Verordnung vom 14. April 2010 über das Bundesinventar der historischen Verkehrswege der Schweiz (VIVS)
1 gestützt auf die Artikel 5 Absatz 1 und 26 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Naturund Heimatschutz (NHG), verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt:
- a. den Schutz der historischen Verkehrswege von nationaler Bedeutung;
- b. die Leistungen des Bundes zum Schutz der historischen Verkehrswege der Schweiz.
Art. 2 Begriffe
1 In dieser Verordnung gelten als:
- a. historische Verkehrswege: Wege, Strassen und Wasserwege aus früheren Epochen, deren Substanz mindestens abschnittsweise erhalten ist und die durch historische Dokumente belegt sind;
- b. Objekte: ganze Strecken sowie einzelne Linienführungen und Abschnitte von historischen Verkehrswegen;
- c. Substanz historischer Verkehrswege namentlich: 1. der Verlauf der Wege, Strassen und Wasserwege im Gelände, 2. Wegelemente, insbesondere Wegformen und -oberflächen sowie Wegbegrenzungen wie Böschungen, Mauern, Zäune und Alleen, 3. Kunstbauten, 4. Bautechniken und besonderes traditionelles Baumaterial, 5. Wegbegleiter wie Wegkreuze, Distanzund Grenzsteine, Kapellen und andere mit dem Weg in einem funktionalen Zusammenhang stehende Bauten.
2 Historische Verkehrswege sind von nationaler Bedeutung, wenn ihre historische Bedeutung oder Substanz herausragend ist. 2. Abschnitt: Schutz der historischen Verkehrswege von nationaler Bedeutung
Art. 3 Bundesinventar
1 Die historischen Verkehrswege von nationaler Bedeutung werden in einem Bundesinventar aufgenommen.
2 Das Bundesinventar wird vom Bundesamt für Strassen (ASTRA) geführt.
3 Es enthält die Liste der Objekte von nationaler Bedeutung, ihre Lage, Substanz und historische Bedeutung sowie die übrigen Angaben nach Artikel 5 Absatz 1 NHG.
4 Die Objekte werden in zwei Kategorien eingeteilt:
- a. Objekte mit der Klassierung «historischer Verlauf mit viel Substanz»;
- b. Objekte mit der Klassierung «historischer Verlauf mit Substanz».
Art. 4 Veröffentlichung
1 Das Bundesinventar wird nach Artikel 5 Absatz 1 des Publikationsgesetzes vom
2 18. Juni 2004 nicht in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts veröffentlicht.
3 Es ist in elektronischer Form zugänglich.
2 Es kann unentgeltlich beim ASTRA und bei den zuständigen kantonalen Stellen eingesehen werden.
Art. 5 Nachführung und Änderung
1 Das Bundesinventar wird regelmässig, insbesondere bei Vorliegen neuer Erkenntnisse und Tatsachen, überprüft und bereinigt. Die vollständige Überprüfung und Bereinigung erfolgt innert 25 Jahren.
2 Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation kann die Umschreibung der Objekte geringfügig ändern. Als geringfügig gelten Änderungen, die sich weder auf den Bestand der Objekte noch wesentlich auf deren Substanz auswirken.
Art. 6 Schutzziele
1 Objekte mit der Klassierung «historischer Verlauf mit viel Substanz» sollen mit ihrer ganzen Substanz ungeschmälert erhalten werden.
2 Objekte mit der Klassierung «historischer Verlauf mit Substanz» sollen mit ihren wesentlichen Substanzelementen ungeschmälert erhalten werden.
3 Wegbegleiter sind unabhängig von der Klassierung der Objekte in ihrem funktionalen Zusammenhang mit dem Objekt zu erhalten.
Art. 7 Eingriffe
1 Eingriffe in Objekte sind bei Erfüllung einer Bundesaufgabe zulässig, soweit sie die Schutzziele nicht beeinträchtigen.
2 Geringfügige Beeinträchtigungen der Schutzziele sind bei Erfüllung einer Bundesaufgabe nur zulässig, wenn sie sich durch ein Interesse rechtfertigen lassen, das gewichtiger ist als das Interesse am Schutz des Objekts.
3 Schwerwiegende Beeinträchtigungen sind bei Erfüllung einer Bundesaufgabe nur zulässig, wenn der Schutzwürdigkeit des Objektes bestimmte gleichoder höherwertige Interessen von ebenfalls nationaler Bedeutung entgegenstehen.
4 Zum Ausgleich von Beeinträchtigungen nach Absatz 2 oder 3 sind Wiederherstellungsmassnahmen oder zumindest angemessene Ersatzmassnahmen am gleichen historischen Verkehrsweg zu treffen. Ist dies nicht zweckmässig, so können angemessene Ersatzmassnahmen an einem anderen historischen Verkehrsweg, nach Möglichkeit in der gleichen Region, geleistet werden.
5 Sind Eingriffe unter Abwägung aller Interessen unvermeidlich, so müssen sie sich auf ein Mindestmass beschränken.
Art. 8 Dokumentationsund Mitteilungspflicht
1 Die zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone sorgen dafür, dass jeder Eingriff in einen historischen Verkehrsweg von nationaler Bedeutung sowie die dabei gewonnenen Erkenntnisse, insbesondere über das Objekt, seine Baugeschichte und seine Einordnung ins Gelände, dokumentiert werden und dass diese Dokumentationen zumindest bis zur ersten Nachführung nach Artikel 5 Absatz 1 archiviert werden.
2 Sie teilen dem ASTRA sämtliche Eingriffe, welche die Schutzziele beeinträchtigen, mit und legen ihm die Dokumentationen nach Absatz 1 vor.
Art. 9 Berücksichtigung in der kantonalen Raumplanung
Die Kantone berücksichtigen das Bundesinventar bei der Erstellung ihrer Richtpläne
4 nach den Artikeln 6–12 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 .
3. Abschnitt: Leistungen des Bundes
Art. 10 Information und Beratung über das Bundesinventar
Das ASTRA sorgt für die Information und Beratung der Behörden und der Öffentlichkeit über die Bedeutung, den Zustand und die Schutzwürdigkeit der historischen Verkehrswege von nationaler Bedeutung.
Art. 11 Informationen über historische Verkehrswege von regionaler
oder lokaler Bedeutung
1 Die Kantone können Informationen über historische Verkehrswege, die sie als regional oder lokal bedeutend bezeichnet haben, in elektronischer Form mit dem Bundesinventar verknüpfen.
2 Das ASTRA erlässt zu diesem Zweck Richtlinien, insbesondere über die Struktur der Informationen sowie über deren Aufbereitung, Meldung und Nachführung.
3 Der Schutz dieser Verordnung umfasst ausschliesslich die historischen Verkehrswege von nationaler Bedeutung nach Artikel 3.
Art. 12 Finanzhilfen
1 Finanzhilfen des Bundes für Massnahmen zur Erhaltung von historischen Verkehrswegen richten sich nach dem 2. Abschnitt der Verordnung vom 16. Januar
5 1991 über den Naturund Heimatschutz.
2 Das ASTRA kann die Zusicherung einer Finanzhilfe für einen historischen Verkehrsweg insbesondere mit der Auflage oder Bedingung verknüpfen, dass dieser dem Langsamverkehr dient und dass dies im Grundbuch angemerkt wird.
3 Für die Erhaltung von Gebäuden sichert das ASTRA keine Finanzhilfen zu.
4. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 13 Änderung bisherigen Rechts
Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.
Art. 14 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2010 in Kraft.
Fussnoten
[^1]: SR 451
[^2]: SR 170.512
[^3]: Siehe Internetseiten unter http://ivs-gis.admin.ch
[^4]: SR 700
[^5]: SR 451.1
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