Übereinkommen vom 30. November 2009 über den Bau und Betrieb einer Europäischen Freie-Elektronen-Röntgenlaseranlage (mit Anlage und Schlussakte)

Typ Andere
Veröffentlichung 2009-11-30
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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(Stand am 30. November 2009) Die Regierungen des Königreichs Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Französischen Republik, der Hellenischen Republik, der Italienischen Republik, der Republik Polen, der Russischen Föderation, des Königreichs Schweden, der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Slowakischen Republik, des Königreichs Spanien, der Republik Ungarn, des Vereinigten Königreichs Grossbritannien und Nordirland, im Folgenden als «Vertragsparteien» bezeichnet, in dem Wunsch, die Stellung Europas und der Staaten der Vertragsparteien in der Welt im Bereich der Forschung weiter zu festigen und die wissenschaftliche Zusammenarbeit über disziplinäre und nationale Grenzen hinweg zu vertiefen; aufgrund des Beschlusses, den Bau und Betrieb einer Europäischen Freie-Elektronen-Röntgenlaseranlage mit einem supraleitenden Linearbeschleuniger, Strahlführungen und Experimentiereinrichtungen für eine auf Kriterien der wissenschaftlichen Exzellenz beruhende Nutzung durch die Wissenschaftsgemeinde zu fördern; in der Erkenntnis, dass diese neue Anlagenart, die Röntgenstrahlung in bisher unerreichter Qualität hinsichtlich Kohärenz, spektraler Brillanz und Zeitauflösung liefert, in Zukunft auf vielen verschiedenen Gebieten der Grundlagenund angewandten Forschung sowie für industrielle Anwendungen grosse Bedeutung haben wird; aufbauend auf der erfolgreichen internationalen TESLA-Zusammenarbeit (TESLA Collaboration), dem Europäischen Strategieforum für Forschungsinfrastrukturen (European Strategy Forum on Research Infrastructures) und der am 23. September 2004 in Berlin vereinbarten Absprache über die Vorbereitungsphase der Europäischen Freie-Elektronen-Röntgenlaseranlage (Memorandum of Understanding on the Preparatory Phase of the European X-Ray Free-Electron Laser Facility); in der Erwartung, dass sich andere Staaten an den Tätigkeiten beteiligen, die gemeinsam im Rahmen dieses Übereinkommens wahrgenommen werden, sind wie folgt übereingekommen:

Art. 1 Errichtung der Europäischen XFEL-Anlage

(1) Bau und Betrieb der Europäischen Freie-Elektronen-Röntgenlaseranlage, wie sie ausführlicher im Bericht über die technische Auslegung von XFEL (XFEL Technical Design Report) beschrieben sind, von dem eine Kurzfassung als Teil A des Technischen Dokuments 1 beigefügt ist, werden einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, im Folgenden als «Gesellschaft» bezeichnet, übertragen; diese unterliegt deutschem Recht, sofern in diesem Übereinkommen nichts anderes vorgesehen ist.

1 Der Gesellschaftsvertrag der Gesellschaft ist diesem Übereinkommen als Anlage beigefügt. Die Gesellschaft nimmt ausschliesslich Tätigkeiten zu friedlichen Zwecken wahr. (2) Gesellschafter der Gesellschaft sind geeignete Einrichtungen, die von den Vertragsparteien für diesen Zweck benannt werden. Die Vertragsparteien benennen diese Gesellschafter durch schriftliche Mitteilung, die bei den anderen Vertragsparteien eingegangen sein muss. (3) Die Gesellschaft und DESY in Hamburg werden beim Bau, bei der Inbetriebnahme und beim Betrieb des XFEL auf der Grundlage einer langfristigen Vereinbarung zusammenarbeiten.

Art. 2 Name

Die Gesellschaft führt den Namen «European X-Ray Free-Electron Laser Facility GmbH» (European XFEL GmbH).

Art. 3 Organe

(1) Die Organe der Gesellschaft sind die Gesellschafterversammlung, im Folgenden als «Rat» bezeichnet, und die Geschäftsführung. (2) Die in den Rat Delegierten werden nach einem durch die jeweiligen Vertragsparteien festgelegten Verfahren ernannt und abberufen.

Art. 4 Finanzierung

(1) Jede Vertragspartei stellt den Gesellschaftern, für die sie verantwortlich ist, Zuwendungen zur Verfügung, die deren Beiträge zu den Jahreshaushalten der Gesellschaft nach Artikel 5 decken. (2) Die in den Absätzen 4 und 5 bezeichneten Baukosten beziehen sich auf eine Anlage mit fünf Undulator-Strahlführungen und zehn Experimentierstationen (im Folgenden als «Europäische XFEL-Anlage» bezeichnet). Mit dem Bau der Europäi-

Fussnoten

[^1]: Die Anlage enthält den Gesellschaftsvertrag ohne die Namen der Gesellschafter.

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