Notenaustausch vom 10. März 2010 zwischen der Schweiz und der Europäischen Union betreffend die Übernahme des Beschlusses 2010/50/EU zur Änderung von Anlage 2 Liste A der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion an die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen, betreffend die Visavorschriften für Inhaber von Diplomatenpässen aus Saudi-Arabien (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands)
Übersetzung[^1]
Mission der Schweiz bei der Europäischen Union
Brüssel, den 10. März 2010
Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union Generaldirektion H Justiz und Inneres
Brüssel
Die Mission der Schweiz bei der Europäischen Union entbietet dem Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union ihre Empfehlung und beehrt sich, mit Bezug auf die Notifikation des Rates vom 8. Februar 2010, die erstellt worden ist gestützt auf Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a erster Satz des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (nachfolgend: Schengen-Assoziierungsabkommen), das am 26. Oktober 2004[^2] in Luxemburg unterzeichnet worden ist, den Empfang dieser Notifikation zu bestätigen. Letztere hat folgenden Inhalt:
Beschluss des Rates zur Änderung von Anlage 2 Liste A der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion an die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen, betreffend die Visavorschriften für Inhaber von
Diplomatenpässen aus Saudi-Arabien
Dokument des Rates:
17584/1/09 REV 1 VISA 431 COMIX 962
Datum der Annahme: 25. Januar 2010»[^3]
Gemäss Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a zweiter Satz des Schengen-Assoziierungsabkommens informiert die Mission der Schweiz bei der Europäischen Union das Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union, dass die Schweiz den Inhalt des Rechtsakts, welcher der Notifikation des Rates beigelegt und Teil dieser Antwortnote ist, akzeptiert und in ihre innerstaatliche Rechtsordnung umsetzen wird.
Gemäss Artikel 7 Absatz 3 des Schengen-Assoziierungsabkommens begründen die Notifikation des Rates vom 8. Februar 2010 und diese Antwortnote Rechte und Pflichten zwischen der Schweiz und der Europäischen Union und bilden somit ein Abkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union.
Dieses Abkommen tritt am Datum dieser Antwortnote in Kraft. Gekündigt werden kann das Abkommen unter den Bedingungen, die in den Artikeln 7 und 17 des Schengen-Assoziierungsabkommens aufgeführt sind.
Eine Kopie dieser Note wird der Europäischen Kommission, Generalsekretariat, SG.A.3, Brüssel, übermittelt.
Die Mission der Schweiz bei der Europäischen Union benützt die Gelegenheit, um das Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
Fussnoten
[^1]: Übersetzung des englischen Originaltextes.
[^2]: SR 0.362.31
[^3]: Beschluss 2010/50/EU des Rates vom 25. Jan. 2010 zur Änderung von Anlage 2 Liste A der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion an die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen, betreffend die Visavorschriften für Inhaber von Diplomatenpässen aus Saudi-Arabien, ABl. L 26 vom 30.01.2010, S. 22.