Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO)
1 , gestützt auf Artikel 122 Absatz 1 der Bundesverfassung
2 nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 28. Juni 2006 , beschliesst: 1. Teil: Allgemeine Bestimmungen
1. Titel: Gegenstand und Geltungsbereich
Art. 1 Gegenstand
Dieses Gesetz regelt das Verfahren vor den kantonalen Instanzen für:
- a. streitige Zivilsachen;
- b. gerichtliche Anordnungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit;
- c. gerichtliche Angelegenheiten des Schuldbetreibungsund Konkursrechts;
- d. die Schiedsgerichtsbarkeit.
Art. 2 Internationale Verhältnisse
Bestimmungen des Staatsvertragsrechts und die Bestimmungen des Bundesgesetzes
3 vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) bleiben vorbehalten.
Art. 3 Organisation der Gerichte und der Schlichtungsbehörden
Die Organisation der Gerichte und der Schlichtungsbehörden ist Sache der Kantone, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.
2. Titel: Zuständigkeit der Gerichte und Ausstand
1. Kapitel: Sachliche und funktionelle Zuständigkeit
Art. 4 Grundsätze
1 Das kantonale Recht regelt die sachliche und funktionelle Zuständigkeit der Gerichte, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.
2 Hängt die sachliche Zuständigkeit vom Streitwert ab, so erfolgt dessen Berechnung nach diesem Gesetz.
Art. 5 Einzige kantonale Instanz
1 Das kantonale Recht bezeichnet das Gericht, welches als einzige kantonale Instanz zuständig ist für:
- a. Streitigkeiten im Zusammenhang mit geistigem Eigentum einschliesslich der Streitigkeiten betreffend Nichtigkeit, Inhaberschaft, Lizenzierung, Übertragung und Verletzung solcher Rechte;
- b. kartellrechtliche Streitigkeiten;
- c. Streitigkeiten über den Gebrauch einer Firma;
4 d. Streitigkeiten nach dem Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb, sofern der Streitwert mehr als 30 000 Franken beträgt oder sofern der Bund sein Klagerecht ausübt;
5 e. Streitigkeiten nach dem Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 18. März 1983 ;
- f. Klagen gegen den Bund;
- g. die Einsetzung eines Sonderprüfers nach Artikel 697 b des Obligationen-
6 ; rechts (OR)
7 8 Streitigkeiten nach dem Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 2006 , nach h.
9 dem Finanzmarktinfrastrukturgesetz vom 19. Juni 2015 und nach dem Fi-
10 nanzinstitutsgesetz vom 15. Juni 2018 ;
11 12 i. Streitigkeiten nach dem Wappenschutzgesetz vom 21. Juni 2013 , dem
13 Bundesgesetz vom 25. März 1954 betreffend den Schutz des Zeichens und des Namens des Roten Kreuzes und dem Bundesgesetz vom 15. Dezember
14 zum Schutz von Namen und Zeichen der Organisation der Vereinten 1961 Nationen und anderer zwischenstaatlicher Organisationen.
2 Diese Instanz ist auch für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen vor Eintritt der Rechtshängigkeit einer Klage zuständig.
Art. 6 Handelsgericht
1 Die Kantone können ein Fachgericht bezeichnen, welches als einzige kantonale Instanz für handelsrechtliche Streitigkeiten zuständig ist (Handelsgericht).
2 Eine Streitigkeit gilt als handelsrechtlich, wenn:
- a. die geschäftliche Tätigkeit mindestens einer Partei betroffen ist;
- b. gegen den Entscheid die Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht offen steht; und
- c. die Parteien im schweizerischen Handelsregister oder in einem vergleichbaren ausländischen Register eingetragen sind.
3 Ist nur die beklagte Partei im schweizerischen Handelsregister oder in einem vergleichbaren ausländischen Register eingetragen, sind aber die übrigen Voraussetzungen erfüllt, so hat die klagende Partei die Wahl zwischen dem Handelsgericht und dem ordentlichen Gericht.
4 Die Kantone können das Handelsgericht ausserdem zuständig erklären für:
- a. Streitigkeiten nach Artikel 5 Absatz 1;
- b. Streitigkeiten aus dem Recht der Handelsgesellschaften und Genossenschaften.
5 Das Handelsgericht ist auch für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen vor Eintritt der Rechtshängigkeit einer Klage zuständig.
Art. 7 Gericht bei Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen
Krankenversicherung Die Kantone können ein Gericht bezeichnen, welches als einzige kantonale Instanz für Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach
15 über die Krankenversicherung zuständig dem Bundesgesetz vom 18. März 1994 ist.
Art. 8 Direkte Klage beim oberen Gericht
1 In vermögensrechtlichen Streitigkeiten kann die klagende Partei mit Zustimmung der beklagten Partei direkt an das obere Gericht gelangen, sofern der Streitwert mindestens 100 000 Franken beträgt.
2 Dieses Gericht entscheidet als einzige kantonale Instanz.
2. Kapitel: Örtliche Zuständigkeit
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 9 Zwingende Zuständigkeit
1 Ein Gerichtsstand ist nur dann zwingend, wenn es das Gesetz ausdrücklich vorschreibt.
2 Von einem zwingenden Gerichtsstand können die Parteien nicht abweichen.
Art. 10 Wohnsitz und Sitz
1 Sieht dieses Gesetz nichts anderes vor, so ist zuständig:
- a. für Klagen gegen eine natürliche Person: das Gericht an deren Wohnsitz;
- b. für Klagen gegen eine juristische Person und gegen öffentlich-rechtliche Anstalten und Körperschaften sowie gegen Kollektivund Kommanditgesellschaften: das Gericht an deren Sitz;
- c. für Klagen gegen den Bund: das Obergericht des Kantons Bern oder das obere Gericht des Kantons, in dem die klagende Partei ihren Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat;
- d. für Klagen gegen einen Kanton: ein Gericht am Kantonshauptort.
2 16 Der Wohnsitz bestimmt sich nach dem Zivilgesetzbuch (ZGB) . Artikel 24 ZGB ist nicht anwendbar.
Art. 11 Aufenthaltsort
1 Hat die beklagte Partei keinen Wohnsitz, so ist das Gericht an ihrem gewöhnlichen Aufenthaltsort zuständig.
2 Gewöhnlicher Aufenthaltsort ist der Ort, an dem eine Person während längerer Zeit lebt, selbst wenn die Dauer des Aufenthalts von vornherein befristet ist.
3 Hat die beklagte Partei keinen gewöhnlichen Aufenthaltsort, so ist das Gericht an ihrem letzten bekannten Aufenthaltsort zuständig.
Art. 12 Niederlassung
Für Klagen aus dem Betrieb einer geschäftlichen oder beruflichen Niederlassung oder einer Zweigniederlassung ist das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei oder am Ort der Niederlassung zuständig.
Art. 13 Vorsorgliche Massnahmen
Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, ist für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen zwingend zuständig das Gericht am Ort, an dem:
- a. die Zuständigkeit für die Hauptsache gegeben ist; oder
- b. die Massnahme vollstreckt werden soll.
Art. 14 Widerklage
1 Beim für die Hauptklage örtlich zuständigen Gericht kann Widerklage erhoben werden, wenn die Widerklage mit der Hauptklage in einem sachlichen Zusammenhang steht.
2 Dieser Gerichtsstand bleibt auch bestehen, wenn die Hauptklage aus irgendeinem Grund dahinfällt.
Art. 15 Streitgenossenschaft und Klagenhäufung
1 Richtet sich die Klage gegen mehrere Streitgenossen, so ist das für eine beklagte Partei zuständige Gericht für alle beklagten Parteien zuständig, sofern diese Zuständigkeit nicht nur auf einer Gerichtsstandsvereinbarung beruht.
2 Stehen mehrere Ansprüche gegen eine beklagte Partei in einem sachlichen Zusammenhang, so ist jedes Gericht zuständig, das für einen der Ansprüche zuständig ist.
Art. 16 Streitverkündungsklage
Für die Streitverkündung mit Klage ist das Gericht des Hauptprozesses zuständig.
Art. 17 Gerichtsstandsvereinbarung
1 Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, können die Parteien für einen bestehenden oder für einen künftigen Rechtsstreit über Ansprüche aus einem bestimmten Rechtsverhältnis einen Gerichtsstand vereinbaren. Geht aus der Vereinbarung nichts anderes hervor, so kann die Klage nur am vereinbarten Gerichtsstand erhoben werden.
2 Die Vereinbarung muss schriftlich oder in einer anderen Form erfolgen, die den Nachweis durch Text ermöglicht.
Art. 18 Einlassung
Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, wird das angerufene Gericht zuständig, wenn sich die beklagte Partei ohne Einrede der fehlenden Zuständigkeit zur Sache äussert.
Art. 19 Freiwillige Gerichtsbarkeit
In Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist das Gericht oder die Behörde am Wohnsitz oder Sitz der gesuchstellenden Partei zwingend zuständig, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt.
2. Abschnitt: Personenrecht
Art. 20 Persönlichkeitsund Datenschutz
Für die folgenden Klagen und Begehren ist das Gericht am Wohnsitz oder Sitz einer der Parteien zuständig:
- a. Klagen aus Persönlichkeitsverletzung;
- b. Begehren um Gegendarstellung;
- c. Klagen auf Namensschutz und auf Anfechtung einer Namensänderung;
- d. Klagen und Begehren nach Artikel 15 des Bundesgesetzes vom 19. Juni
17 über den Datenschutz. 1992
Art. 21 Todesund Verschollenerklärung
Für Gesuche, die eine Todesoder eine Verschollenerklärung betreffen (Art. 34–38
18 ZGB ), ist das Gericht am letzten bekannten Wohnsitz der verschwundenen Person zwingend zuständig.
Art. 22 Bereinigung des Zivilstandsregisters
Für Klagen, die eine Bereinigung des Zivilstandsregisters betreffen, ist zwingend das Gericht zuständig, in dessen Amtskreis die zu bereinigende Beurkundung von Personenstandsdaten erfolgt ist oder hätte erfolgen müssen.
3. Abschnitt: Familienrecht
Art. 23 Eherechtliche Gesuche und Klagen
1 Für eherechtliche Gesuche und Klagen sowie für Gesuche um Anordnung vorsorglicher Massnahmen ist das Gericht am Wohnsitz einer Partei zwingend zuständig.
2 Für Gesuche der Aufsichtsbehörde in Betreibungssachen auf Anordnung der Gütertrennung ist das Gericht am Wohnsitz der Schuldnerin oder des Schuldners zwingend zuständig.
Art. 24 Gesuche und Klagen bei eingetragener Partnerschaft
Für Gesuche und Klagen bei eingetragener Partnerschaft sowie für Gesuche um Anordnung vorsorglicher Massnahmen ist das Gericht am Wohnsitz einer Partei zwingend zuständig.
Art. 25 Feststellung und Anfechtung des Kindesverhältnisses
Für Klagen auf Feststellung und auf Anfechtung des Kindesverhältnisses ist das Gericht am Wohnsitz einer der Parteien zwingend zuständig.
Art. 26 Unterhaltsund Unterstützungsklagen
Für selbstständige Unterhaltsklagen der Kinder gegen ihre Eltern und für Klagen gegen unterstützungspflichtige Verwandte ist das Gericht am Wohnsitz einer der Parteien zwingend zuständig.
Art. 27 Ansprüche der unverheirateten Mutter
Für Ansprüche der unverheirateten Mutter ist das Gericht am Wohnsitz einer der Parteien zwingend zuständig.
4. Abschnitt: Erbrecht
Art. 28
1 Für erbrechtliche Klagen sowie für Klagen auf güterrechtliche Auseinandersetzung beim Tod eines Ehegatten, einer eingetragenen Partnerin oder eines eingetragenen Partners ist das Gericht am letzten Wohnsitz der Erblasserin oder des Erblassers zuständig.
2 Für Massnahmen im Zusammenhang mit dem Erbgang ist die Behörde am letzten Wohnsitz der Erblasserin oder des Erblassers zwingend zuständig. Ist der Tod nicht am Wohnsitz eingetreten, so macht die Behörde des Sterbeortes derjenigen des Wohnortes Mitteilung und trifft die nötigen Massnahmen, um die Vermögenswerte am Sterbeort zu sichern.
3 Selbstständige Klagen auf erbrechtliche Zuweisung eines landwirtschaftlichen Gewerbes oder Grundstückes können auch am Ort der gelegenen Sache erhoben werden.
5. Abschnitt: Sachenrecht
Art. 29 Grundstücke
1 Für die folgenden Klagen ist das Gericht am Ort, an dem das Grundstück im Grundbuch aufgenommen ist oder aufzunehmen wäre, zuständig:
- a. dingliche Klagen;
- b. Klagen gegen die Gemeinschaft der Stockwerkeigentümerinnen und Stockwerkeigentümer;
- c. Klagen auf Errichtung gesetzlicher Pfandrechte.
2 Andere Klagen, die sich auf Rechte an Grundstücken beziehen, können auch beim Gericht am Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei erhoben werden.
3 Bezieht sich eine Klage auf mehrere Grundstücke oder ist das Grundstück in mehreren Kreisen in das Grundbuch aufgenommen worden, so ist das Gericht an dem Ort zuständig, an dem das flächenmässig grösste Grundstück oder der flächenmässig grösste Teil des Grundstücks liegt.
4 Für Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, die sich auf Rechte an Grundstücken beziehen, ist das Gericht an dem Ort zwingend zuständig, an dem das Grundstück im Grundbuch aufgenommen ist oder aufzunehmen wäre.
Art. 30 Bewegliche Sachen
1 Für Klagen, welche dingliche Rechte, den Besitz an beweglichen Sachen oder Forderungen, die durch Fahrnispfand gesichert sind, betreffen, ist das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei oder am Ort der gelegenen Sache zuständig.
2 Für Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der gesuchstellenden Partei oder am Ort der gelegenen Sache zwingend zuständig.
6. Abschnitt: Klagen aus Vertrag
Art. 31 Grundsatz
Für Klagen aus Vertrag ist das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei oder an dem Ort zuständig, an dem die charakteristische Leistung zu erbringen ist.
Art. 32 Konsumentenvertrag
1 Bei Streitigkeiten aus Konsumentenverträgen ist zuständig:
- a. für Klagen der Konsumentin oder des Konsumenten: das Gericht am Wohnsitz oder Sitz einer der Parteien;
- b. für Klagen der Anbieterin oder des Anbieters: das Gericht am Wohnsitz der beklagten Partei.
2 Als Konsumentenverträge gelten Verträge über Leistungen des üblichen Verbrauchs, die für die persönlichen oder familiären Bedürfnisse der Konsumentin oder des Konsumenten bestimmt sind und von der anderen Partei im Rahmen ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit angeboten werden.
Art. 33 Miete und Pacht unbeweglicher Sachen
Für Klagen aus Miete und Pacht unbeweglicher Sachen ist das Gericht am Ort der gelegenen Sache zuständig.
Art. 34 Arbeitsrecht
1 Für arbeitsrechtliche Klagen ist das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei oder an dem Ort, an dem die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer gewöhnlich die Arbeit verrichtet, zuständig.
2 Für Klagen einer stellensuchenden Person sowie einer Arbeitnehmerin oder eines
19 Arbeitnehmers, die sich auf das Arbeitsvermittlungsgesetz vom 6. Oktober 1989 stützen, ist zusätzlich das Gericht am Ort der Geschäftsniederlassung der vermittelnden oder verleihenden Person, mit welcher der Vertrag abgeschlossen wurde, zuständig.
Art. 35 Verzicht auf die gesetzlichen Gerichtsstände
1 Auf die Gerichtsstände nach den Artikeln 32–34 können nicht zum Voraus oder durch Einlassung verzichten:
- a. die Konsumentin oder der Konsument;
- b. die Partei, die Wohnoder Geschäftsräume gemietet oder gepachtet hat;
- c. bei landwirtschaftlichen Pachtverhältnissen: die pachtende Partei;
- d. die stellensuchende oder arbeitnehmende Partei.
2 Vorbehalten bleibt der Abschluss einer Gerichtsstandsvereinbarung nach Entstehung der Streitigkeit.
7. Abschnitt: Klagen aus unerlaubter Handlung
Art. 36 Grundsatz
Für Klagen aus unerlaubter Handlung ist das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der geschädigten Person oder der beklagten Partei oder am Handlungsoder am Erfolgsort zuständig.
Art. 37 Schadenersatz bei ungerechtfertigten vorsorglichen Massnahmen
Für Schadenersatzklagen wegen ungerechtfertigter vorsorglicher Massnahmen ist das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei oder an dem Ort, an dem die vorsorgliche Massnahme angeordnet wurde, zuständig.
Art. 38 Motorfahrzeugund Fahrradunfälle
1 Für Klagen aus Motorfahrzeugund Fahrradunfällen ist das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei oder am Unfallort zuständig.
2 Für Klagen gegen das nationale Versicherungsbüro (Art. 74 des Strassenverkehrs-
20 gesetzes vom 19. Dez. 1958 ; SVG) oder gegen den nationalen Garantiefonds (Art. 76 SVG) ist zusätzlich das Gericht am Ort einer Zweigniederlassung dieser Einrichtungen zuständig.
Art. 39 Adhäsionsklage
Für die Beurteilung adhäsionsweise geltend gemachter Zivilansprüche bleibt die Zuständigkeit des Strafgerichts vorbehalten.
8. Abschnitt: Handelsrecht
Art. 40 Gesellschaftsrecht
Für Klagen aus gesellschaftsrechtlicher Verantwortlichkeit ist das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei oder am Sitz der Gesellschaft zuständig.
21 Art. 41
Art. 42 Fusionen, Spaltungen, Umwandlungen und
Vermögensübertragungen
22 Für Klagen, die sich auf das Fusionsgesetz vom 3. Oktober 2003 stützen, ist das Gericht am Sitz eines beteiligten Rechtsträgers zuständig.
Art. 43 Kraftloserklärung von Wertpapieren und Versicherungspolicen;
Zahlungsverbot
1 Für die Kraftloserklärung von Beteiligungspapieren ist das Gericht am Sitz der Gesellschaft zwingend zuständig.
2 Für die Kraftloserklärung von Grundpfandtiteln ist das Gericht an dem Ort zwingend zuständig, an dem das Grundstück im Grundbuch aufgenommen ist.
3 Für die Kraftloserklärung der übrigen Wertpapiere und der Versicherungspolicen ist das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der Schuldnerin oder des Schuldners zwingend zuständig.
4 Für Zahlungsverbote aus Wechsel und Check und für deren Kraftloserklärung ist das Gericht am Zahlungsort zwingend zuständig.
Art. 44 Anleihensobligationen
Die örtliche Zuständigkeit für die Ermächtigung zur Einberufung der Gläubigerver-
23 sammlung richtet sich nach Artikel 1165 OR .
Art. 45 Kollektivanlagen
Für Klagen der Anlegerinnen und Anleger sowie der Vertretung der Anlegergemeinschaft ist das Gericht am Sitz des jeweils betroffenen Bewilligungsträgers zwingend zuständig.
9. Abschnitt: Schuldbetreibungsund Konkursrecht
Art. 46
24 Für Klagen nach dem Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit nach diesem Kapitel, soweit das SchKG keinen Gerichtsstand vorsieht.
3. Kapitel: Ausstand
Art. 47 Ausstandsgründe
1 Eine Gerichtsperson tritt in den Ausstand, wenn sie:
- a. in der Sache ein persönliches Interesse hat;
- b. in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeiständin oder Rechtsbeistand, als Sachverständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, als Mediatorin oder Mediator in der gleichen Sache tätig war;
- c. mit einer Partei, ihrer Vertreterin oder ihrem Vertreter oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet ist oder war, in eingetragener Partnerschaft lebt oder lebte oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt;
- d. mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert ist;
- e. mit der Vertreterin oder dem Vertreter einer Partei oder mit einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder im zweiten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert ist;
- f. aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder ihrer Vertretung, befangen sein könnte.
2 Kein Ausstandsgrund für sich allein ist insbesondere die Mitwirkung:
- a. beim Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege;
- b. beim Schlichtungsverfahren;
25 ; c. bei der Rechtsöffnung nach den Artikeln 80–84 SchKG
- d. bei der Anordnung vorsorglicher Massnahmen;
- e. beim Eheschutzverfahren.
Art. 48 Mitteilungspflicht
Die betroffene Gerichtsperson legt einen möglichen Ausstandsgrund rechtzeitig offen und tritt von sich aus in den Ausstand, wenn sie den Grund als gegeben erachtet.
Art. 49 Ausstandsgesuch
1 Eine Partei, die eine Gerichtsperson ablehnen will, hat dem Gericht unverzüglich ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat. Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen.
2 Die betroffene Gerichtsperson nimmt zum Gesuch Stellung.
Art. 50 Entscheid
1 Wird der geltend gemachte Ausstandsgrund bestritten, so entscheidet das Gericht.
2 Der Entscheid ist mit Beschwerde anfechtbar.
Art. 51 Folgen der Verletzung der Ausstandsvorschriften
1 Amtshandlungen, an denen eine zum Ausstand verpflichtete Gerichtsperson mitgewirkt hat, sind aufzuheben und zu wiederholen, sofern dies eine Partei innert zehn Tagen verlangt, nachdem sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat.
2 Nicht wiederholbare Beweismassnahmen darf das entscheidende Gericht berücksichtigen.
3 Wird der Ausstandsgrund erst nach Abschluss des Verfahrens entdeckt, so gelten die Bestimmungen über die Revision.
3. Titel: Verfahrensgrundsätze und Prozessvoraussetzungen
1. Kapitel: Verfahrensgrundsätze
Art. 52 Handeln nach Treu und Glauben
Alle am Verfahren beteiligten Personen haben nach Treu und Glauben zu handeln.
Art. 53 Rechtliches Gehör
1 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
2 Insbesondere können sie die Akten einsehen und Kopien anfertigen lassen, soweit keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.
Art. 54 Öffentlichkeit des Verfahrens
1 Verhandlungen und eine allfällige mündliche Eröffnung des Urteils sind öffentlich. Die Entscheide werden der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.
2 Das kantonale Recht bestimmt, ob die Urteilsberatung öffentlich ist.
3 Die Öffentlichkeit kann ganz oder teilweise ausgeschlossen werden, wenn es das öffentliche Interesse oder das schutzwürdige Interesse einer beteiligten Person erfordert.
4 Die familienrechtlichen Verfahren sind nicht öffentlich.
Art. 55 Verhandlungsund Untersuchungsgrundsatz
1 Die Parteien haben dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben.
2 Vorbehalten bleiben gesetzliche Bestimmungen über die Feststellung des Sachverhaltes und die Beweiserhebung von Amtes wegen.
Art. 56 Gerichtliche Fragepflicht
Ist das Vorbringen einer Partei unklar, widersprüchlich, unbestimmt oder offensichtlich unvollständig, so gibt ihr das Gericht durch entsprechende Fragen Gelegenheit zur Klarstellung und zur Ergänzung.
Art. 57 Rechtsanwendung von Amtes wegen
Das Gericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
Art. 58 Dispositionsund Offizialgrundsatz
1 Das Gericht darf einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat.
2 Vorbehalten bleiben gesetzliche Bestimmungen, nach denen das Gericht nicht an die Parteianträge gebunden ist.
2. Kapitel: Prozessvoraussetzungen
Art. 59 Grundsatz
1 Das Gericht tritt auf eine Klage oder auf ein Gesuch ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind.
2 Prozessvoraussetzungen sind insbesondere:
- a. die klagende oder gesuchstellende Partei hat ein schutzwürdiges Interesse;
- b. das Gericht ist sachlich und örtlich zuständig;
- c. die Parteien sind parteiund prozessfähig;
- d. die Sache ist nicht anderweitig rechtshängig;
- e. die Sache ist noch nicht rechtskräftig entschieden;
- f. der Vorschuss und die Sicherheit für die Prozesskosten sind geleistet worden.
Art. 60 Prüfung der Prozessvoraussetzungen
Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind.
Art. 61 Schiedsvereinbarung
Haben die Parteien über eine schiedsfähige Streitsache eine Schiedsvereinbarung getroffen, so lehnt das angerufene staatliche Gericht seine Zuständigkeit ab, es sei denn:
- a. die beklagte Partei habe sich vorbehaltlos auf das Verfahren eingelassen;
- b. das Gericht stelle fest, dass die Schiedsvereinbarung offensichtlich ungültig oder nicht erfüllbar sei; oder
- c. das Schiedsgericht könne nicht bestellt werden aus Gründen, für welche die im Schiedsverfahren beklagte Partei offensichtlich einzustehen hat.
4. Titel: Rechtshängigkeit und Folgen des Klagerückzugs
Art. 62 Beginn der Rechtshängigkeit
1 Die Einreichung eines Schlichtungsgesuches, einer Klage, eines Gesuches oder eines gemeinsamen Scheidungsbegehrens begründet Rechtshängigkeit.
2 Der Eingang dieser Eingaben wird den Parteien bestätigt.
Art. 63 Rechtshängigkeit bei fehlender Zuständigkeit und
falscher Verfahrensart
1 Wird eine Eingabe, die mangels Zuständigkeit zurückgezogen oder auf die nicht eingetreten wurde, innert eines Monates seit dem Rückzug oder dem Nichteintretensentscheid bei der zuständigen Schlichtungsbehörde oder beim zuständigen Gericht neu eingereicht, so gilt als Zeitpunkt der Rechtshängigkeit das Datum der ersten Einreichung.
2 Gleiches gilt, wenn eine Klage nicht im richtigen Verfahren eingereicht wurde.
3 26 Vorbehalten bleiben die besonderen gesetzlichen Klagefristen nach dem SchKG .
Art. 64 Wirkungen der Rechtshängigkeit
1 Die Rechtshängigkeit hat insbesondere folgende Wirkungen:
- a. der Streitgegenstand kann zwischen den gleichen Parteien nicht anderweitig rechtshängig gemacht werden;
- b. die örtliche Zuständigkeit bleibt erhalten.
2 Für die Wahrung einer gesetzlichen Frist des Privatrechts, die auf den Zeitpunkt der Klage, der Klageanhebung oder auf einen anderen verfahrenseinleitenden Schritt abstellt, ist die Rechtshängigkeit nach diesem Gesetz massgebend.
Art. 65 Folgen des Klagerückzugs
Wer eine Klage beim zum Entscheid zuständigen Gericht zurückzieht, kann gegen die gleiche Partei über den gleichen Streitgegenstand keinen zweiten Prozess mehr führen, sofern das Gericht die Klage der beklagten Partei bereits zugestellt hat und diese dem Rückzug nicht zustimmt.
5. Titel: Die Parteien und die Beteiligung Dritter
1. Kapitel: Parteiund Prozessfähigkeit
Art. 66 Parteifähigkeit
Parteifähig ist, wer rechtsfähig ist oder von Bundesrechts wegen als Partei auftreten kann.
Art. 67 Prozessfähigkeit
1 Prozessfähig ist, wer handlungsfähig ist.
2 Für eine handlungsunfähige Person handelt ihre gesetzliche Vertretung.
3 Soweit eine handlungsunfähige Person urteilsfähig ist, kann sie:
- a. selbstständig Rechte ausüben, die ihr um ihrer Persönlichkeit willen zustehen;
- b. vorläufig selbst das Nötige vorkehren, wenn Gefahr in Verzug ist.
2. Kapitel: Parteivertretung
Art. 68 Vertragliche Vertretung
1 Jede prozessfähige Partei kann sich im Prozess vertreten lassen.
2 Zur berufsmässigen Vertretung sind befugt:
- a. in allen Verfahren: Anwältinnen und Anwälte, die nach dem Anwaltsgesetz
27 berechtigt sind, Parteien vor schweizerischen Gerichten vom 23. Juni 2000 zu vertreten;
- b. vor der Schlichtungsbehörde, in vermögensrechtlichen Streitigkeiten des vereinfachten Verfahrens sowie in den Angelegenheiten des summarischen Verfahrens: patentierte Sachwalterinnen und Sachwalter sowie Rechtsagentinnen und Rechtsagenten, soweit das kantonale Recht es vorsieht;
- c. in den Angelegenheiten des summarischen Verfahrens nach Artikel 251 dieses Gesetzes: gewerbsmässige Vertreterinnen und Vertreter nach Artikel 27
28 SchKG ;
- d. vor den Mietund Arbeitsgerichten beruflich qualifizierte Vertreterinnen und Vertreter, soweit das kantonale Recht es vorsieht.
3 Die Vertreterin oder der Vertreter hat sich durch eine Vollmacht auszuweisen.
4 Das Gericht kann das persönliche Erscheinen einer vertretenen Partei anordnen.
Art. 69 Unvermögen der Partei
1 Ist eine Partei offensichtlich nicht imstande, den Prozess selbst zu führen, so kann das Gericht sie auffordern, eine Vertreterin oder einen Vertreter zu beauftragen. Leistet die Partei innert der angesetzten Frist keine Folge, so bestellt ihr das Gericht eine Vertretung.
2 Das Gericht benachrichtigt die Erwachsenenund Kindesschutzbehörde, wenn es
29 Schutzmassnahmen für geboten hält.
3. Kapitel: Streitgenossenschaft
Art. 70 Notwendige Streitgenossenschaft
1 Sind mehrere Personen an einem Rechtsverhältnis beteiligt, über das nur mit Wirkung für alle entschieden werden kann, so müssen sie gemeinsam klagen oder beklagt werden.
2 Rechtzeitige Prozesshandlungen eines Streitgenossen wirken auch für säumige Streitgenossen; ausgenommen ist das Ergreifen von Rechtsmitteln.
Art. 71 Einfache Streitgenossenschaft
1 Sollen Rechte und Pflichten beurteilt werden, die auf gleichartigen Tatsachen oder Rechtsgründen beruhen, so können mehrere Personen gemeinsam klagen oder beklagt werden.
2 Die einfache Streitgenossenschaft ist ausgeschlossen, wenn für die einzelnen Klagen nicht die gleiche Verfahrensart anwendbar ist.
3 Jeder Streitgenosse kann den Prozess unabhängig von den andern Streitgenossen führen.
Art. 72 Gemeinsame Vertretung
Die Streitgenossen können eine gemeinsame Vertretung bezeichnen, sonst ergehen Zustellungen an jeden einzelnen Streitgenossen.
4. Kapitel: Intervention
1. Abschnitt: Hauptintervention
Art. 73
1 Wer am Streitgegenstand ein besseres Recht behauptet, das beide Parteien ganz oder teilweise ausschliesst, kann beim Gericht, bei dem der Prozess erstinstanzlich rechtshängig ist, gegen beide Parteien Klage erheben.
2 Das Gericht kann den Prozess bis zur rechtskräftigen Erledigung der Klage des Hauptintervenienten einstellen oder die Verfahren vereinigen.
2. Abschnitt: Nebenintervention
Art. 74 Grundsatz
Wer ein rechtliches Interesse glaubhaft macht, dass eine rechtshängige Streitigkeit zugunsten der einen Partei entschieden werde, kann im Prozess jederzeit als Nebenpartei intervenieren und zu diesem Zweck beim Gericht ein Interventionsgesuch stellen.
Art. 75 Gesuch
1 Das Interventionsgesuch enthält den Grund der Intervention und die Bezeichnung der Partei, zu deren Unterstützung interveniert wird.
2 Das Gericht entscheidet über das Gesuch nach Anhörung der Parteien. Der Entscheid ist mit Beschwerde anfechtbar.
Art. 76 Rechte der intervenierenden Person
1 Die intervenierende Person kann zur Unterstützung der Hauptpartei alle Prozesshandlungen vornehmen, die nach dem Stand des Verfahrens zulässig sind, insbesondere alle Angriffsund Verteidigungsmittel geltend machen und auch Rechtsmittel ergreifen.
2 Stehen die Prozesshandlungen der intervenierenden Person mit jenen der Hauptpartei im Widerspruch, so sind sie im Prozess unbeachtlich.
Art. 77 Wirkungen der Intervention
Ein für die Hauptpartei ungünstiges Ergebnis des Prozesses wirkt auch gegen die intervenierende Person, es sei denn:
- a. sie sei durch die Lage des Prozesses zur Zeit ihres Eintritts oder durch Handlungen oder Unterlassungen der Hauptpartei verhindert gewesen, Angriffsund Verteidigungsmittel geltend zu machen; oder
- b. ihr unbekannte Angriffsoder Verteidigungsmittel seien von der Hauptpartei absichtlich oder grobfahrlässig nicht geltend gemacht worden.
5. Kapitel: Streitverkündung
1. Abschnitt: Einfache Streitverkündung
Art. 78 Grundsätze
1 Eine Partei, die für den Fall ihres Unterliegens eine dritte Person belangen will oder den Anspruch einer dritten Person befürchtet, kann diese auffordern, sie im Prozess zu unterstützen.
2 Die streitberufene Person kann den Streit weiter verkünden.
Art. 79 Stellung der streitberufenen Person
1 Die streitberufene Person kann:
- a. zugunsten der Partei, die ihr den Streit verkündet hat, ohne weitere Voraussetzungen intervenieren; oder
- b. anstelle der Partei, die ihr den Streit verkündet hat, mit deren Einverständnis den Prozess führen.
2 Lehnt sie den Eintritt ab oder erklärt sie sich nicht, so wird der Prozess ohne Rücksicht auf sie fortgesetzt.
Art. 80 Wirkungen der Streitverkündung
Artikel 77 gilt sinngemäss.
2. Abschnitt: Streitverkündungsklage
Art. 81 Grundsätze
1 Die streitverkündende Partei kann ihre Ansprüche, die sie im Falle des Unterliegens gegen die streitberufene Person zu haben glaubt, beim Gericht, das mit der Hauptklage befasst ist, geltend machen.
2 Die streitberufene Person kann keine weitere Streitverkündungsklage erheben.
3 Im vereinfachten und im summarischen Verfahren ist die Streitverkündungsklage unzulässig.
Art. 82 Verfahren
1 Die Zulassung der Streitverkündungsklage ist mit der Klageantwort oder mit der Replik im Hauptprozess zu beantragen. Die Rechtsbegehren, welche die streitverkündende Partei gegen die streitberufene Person zu stellen gedenkt, sind zu nennen und kurz zu begründen.
2 Das Gericht gibt der Gegenpartei sowie der streitberufenen Person Gelegenheit zur Stellungnahme.
3 Wird die Streitverkündungsklage zugelassen, so bestimmt das Gericht Zeitpunkt und Umfang des betreffenden Schriftenwechsels; Artikel 125 bleibt vorbehalten.
4 Der Entscheid über die Zulassung der Klage ist mit Beschwerde anfechtbar.
6. Kapitel: Parteiwechsel
Art. 83
1 Wird das Streitobjekt während des Prozesses veräussert, so kann die Erwerberin oder der Erwerber an Stelle der veräussernden Partei in den Prozess eintreten.
2 Die eintretende Partei haftet für die gesamten Prozesskosten. Für die bis zum Parteiwechsel aufgelaufenen Prozesskosten haftet die ausscheidende Partei solidarisch mit.
3 In begründeten Fällen hat die eintretende Partei auf Verlangen der Gegenpartei für die Vollstreckung des Entscheides Sicherheit zu leisten.
4 Ohne Veräusserung des Streitobjekts ist ein Parteiwechsel nur mit Zustimmung der Gegenpartei zulässig; besondere gesetzliche Bestimmungen über die Rechtsnachfolge bleiben vorbehalten.
6. Titel: Klagen
Art. 84 Leistungsklage
1 Mit der Leistungsklage verlangt die klagende Partei die Verurteilung der beklagten Partei zu einem bestimmten Tun, Unterlassen oder Dulden.
2 Wird die Bezahlung eines Geldbetrages verlangt, so ist dieser zu beziffern.
Art. 85 Unbezifferte Forderungsklage
1 Ist es der klagenden Partei unmöglich oder unzumutbar, ihre Forderung bereits zu Beginn des Prozesses zu beziffern, so kann sie eine unbezifferte Forderungsklage erheben. Sie muss jedoch einen Mindestwert angeben, der als vorläufiger Streitwert gilt.
2 Die Forderung ist zu beziffern, sobald die klagende Partei nach Abschluss des Beweisverfahrens oder nach Auskunftserteilung durch die beklagte Partei dazu in der Lage ist. Das angerufene Gericht bleibt zuständig, auch wenn der Streitwert die sachliche Zuständigkeit übersteigt.
Art. 86 Teilklage
Ist ein Anspruch teilbar, so kann auch nur ein Teil eingeklagt werden.
Art. 87 Gestaltungsklage
Mit der Gestaltungsklage verlangt die klagende Partei die Begründung, Änderung oder Aufhebung eines bestimmten Rechts oder Rechtsverhältnisses.
Art. 88 Feststellungsklage
Mit der Feststellungsklage verlangt die klagende Partei die gerichtliche Feststellung, dass ein Recht oder Rechtsverhältnis besteht oder nicht besteht.
Art. 89 Verbandsklage
1 Vereine und andere Organisationen von gesamtschweizerischer oder regionaler Bedeutung, die nach ihren Statuten zur Wahrung der Interessen bestimmter Personengruppen befugt sind, können in eigenem Namen auf Verletzung der Persönlichkeit der Angehörigen dieser Personengruppen klagen.
2 Mit der Verbandsklage kann beantragt werden:
- a. eine drohende Verletzung zu verbieten;
- b. eine bestehende Verletzung zu beseitigen;
- c. die Widerrechtlichkeit einer Verletzung festzustellen, wenn sich diese weiterhin störend auswirkt.
3 Besondere gesetzliche Bestimmungen über die Verbandsklage bleiben vorbehalten.
Art. 90 Klagenhäufung
Die klagende Partei kann mehrere Ansprüche gegen dieselbe Partei in einer Klage vereinen, sofern:
- a. das gleiche Gericht dafür sachlich zuständig ist; und
- b. die gleiche Verfahrensart anwendbar ist.
7. Titel: Streitwert
Art. 91 Grundsatz
1 Der Streitwert wird durch das Rechtsbegehren bestimmt. Zinsen und Kosten des laufenden Verfahrens oder einer allfälligen Publikation des Entscheids sowie allfällige Eventualbegehren werden nicht hinzugerechnet.
2 Lautet das Rechtsbegehren nicht auf eine bestimmte Geldsumme, so setzt das Gericht den Streitwert fest, sofern sich die Parteien darüber nicht einigen oder ihre Angaben offensichtlich unrichtig sind.
Art. 92 Wiederkehrende Nutzungen und Leistungen
1 Als Wert wiederkehrender Nutzungen oder Leistungen gilt der Kapitalwert.
2 Bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer gilt als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Nutzung oder Leistung und bei Leibrenten der Barwert.
Art. 93 Streitgenossenschaft und Klagenhäufung
1 Bei einfacher Streitgenossenschaft und Klagenhäufung werden die geltend gemachten Ansprüche zusammengerechnet, sofern sie sich nicht gegenseitig ausschliessen.
2 Bei einfacher Streitgenossenschaft bleibt die Verfahrensart trotz Zusammenrechnung des Streitwerts erhalten.
Art. 94 Widerklage
1 Stehen sich Klage und Widerklage gegenüber, so bestimmt sich der Streitwert nach dem höheren Rechtsbegehren.
2 Zur Bestimmung der Prozesskosten werden die Streitwerte zusammengerechnet, sofern sich Klage und Widerklage nicht gegenseitig ausschliessen.
8. Titel: Prozesskosten und unentgeltliche Rechtspflege
1. Kapitel: Prozesskosten
Art. 95 Begriffe
1 Prozesskosten sind:
- a. die Gerichtskosten;
- b. die Parteientschädigung.
2 Gerichtskosten sind:
- a. die Pauschalen für das Schlichtungsverfahren;
- b. die Pauschalen für den Entscheid (Entscheidgebühr);
- c. die Kosten der Beweisführung;
- d. die Kosten für die Übersetzung;
- e. die Kosten für die Vertretung des Kindes (Art. 299 und 300).
3 Als Parteientschädigung gilt:
- a. der Ersatz notwendiger Auslagen;
- b. die Kosten einer berufsmässigen Vertretung;
- c. in begründeten Fällen: eine angemessene Umtriebsentschädigung, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist.
Art. 96 Tarife
Die Kantone setzen die Tarife für die Prozesskosten fest.
Art. 97 Aufklärung über die Prozesskosten
Das Gericht klärt die nicht anwaltlich vertretene Partei über die mutmassliche Höhe der Prozesskosten sowie über die unentgeltliche Rechtspflege auf.
Art. 98 Kostenvorschuss
Das Gericht kann von der klagenden Partei einen Vorschuss bis zur Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten verlangen.
Art. 99 Sicherheit für die Parteientschädigung
1 Die klagende Partei hat auf Antrag der beklagten Partei für deren Parteientschädigung Sicherheit zu leisten, wenn sie:
- a. keinen Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz hat;
- b. zahlungsunfähig erscheint, namentlich wenn gegen sie der Konkurs eröffnet oder ein Nachlassverfahren im Gang ist oder Verlustscheine bestehen;
- c. Prozesskosten aus früheren Verfahren schuldet; oder
- d. wenn andere Gründe für eine erhebliche Gefährdung der Parteientschädigung bestehen.
2 Bei notwendiger Streitgenossenschaft ist nur dann Sicherheit zu leisten, wenn bei allen Streitgenossen eine der Voraussetzungen gegeben ist.
3 Keine Sicherheit ist zu leisten:
- a. im vereinfachten Verfahren mit Ausnahme der vermögensrechtlichen Streitigkeiten nach Artikel 243 Absatz 1;
- b. im Scheidungsverfahren;
- c. im summarischen Verfahren mit Ausnahme des Rechtsschutzes in klaren Fällen (Art. 257).
Art. 100 Art und Höhe der Sicherheit
1 Die Sicherheit kann in bar oder durch Garantie einer in der Schweiz niedergelassenen Bank oder eines zum Geschäftsbetrieb in der Schweiz zugelassenen Versicherungsunternehmens geleistet werden.
2 Das Gericht kann die zu leistende Sicherheit nachträglich erhöhen, herabsetzen oder aufheben.
Art. 101 Leistung des Vorschusses und der Sicherheit
1 Das Gericht setzt eine Frist zur Leistung des Vorschusses und der Sicherheit.
2 Vorsorgliche Massnahmen kann es schon vor Leistung der Sicherheit anordnen.
3 Werden der Vorschuss oder die Sicherheit auch nicht innert einer Nachfrist geleistet, so tritt das Gericht auf die Klage oder auf das Gesuch nicht ein.
Art. 102 Vorschuss für Beweiserhebungen
1 Jede Partei hat die Auslagen des Gerichts vorzuschiessen, die durch von ihr beantragte Beweiserhebungen veranlasst werden.
2 Beantragen die Parteien dasselbe Beweismittel, so hat jede Partei die Hälfte vorzuschiessen.
3 Leistet eine Partei ihren Vorschuss nicht, so kann die andere die Kosten vorschiessen; andernfalls unterbleibt die Beweiserhebung. Vorbehalten bleiben Streitigkeiten, in denen das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen hat.
Art. 103 Rechtsmittel
Entscheide über die Leistung von Vorschüssen und Sicherheiten sind mit Beschwerde anfechtbar.
2. Kapitel: Verteilung und Liquidation der Prozesskosten
Art. 104 Entscheid über die Prozesskosten
1 Das Gericht entscheidet über die Prozesskosten in der Regel im Endentscheid.
2 Bei einem Zwischenentscheid (Art. 237) können die bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Prozesskosten verteilt werden.
3 Über die Prozesskosten vorsorglicher Massnahmen kann zusammen mit der Hauptsache entschieden werden.
4 In einem Rückweisungsentscheid kann die obere Instanz die Verteilung der Prozesskosten des Rechtsmittelverfahrens der Vorinstanz überlassen.
Art. 105 Festsetzung und Verteilung der Prozesskosten
1 Die Gerichtskosten werden von Amtes wegen festgesetzt und verteilt.
2 Die Parteientschädigung spricht das Gericht nach den Tarifen (Art. 96) zu. Die Parteien können eine Kostennote einreichen.
Art. 106 Verteilungsgrundsätze
1 Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend.
2 Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt.
3 Sind am Prozess mehrere Personen als Hauptoder Nebenparteien beteiligt, so bestimmt das Gericht ihren Anteil an den Prozesskosten. Es kann auf solidarische Haftung erkennen.
Art. 107 Verteilung nach Ermessen
1 Das Gericht kann von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen:
- a. wenn die Klage zwar grundsätzlich, aber nicht in der Höhe der Forderung gutgeheissen wurde und diese Höhe vom gerichtlichen Ermessen abhängig oder die Bezifferung des Anspruchs schwierig war;
- b. wenn eine Partei in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst war;
- c. in familienrechtlichen Verfahren;
- d. in Verfahren bei eingetragener Partnerschaft;
- e. wenn das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben wird und das Gesetz nichts anderes vorsieht;
- f. wenn andere besondere Umstände vorliegen, die eine Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens als unbillig erscheinen lassen.
2 Das Gericht kann Gerichtskosten, die weder eine Partei noch Dritte veranlasst haben, aus Billigkeitsgründen dem Kanton auferlegen.
Art. 108 Unnötige Prozesskosten
Unnötige Prozesskosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht hat.
Art. 109 Verteilung bei Vergleich
1 Bei einem gerichtlichen Vergleich trägt jede Partei die Prozesskosten nach Massgabe des Vergleichs.
2 Die Kosten werden nach den Artikeln 106–108 verteilt, wenn:
- a. der Vergleich keine Regelung enthält; oder
- b. die getroffene Regelung einseitig zulasten einer Partei geht, welcher die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden ist.
Art. 110 Rechtsmittel
Der Kostenentscheid ist selbstständig nur mit Beschwerde anfechtbar.
Art. 111 Liquidation der Prozesskosten
1 Die Gerichtskosten werden mit den geleisteten Vorschüssen der Parteien verrechnet. Ein Fehlbetrag wird von der kostenpflichtigen Person nachgefordert.
2 Die kostenpflichtige Partei hat der anderen Partei die geleisteten Vorschüsse zu ersetzen sowie die zugesprochene Parteientschädigung zu bezahlen.
3 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die unentgeltliche Rechtspflege.
Art. 112 Stundung, Erlass, Verjährung und Verzinsung der Gerichtskosten
1 Gerichtskosten können gestundet oder bei dauernder Mittellosigkeit erlassen werden.
2 Die Forderungen verjähren zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
3 Der Verzugszins beträgt 5 Prozent.
3. Kapitel: Besondere Kostenregelungen
Art. 113 Schlichtungsverfahren
1 Im Schlichtungsverfahren werden keine Parteientschädigungen gesprochen. Vorbehalten bleibt die Entschädigung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin oder eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes durch den Kanton.
2 Keine Gerichtskosten werden gesprochen in Streitigkeiten:
30 ; a. nach dem Gleichstellungsgesetz vom 24. März 1995
31 b. nach dem Behindertengleichstellungsgesetz vom 13. Dezember 2002 ;
- c. aus Miete und Pacht von Wohnund Geschäftsräumen sowie aus landwirtschaftlicher Pacht;
- d. aus dem Arbeitsverhältnis sowie nach dem Arbeitsvermittlungsgesetz vom
32 6. Oktober 1989 bis zu einem Streitwert von 30 000 Franken;
33 e. nach dem Mitwirkungsgesetz vom 17. Dezember 1993 ;
- f. aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bun-
34 über die Krankenversicherung. desgesetz vom 18. März 1994
Art. 114 Entscheidverfahren
Im Entscheidverfahren werden keine Gerichtskosten gesprochen bei Streitigkeiten:
35 a. nach dem Gleichstellungsgesetz vom 24. März 1995 ;
36 ; b. nach dem Behindertengleichstellungsgesetz vom 13. Dezember 2002
- c. aus dem Arbeitsverhältnis sowie nach dem Arbeitsvermittlungsgesetz vom
37 6. Oktober 1989 bis zu einem Streitwert von 30 000 Franken;
38 d. nach dem Mitwirkungsgesetz vom 17. Dezember 1993 ;
- e. aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bun-
39 über die Krankenversicherung; desgesetz vom 18. März 1994
40 41 wegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen nach Artikel 28 b ZGB f. oder betreffend die elektronische Überwachung nach Artikel 28 c ZGB.
Art. 115 Kostentragungspflicht
1 Bei bösoder mutwilliger Prozessführung können die Gerichtskosten auch in den unentgeltlichen Verfahren einer Partei auferlegt werden.
2 Bei Streitigkeiten nach Artikel 114 Buchstabe f können die Gerichtskosten der unterliegenden Partei auferlegt werden, wenn gegen sie ein Verbot nach Artikel 28 b
42 ZGB oder eine elektronische Überwachung nach Artikel 28 c ZGB angeordnet
43 wird.
Art. 116 Kostenbefreiung nach kantonalem Recht
1 Die Kantone können weitere Befreiungen von den Prozesskosten gewähren.
2 Befreiungen, welche ein Kanton sich selbst, seinen Gemeinden und anderen kantonalrechtlichen Körperschaften gewährt, gelten auch für den Bund.
4. Kapitel: Unentgeltliche Rechtspflege
Art. 117 Anspruch
Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn:
- a. sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt; und
- b. ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
Art. 118 Umfang
1 Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst:
- a. die Befreiung von Vorschussund Sicherheitsleistungen;
- b. die Befreiung von den Gerichtskosten;
- c. die gerichtliche Bestellung einer Rechtsbeiständin oder eines Rechtsbeistandes, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, insbesondere wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist; die Rechtsbeiständin oder der Rechtsbeistand kann bereits zur Vorbereitung des Prozesses bestellt werden.
2 Sie kann ganz oder teilweise gewährt werden.
3 Sie befreit nicht von der Bezahlung einer Parteientschädigung an die Gegenpartei.
Art. 119 Gesuch und Verfahren
1 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann vor oder nach Eintritt der Rechtshängigkeit gestellt werden.
2 Die gesuchstellende Person hat ihre Einkommensund Vermögensverhältnisse darzulegen und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern. Sie kann die Person der gewünschten Rechtsbeiständin oder des gewünschten Rechtsbeistands im Gesuch bezeichnen.
3 Das Gericht entscheidet über das Gesuch im summarischen Verfahren. Die Gegenpartei kann angehört werden. Sie ist immer anzuhören, wenn die unentgeltliche Rechtspflege die Leistung der Sicherheit für die Parteientschädigung umfassen soll.
4 Die unentgeltliche Rechtspflege kann ausnahmsweise rückwirkend bewilligt werden.
5 Im Rechtsmittelverfahren ist die unentgeltliche Rechtspflege neu zu beantragen.
6 Ausser bei Bösoder Mutwilligkeit werden im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege keine Gerichtskosten erhoben.
Art. 120 Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege
Das Gericht entzieht die unentgeltliche Rechtspflege, wenn der Anspruch darauf nicht mehr besteht oder nie bestanden hat.
Art. 121 Rechtsmittel
Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Entscheid mit Beschwerde angefochten werden.
Art. 122 Liquidation der Prozesskosten
1 Unterliegt die unentgeltlich prozessführende Partei, so werden die Prozesskosten wie folgt liquidiert:
- a. die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder der unentgeltliche Rechtsbeistand wird vom Kanton angemessen entschädigt;
- b. die Gerichtskosten gehen zulasten des Kantons;
- c. der Gegenpartei werden die Vorschüsse, die sie geleistet hat, zurückerstattet;
- d. die unentgeltlich prozessführende Partei hat der Gegenpartei die Parteientschädigung zu bezahlen.
2 Obsiegt die unentgeltlich prozessführende Partei und ist die Parteientschädigung bei der Gegenpartei nicht oder voraussichtlich nicht einbringlich, so wird die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder der unentgeltliche Rechtsbeistand vom Kanton angemessen entschädigt. Mit der Zahlung geht der Anspruch auf den Kanton über.
Art. 123 Nachzahlung
1 Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist.
2 Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
9. Titel: Prozessleitung, prozessuales Handeln und Fristen
1. Kapitel: Prozessleitung
Art. 124 Grundsätze
1 Das Gericht leitet den Prozess. Es erlässt die notwendigen prozessleitenden Verfügungen zur zügigen Vorbereitung und Durchführung des Verfahrens.
2 Die Prozessleitung kann an eines der Gerichtsmitglieder delegiert werden.
3 Das Gericht kann jederzeit versuchen, eine Einigung zwischen den Parteien herbeizuführen.
Art. 125 Vereinfachung des Prozesses
Zur Vereinfachung des Prozesses kann das Gericht insbesondere:
- a. das Verfahren auf einzelne Fragen oder auf einzelne Rechtsbegehren beschränken;
- b. gemeinsam eingereichte Klagen trennen;
- c. selbstständig eingereichte Klagen vereinigen;
- d. eine Widerklage vom Hauptverfahren trennen.
Art. 126 Sistierung des Verfahrens
1 Das Gericht kann das Verfahren sistieren, wenn die Zweckmässigkeit dies verlangt. Das Verfahren kann namentlich sistiert werden, wenn der Entscheid vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängig ist.
2 Die Sistierung ist mit Beschwerde anfechtbar.
Art. 127 Überweisung bei zusammenhängenden Verfahren
1 Sind bei verschiedenen Gerichten Klagen rechtshängig, die miteinander in einem sachlichen Zusammenhang stehen, so kann ein später angerufenes Gericht die bei ihm rechtshängige Klage an das zuerst angerufene Gericht überweisen, wenn dieses mit der Übernahme einverstanden ist.
2 Die Überweisung ist mit Beschwerde anfechtbar.
Art. 128 Verfahrensdisziplin und mutwillige Prozessführung
1 Wer im Verfahren vor Gericht den Anstand verletzt oder den Geschäftsgang stört, wird mit einem Verweis oder einer Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken bestraft. Das Gericht kann zudem den Ausschluss von der Verhandlung anordnen.
2 Das Gericht kann zur Durchsetzung seiner Anordnungen die Polizei beiziehen.
3 Bei bösoder mutwilliger Prozessführung können die Parteien und ihre Vertretungen mit einer Ordnungsbusse bis zu 2000 Franken und bei Wiederholung bis zu 5000 Franken bestraft werden.
4 Die Ordnungsbusse ist mit Beschwerde anfechtbar.
2. Kapitel: Formen des prozessualen Handelns
1. Abschnitt: Verfahrenssprache
Art. 129
Das Verfahren wird in der Amtssprache des zuständigen Kantons geführt. Bei mehreren Amtssprachen regeln die Kantone den Gebrauch der Sprachen.
2. Abschnitt: Eingaben der Parteien
44 Art. 130 Form
1 Eingaben sind dem Gericht in Papierform oder elektronisch einzureichen. Sie sind zu unterzeichnen.
2 Bei elektronischer Einreichung muss die Eingabe mit einer qualifizierten elektro-
45 nischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur versehen werden. Der Bundesrat regelt:
- a. das Format der Eingabe und ihrer Beilagen;
- b. die Art und Weise der Übermittlung;
- c. die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.
Art. 131 Anzahl
Eingaben und Beilagen in Papierform sind in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei einzureichen; andernfalls kann das Gericht eine Nachfrist ansetzen oder die notwendigen Kopien auf Kosten der Partei erstellen.
Art. 132 Mangelhafte, querulatorische und rechtsmissbräuchliche Eingaben
1 Mängel wie fehlende Unterschrift und fehlende Vollmacht sind innert einer gerichtlichen Nachfrist zu verbessern. Andernfalls gilt die Eingabe als nicht erfolgt.
2 Gleiches gilt für unleserliche, ungebührliche, unverständliche oder weitschweifige Eingaben.
3 Querulatorische und rechtsmissbräuchliche Eingaben werden ohne Weiteres zurückgeschickt.
3. Abschnitt: Gerichtliche Vorladung
Art. 133 Inhalt
Die Vorladung enthält:
- a. Name und Adresse der vorgeladenen Person;
- b. die Prozesssache und die Parteien;
- c. die Eigenschaft, in welcher die Person vorgeladen wird;
- d. Ort, Datum und Zeit des geforderten Erscheinens;
- e. die Prozesshandlung, zu der vorgeladen wird;
- f. die Säumnisfolgen;
- g. das Datum der Vorladung und die Unterschrift des Gerichts.
Art. 134 Zeitpunkt
Die Vorladung muss mindestens zehn Tage vor dem Erscheinungstermin versandt werden, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt.
Art. 135 Verschiebung des Erscheinungstermins
Das Gericht kann einen Erscheinungstermin aus zureichenden Gründen verschieben:
- a. von Amtes wegen; oder
- b. wenn es vor dem Termin darum ersucht wird.
4. Abschnitt: Gerichtliche Zustellung
Art. 136 Zuzustellende Urkunden
Das Gericht stellt den betroffenen Personen insbesondere zu:
- a. Vorladungen;
- b. Verfügungen und Entscheide;
- c. Eingaben der Gegenpartei.
Art. 137 Bei Vertretung
Ist eine Partei vertreten, so erfolgt die Zustellung an die Vertretung.
Art. 138 Form
1 Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden erfolgt durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung.
2 Sie ist erfolgt, wenn die Sendung von der Adressatin oder vom Adressaten oder von einer angestellten oder im gleichen Haushalt lebenden, mindestens 16 Jahre alten Person entgegengenommen wurde. Vorbehalten bleiben Anweisungen des Gerichts, eine Urkunde dem Adressaten oder der Adressatin persönlich zuzustellen.
3 Sie gilt zudem als erfolgt:
- a. bei einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt worden ist: am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste;
- b. bei persönlicher Zustellung, wenn die Adressatin oder der Adressat die Annahme verweigert und dies von der überbringenden Person festgehalten wird: am Tag der Weigerung.
4 Andere Sendungen kann das Gericht durch gewöhnliche Post zustellen.
46 Art. 139 Elektronische Zustellung
1 Mit dem Einverständnis der betroffenen Person können Vorladungen, Verfügungen und Entscheide elektronisch zugestellt werden. Sie sind mit einer elektronischen
47 Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur zu versehen.
2 Der Bundesrat regelt:
- a. die zu verwendende Signatur;
- b. das Format der Vorladungen, Verfügungen und Entscheide sowie ihrer Beilagen;
- c. die Art und Weise der Übermittlung;
- d. den Zeitpunkt, zu dem die Vorladung, die Verfügung oder der Entscheid als zugestellt gilt.
Art. 140 Zustellungsdomizil
Das Gericht kann Parteien mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland anweisen, ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen.
Art. 141 Öffentliche Bekanntmachung
1 Die Zustellung erfolgt durch Publikation im kantonalen Amtsblatt oder im Schweizerischen Handelsamtsblatt, wenn:
- a. der Aufenthaltsort der Adressatin oder des Adressaten unbekannt ist und trotz zumutbarer Nachforschungen nicht ermittelt werden kann;
- b. eine Zustellung unmöglich ist oder mit ausserordentlichen Umtrieben verbunden wäre;
- c. eine Partei mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland entgegen der Anweisung des Gerichts kein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnet hat.
2 Die Zustellung gilt am Tag der Publikation als erfolgt.
3. Kapitel: Fristen, Säumnis und Wiederherstellung
1. Abschnitt: Fristen
Art. 142 Beginn und Berechnung
1 Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen.
2 Berechnet sich eine Frist nach Monaten, so endet sie im letzten Monat an dem Tag, der dieselbe Zahl trägt wie der Tag, an dem die Frist zu laufen begann. Fehlt der entsprechende Tag, so endet die Frist am letzten Tag des Monats.
3 Fällt der letzte Tag einer Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen am Gerichtsort vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag, so endet sie am nächsten Werktag.
Art. 143 Einhaltung
1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
2 Bei elektronischer Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abge-
48 schlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.
3 Die Frist für eine Zahlung an das Gericht ist eingehalten, wenn der Betrag spätestens am letzten Tag der Frist zugunsten des Gerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Postoder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.
Art. 144 Erstreckung
1 Gesetzliche Fristen können nicht erstreckt werden.
2 Gerichtliche Fristen können aus zureichenden Gründen erstreckt werden, wenn das Gericht vor Fristablauf darum ersucht wird.
Art. 145 Stillstand der Fristen
1 Gesetzliche und gerichtliche Fristen stehen still:
- a. vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern;
- b. vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;
- c. vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
2 Dieser Fristenstillstand gilt nicht für:
- a. das Schlichtungsverfahren;
- b. das summarische Verfahren.
3 Die Parteien sind auf die Ausnahmen nach Absatz 2 hinzuweisen.
4 49 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des SchKG über die Betreibungsferien und den Rechtsstillstand.
Art. 146 Wirkungen des Stillstandes
1 Bei Zustellung während des Stillstandes beginnt der Fristenlauf am ersten Tag nach Ende des Stillstandes.
2 Während des Stillstandes der Fristen finden keine Gerichtsverhandlungen statt, es sei denn, die Parteien seien einverstanden.
2. Abschnitt: Säumnis und Wiederherstellung
Art. 147 Säumnis und Säumnisfolgen
1 Eine Partei ist säumig, wenn sie eine Prozesshandlung nicht fristgerecht vornimmt oder zu einem Termin nicht erscheint.
2 Das Verfahren wird ohne die versäumte Handlung weitergeführt, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt.
3 Das Gericht weist die Parteien auf die Säumnisfolgen hin.
Art. 148 Wiederherstellung
1 Das Gericht kann auf Gesuch einer säumigen Partei eine Nachfrist gewähren oder zu einem Termin erneut vorladen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft.
2 Das Gesuch ist innert zehn Tagen seit Wegfall des Säumnisgrundes einzureichen.
3 Ist ein Entscheid eröffnet worden, so kann die Wiederherstellung nur innerhalb von sechs Monaten seit Eintritt der Rechtskraft verlangt werden.
Art. 149 Verfahren der Wiederherstellung
Das Gericht gibt der Gegenpartei Gelegenheit zur Stellungnahme und entscheidet endgültig.
10. Titel: Beweis
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 150 Beweisgegenstand
1 Gegenstand des Beweises sind rechtserhebliche, streitige Tatsachen.
2 Beweisgegenstand können auch Übung, Ortsgebrauch und, bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten, ausländisches Recht sein.
Art. 151 Bekannte Tatsachen
Offenkundige und gerichtsnotorische Tatsachen sowie allgemein anerkannte Erfahrungssätze bedürfen keines Beweises.
Art. 152 Recht auf Beweis
1 Jede Partei hat das Recht, dass das Gericht die von ihr formund fristgerecht angebotenen tauglichen Beweismittel abnimmt.
2 Rechtswidrig beschaffte Beweismittel werden nur berücksichtigt, wenn das Interesse an der Wahrheitsfindung überwiegt.
Art. 153 Beweiserhebung von Amtes wegen
1 Das Gericht erhebt von Amtes wegen Beweis, wenn der Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen ist.
2 Es kann von Amtes wegen Beweis erheben, wenn an der Richtigkeit einer nicht streitigen Tatsache erhebliche Zweifel bestehen.
Art. 154 Beweisverfügung
Vor der Beweisabnahme werden die erforderlichen Beweisverfügungen getroffen. Darin werden insbesondere die zugelassenen Beweismittel bezeichnet und wird bestimmt, welcher Partei zu welchen Tatsachen der Hauptoder der Gegenbeweis obliegt. Beweisverfügungen können jederzeit abgeändert oder ergänzt werden.
Art. 155 Beweisabnahme
1 Die Beweisabnahme kann an eines oder mehrere der Gerichtsmitglieder delegiert werden.
2 Aus wichtigen Gründen kann eine Partei die Beweisabnahme durch das urteilende Gericht verlangen.
3 Die Parteien haben das Recht, an der Beweisabnahme teilzunehmen.
Art. 156 Wahrung schutzwürdiger Interessen
Gefährdet die Beweisabnahme die schutzwürdigen Interessen einer Partei oder Dritter, wie insbesondere deren Geschäftsgeheimnisse, so trifft das Gericht die erforderlichen Massnahmen.
Art. 157 Freie Beweiswürdigung
Das Gericht bildet sich seine Überzeugung nach freier Würdigung der Beweise.
Art. 158 Vorsorgliche Beweisführung
1 Das Gericht nimmt jederzeit Beweis ab, wenn:
- a. das Gesetz einen entsprechenden Anspruch gewährt; oder
- b. die gesuchstellende Partei eine Gefährdung der Beweismittel oder ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft macht.
2 Anzuwenden sind die Bestimmungen über die vorsorglichen Massnahmen.
Art. 159 Organe einer juristischen Person
Ist eine juristische Person Partei, so werden ihre Organe im Beweisverfahren wie eine Partei behandelt.
2. Kapitel: Mitwirkungspflicht und Verweigerungsrecht
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 160 Mitwirkungspflicht
1 Die Parteien und Dritte sind zur Mitwirkung bei der Beweiserhebung verpflichtet. Insbesondere haben sie:
- a. als Partei, als Zeugin oder als Zeuge wahrheitsgemäss auszusagen;
50 Urkunden herauszugeben; ausgenommen sind Unterlagen aus dem Verkehr b. einer Partei oder einer Drittperson mit einer Anwältin oder einem Anwalt, die oder der zur berufsmässigen Vertretung berechtigt ist, oder mit einer Patentanwältin oder einem Patentanwalt im Sinne von Artikel 2 des Patent-
51 anwaltsgesetzes vom 20. März 2009 ;
- c. einen Augenschein an Person oder Eigentum durch Sachverständige zu dulden.
2 Über die Mitwirkungspflicht einer minderjährigen Person entscheidet das Gericht
52 nach seinem Ermessen. Es berücksichtigt dabei das Kindeswohl.
3 Dritte, die zur Mitwirkung verpflichtet sind, haben Anspruch auf eine angemessene Entschädigung.
Art. 161 Aufklärung
1 Das Gericht klärt die Parteien und Dritte über die Mitwirkungspflicht, das Verweigerungsrecht und die Säumnisfolgen auf.
2 Unterlässt es die Aufklärung über das Verweigerungsrecht, so darf es die erhobenen Beweise nicht berücksichtigen, es sei denn, die betroffene Person stimme zu oder die Verweigerung wäre unberechtigt gewesen.
Art. 162 Berechtigte Verweigerung der Mitwirkung
Verweigert eine Partei oder eine dritte Person die Mitwirkung berechtigterweise, so darf das Gericht daraus nicht auf die zu beweisende Tatsache schliessen.
2. Abschnitt: Verweigerungsrecht der Parteien
Art. 163 Verweigerungsrecht
1 Eine Partei kann die Mitwirkung verweigern, wenn sie:
- a. eine ihr im Sinne von Artikel 165 nahestehende Person der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder zivilrechtlicher Verantwortlichkeit aussetzen würde;
- b. sich wegen Verletzung eines Geheimnisses nach Artikel 321 des Strafgesetz-
53 buchs (StGB) strafbar machen würde; ausgenommen sind die Revisorinnen und Revisoren; Artikel 166 Absatz 1 Buchstabe b dritter Teilsatz gilt sinngemäss.
2 Die Trägerinnen und Träger anderer gesetzlich geschützter Geheimnisse können die Mitwirkung verweigern, wenn sie glaubhaft machen, dass das Geheimhaltungsinteresse das Interesse an der Wahrheitsfindung überwiegt.
Art. 164 Unberechtigte Verweigerung
Verweigert eine Partei die Mitwirkung unberechtigterweise, so berücksichtigt dies das Gericht bei der Beweiswürdigung.
3. Abschnitt: Verweigerungsrecht Dritter
Art. 165 Umfassendes Verweigerungsrecht
1 Jede Mitwirkung können verweigern:
- a. wer mit einer Partei verheiratet ist oder war oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt;
- b. wer mit einer Partei gemeinsame Kinder hat;
- c. wer mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert ist;
- d. die Pflegeeltern, die Pflegekinder und die Pflegegeschwister einer Partei;
54 e. die für eine Partei zur Vormundschaft oder zur Beistandschaft eingesetzte Person.
2 Die eingetragene Partnerschaft ist der Ehe gleichgestellt.
3 Die Stiefgeschwister sind den Geschwistern gleichgestellt.
Art. 166 Beschränktes Verweigerungsrecht
1 Eine dritte Person kann die Mitwirkung verweigern:
- a. zur Feststellung von Tatsachen, die sie oder eine ihr im Sinne von Artikel 165 nahestehende Person der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder zivilrechtlicher Verantwortlichkeit aussetzen würde;
- b. soweit sie sich wegen Verletzung eines Geheimnisses nach Artikel 321
55 StGB strafbar machen würde; ausgenommen sind die Revisorinnen und Revisoren; mit Ausnahme der Anwältinnen und Anwälte sowie der Geistlichen haben Dritte jedoch mitzuwirken, wenn sie einer Anzeigepflicht unterliegen oder wenn sie von der Geheimhaltungspflicht entbunden worden sind, es sei denn, sie machen glaubhaft, dass das Geheimhaltungsinteresse das Interesse an der Wahrheitsfindung überwiegt;
- c. zur Feststellung von Tatsachen, die ihr als Beamtin oder Beamter im Sinne
56 von Artikel 110 Absatz 3 StGB oder als Behördenmitglied in ihrer amtlichen Eigenschaft anvertraut worden sind oder die sie bei Ausübung ihres Amtes wahrgenommen hat; sie hat auszusagen, wenn sie einer Anzeigepflicht unterliegt oder wenn sie von ihrer vorgesetzten Behörde zur Aussage ermächtigt worden ist;
57 d. wenn sie als Ombudsperson, Eheoder Familienberaterin oder -berater, Mediatorin oder Mediator über Tatsachen aussagen müsste, die sie im Rahmen der betreffenden Tätigkeit wahrgenommen hat;
- e. über die Identität der Autorin oder des Autors oder über Inhalt und Quellen ihrer Informationen, wenn sie sich beruflich oder als Hilfsperson mit der Veröffentlichung von Informationen im redaktionellen Teil eines periodisch erscheinenden Mediums befasst.
2 Die Trägerinnen und Träger anderer gesetzlich geschützter Geheimnisse können die Mitwirkung verweigern, wenn sie glaubhaft machen, dass das Geheimhaltungsinteresse das Interesse an der Wahrheitsfindung überwiegt.
3 Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen des Sozialversicherungsrechts über die Datenbekanntgabe.
Art. 167 Unberechtigte Verweigerung
1 Verweigert die dritte Person die Mitwirkung unberechtigterweise, so kann das Gericht:
- a. eine Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken anordnen;
58 b. die Strafdrohung nach Artikel 292 StGB aussprechen;
- c. die zwangsweise Durchsetzung anordnen;
- d. die Prozesskosten auferlegen, die durch die Verweigerung verursacht worden sind.
2 Säumnis der dritten Person hat die gleichen Folgen wie deren unberechtigte Verweigerung der Mitwirkung.
3 Die dritte Person kann die gerichtliche Anordnung mit Beschwerde anfechten.
3. Kapitel: Beweismittel
1. Abschnitt: Zulässige Beweismittel
Art. 168
1 Als Beweismittel sind zulässig:
- a. Zeugnis;
- b. Urkunde;
- c. Augenschein;
- d. Gutachten;
- e. schriftliche Auskunft;
- f. Parteibefragung und Beweisaussage.
2 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten.
2. Abschnitt: Zeugnis
Art. 169 Gegenstand
Wer nicht Partei ist, kann über Tatsachen Zeugnis ablegen, die er oder sie unmittelbar wahrgenommen hat.
Art. 170 Vorladung
1 Zeuginnen und Zeugen werden vom Gericht vorgeladen.
2 Das Gericht kann den Parteien gestatten, Zeuginnen oder Zeugen ohne Vorladung mitzubringen.
3 Die Befragung kann am Aufenthaltsort der Zeugin oder des Zeugen erfolgen. Die Parteien sind darüber rechtzeitig zu informieren.
Art. 171 Form der Einvernahme
1 Die Zeugin oder der Zeuge wird vor der Einvernahme zur Wahrheit ermahnt; nach Vollendung des 14. Altersjahres wird die Zeugin oder der Zeuge zudem auf die
59 strafrechtlichen Folgen des falschen Zeugnisses (Art. 307 StGB ) hingewiesen.
2 Das Gericht befragt jede Zeugin und jeden Zeugen einzeln und in Abwesenheit der andern; vorbehalten bleibt die Konfrontation.
3 Das Zeugnis ist frei abzulegen; das Gericht kann die Benützung schriftlicher Unterlagen zulassen.
4 Das Gericht schliesst Zeuginnen und Zeugen von der übrigen Verhandlung aus, solange sie nicht aus dem Zeugenstand entlassen sind.
Art. 172 Inhalt der Einvernahme
Das Gericht befragt die Zeuginnen und Zeugen über:
- a. ihre Personalien;
- b. ihre persönlichen Beziehungen zu den Parteien sowie über andere Umstände, die für die Glaubwürdigkeit der Aussage von Bedeutung sein können;
- c. ihre Wahrnehmungen zur Sache.
Art. 173 Ergänzungsfragen
Die Parteien können Ergänzungsfragen beantragen oder sie mit Bewilligung des Gerichts selbst stellen.
Art. 174 Konfrontation
Zeuginnen und Zeugen können einander und den Parteien gegenübergestellt werden.
Art. 175 Zeugnis einer sachverständigen Person
Das Gericht kann einer sachverständigen Zeugin oder einem sachverständigen Zeugen auch Fragen zur Würdigung des Sachverhaltes stellen.
Art. 176 Protokoll
1 Die Aussagen werden in ihrem wesentlichen Inhalt zu Protokoll genommen, der Zeugin oder dem Zeugen vorgelesen oder zum Lesen vorgelegt und von der Zeugin oder dem Zeugen unterzeichnet. Zu Protokoll genommen werden auch abgelehnte
60 Ergänzungsfragen der Parteien, wenn dies eine Partei verlangt.
2 Die Aussagen können zusätzlich auf Tonband, auf Video oder mit anderen geeigneten technischen Hilfsmitteln aufgezeichnet werden.
3 Werden die Aussagen während einer Verhandlung mit technischen Hilfsmitteln nach Absatz 2 aufgezeichnet, so kann das Gericht oder das einvernehmende Gerichtsmitglied darauf verzichten, der Zeugin oder dem Zeugen das Protokoll vorzulesen oder zum Lesen vorzulegen und von der Zeugin oder dem Zeugen unterzeichnen zu lassen. Die Aufzeichnungen werden zu den Akten genommen und
61 zusammen mit dem Protokoll aufbewahrt.
3. Abschnitt: Urkunde
Art. 177 Begriff
Als Urkunden gelten Dokumente wie Schriftstücke, Zeichnungen, Pläne, Fotos, Filme, Tonaufzeichnungen, elektronische Dateien und dergleichen, die geeignet sind, rechtserhebliche Tatsachen zu beweisen.
Art. 178 Echtheit
Die Partei, die sich auf eine Urkunde beruft, hat deren Echtheit zu beweisen, sofern die Echtheit von der andern Partei bestritten wird; die Bestreitung muss ausreichend begründet werden.
Art. 179 Beweiskraft öffentlicher Register und Urkunden
Öffentliche Register und öffentliche Urkunden erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhalts nachgewiesen ist.
Art. 180 Einreichung
1 Die Urkunde kann in Kopie eingereicht werden. Das Gericht oder eine Partei kann die Einreichung des Originals oder einer amtlich beglaubigten Kopie verlangen, wenn begründete Zweifel an der Echtheit bestehen.
2 Bei umfangreichen Urkunden ist die für die Beweisführung erhebliche Stelle zu bezeichnen.
4. Abschnitt: Augenschein
Art. 181 Durchführung
1 Das Gericht kann zur unmittelbaren Wahrnehmung von Tatsachen oder zum besseren Verständnis des Sachverhaltes auf Antrag einer Partei oder von Amtes wegen einen Augenschein durchführen.
2 Es kann Zeuginnen und Zeugen sowie sachverständige Personen zum Augenschein beiziehen.
3 Kann der Gegenstand des Augenscheins ohne Nachteil vor Gericht gebracht werden, ist er einzureichen.
Art. 182 Protokoll
Über den Augenschein ist Protokoll zu führen. Es wird gegebenenfalls mit Plänen, Zeichnungen, fotografischen und andern technischen Mitteln ergänzt.
5. Abschnitt: Gutachten
Art. 183 Grundsätze
1 Das Gericht kann auf Antrag einer Partei oder von Amtes wegen bei einer oder mehreren sachverständigen Personen ein Gutachten einholen. Es hört vorgängig die Parteien an.
2 Für eine sachverständige Person gelten die gleichen Ausstandsgründe wie für die Gerichtspersonen.
3 Eigenes Fachwissen hat das Gericht offen zu legen, damit die Parteien dazu Stellung nehmen können.
Art. 184 Rechte und Pflichten der sachverständigen Person
1 Die sachverständige Person ist zur Wahrheit verpflichtet und hat ihr Gutachten fristgerecht abzuliefern.
2 Das Gericht weist sie auf die Strafbarkeit eines falschen Gutachtens nach Arti-
62 kel 307 StGB und der Verletzung des Amtsgeheimnisses nach Artikel 320 StGB sowie auf die Folgen von Säumnis und mangelhafter Auftragserfüllung hin.
3 Die sachverständige Person hat Anspruch auf Entschädigung. Der gerichtliche Entscheid über die Entschädigung ist mit Beschwerde anfechtbar.
Art. 185 Auftrag
1 Das Gericht instruiert die sachverständige Person und stellt ihr die abzuklärenden Fragen schriftlich oder mündlich in der Verhandlung.
2 Es gibt den Parteien Gelegenheit, sich zur Fragestellung zu äussern und Änderungsoder Ergänzungsanträge zu stellen.
3 Es stellt der sachverständigen Person die notwendigen Akten zur Verfügung und bestimmt eine Frist für die Erstattung des Gutachtens.
Art. 186 Abklärungen der sachverständigen Person
1 Die sachverständige Person kann mit Zustimmung des Gerichts eigene Abklärungen vornehmen. Sie hat sie im Gutachten offenzulegen.
2 Das Gericht kann auf Antrag einer Partei oder von Amtes wegen die Abklärungen nach den Regeln des Beweisverfahrens nochmals vornehmen.
Art. 187 Erstattung des Gutachtens
1 Das Gericht kann mündliche oder schriftliche Erstattung des Gutachtens anordnen. Es kann überdies anordnen, dass die sachverständige Person ihr schriftliches Gutachten in der Verhandlung erläutert.
2 Über ein mündliches Gutachten ist sinngemäss nach Artikel 176 Protokoll zu führen.
3 Sind mehrere sachverständige Personen beauftragt, so erstattet jede von ihnen ein Gutachten, sofern das Gericht nichts anderes anordnet.
4 Das Gericht gibt den Parteien Gelegenheit, eine Erläuterung des Gutachtens oder Ergänzungsfragen zu beantragen.
Art. 188 Säumnis und Mängel
1 Erstattet die sachverständige Person das Gutachten nicht fristgemäss, so kann das Gericht den Auftrag widerrufen und eine andere sachverständige Person beauftragen.
2 Das Gericht kann ein unvollständiges, unklares oder nicht gehörig begründetes Gutachten auf Antrag einer Partei oder von Amtes wegen ergänzen und erläutern lassen oder eine andere sachverständige Person beiziehen.
Art. 189 Schiedsgutachten
1 Die Parteien können vereinbaren, über streitige Tatsachen ein Schiedsgutachten einzuholen.
2 Für die Form der Vereinbarung gilt Artikel 17 Absatz 2.
3 Das Schiedsgutachten bindet das Gericht hinsichtlich der darin festgestellten Tatsachen, wenn:
- a. die Parteien über das Rechtsverhältnis frei verfügen können;
- b. gegen die beauftragte Person kein Ausstandsgrund vorlag; und
- c. das Schiedsgutachten ohne Bevorzugung einer Partei erstellt wurde und nicht offensichtlich unrichtig ist.
6. Abschnitt: Schriftliche Auskunft
Art. 190
1 Das Gericht kann Amtsstellen um schriftliche Auskunft ersuchen.
2 Es kann von Privatpersonen schriftliche Auskünfte einholen, wenn eine Zeugenbefragung nicht erforderlich erscheint.
7. Abschnitt: Parteibefragung und Beweisaussage
Art. 191 Parteibefragung
1 Das Gericht kann eine oder beide Parteien zu den rechtserheblichen Tatsachen befragen.
2 Die Parteien werden vor der Befragung zur Wahrheit ermahnt und darauf hingewiesen, dass sie mit einer Ordnungsbusse bis zu 2000 Franken und im Wiederholungsfall bis zu 5000 Franken bestraft werden können, wenn sie mutwillig leugnen.
Art. 192 Beweisaussage
1 Das Gericht kann eine oder beide Parteien von Amtes wegen zur Beweisaussage unter Strafdrohung verpflichten.
2 Die Parteien werden vor der Beweisaussage zur Wahrheit ermahnt und auf die
63 Straffolgen einer Falschaussage hingewiesen (Art. 306 StGB ).
Art. 193 Protokoll
Für das Protokoll der Parteibefragung und der Beweisaussage gilt Artikel 176 sinngemäss.
11. Titel: Rechtshilfe zwischen schweizerischen Gerichten
Art. 194 Grundsatz
1 Die Gerichte sind gegenseitig zur Rechtshilfe verpflichtet.
2 64 Sie verkehren direkt miteinander .
Art. 195 Direkte Prozesshandlungen in einem andern Kanton
Jedes Gericht kann die erforderlichen Prozesshandlungen auch in einem anderen Kanton direkt und selber vornehmen; es kann insbesondere Sitzungen abhalten und Beweis erheben.
Art. 196 Rechtshilfe
1 Das Gericht kann um Rechtshilfe ersuchen. Das Rechtshilfegesuch kann in der Amtssprache des ersuchenden oder des ersuchten Gerichts abgefasst werden.
2 Das ersuchte Gericht informiert das ersuchende Gericht und die Parteien über Ort und Zeit der Prozesshandlung.
3 Das ersuchte Gericht kann für seine Auslagen Ersatz verlangen. 2. Teil: Besondere Bestimmungen
1. Titel: Schlichtungsversuch
1. Kapitel: Geltungsbereich und Schlichtungsbehörde
Art. 197 Grundsatz
Dem Entscheidverfahren geht ein Schlichtungsversuch vor einer Schlichtungsbehörde voraus.
Art. 198 Ausnahmen
Das Schlichtungsverfahren entfällt:
- a. im summarischen Verfahren; bis 65 a . bei Klagen wegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen nach Arti-
66 kel 28 b ZGB oder betreffend eine elektronische Überwachung nach Artikel 28 c ZGB;
- b. bei Klagen über den Personenstand; bis 67 b . bei Klagen über den Unterhalt des Kindes und weitere Kinderbelange, wenn vor der Klage ein Elternteil die Kindesschutzbehörde angerufen hat
68 (Art. 298 b und 298 d ZGB );
- c. im Scheidungsverfahren;
69 d. im Verfahren zur Auflösung und zur Ungültigerklärung der eingetragenen Partnerschaft;
70 e. bei folgenden Klagen aus dem SchKG : 1. Aberkennungsklage (Art. 83 Abs. 2 SchKG), 2. Feststellungsklage (Art. 85 a SchKG), 3. Widerspruchsklage (Art. 106–109 SchKG), 4. Anschlussklage (Art. 111 SchKG), 5. Aussonderungsund Admassierungsklage (Art. 242 SchKG), 6. Kollokationsklage (Art. 148 und 250 SchKG), 7. Klage auf Feststellung neuen Vermögens (Art. 265 a SchKG), 8. Klage auf Rückschaffung von Retentionsgegenständen (Art. 284 SchKG);
- f. bei Streitigkeiten, für die nach den Artikeln 5 und 6 dieses Gesetzes eine einzige kantonale Instanz zuständig ist;
- g. bei der Hauptintervention, der Widerklage und der Streitverkündungsklage;
- h. wenn das Gericht Frist für eine Klage gesetzt hat.
Art. 199 Verzicht auf das Schlichtungsverfahren
1 Bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken können die Parteien gemeinsam auf die Durchführung des Schlichtungsverfahrens verzichten.
2 Die klagende Partei kann einseitig auf das Schlichtungsverfahren verzichten, wenn:
- a. die beklagte Partei Sitz oder Wohnsitz im Ausland hat;
- b. der Aufenthaltsort der beklagten Partei unbekannt ist;
71 . c. in Streitigkeiten nach dem Gleichstellungsgesetz vom 24. März 1995
Art. 200 Paritätische Schlichtungsbehörden
1 Bei Streitigkeiten aus Miete und Pacht von Wohnund Geschäftsräumen besteht die Schlichtungsbehörde aus einer vorsitzenden Person und einer paritätischen Vertretung.
2 72 Bei Streitigkeiten nach dem Gleichstellungsgesetz vom 24. März 1995 besteht die Schlichtungsbehörde aus einer vorsitzenden Person und einer paritätischen Vertretung der Arbeitgeberund Arbeitnehmerseite und des öffentlichen und privaten Bereichs; die Geschlechter müssen paritätisch vertreten sein.
Art. 201 Aufgaben der Schlichtungsbehörde
1 Die Schlichtungsbehörde versucht in formloser Verhandlung, die Parteien zu versöhnen. Dient es der Beilegung des Streites, so können in einen Vergleich auch ausserhalb des Verfahrens liegende Streitfragen zwischen den Parteien einbezogen werden.
2 In den Angelegenheiten nach Artikel 200 ist die Schlichtungsbehörde auch Rechtsberatungsstelle.
2. Kapitel: Schlichtungsverfahren
Art. 202 Einleitung
1 Das Verfahren wird durch das Schlichtungsgesuch eingeleitet. Dieses kann in den Formen nach Artikel 130 eingereicht oder mündlich bei der Schlichtungsbehörde zu Protokoll gegeben werden.
2 Im Schlichtungsgesuch sind die Gegenpartei, das Rechtsbegehren und der Streitgegenstand zu bezeichnen.
3 Die Schlichtungsbehörde stellt der Gegenpartei das Schlichtungsgesuch unverzüglich zu und lädt gleichzeitig die Parteien zur Vermittlung vor.
4 In den Angelegenheiten nach Artikel 200 kann sie, soweit ein Urteilsvorschlag nach Artikel 210 oder ein Entscheid nach Artikel 212 in Frage kommt, ausnahmsweise einen Schriftenwechsel durchführen.
Art. 203 Verhandlung
1 Die Verhandlung hat innert zwei Monaten seit Eingang des Gesuchs oder nach Abschluss des Schriftenwechsels stattzufinden.
2 Die Schlichtungsbehörde lässt sich allfällige Urkunden vorlegen und kann einen Augenschein durchführen. Soweit ein Urteilsvorschlag nach Artikel 210 oder ein Entscheid nach Artikel 212 in Frage kommt, kann sie auch die übrigen Beweismittel abnehmen, wenn dies das Verfahren nicht wesentlich verzögert.
3 Die Verhandlung ist nicht öffentlich. In den Angelegenheiten nach Artikel 200 kann die Schlichtungsbehörde die Öffentlichkeit ganz oder teilweise zulassen, wenn ein öffentliches Interesse besteht.
4 Mit Zustimmung der Parteien kann die Schlichtungsbehörde weitere Verhandlungen durchführen. Das Verfahren ist spätestens nach zwölf Monaten abzuschliessen.
Art. 204 Persönliches Erscheinen
1 Die Parteien müssen persönlich zur Schlichtungsverhandlung erscheinen.
2 Sie können sich von einer Rechtsbeiständin, einem Rechtsbeistand oder einer Vertrauensperson begleiten lassen.
3 Nicht persönlich erscheinen muss und sich vertreten lassen kann, wer:
- a. ausserkantonalen oder ausländischen Wohnsitz hat;
- b. wegen Krankheit, Alter oder anderen wichtigen Gründen verhindert ist;
- c. in Streitigkeiten nach Artikel 243 als Arbeitgeber beziehungsweise als Versicherer eine angestellte Person oder als Vermieter die Liegenschaftsverwaltung delegiert, sofern diese zum Abschluss eines Vergleichs schriftlich ermächtigt sind.
4 Die Gegenpartei ist über die Vertretung vorgängig zu orientieren.
Art. 205 Vertraulichkeit des Verfahrens
1 Aussagen der Parteien dürfen weder protokolliert noch später im Entscheidverfahren verwendet werden.
2 Vorbehalten ist die Verwendung der Aussagen im Falle eines Urteilsvorschlages oder Entscheides der Schlichtungsbehörde.
Art. 206 Säumnis
1 Bei Säumnis der klagenden Partei gilt das Schlichtungsgesuch als zurückgezogen; das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.
2 Bei Säumnis der beklagten Partei verfährt die Schlichtungsbehörde, wie wenn keine Einigung zu Stande gekommen wäre (Art. 209–212).
3 Bei Säumnis beider Parteien wird das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben.
Art. 207 Kosten des Schlichtungsverfahrens
1 Die Kosten des Schlichtungsverfahrens werden der klagenden Partei auferlegt:
- a. wenn sie das Schlichtungsgesuch zurückzieht;
- b. wenn das Verfahren wegen Säumnis abgeschrieben wird;
- c. bei Erteilung der Klagebewilligung.
2 Bei Einreichung der Klage werden die Kosten zur Hauptsache geschlagen.
3. Kapitel: Einigung und Klagebewilligung
Art. 208 Einigung der Parteien
1 Kommt es zu einer Einigung, so nimmt die Schlichtungsbehörde einen Vergleich, eine Klageanerkennung oder einen vorbehaltlosen Klagerückzug zu Protokoll und lässt die Parteien dieses unterzeichnen. Jede Partei erhält ein Exemplar des Protokolls.
2 Ein Vergleich, eine Klageanerkennung oder ein vorbehaltloser Klagerückzug haben die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids.
Art. 209 Klagebewilligung
1 Kommt es zu keiner Einigung, so hält die Schlichtungsbehörde dies im Protokoll fest und erteilt die Klagebewilligung:
- a. bei der Anfechtung von Mietund Pachtzinserhöhungen: dem Vermieter o- der Verpächter;
- b. in den übrigen Fällen: der klagenden Partei.
2 Die Klagebewilligung enthält:
- a. die Namen und Adressen der Parteien und allfälliger Vertretungen;
- b. das Rechtsbegehren der klagenden Partei mit Streitgegenstand und eine allfällige Widerklage;
- c. das Datum der Einleitung des Schlichtungsverfahrens;
- d. die Verfügung über die Kosten des Schlichtungsverfahrens;
- e. das Datum der Klagebewilligung;
- f. die Unterschrift der Schlichtungsbehörde.
3 Nach Eröffnung berechtigt die Klagebewilligung während dreier Monate zur Einreichung der Klage beim Gericht.
4 In Streitigkeiten aus Miete und Pacht von Wohnund Geschäftsräumen sowie aus landwirtschaftlicher Pacht beträgt die Klagefrist 30 Tage. Vorbehalten bleiben weitere besondere gesetzliche und gerichtliche Klagefristen.
4. Kapitel: Urteilsvorschlag und Entscheid
Art. 210 Urteilsvorschlag
1 Die Schlichtungsbehörde kann den Parteien einen Urteilsvorschlag unterbreiten in:
73 a. Streitigkeiten nach dem Gleichstellungsgesetz vom 24. März 1995 ;
- b. Streitigkeiten aus Miete und Pacht von Wohnund Geschäftsräumen sowie aus landwirtschaftlicher Pacht, sofern die Hinterlegung von Mietund Pachtzinsen, der Schutz vor missbräuchlichen Mietund Pachtzinsen, der Kündigungsschutz oder die Erstreckung des Mietund Pachtverhältnisses betroffen ist;
- c. den übrigen vermögensrechtlichen Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von 5000 Franken.
2 Der Urteilsvorschlag kann eine kurze Begründung enthalten; im Übrigen gilt Artikel 238 sinngemäss.
Art. 211 Wirkungen
1 Der Urteilsvorschlag gilt als angenommen und hat die Wirkungen eines rechtskräftigen Entscheids, wenn ihn keine Partei innert 20 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung ablehnt. Die Ablehnung bedarf keiner Begründung.
2 Nach Eingang der Ablehnung stellt die Schlichtungsbehörde die Klagebewilligung zu:
- a. in den Angelegenheiten nach Artikel 210 Absatz 1 Buchstabe b: der ablehnenden Partei;
- b. in den übrigen Fällen: der klagenden Partei.
3 Wird die Klage in den Angelegenheiten nach Artikel 210 Absatz 1 Buchstabe b nicht rechtzeitig eingereicht, so gilt der Urteilsvorschlag als anerkannt und er hat die Wirkungen eines rechtskräftigen Entscheides.
4 Die Parteien sind im Urteilsvorschlag auf die Wirkungen nach den Absätzen 1–3 hinzuweisen.
Art. 212 Entscheid
1 Vermögensrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von 2000 Franken kann die Schlichtungsbehörde entscheiden, sofern die klagende Partei einen entsprechenden Antrag stellt.
2 Das Verfahren ist mündlich.
2. Titel: Mediation
Art. 213 Mediation statt Schlichtungsverfahren
1 Auf Antrag sämtlicher Parteien tritt eine Mediation an die Stelle des Schlichtungsverfahrens.
2 Der Antrag ist im Schlichtungsgesuch oder an der Schlichtungsverhandlung zu stellen.
3 Teilt eine Partei der Schlichtungsbehörde das Scheitern der Mediation mit, so wird die Klagebewilligung ausgestellt.
Art. 214 Mediation im Entscheidverfahren
1 Das Gericht kann den Parteien jederzeit eine Mediation empfehlen.
2 Die Parteien können dem Gericht jederzeit gemeinsam eine Mediation beantragen.
3 Das gerichtliche Verfahren bleibt bis zum Widerruf des Antrages durch eine Partei oder bis zur Mitteilung der Beendigung der Mediation sistiert.
Art. 215 Organisation und Durchführung der Mediation
Organisation und Durchführung der Mediation ist Sache der Parteien.
Art. 216 Verhältnis zum gerichtlichen Verfahren
1 Die Mediation ist von der Schlichtungsbehörde und vom Gericht unabhängig und vertraulich.
2 Die Aussagen der Parteien dürfen im gerichtlichen Verfahren nicht verwendet werden.
Art. 217 Genehmigung einer Vereinbarung
Die Parteien können gemeinsam die Genehmigung der in der Mediation erzielten Vereinbarung beantragen. Die genehmigte Vereinbarung hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids.
Art. 218 Kosten der Mediation
1 Die Parteien tragen die Kosten der Mediation.
2 In kindesrechtlichen Angelegenheiten haben die Parteien Anspruch auf eine unent-
74 geltliche Mediation, wenn:
- a. ihnen die erforderlichen Mittel fehlen; und
- b. das Gericht die Durchführung einer Mediation empfiehlt.
3 Das kantonale Recht kann weitere Kostenerleichterungen vorsehen.
3. Titel: Ordentliches Verfahren
1. Kapitel: Geltungsbereich
Art. 219
Die Bestimmungen dieses Titels gelten für das ordentliche Verfahren sowie sinngemäss für sämtliche anderen Verfahren, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.
2. Kapitel: Schriftenwechsel und Vorbereitung der Hauptverhandlung
Art. 220 Einleitung
Das ordentliche Verfahren wird mit Einreichung der Klage eingeleitet.
Art. 221 Klage
1 Die Klage enthält:
- a. die Bezeichnung der Parteien und allfälliger Vertreterinnen und Vertreter;
- b. das Rechtsbegehren;
- c. die Angabe des Streitwerts;
- d. die Tatsachenbehauptungen;
- e. die Bezeichnung der einzelnen Beweismittel zu den behaupteten Tatsachen;
- f. das Datum und die Unterschrift.
2 Mit der Klage sind folgende Beilagen einzureichen:
- a. eine Vollmacht bei Vertretung;
- b. gegebenenfalls die Klagebewilligung oder die Erklärung, dass auf das Schlichtungsverfahren verzichtet werde;
- c. die verfügbaren Urkunden, welche als Beweismittel dienen sollen;
- d. ein Verzeichnis der Beweismittel.
3 Die Klage kann eine rechtliche Begründung enthalten.
Art. 222 Klageantwort
1 Das Gericht stellt die Klage der beklagten Partei zu und setzt ihr gleichzeitig eine Frist zur schriftlichen Klageantwort.
2 Für die Klageantwort gilt Artikel 221 sinngemäss. Die beklagte Partei hat darzulegen, welche Tatsachenbehauptungen der klagenden Partei im Einzelnen anerkannt oder bestritten werden.
3 Das Gericht kann die beklagte Partei auffordern, die Klageantwort auf einzelne Fragen oder einzelne Rechtsbegehren zu beschränken (Art. 125).
4 Es stellt die Klageantwort der klagenden Partei zu.
Art. 223 Versäumte Klageantwort
1 Bei versäumter Klageantwort setzt das Gericht der beklagten Partei eine kurze Nachfrist.
2 Nach unbenutzter Frist trifft das Gericht einen Endentscheid, sofern die Angelegenheit spruchreif ist. Andernfalls lädt es zur Hauptverhandlung vor.
Art. 224 Widerklage
1 Die beklagte Partei kann in der Klageantwort Widerklage erheben, wenn der geltend gemachte Anspruch nach der gleichen Verfahrensart wie die Hauptklage zu beurteilen ist.
2 Übersteigt der Streitwert der Widerklage die sachliche Zuständigkeit des Gerichts, so hat dieses beide Klagen dem Gericht mit der höheren sachlichen Zuständigkeit zu überweisen.
3 Wird Widerklage erhoben, so setzt das Gericht der klagenden Partei eine Frist zur schriftlichen Antwort. Widerklage auf Widerklage ist unzulässig.
Art. 225 Zweiter Schriftenwechsel
Erfordern es die Verhältnisse, so kann das Gericht einen zweiten Schriftenwechsel anordnen.
Art. 226 Instruktionsverhandlung
1 Das Gericht kann jederzeit Instruktionsverhandlungen durchführen.
2 Die Instruktionsverhandlung dient der freien Erörterung des Streitgegenstandes, der Ergänzung des Sachverhaltes, dem Versuch einer Einigung und der Vorbereitung der Hauptverhandlung.
3 Das Gericht kann Beweise abnehmen.
Art. 227 Klageänderung
1 Eine Klageänderung ist zulässig, wenn der geänderte oder neue Anspruch nach der gleichen Verfahrensart zu beurteilen ist und:
- a. mit dem bisherigen Anspruch in einem sachlichen Zusammenhang steht; oder
- b. die Gegenpartei zustimmt.
2 Übersteigt der Streitwert der geänderten Klage die sachliche Zuständigkeit des Gerichts, so hat dieses den Prozess an das Gericht mit der höheren sachlichen Zuständigkeit zu überweisen.
3 Eine Beschränkung der Klage ist jederzeit zulässig; das angerufene Gericht bleibt zuständig.
3. Kapitel: Hauptverhandlung
Art. 228 Erste Parteivorträge
1 Nach der Eröffnung der Hauptverhandlung stellen die Parteien ihre Anträge und begründen sie.
2 Das Gericht gibt ihnen Gelegenheit zu Replik und Duplik.
Art. 229 Neue Tatsachen und Beweismittel
1 In der Hauptverhandlung werden neue Tatsachen und Beweismittel nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und:
75 erst nach Abschluss des Schriftenwechsels oder nach der letzten Instruka. tionsverhandlung entstanden sind (echte Noven); oder
- b. bereits vor Abschluss des Schriftenwechsels oder vor der letzten Instruktionsverhandlung vorhanden waren, aber trotz zumutbarer Sorgfalt nicht vorher vorgebracht werden konnten (unechte Noven).
2 Hat weder ein zweiter Schriftenwechsel noch eine Instruktionsverhandlung stattgefunden, so können neue Tatsachen und Beweismittel zu Beginn der Hauptverhandlung unbeschränkt vorgebracht werden.
3 Hat das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären, so berücksichtigt es neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung.
Art. 230 Klageänderung
1 Eine Klageänderung ist in der Hauptverhandlung nur noch zulässig, wenn:
- a. die Voraussetzungen nach Artikel 227 Absatz 1 gegeben sind; und
76 sie auf neuen Tatsachen oder Beweismitteln beruht. b.
2 Artikel 227 Absätze 2 und 3 ist anwendbar.
Art. 231 Beweisabnahme
Nach den Parteivorträgen nimmt das Gericht die Beweise ab.
Art. 232 Schlussvorträge
1 Nach Abschluss der Beweisabnahme können die Parteien zum Beweisergebnis und zur Sache Stellung nehmen. Die klagende Partei plädiert zuerst. Das Gericht gibt Gelegenheit zu einem zweiten Vortrag.
2 Die Parteien können gemeinsam auf die mündlichen Schlussvorträge verzichten und beantragen, schriftliche Parteivorträge einzureichen. Das Gericht setzt ihnen dazu eine Frist.
Art. 233 Verzicht auf die Hauptverhandlung
Die Parteien können gemeinsam auf die Durchführung der Hauptverhandlung verzichten.
Art. 234 Säumnis an der Hauptverhandlung
1 Bei Säumnis einer Partei berücksichtigt das Gericht die Eingaben, die nach Massgabe dieses Gesetzes eingereicht worden sind. Im Übrigen kann es seinem Entscheid unter Vorbehalt von Artikel 153 die Akten sowie die Vorbringen der anwesenden Partei zu Grunde legen.
2 Bei Säumnis beider Parteien wird das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben. Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
4. Kapitel: Protokoll
Art. 235
1 Das Gericht führt über jede Verhandlung Protokoll. Dieses enthält insbesondere:
- a. den Ort und die Zeit der Verhandlung;
- b. die Zusammensetzung des Gerichts;
- c. die Anwesenheit der Parteien und ihrer Vertretungen;
- d. die Rechtsbegehren, Anträge und Prozesserklärungen der Parteien;
- e. die Verfügungen des Gerichts;
- f. die Unterschrift der protokollführenden Person.
2 Ausführungen tatsächlicher Natur sind dem wesentlichen Inhalt nach zu protokollieren, soweit sie nicht in den Schriftsätzen der Parteien enthalten sind. Sie können zusätzlich auf Tonband, auf Video oder mit anderen geeigneten technischen Hilfsmitteln aufgezeichnet werden.
3 Über Gesuche um Protokollberichtigung entscheidet das Gericht.
5. Kapitel: Entscheid
Art. 236 Endentscheid
1 Ist das Verfahren spruchreif, so wird es durch Sachoder Nichteintretensentscheid beendet.
2 Das Gericht urteilt durch Mehrheitsentscheid.
3 Auf Antrag der obsiegenden Partei ordnet es Vollstreckungsmassnahmen an.
Art. 237 Zwischenentscheid
1 Das Gericht kann einen Zwischenentscheid treffen, wenn durch abweichende oberinstanzliche Beurteilung sofort ein Endentscheid herbeigeführt und so ein bedeutender Zeitoder Kostenaufwand gespart werden kann.
2 Der Zwischenentscheid ist selbstständig anzufechten; eine spätere Anfechtung zusammen mit dem Endentscheid ist ausgeschlossen.
Art. 238 Inhalt
Ein Entscheid enthält:
- a. die Bezeichnung und die Zusammensetzung des Gerichts;
- b. den Ort und das Datum des Entscheids;
- c. die Bezeichnung der Parteien und ihrer Vertretung;
- d. das Dispositiv (Urteilsformel);
- e. die Angabe der Personen und Behörden, denen der Entscheid mitzuteilen ist;
- f. eine Rechtsmittelbelehrung, sofern die Parteien auf die Rechtsmittel nicht verzichtet haben;
- g. gegebenenfalls die Entscheidgründe;
- h. die Unterschrift des Gerichts.
Art. 239 Eröffnung und Begründung
1 Das Gericht kann seinen Entscheid ohne schriftliche Begründung eröffnen:
- a. in der Hauptverhandlung durch Übergabe des schriftlichen Dispositivs an die Parteien mit kurzer mündlicher Begründung;
- b. durch Zustellung des Dispositivs an die Parteien.
2 Eine schriftliche Begründung ist nachzuliefern, wenn eine Partei dies innert zehn Tagen seit der Eröffnung des Entscheides verlangt. Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides mit Berufung oder Beschwerde.
3 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
77 2005 über die Eröffnung von Entscheiden, die an das Bundesgericht weitergezogen werden können.
Art. 240 Mitteilung und Veröffentlichung des Entscheides
Sieht das Gesetz es vor oder dient es der Vollstreckung, so wird der Entscheid Behörden und betroffenen Dritten mitgeteilt oder veröffentlicht.
6. Kapitel: Beendigung des Verfahrens ohne Entscheid
Art. 241 Vergleich, Klageanerkennung, Klagerückzug
1 Wird ein Vergleich, eine Klageanerkennung oder ein Klagerückzug dem Gericht zu Protokoll gegeben, so haben die Parteien das Protokoll zu unterzeichnen.
2 Ein Vergleich, eine Klageanerkennung oder ein Klagerückzug hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides.
3 Das Gericht schreibt das Verfahren ab.
Art. 242 Gegenstandslosigkeit aus anderen Gründen
Endet das Verfahren aus anderen Gründen ohne Entscheid, so wird es abgeschrieben.
4. Titel: Vereinfachtes Verfahren
Art. 243 Geltungsbereich
1 Das vereinfachte Verfahren gilt für vermögensrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von 30 000 Franken.
2 78 Es gilt ohne Rücksicht auf den Streitwert bei Streitigkeiten:
79 ; a. nach dem Gleichstellungsgesetz vom 24. März 1995
80 81 b. wegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen nach Artikel 28 b ZGB oder betreffend eine elektronische Überwachung nach Artikel 28 c ZGB;
- c. aus Miete und Pacht von Wohnund Geschäftsräumen sowie aus landwirtschaftlicher Pacht, sofern die Hinterlegung von Mietund Pachtzinsen, der Schutz vor missbräuchlichen Mietund Pachtzinsen, der Kündigungsschutz oder die Erstreckung des Mietoder Pachtverhältnisses betroffen ist;
- d. zur Durchsetzung des Auskunftsrechts nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni
82 1992 über den Datenschutz;
83 e. nach dem Mitwirkungsgesetz vom 17. Dezember 1993 ;
- f. aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bun-
84 über die Krankenversicherung. desgesetz vom 18. März 1994
3 Es findet keine Anwendung in Streitigkeiten vor der einzigen kantonalen Instanz nach den Artikeln 5 und 8 und vor dem Handelsgericht nach Artikel 6.
Art. 244 Vereinfachte Klage
1 Die Klage kann in den Formen nach Artikel 130 eingereicht oder mündlich bei Gericht zu Protokoll gegeben werden. Sie enthält:
- a. die Bezeichnung der Parteien;
- b. das Rechtsbegehren;
- c. die Bezeichnung des Streitgegenstandes;
- d. wenn nötig die Angabe des Streitwertes;
- e. das Datum und die Unterschrift.
2 Eine Begründung der Klage ist nicht erforderlich.
3 Als Beilagen sind einzureichen:
- a. eine Vollmacht bei Vertretung;
- b. die Klagebewilligung oder die Erklärung, dass auf das Schlichtungsverfahren verzichtet werde;
- c. die verfügbaren Urkunden, welche als Beweismittel dienen sollen.
Art. 245 Vorladung zur Verhandlung und Stellungnahme
1 Enthält die Klage keine Begründung, so stellt das Gericht sie der beklagten Partei zu und lädt die Parteien zugleich zur Verhandlung vor.
2 Enthält die Klage eine Begründung, so setzt das Gericht der beklagten Partei zunächst eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme.
Art. 246 Prozessleitende Verfügungen
1 Das Gericht trifft die notwendigen Verfügungen, damit die Streitsache möglichst am ersten Termin erledigt werden kann.
2 Erfordern es die Verhältnisse, so kann das Gericht einen Schriftenwechsel anordnen und Instruktionsverhandlungen durchführen.
Art. 247 Feststellung des Sachverhaltes
1 Das Gericht wirkt durch entsprechende Fragen darauf hin, dass die Parteien ungenügende Angaben zum Sachverhalt ergänzen und die Beweismittel bezeichnen.
2 Das Gericht stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest:
- a. in den Angelegenheiten nach Artikel 243 Absatz 2;
- b. bis zu einem Streitwert von 30 000 Franken: 1. in den übrigen Streitigkeiten aus Miete und Pacht von Wohnund Geschäftsräumen sowie aus landwirtschaftlicher Pacht, 2. in den übrigen arbeitsrechtlichen Streitigkeiten.
5. Titel: Summarisches Verfahren
1. Kapitel: Geltungsbereich
Art. 248 Grundsatz
Das summarische Verfahren ist anwendbar:
- a. in den vom Gesetz bestimmten Fällen;
- b. für den Rechtsschutz in klaren Fällen;
- c. für das gerichtliche Verbot;
- d. für die vorsorglichen Massnahmen;
- e. für die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
Art. 249 Zivilgesetzbuch
Das summarische Verfahren gilt insbesondere für folgende Angelegenheiten:
85 a. Personenrecht: 1. Fristansetzung zur Genehmigung von Rechtsgeschäften einer minderjährigen Person oder einer Person unter umfassender Beistandschaft
86 ), (Art. 19 a ZGB 2. Anspruch auf Gegendarstellung (Art. 28 l ZGB), 3. Verschollenerklärung (Art. 35–38 ZGB), 4. Bereinigung einer Eintragung im Zivilstandsregister (Art. 42 ZGB);
87 b. …
- c. Erbrecht: 1. Entgegennahme eines mündlichen Testamentes (Art. 507 ZGB), 2. Sicherstellung bei Beerbung einer verschollenen Person (Art. 546 ZGB), 3. Verschiebung der Erbteilung und Sicherung der Ansprüche der Miterbinnen und Miterben gegenüber zahlungsunfähigen Erben (Art. 604 Abs. 2 und 3 ZGB);
- d. Sachenrecht: 1. Massnahmen zur Erhaltung des Wertes und der Gebrauchsfähigkeit der Sache bei Miteigentum (Art. 647 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB), 2. Eintragung dinglicher Rechte an Grundstücken bei ausserordentlicher Ersitzung (Art. 662 ZGB), 3. Aufhebung der Einsprache gegen die Verfügungen über ein Stockwerk (Art. 712 c Abs. 3 ZGB), 4. Ernennung und Abberufung des Verwalters bei Stockwerkeigentum (Art. 712 q und 712 r ZGB), 5. vorläufige Eintragung gesetzlicher Grundpfandrechte (Art. 712 i , 779 d , 779 k und 837–839 ZGB), 6. Fristansetzung zur Sicherstellung bei Nutzniessung und Entzug des Besitzes (Art. 760 und 762 ZGB), 7. Anordnung der Schuldenliquidation des Nutzniessungsvermögens (Art. 766 ZGB), 8. Massnahmen zu Gunsten des Pfandgläubigers zur Sicherung des Grundpfands (Art. 808 Abs. 1 und 2 sowie Art. 809–811 ZGB),
88 9. Anordnung über die Stellvertretung bei Schuldbrief (Art. 850 Abs. 3 ZGB),
89 10. Kraftloserklärung von Schuldbrief (Art. 856 und 865 ZGB), 11. Vormerkung von Verfügungsbeschränkungen und vorläufigen Eintragungen im Streitfall (Art. 960 Abs. 1 Ziff. 1, 961 Abs. 1 Ziff. 1 und 966 Abs. 2 ZGB).
Art. 250 Obligationenrecht
Das summarische Verfahren gilt insbesondere für folgende Angelegenheiten:
- a. Allgemeiner Teil: 1. gerichtliche Hinterlegung einer erloschenen Vollmacht (Art. 36 Abs. 1
90 OR ), 2. Ansetzung einer angemessenen Frist zur Sicherstellung (Art. 83 Abs. 2 OR), 3. Hinterlegung und Verkauf der geschuldeten Sache bei Gläubigerverzug (Art. 92 Abs. 2 und 93 Abs. 2 OR), 4. Ermächtigung zur Ersatzvornahme (Art. 98 OR),
91 5. Ansetzung einer Frist zur Vertragserfüllung (Art. 107 Abs. 1 OR), 6. Hinterlegung eines streitigen Betrages (Art. 168 Abs. 1 OR);
- b. Einzelne Vertragsverhältnisse: 1. Bezeichnung einer sachverständigen Person zur Nachprüfung des Geschäftsergebnisses oder der Provisionsabrechnung (Art. 322 a Abs. 2 und 322 c Abs. 2 OR), 2. Ansetzung einer Frist zur Sicherheitsleistung bei Lohngefährdung (Art. 337 a OR), 3. Ansetzung einer Frist bei vertragswidriger Ausführung eines Werkes (Art. 366 Abs. 2 OR), 4. Bezeichnung einer sachverständigen Person zur Prüfung eines Werkes (Art. 367 OR), 5. Ansetzung einer Frist zur Herstellung der neuen Auflage eines literarischen oder künstlerischen Werkes (Art. 383 Abs. 3 OR), 6. Herausgabe der beim Sequester hinterlegten Sache (Art. 480 OR), 7. Beurteilung der Pfanddeckung bei Solidarbürgschaft (Art. 496 Abs. 2 OR), 8. Einstellung der Betreibung gegen den Bürgen bei Leistung von Realsicherheit (Art. 501 Abs. 2 OR),
Fussnoten
[^1]: SR 101
[^2]: BBl 2006 7221
[^3]: SR 291
[^4]: SR 241
[^5]: SR 732.44
[^6]: SR 220
[^7]: Fassung gemäss Anhang Ziff. II 4 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5247, 2019 4631; BBl 2015 8901).
[^8]: SR 951.31
[^9]: SR 958.1
[^10]: SR 954.1
[^11]: Eingefügt durch Anhang 3 Ziff. II 3 des Wappenschutzgesetzes vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 3679; BBl 2009 8533).
[^12]: SR 232.21
[^13]: SR 232.22
[^14]: SR 232.23
[^15]: SR 832.10
[^16]: SR 210
[^17]: SR 235.1
[^18]: SR 210
[^19]: SR 823.11
[^20]: SR 741.01
[^21]: Aufgehoben durch Ziff. II 1 des BG vom 28. Sept. 2012, mit Wirkung seit 1. Mai 2013 (AS 2013 1103; BBl 2011 6873).
[^22]: SR 221.301
[^23]: SR 220
[^24]: SR 281.1
[^25]: SR 281.1
[^26]: SR 281.1
[^27]: SR 935.61
[^28]: SR 281.1
[^29]: Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 3, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221; AS 2011 725; BBl 2006 7001).
[^30]: SR 151.1
[^31]: SR 151.3
[^32]: SR 823.11
[^33]: SR 822.14
[^34]: SR 832.10
[^35]: SR 151.1
[^36]: SR 151.3
[^37]: SR 823.11
[^38]: SR 822.14
[^39]: SR 832.10
[^40]: Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 14. Dez. 2018 über die Verbesserung des Schutzes gewaltbetroffener Personen, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2019 2273; BBl 2017 7307).
[^41]: SR 210
[^42]: SR 210
[^43]: Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 14. Dez. 2018 über die Verbesserung des Schutzes gewaltbetroffener Personen, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2019 2273; BBl 2017 7307).
[^44]: Fassung gemäss Anhang Ziff. II 5 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001).
[^45]: SR 943.03
[^46]: Fassung gemäss Anhang Ziff. II 5 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001).
[^47]: SR 943.03
[^48]: Fassung gemäss Anhang Ziff. II 5 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001).
[^49]: SR 281.1
[^50]: Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 28. Sept. 2012 über die Anpassung von verfahrens- rechtlichen Bestimmungen zum anwaltlichen Berufsgeheimnis, in Kraft seit 1. Mai 2013 (AS 2013 847; BBl 2011 8181).
[^51]: SR 935.62
[^52]: Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 3, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221; AS 2011 725; BBl 2006 7001).
[^53]: SR 311.0
[^54]: Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 3, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221; AS 2011 725; BBl 2006 7001).
[^55]: SR 311.0
[^56]: Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG ‒ SR 171.10 ).
[^57]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. März 2015 (Kindesunterhalt), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 4299; BBl 2014 529).
[^58]: SR 311.0
[^59]: SR 311.0
[^60]: Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 28. Sept. 2012 (Protokollierungsvorschriften), in Kraft seit 1. Mai 2013 (AS 2013 851; BBl 2012 5707 5719).
[^61]: Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 28. Sept. 2012 (Protokollierungsvorschriften), in Kraft seit 1. Mai 2013 (AS 2013 851; BBl 2012 5707 5719).
[^62]: SR 311.0
[^63]: SR 311.0
[^64]: Die örtlich zuständige schweizerische Justizbehörde für Rechtshilfeersuchen kann über folgende Internetseite ermittelt werden: www.elorge.admin.ch
[^65]: Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 14. Dez. 2018 über die Verbesserung des Schutzes gewaltbetroffener Personen, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2019 2273; BBl 2017 7307).
[^66]: SR 210
[^67]: Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. März 2015 (Kindesunterhalt), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 4299; BBl 2014 529).
[^68]: SR 210
[^69]: Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2015 (Gewerbsmässige Vertretung im Zwangsvollstreckungsverfahren), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 3643; BBl 2014 8669).
[^70]: SR 281.1
[^71]: SR 151.1
[^72]: SR 151.1
[^73]: SR 151.1
[^74]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 20. März 2015 (Kindesunterhalt), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 4299; BBl 2014 529).
[^75]: Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2015 (Gewerbsmässige Vertretung im Zwangsvollstreckungsverfahren), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 3643; BBl 2014 8669).
[^76]: Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2015 (Gewerbsmässige Vertretung im Zwangsvollstreckungsverfahren), in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 3643; BBl 2014 8669).
[^77]: SR 173.110
[^78]: Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 14. Dez. 2018 über die Verbesserung des Schutzes gewaltbetroffener Personen, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2019 2273; BBl 2017 7307).
[^79]: SR 151.1
[^80]: Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 14. Dez. 2018 über die Verbesserung des Schutzes gewaltbetroffener Personen, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2019 2273; BBl 2017 7307).
[^81]: SR 210
[^82]: SR 235.1
[^83]: SR 822.14
[^84]: SR 832.10
[^85]: Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 3, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221; AS 2011 725; BBl 2006 7001).
[^86]: SR 210
[^87]: Aufgehoben durch Anhang 2 Ziff. 3, mit Wirkung seit 1. Jan. 2013 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221; AS 2011 725; BBl 2006 7001).
[^88]: Fassung gemäss Ziff. II 3 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).
[^89]: Fassung gemäss Ziff. II 3 des BG vom 11. Dez. 2009 (Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4637; BBl 2007 5283).
[^90]: SR 220
[^91]: Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG – SR 171.10 ).