Schweizerische Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (Jugendstrafprozessordnung, JStPO)
1 , gestützt auf Artikel 123 Absatz 1 der Bundesverfassung
2 nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 21. Dezember 2005
3 und in den Zusatzbericht des Bundesrates vom 22. August 2007 , beschliesst:
1. Kapitel: Gegenstand und Grundsätze
Art. 1 Gegenstand
Dieses Gesetz regelt die Verfolgung und Beurteilung der Straftaten nach Bundesrecht, die von Jugendlichen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 des Jugendstrafgesetzes
4 vom 20. Juni 2003 (JStG) verübt worden sind, sowie den Vollzug der gegen sie verhängten Sanktionen.
Art. 2 Zuständigkeit
Für die Verfolgung und Beurteilung der Straftaten sowie den Vollzug der verhängten Sanktionen sind ausschliesslich die Kantone zuständig.
Art. 3 Anwendbarkeit der Strafprozessordnung
1 Enthält dieses Gesetz keine besondere Regelung, so sind die Bestimmungen der
5 Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO) anwendbar.
2 Nicht anwendbar sind die Bestimmungen der StPO über:
- a. die Übertretungsstrafbehörden und das Übertretungsstrafverfahren (Art. 17 und 357);
- b. die Bundesgerichtsbarkeit (Art. 23–28);
- c. den Gerichtsstand (Art. 31 und 32) und die besonderen Gerichtsstände im Falle mehrerer Beteiligter (Art. 33) und bei mehreren an verschiedenen Orten verübten Straftaten (Art. 34);
- d. das abgekürzte Verfahren (Art. 358–362);
- e. das Verfahren bei Anordnung der Friedensbürgschaft (Art. 372 und 373);
- f. das Verfahren bei einer schuldunfähigen beschuldigten Person (Art. 374 und 375).
3 Kommt die Strafprozessordnung zur Anwendung, so sind deren Bestimmungen im Lichte der Grundsätze von Artikel 4 dieses Gesetzes auszulegen.
Art. 4 Grundsätze
1 Für die Anwendung dieses Gesetzes sind der Schutz und die Erziehung der Jugendlichen wegleitend. Alter und Entwicklungsstand sind angemessen zu berücksichtigen.
2 Die Strafbehörden achten in allen Verfahrensstadien die Persönlichkeitsrechte der Jugendlichen und ermöglichen ihnen, sich aktiv am Verfahren zu beteiligen. Vorbehältlich besonderer Verfahrensvorschriften hören sie die Jugendlichen persönlich an.
3 Sie sorgen dafür, dass das Strafverfahren nicht mehr als nötig in das Privatleben der Jugendlichen und in den Einflussbereich ihrer gesetzlichen Vertretung eingreift.
4 Sie beziehen, wenn es angezeigt scheint, die gesetzliche Vertretung und die Behörde des Zivilrechts ein.
Art. 5 Verzicht auf Strafverfolgung
1 Die Untersuchungsbehörde, die Jugendstaatsanwaltschaft und das Gericht sehen von der Strafverfolgung ab, wenn:
6 a. die Voraussetzungen für eine Strafbefreiung nach Artikel 21 JStG gegeben und Schutzmassnahmen entweder nicht notwendig sind oder die Behörde des Zivilrechts bereits geeignete Massnahmen angeordnet hat; oder
- b. ein Vergleich oder eine Mediation erfolgreich abgeschlossen werden konnte.
2 7 Im Übrigen ist Artikel 8 Absätze 2–4 StPO anwendbar.
2. Kapitel: Jugendstrafbehörden
Art. 6 Strafverfolgungsbehörden
1 Strafverfolgungsbehörden sind:
- a. die Polizei;
- b. die Untersuchungsbehörde;
- c. die Jugendstaatsanwaltschaft, sofern der Kanton eine solche Behörde vorsehen muss (Art. 21).
2 Die Kantone bezeichnen als Untersuchungsbehörde:
- a. eine oder mehrere Jugendrichterinnen oder einen oder mehrere Jugendrichter; oder
- b. eine oder mehrere Jugendanwältinnen oder einen oder mehrere Jugendanwälte.
3 Die Jugendrichterinnen und Jugendrichter sind Mitglieder des Jugendgerichts. Im Übrigen bleiben die Bestimmungen über die Ablehnung (Art. 9) und den Ausstand
8 (Art. 56–60 StPO ) vorbehalten.
4 Die Jugendanwältinnen und Jugendanwälte vertreten vor dem Jugendgericht die Anklage.
Art. 7 Gerichte
1 Gerichtliche Befugnisse im Jugendstrafverfahren haben:
- a. das Zwangsmassnahmengericht;
- b. das Jugendgericht;
- c. die Beschwerdeinstanz in Jugendstrafsachen;
- d. die Berufungsinstanz in Jugendstrafsachen.
2 Das Jugendgericht setzt sich zusammen aus dem Präsidenten oder der Präsidentin und zwei Beisitzerinnen oder Beisitzern.
3 Die Kantone können die Befugnisse der Beschwerdeinstanz der Berufungsinstanz übertragen.
Art. 8 Organisation
1 Die Kantone regeln Wahl, Zusammensetzung, Organisation, Aufsicht und Befugnisse der Jugendstrafbehörden, soweit dieses Gesetz oder andere Bundesgesetze dies nicht abschliessend regeln.
2 Die Kantone können interkantonal zuständige Jugendstrafbehörden vorsehen.
3 Sie können Oberoder Generaljugendanwaltschaften vorsehen.
3. Kapitel: Allgemeine Verfahrensregeln
Art. 9 Ablehnung
1 Die oder der urteilsfähige beschuldigte Jugendliche und die gesetzliche Vertretung können innert zehn Tagen seit Eröffnung des Strafbefehls (Art. 32) beziehungsweise Zustellung der Anklageschrift (Art. 33) verlangen, dass die Jugendrichterin oder der Jugendrichter, die oder der bereits die Untersuchung geführt hat, im Hauptverfahren nicht mitwirkt. Die Ablehnung bedarf keiner Begründung.
2 Die oder der urteilsfähige beschuldigte Jugendliche und die gesetzliche Vertretung werden im Strafbefehl oder in der Anklageschrift auf dieses Ablehnungsrecht aufmerksam gemacht.
Art. 10 Gerichtsstand
1 Für die Strafverfolgung ist die Behörde des Ortes zuständig, an dem die oder der beschuldigte Jugendliche bei Eröffnung des Verfahrens den gewöhnlichen Aufenthalt hat.
2 Fehlt ein gewöhnlicher Aufenthalt in der Schweiz, so ist folgende Behörde zuständig:
- a. bei Taten im Inland die Behörde am Ort der Begehung;
- b. bei Taten im Ausland die Behörde des Heimatortes oder, für die ausländische Jugendliche oder den ausländischen Jugendlichen, die Behörde des Ortes, wo sie oder er wegen der Tat erstmals angehalten wurde.
3 Übertretungen werden am Ort ihrer Begehung verfolgt. Ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass Schutzmassnahmen angeordnet oder geändert werden müssen, so ist die Strafverfolgung der Behörde jenes Ortes zu übertragen, an dem die oder der Jugendliche den gewöhnlichen Aufenthalt hat.
4 Die zuständige schweizerische Behörde kann auf Ersuchen der ausländischen Behörde die Strafverfolgung übernehmen, wenn:
- a. die oder der Jugendliche den gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat oder das Schweizer Bürgerrecht besitzt;
- b. die oder der Jugendliche im Ausland eine auch nach schweizerischem Recht strafbare Tat begangen hat; und
- c. die Voraussetzungen für die Strafverfolgung nach den Artikeln 4–7 des
9 Strafgesetzbuches (StGB) nicht erfüllt sind.
5 Die zuständige Behörde wendet bei der Strafverfolgung nach Absatz 4 sowie nach den Artikeln 4–7 StGB ausschliesslich schweizerisches Recht an.
6 Für den Vollzug ist die Behörde am Ort der Beurteilung zuständig; abweichende Bestimmungen in Verträgen zwischen den Kantonen bleiben vorbehalten.
7 Kompetenzkonflikte zwischen den Kantonen entscheidet das Bundesstrafgericht.
Art. 11 Trennung von Verfahren
1 Verfahren gegen Erwachsene und Jugendliche werden getrennt geführt.
2 Auf die Trennung kann ausnahmsweise verzichtet werden, wenn die Untersuchung durch die Trennung erheblich erschwert würde.
Art. 12 Mitwirkung der gesetzlichen Vertretung
1 Die gesetzliche Vertretung und die Behörde des Zivilrechts haben im Verfahren mitzuwirken, wenn die Jugendstrafbehörde dies anordnet.
2 Bei Nichtbefolgung kann die Untersuchungsbehörde oder das Jugendgericht die gesetzliche Vertretung verwarnen, bei der Behörde des Zivilrechts anzeigen oder ihr eine Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken auferlegen. Der Bussenentscheid kann bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden.
Art. 13 Vertrauensperson
Die oder der beschuldigte Jugendliche kann in allen Verfahrensstadien eine Vertrauensperson beiziehen, sofern die Interessen der Untersuchung oder überwiegende private Interessen einem solchen Beizug nicht entgegenstehen.
Art. 14 Ausschluss der Öffentlichkeit
1 Das Strafverfahren findet unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. Die Untersuchungsbehörde und die Gerichte können die Öffentlichkeit in geeigneter Weise über den Stand des Verfahrens informieren.
2 Das Jugendgericht und die Berufungsinstanz können eine öffentliche Verhandlung anordnen, wenn:
- a. die oder der urteilsfähige beschuldigte Jugendliche oder die gesetzliche Vertretung dies verlangt oder das öffentliche Interesse es gebietet; und
- b. dies den Interessen der oder des beschuldigten Jugendlichen nicht zuwiderläuft.
Art. 15 Umfang der Akteneinsicht
1 Die Einsicht in Informationen über die persönlichen Verhältnisse der oder des beschuldigten Jugendlichen kann in ihrem oder seinem Interesse eingeschränkt werden für:
- a. sie oder ihn selber;
- b. die gesetzliche Vertretung;
- c. die Privatklägerschaft;
- d. die Behörde des Zivilrechts.
2 Die Verteidigung und die Jugendstaatsanwaltschaft können die gesamten Akten einsehen. Sie dürfen von Inhalten, in welche die Einsicht eingeschränkt ist, keine Kenntnis geben.
Art. 16 Vergleich und Wiedergutmachung
Die Untersuchungsbehörde und das Jugendgericht können versuchen:
- a. zwischen der geschädigten Person und der oder dem beschuldigten Jugendlichen einen Vergleich zu erreichen, soweit Antragsdelikte Gegenstand des Verfahrens sind; oder
- b. eine Wiedergutmachung zu erzielen, sofern eine Strafbefreiung nach Arti-
10 kel 21 Absatz 1 Buchstabe c JStG in Frage kommt.
Art. 17 Mediation
1 Die Untersuchungsbehörde und die Gerichte können das Verfahren jederzeit sistieren und eine auf dem Gebiet der Mediation geeignete Organisation oder Person mit der Durchführung eines Mediationsverfahrens beauftragen, wenn:
- a. Schutzmassnahmen nicht notwendig sind oder die Behörde des Zivilrechts bereits geeignete Massnahmen angeordnet hat;
11 b. die Voraussetzungen von Artikel 21 Absatz 1 JStG nicht erfüllt sind.
2 Gelingt die Mediation, so wird das Verfahren eingestellt.
4. Kapitel: Parteien und Verteidigung
1. Abschnitt: Parteien
Art. 18 Begriff
Parteien sind:
- a. die oder der beschuldigte Jugendliche;
- b. die gesetzliche Vertretung der oder des beschuldigten Jugendlichen;
- c. die Privatklägerschaft;
- d. im Hauptund im Rechtsmittelverfahren: die Jugendanwältin oder der Jugendanwalt beziehungsweise die Jugendstaatsanwaltschaft.
Art. 19 Beschuldigte Jugendliche oder beschuldigter Jugendlicher
1 Die oder der beschuldigte Jugendliche handelt durch die gesetzliche Vertretung.
2 Urteilsfähige beschuldigte Jugendliche können ihre Parteirechte selbstständig wahrnehmen.
3 Die Behörde kann das Recht der oder des beschuldigten Jugendlichen auf Teilnahme an bestimmten Verfahrenshandlungen mit Rücksicht auf Alter und ungestörte Entwicklung beschränken. Diese Beschränkungen gelten nicht für die Verteidigung.
Art. 20 Privatklägerschaft
1 Die Privatklägerschaft kann an der Untersuchung teilnehmen, wenn dies den Interessen der oder des beschuldigten Jugendlichen nicht zuwiderläuft.
2 Sie nimmt an der Hauptverhandlung nicht teil, ausser wenn besondere Umstände es erfordern.
Art. 21 Jugendstaatsanwaltschaft
Wird die Untersuchung durch eine Jugendrichterin oder einen Jugendrichter geführt, so sieht der Kanton eine Jugendstaatsanwaltschaft vor. Die Jugendstaatsanwaltschaft:
- a. erhebt Anklage vor dem Jugendgericht;
- b. kann an der Hauptverhandlung vor dem Jugendgericht und vor der Berufungsinstanz teilnehmen; sie ist dazu verpflichtet, wenn das Gericht sie dazu auffordert;
- c. kann gegen Urteile des Jugendgerichts Berufung einlegen;
- d. vertritt die Anklage vor der Berufungsinstanz;
- e. nimmt jene Aufgaben wahr, welche ihr das kantonale Recht überträgt.
Art. 22 Oberoder Generaljugendanwaltschaft
Sieht das kantonale Recht eine Oberoder Generaljugendanwaltschaft vor, so sind
12 die Artikel 322 Absatz 1, 354 Absatz 1 Buchstabe c und 381 Absatz 2 StPO sinngemäss anwendbar.
2. Abschnitt: Verteidigung
Art. 23 Wahlverteidigung
Die oder der urteilsfähige beschuldigte Jugendliche sowie die gesetzliche Vertretung können eine Anwältin oder einen Anwalt mit der Verteidigung betrauen .
Art. 24 Notwendige Verteidigung
Die oder der Jugendliche muss verteidigt werden, wenn:
- a. ihr oder ihm ein Freiheitsentzug von mehr als einem Monat oder eine Unterbringung droht;
- b. sie oder er die eigenen Verfahrensinteressen nicht ausreichend wahren kann und auch die gesetzliche Vertretung dazu nicht in der Lage ist;
- c. die Untersuchungsoder Sicherheitshaft mehr als 24 Stunden gedauert hat;
- d. sie oder er vorsorglich in einer Einrichtung untergebracht worden ist;
- e. die Jugendanwältin oder der Jugendanwalt beziehungsweise die Jugendstaatsanwaltschaft an der Hauptverhandlung persönlich auftritt.
Art. 25 Amtliche Verteidigung
1 Die zuständige Behörde ordnet eine amtliche Verteidigung an, wenn bei notwendiger Verteidigung:
- a. die oder der beschuldigte Jugendliche oder die gesetzliche Vertretung trotz Aufforderung keine Wahlverteidigung bestimmt;
- b. der Wahlverteidigung das Mandat entzogen wurde oder sie es niedergelegt hat und die oder der beschuldigte Jugendliche oder die gesetzliche Vertretung nicht innert Frist eine neue Wahlverteidigung bestimmt; oder
- c. die oder der beschuldigte Jugendliche und die gesetzliche Vertretung nicht über die erforderlichen Mittel verfügen.
2 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung richtet sich nach Artikel 135
13 StPO . Zur Rückerstattung im Sinne von Artikel 135 Absatz 4 StPO können im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht auch die Eltern verpflichtet werden. 5. Kapitel: Zwangsmassnahmen, Schutzmassnahmen und Beobachtungen
Art. 26 Zuständigkeit
1 Die Untersuchungsbehörde ist zuständig zur Anordnung:
14 durch a. jener Zwangsmassnahmen, die gemäss den Bestimmungen der StPO die Staatsanwaltschaft angeordnet werden können;
- b. der Untersuchungshaft;
15 ; c. der vorsorglichen Schutzmassnahmen nach den Artikeln 12–15 JStG
- d. der Beobachtung im Sinne von Artikel 9 JStG.
2 Das Zwangsmassnahmengericht ist zuständig zur Anordnung oder Genehmigung der übrigen Zwangsmassnahmen.
3 Ist der Straffall beim Gericht hängig, so ist dieses für die Anordnung der gesetzlich vorgesehenen Zwangsmassnahmen zuständig.
Art. 27 Untersuchungsund Sicherheitshaft
1 Untersuchungsund Sicherheitshaft werden nur in Ausnahmefällen und erst nach Prüfung sämtlicher Möglichkeiten von Ersatzmassnahmen angeordnet.
2 Soll die Untersuchungshaft länger als sieben Tage dauern, so stellt die Untersuchungsbehörde spätestens am siebten Tag ein Verlängerungsgesuch an das Zwangsmassnahmengericht. Dieses entscheidet unverzüglich, spätestens aber innert
48 Stunden nach Eingang des Gesuchs. Das Verfahren richtet sich nach den Arti-
16 keln 225 und 226 StPO .
3 Das Zwangsmassnahmengericht kann die Untersuchungshaft mehrmals verlängern, jedoch jeweils um höchstens einen Monat. Das Verfahren richtet sich nach Artikel 227 StPO.
4 Die oder der urteilsfähige beschuldigte Jugendliche und die gesetzliche Vertretung können bei der Behörde, welche die Haft angeordnet hat, jederzeit die Entlassung beantragen. Das Verfahren richtet sich nach Artikel 228 StPO.
5 Die Anfechtbarkeit der Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts richtet sich nach Artikel 222 StPO.
Art. 28 Vollzug der Untersuchungsund Sicherheitshaft
1 Untersuchungsund Sicherheitshaft werden in einer für Jugendliche reservierten Einrichtung oder in einer besonderen Abteilung einer Haftanstalt vollzogen, wo die Jugendlichen von erwachsenen Inhaftierten getrennt sind. Eine angemessene Betreuung ist sicherzustellen.
2 Die Jugendlichen können auf ihr Gesuch hin einer Beschäftigung nachgehen, wenn das Verfahren dadurch nicht beeinträchtigt wird und die Verhältnisse der Einrichtung oder der Haftanstalt es erlauben.
3 Für den Vollzug können private Einrichtungen beigezogen werden.
Art. 29 Vorsorgliche Anordnung von Schutzmassnahmen und Anordnung
der Beobachtung
1 Die vorsorglichen Schutzmassnahmen und die Beobachtung werden schriftlich angeordnet und begründet.
2 Die stationäre Beobachtung ist angemessen auf die Strafe anzurechnen. Für den
17 Vollzug ist Artikel 16 JStG sinngemäss anwendbar.
6. Kapitel: Verfahren
1. Abschnitt: Untersuchung
Art. 30 Untersuchungsbehörde
1 Die Untersuchungsbehörde leitet die Strafverfolgung und nimmt alle zur Wahrheitsfindung notwendigen Untersuchungshandlungen vor.
2 Während der Untersuchung hat sie die Befugnisse und Aufgaben, die nach der
18 StPO in diesem Verfahrensstadium der Staatsanwaltschaft zukommen.
Art. 31 Zusammenarbeit
1 Bei der Abklärung der persönlichen Verhältnisse der oder des beschuldigten Jugendlichen arbeitet die Untersuchungsbehörde mit allen Instanzen der Strafund Zivilrechtspflege, mit den Verwaltungsbehörden, mit öffentlichen und privaten Einrichtungen und mit Personen aus dem medizinischen und sozialen Bereich zusammen; sie holt bei ihnen die nötigen Auskünfte ein.
2 Diese Instanzen, Einrichtungen und Personen sind verpflichtet, die verlangten Auskünfte zu erteilen; das Berufsgeheimnis bleibt vorbehalten.
2. Abschnitt: Strafbefehlsverfahren
Art. 32
1 Die Untersuchungsbehörde schliesst die Untersuchung ab und erlässt einen Strafbefehl, wenn die Beurteilung der Straftat nicht in die Zuständigkeit des Jugendgerichts fällt.
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