur Kenntnis gelangten». 0.353.23 Bekämpfung nuklearterroristischer Handlungen. Internationales Übereink.
[^11]: A: «lit.».
[^12]: A: «lit.».
[^13]: A: «lit.». 0.353.23 Bekämpfung nuklearterroristischer Handlungen. Internationales Übereink.
[^14]: A: «verweigert». 0.353.23 Bekämpfung nuklearterroristischer Handlungen. Internationales Übereink.
[^15]: A, D: «Vernehmung».
[^16]: A: «zurückzustellen».