Abkommen vom 30. Juni 2009 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Serbien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (mit Durchführungsprot. und Anhängen)

Typ Andere
Veröffentlichung 2009-06-30
Status In Kraft
Ministerium Bundeskanzlei
Quelle Fedlex
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Die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Republik Serbien

(nachstehend «Vertragsparteien» genannt),

entschlossen, ihre Zusammenarbeit zu intensivieren, um die illegale Einwanderung wirksamer zu bekämpfen,

im Bestreben, mit diesem Abkommen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit schnelle und effiziente Verfahren für die Identifizierung und sichere und ordnungsgemässe Rückkehr von Personen einzuführen, die die Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder der Republik Serbien oder für die Anwesenheit oder den Aufenthalt in dem betreffenden Hoheitsgebiet nicht oder nicht mehr erfüllen, und die Durchbeförderung dieser Personen im Geiste der Zusammenarbeit zu erleichtern,

unter Bekräftigung ihres Willens, die bestehende gute Zusammenarbeit auszubauen und ihre Partnerschaft im Migrationsbereich zu stärken,

unter nachdrücklichem Hinweis darauf, dass dieses Abkommen die Rechte, Pflichten und Zuständigkeiten der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Serbien unberührt lässt, die sich aus dem Völkerrecht ergeben, insbesondere aus der Europäischen Konvention vom 4. November 1950[^1] zum Schutze der Menschenrechte und der Grundfreiheiten und dem Übereinkommen vom 28. Juli 1951[^2] über die Rechtsstellung der Flüchtlinge,

unter Berücksichtigung des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands, unterzeichnet am 26. Oktober 2004[^3],

unter Berücksichtigung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Serbien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt, unterzeichnet am 18. September 2007,

sind wie folgt übereingekommen:

Art. 1 Definitionen

Für die Zwecke dieses Abkommens gelten folgende Definitionen:

Abschnitt I Rückübernahmeverpflichtungen der Republik Serbien

Art. 2 Rückübernahme eigener Staatsangehöriger

1. Die Republik Serbien rückübernimmt auf Ersuchen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und ohne andere als die in diesem Abkommen vorgesehenen Förmlichkeiten jede Person, die im Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft die geltenden Voraussetzungen für Einreise, Anwesenheit oder Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllt, sofern nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass diese Person Staatsangehörige der Republik Serbien ist.

2. Die Republik Serbien rückübernimmt ferner:

3. Die Republik Serbien rückübernimmt ferner Personen, die nach der Einreise in das Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft die Staatsangehörigkeit der Republik Serbien aufgegeben haben, es sei denn, dass diesen Personen die Einbürgerung durch die Schweizerische Eidgenossenschaft zumindest zugesichert wurde.

4. Nach Annahme des Rückübernahmegesuchs durch die Republik Serbien stellt die zuständige diplomatische Mission oder konsularische Vertretung der Republik Serbien unverzüglich und spätestens innerhalb von drei Arbeitstagen das für die Rückkehr der rückzuübernehmenden Person erforderliche Reisedokument mit einer Gültigkeitsdauer von sechs Monaten aus. Kann die betreffende Person aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht innerhalb der Gültigkeitsdauer des ursprünglich ausgestellten Reisedokuments rückgeführt werden, so stellt die zuständige diplomatische Mission oder konsularische Vertretung der Republik Serbien innerhalb von 14 Kalendertagen ein neues Reisedokument mit gleicher Gültigkeitsdauer aus. Hat die Republik Serbien innerhalb von 14 Kalendertagen kein neues Reisedokument ausgestellt, ist davon auszugehen, dass sie das für die Rückkehr der Person erforderliche Dokument (Laissez-passer des EJPD) anerkennt.

5. Besitzt die rückzuübernehmende Person neben der Staatsangehörigkeit der Republik Serbien die eines Drittstaats, so berücksichtigt die Schweizerische Eidgenossenschaft den Willen dieser Person, vom Staat ihrer Wahl rückübernommen zu werden.

Art. 3 Rückübernahme Drittstaatsangehöriger und Staatenloser

1. Die Republik Serbien rückübernimmt auf Ersuchen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und ohne andere als die in diesem Abkommen vorgesehenen Förmlichkeiten alle Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, die im Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft die geltenden gesetzlichen Voraussetzungen für Einreise, Anwesenheit oder Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllen, sofern nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass diese Personen:

2. Die Rückübernahmeverpflichtung nach Absatz 1 gilt nicht, sofern:

die Schweizerische Eidgenossenschaft dem Drittstaatsangehörigen oder dem Staatenlosen vor oder nach der Einreise in ihr Hoheitsgebiet ein Visum oder eine Aufenthaltsbewilligung ausgestellt hat, es sei denn:

3. Die Republik Serbien rückübernimmt ferner auf Ersuchen der Schweizerischen Eidgenossenschaft ehemalige Staatsangehörige der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien, die keine andere Staatsangehörigkeit erworben haben und deren Geburtsort und ständiger Aufenthaltsort am 27. April 1992 sich im Gebiet der Republik Serbien befanden.

4. Nach Annahme des Rückübernahmegesuchs durch die Republik Serbien stellt die Schweizerische Eidgenossenschaft der Person, deren Rückübernahme angenommen wurde, das für die Rückkehr erforderliche Reisedokument (Laissez-passer des EJPD) aus.

Abschnitt II Rückübernahmeverpflichtungen der Schweizerischen

Eidgenossenschaft

Art. 4 Rückübernahme eigener Staatsangehöriger

1. Die Schweizerische Eidgenossenschaft rückübernimmt auf Ersuchen der Republik Serbien und ohne andere als die in diesem Abkommen vorgesehenen Förmlichkeiten jede Person, die im Hoheitsgebiet der Republik Serbien die geltenden Voraussetzungen für Einreise, Anwesenheit oder Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllt, sofern nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass diese Person Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft ist.

2. Die Schweizerische Eidgenossenschaft rückübernimmt ferner:

3. Die Schweizerische Eidgenossenschaft rückübernimmt ferner Personen, die nach der Einreise in das Hoheitsgebiet der Republik Serbien die Staatsangehörigkeit der Schweizerischen Eidgenossenschaft aufgegeben haben, es sei denn, dass diesen Personen die Einbürgerung durch die Republik Serbien zumindest zugesichert wurde.

4. Nach Annahme des Rückübernahmegesuchs durch die Schweizerische Eidgenossenschaft stellt die zuständige diplomatische Mission oder konsularische Vertretung der Schweizerischen Eidgenossenschaft unverzüglich und spätestens innerhalb von drei Arbeitstagen das für die Rückkehr der rückzuübernehmenden Person erforderliche Reisedokument mit einer Gültigkeitsdauer von sechs Monaten aus. Kann die betreffende Person aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht innerhalb der Gültigkeitsdauer des ursprünglich ausgestellten Reisedokuments rückgeführt werden, so stellt die zuständige diplomatische Mission oder konsularische Vertretung der Schweizerischen Eidgenossenschaft innerhalb von 14 Kalendertagen ein neues Reisedokument mit gleicher Gültigkeitsdauer aus. Hat die Schweizerische Eidgenossenschaft innerhalb von 14 Kalendertagen kein neues Reisedokument ausgestellt, ist davon auszugehen, dass sie das für die Rückkehr der Person erforderliche Dokument der Republik Serbien anerkennt.

5. Besitzt die rückzuübernehmende Person neben der Staatsangehörigkeit der Schweizerischen Eidgenossenschaft die eines Drittstaats, so berücksichtigt die Republik Serbien den Willen dieser Person, von dem Staat ihrer Wahl rückübernommen zu werden.

Art. 5 Rückübernahme Drittstaatsangehöriger und Staatenloser

1. Die Schweizerische Eidgenossenschaft rückübernimmt auf Ersuchen der Republik Serbien und ohne andere als die in diesem Abkommen vorgesehenen Förmlichkeiten alle Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, die im Hoheitsgebiet der Republik Serbien die geltenden Voraussetzungen für Einreise, Anwesenheit oder Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllen, sofern nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass diese Personen:

2. Die Rückübernahmeverpflichtung nach Absatz 1 gilt nicht, sofern:

die Republik Serbien dem Drittstaatsangehörigen oder dem Staatenlosen vor oder nach der Einreise in ihr Hoheitsgebiet ein Visum oder eine Aufenthaltsbewilligung ausgestellt hat, es sei denn:

3. Nach Annahme des Rückübernahmegesuchs durch die Schweizerische Eidgenossenschaft stellt die Republik Serbien der Person, deren Rückübernahme angenommen wurde, das für die Rückkehr erforderliche Reisedokument aus.

Abschnitt III Rückübernahmeverfahren

Art. 6 Grundsätze

1. Unter Vorbehalt von Absatz 2 ist für die Rückkehr einer rückzuübernehmenden Person aufgrund einer Verpflichtung nach den Artikeln 2–5 bei der zuständigen Behörde des ersuchten Staates ein Rückübernahmegesuch zu stellen.

2. Es bedarf keines Rückübernahmegesuchs, wenn die rückzuübernehmende Person einen gültigen nationalen Reisepass und, sofern es sich bei ihr um einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen handelt, sie ausserdem ein gültiges Visum oder eine gültige Aufenthaltsbewilligung des ersuchten Staates besitzt.

Art. 7 Rückübernahmegesuch

1. Das Rückübernahmegesuch muss nach Möglichkeit Folgendes enthalten:

2. Ein gemeinsames Formular für Rückübernahmegesuche ist dem Durchführungsprotokoll als Anhang 1 beigefügt.

Art. 8 Beweismittel für die Staatsangehörigkeit

1. Die Staatsangehörigkeit nach Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 4 Absatz 1 kann insbesondere mit einem der in Artikel 1 des Durchführungsprotokolls aufgeführten Dokumente nachgewiesen werden, selbst wenn deren Gültigkeitsdauer abgelaufen ist. Werden solche Dokumente vorgelegt, so anerkennen sowohl die Schweizerische Eidgenossenschaft als auch die Republik Serbien die Staatsangehörigkeit, ohne dass es einer weiteren Überprüfung bedarf. Die Staatsangehörigkeit kann nicht mit gefälschten Dokumenten nachgewiesen werden.

2. Die Staatsangehörigkeit nach Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 4 Absatz 1 kann insbesondere mit den in Artikel 2 des Durchführungsprotokolls aufgeführten Dokumenten glaubhaft gemacht werden, selbst wenn deren Gültigkeitsdauer abgelaufen ist. Werden solche Dokumente vorgelegt, so sehen die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Republik Serbien die Staatsangehörigkeit als festgestellt an, sofern sie nichts anderes nachweisen können. Die Staatsangehörigkeit kann nicht mit gefälschten Dokumenten glaubhaft gemacht werden.

3. Kann keines der in den Artikeln 1 oder 2 des Durchführungsprotokolls aufgeführten Dokumente vorgelegt werden, treffen die betreffenden zuständigen diplomatischen und konsularischen Vertretungen des ersuchten Staates oder eine andere Behörde – innerhalb des Gesetzesrahmens des ersuchten Staates – auf Ersuchen Vorkehrungen, um die rückzuübernehmende Person unverzüglich und spätestens innerhalb von 3 Arbeitstagen nach dem Tag des Ersuchens zu befragen und dadurch bei der Feststellung ihrer Staatsangehörigkeit behilflich zu sein.

Art. 9 Beweismittel bei Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen

1. Die Erfüllung der in Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 1 genannten Voraussetzungen für die Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen kann insbesondere mit einem der in Artikel 3 des Durchführungsprotokolls aufgeführten Beweismittel nachgewiesen werden; sie kann nicht mit gefälschten Dokumenten nachgewiesen werden. Ein solcher Nachweis wird von der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Serbien anerkannt, ohne dass es einer weiteren Überprüfung bedarf.

2. Die Erfüllung der in Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 1 genannten Voraussetzungen für die Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen kann insbesondere mit den in Artikel 4 des Durchführungsprotokolls aufgeführten Beweismitteln glaubhaft gemacht werden; sie kann nicht mit gefälschten Dokumenten glaubhaft gemacht werden. Wird ein solcher Anscheinsbeweis vorgelegt, so sehen die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Republik Serbien die Voraussetzungen als erfüllt an, sofern sie nichts anderes nachweisen können.

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