Internationales Übereinkommen vom 19. Oktober 2005 gegen Doping im Sport (mit Anhängen und Anlagen)
1 Übersetzung Internationales Übereinkommen gegen Doping im Sport (Stand am 1. Dezember 2008) Die Generalkonferenz der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur, im Folgenden als «UNESCO» bezeichnet, die vom 3. bis zum 21. Oktober 2005 in Paris zu ihrer 33. Tagung zusammengetreten ist, in der Erwägung, dass es das Ziel der UNESCO ist, mittels der Zusammenarbeit der Staaten durch Bildung, Wissenschaft und Kultur zum Frieden und zur Sicherheit beizutragen, unter Bezugnahme auf bestehende völkerrechtliche Übereinkünfte mit Menschenrechtsbezug, in Kenntnis der am 3. November 2003 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen verabschiedeten Resolution 58/5 über Sport als Mittel zur Förderung der Bildung, der Gesundheit, der Entwicklung und des Friedens, insbesondere in Kenntnis des Absatzes 7 dieser Resolution, in dem Bewusstsein, dass Sport für die Erhaltung der Gesundheit, die geistige, kulturelle und körperliche Erziehung und die Förderung der Völkerverständigung und des Weltfriedens eine wichtige Rolle spielen soll, angesichts der Notwendigkeit, die internationale Zusammenarbeit mit dem Ziel der Ausmerzung des Dopings im Sport zu fördern und zu koordinieren, besorgt über die Anwendung des Dopings durch Athleten im Sport und die sich daraus ergebenden Folgen für deren Gesundheit, für den Grundsatz des Fairplay, für die Unterbindung der Täuschung und für die Zukunft des Sports, im Hinblick darauf, dass Doping die ethischen Grundsätze und die erzieherischen Werte gefährdet, die in der Internationalen Charta für Leibeserziehung und Sport der UNESCO und in der Olympischen Charta enthalten sind, eingedenk der Tatsache, dass es sich bei dem im Rahmen des Europarats angenommenen Übereinkommen gegen Doping und seinem ebenso dort angenommenen Zusatzprotokoll um die völkerrechtlichen Instrumente handelt, die den nationalen Leitlinien gegen Doping und der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit zu Grunde liegen, eingedenk der Empfehlungen zum Doping, die auf der zweiten, dritten und vierten Tagung der Internationalen Konferenz der für Leibeserziehung und Sport verantwortlichen Minister und Hohen Beamten, welche die UNESCO in Moskau (1988), Punta del Este (1999) und Athen (2004) ausrichtete, verabschiedet wurden; und eingedenk der Resolution 32 C/9, welche die Generalkonferenz der UNESCO auf ihrer 32. Tagung (2003) verabschiedete, eingedenk des Welt-Anti-Doping-Codes, den die Welt-Anti-Doping-Agentur am 5. März 2003 auf der in Kopenhagen abgehaltenen Weltkonferenz über Doping im Sport verabschiedete, und eingedenk der Kopenhagener Erklärung über die Dopingbekämpfung im Sport, im Hinblick auf den Einfluss, den Spitzenathleten auf Jugendliche ausüben, im Bewusstsein der weiterhin bestehenden Notwendigkeit, zum besseren Nachweis von Doping und zum besseren Verständnis der Faktoren, welche die Anwendung des Dopings bestimmen, Forschung zu betreiben und zu fördern, damit die Strategien zur Verhütung des Dopings so wirkungsvoll wie möglich gestaltet werden können, auch in dem Bewusstsein, wie wichtig es für die Verhütung des Dopings ist, Athleten, Athletenbetreuer und die Gesellschaft im Allgemeinen ständig aufzuklären, im Hinblick auf die Notwendigkeit, die Kapazitäten der Vertragsstaaten für die Durchführung von Dopingbekämpfungsprogrammen aufzubauen, in Anbetracht der Tatsache, dass staatliche Behörden und für Sport zuständige Organisationen eine einander ergänzende Verantwortung bei der Verhütung und Bekämpfung des Dopings im Sport tragen, insbesondere für die Gewähr, dass Sportveranstaltungen ordnungsgemäss und entsprechend dem Grundsatz des Fairplay durchgeführt werden, sowie für den Schutz der Gesundheit derjenigen, die an diesen Sportveranstaltungen teilnehmen, in der Erkenntnis, dass diese Behörden und Organisationen zu diesen Zwecken zusammenarbeiten müssen und dabei auf allen geeigneten Ebenen ein Höchstmass an Unabhängigkeit und Transparenz sicherstellen müssen, entschlossen, eine weitere und engere Zusammenarbeit zu verfolgen, die darauf gerichtet ist, Doping im Sport endgültig auszumerzen, in der Erkenntnis, dass die Ausmerzung des Dopings im Sport zum Teil von der stufenweisen Harmonisierung der Dopingbekämpfungsstandards und -praktiken im Sport und von der Zusammenarbeit auf nationaler und weltweiter Ebene abhängt, nimmt dieses Übereinkommen am 19. Oktober 2005 an. I. Geltungsbereich
Art. 1 Zweck des Übereinkommens
Zweck dieses Übereinkommens ist es, im Rahmen der Strategie und des Tätigkeitsprogramms der UNESCO im Bereich der Leibeserziehung und des Sports die Verhütung und Bekämpfung des Dopings im Sport zu fördern mit dem Ziel der vollständigen Ausmerzung des Dopings.
Art. 2 Begriffsbestimmungen
Diese Begriffsbestimmungen sind im Zusammenhang des Welt-Anti-Doping-Codes zu sehen. Bei Widersprüchen sind jedoch die Bestimmungen des Übereinkommens massgebend. Im Sinne dieses Übereinkommens: 1. bedeutet «akkreditierte Dopingkontrolllabors» Labors, die von der Welt- Anti-Doping-Agentur akkreditiert sind; 2. bedeutet «Anti-Doping-Organisation» eine Stelle, die dafür zuständig ist, Vorschriften für die Einleitung, Durchführung und Durchsetzung aller Teile des Dopingkontrollprozesses zu verabschieden. Dazu gehören zum Beispiel das Internationale Olympische Komitee, das Internationale Paralympische Komitee, andere Sportgrossveranstalter, die bei ihren Veranstaltungen Kontrollen durchführen, die Welt-Anti-Doping-Agentur, internationale Sportfachverbände und nationale Anti-Doping-Organisationen; 3. bedeutet «Verstoss gegen die Anti-Doping-Regeln» im Sport das Vorliegen eines oder mehrerer der nachstehenden Sachverhalte: (a) das Vorhandensein eines verbotenen Wirkstoffs oder seiner Metaboliten oder Marker in einer Körperprobe eines Athleten, (b) die tatsächliche oder versuchte Anwendung eines verbotenen Wirkstoffs oder einer verbotenen Methode, (c) die Weigerung, sich einer Probennahme zu unterziehen, oder die Nichtabgabe einer Probe ohne zwingenden Grund, beides im Anschluss an eine den geltenden Anti-Doping-Regeln entsprechenden Ankündigung, oder ein anderweitiges Umgehen der Probennahme, (d) die Nichterfüllung des Erfordernisses der Verfügbarkeit des Athleten für Kontrollen ausserhalb des Wettkampfs, einschliesslich der nicht erfolgten Angabe der erforderlichen Informationen über den Aufenthaltsort des Athleten und des Versäumnisses, sich einer Kontrolle zu unterziehen, die als zumutbaren Regeln entsprechend gilt, (e) die tatsächliche oder versuchte unzulässige Einflussnahme auf jeden Teil der Dopingkontrolle, (f) der Besitz verbotener Wirkstoffe oder Methoden, (g) das Inverkehrbringen eines verbotenen Wirkstoffs oder einer verbotenen Methode, (h) die tatsächliche oder versuchte Verabreichung von verbotenen Wirkstoffen oder verbotenen Methoden an Athleten oder die Unterstützung, Anstiftung, Beihilfe, Verschleierung oder sonstige Tatbeteiligung bei einem tatsächlichen oder versuchten Verstoss gegen die Anti-Doping- Regeln;
Fussnoten
[^2]: Von der Bundesversammlung genehmigt am 13. Juni 2008 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 23. Oktober 2008 In Kraft getreten für die Schweiz am 1. Dezember 2008 AS 2009 521; BBl 2007 6489
[^1]: Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entspre- chenden Ausgabe dieser Sammlung.
[^2]: AS 2009 519 0.812.122.2 Doping im Sport. Internationales Übereink.