Verordnung des EJPD vom 9. März 2010 über audiometrische Messmittel (Audiometrieverordnung)
gestützt auf die Artikel 5 Absatz 2, 8 Absatz 2, 16 Absatz 2, 17 Absatz 2,
1 24 Absatz 3 und 33 der Messmittelverordnung vom 15. Februar 2006
2 (Messmittelverordnung), verordnet:
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt:
- a. die Anforderungen an audiometrische Messmittel;
- b. das Verfahren für das Inverkehrbringen audiometrischer Messmittel;
- c. die Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit audiometrischer Messmittel.
Art. 2 Geltungsbereich
Dieser Verordnung unterstehen Messmittel, die für audiometrische Prüfungen zu gesundheitsrelevanten Zwecken verwendet werden, namentlich:
- a. Audiometer;
- b. Hörprüfkabinen.
Art. 3 Begriffe
In dieser Verordnung bedeuten:
- a. audiometrische Prüfung: Prüfung, die der Feststellung der Hörfähigkeit dient;
- b. Audiometer: Messmittel, das der Ermittlung der Hörschwelle für Töne verschiedener Frequenzen oder der Sprachverständlichkeit dient, einschliesslich Geräuschquellen, wie Abspielvorrichtungen mit zugehörigen Tonträgern und Dateien, und Schallwandlern, wie Kopfund Knochenleitungshörer sowie Lautsprecher für das freie Schallfeld;
- c. Hörprüfkabine: schallabsorbierend ausgekleidete Messkabine, in der audiometrische Prüfungen vorgenommen werden.
Art. 4 Anforderungen
Audiometer und Hörprüfkabinen müssen die grundlegenden Anforderungen nach Anhang 1 der Messmittelverordnung und die entsprechenden Anforderungen nach dem Anhang dieser Verordnung erfüllen.
Art. 5 Verfahren für das Inverkehrbringen
1 Audiometer und Hörprüfkabinen bedürfen einer ordentlichen Zulassung und einer Ersteichung nach Anhang 5 der Messmittelverordnung.
2 Bei der Installation einer neuen Hörprüfkabine hat eine Abnahmemessung durch
3 das Eidgenössische Institut für Metrologie (METAS) oder eine Eichstelle zu erfolgen.
Art. 6 Nacheichung von Audiometern
1 Audiometer müssen jährlich einer Nacheichung nach Anhang 7 Ziffer 1 der Messmittelverordnung unterzogen werden.
2 Das METAS oder eine Eichstelle führt die Nacheichung durch.
3 Das METAS kann die Fristen für einzelne Messmittel oder Bauarten verlängern oder verkürzen, wenn die messtechnischen Eigenschaften dies erlauben oder verlangen.
Art. 7 Nacheichung von Hörprüfkabinen
1 Die Nacheichung von Hörprüfkabinen erfolgt alle sechs Jahre.
2 Wird die Hörprüfkabine baulich verändert, muss eine neue Abnahmemessung nach Artikel 5 Absatz 2 durchgeführt werden.
Art. 8 Übergangsbestimmung
Messmittel, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung in Verkehr gebracht wurden, können weiterhin verwendet werden, sofern sie den Anforderungen nach Artikel 4 genügen.
Art. 9 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. April 2010 in Kraft.
Fussnoten
[^1]: SR 941.210
[^2]: Fassung gemäss Ziff. I 10 der V des EJPD vom 7. Dez. 2012 (Neue gesetzliche Grundla- gen im Messwesen), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 7183).
[^3]: Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1 ) auf den 1. Jan. 2013 ange- passt.
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